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Geheimnisverrat – Zahlungsanspruch wegen der Rechtsverfolgungskosten

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 3 U 54/99

Verkündet am: 19.09.2002

Vorinstanz: LG Hamburg – Az.: 315 O142/98


In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 27. Juni 2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 27. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger die Kläger zu 2) und zu 3) sind Geschäftsführer der Klägerin zu 1)-machen mit der vorliegenden Zahlungsklage gegen die Beklagten den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten als Reaktion auf eine nach Auffassung der Kläger unberechtigte Abmahnung seitens der Beklagten geltend.

Die Beklagten sind Kaufleute. Sie waren Lizenznehmer mehrerer Patente und Gebrauchsmuster des Erfinders xxxxxxx, hierbei ging es um eine Vorrichtung zur Schaffung einer künstlichen Atmosphäre in einem Transportbehälter. Anfang 1997 beauftragte die von den Beklagten zur Auswertung der Patente und Gebrauchsmuster gegründete Firma H GmbH (kurz: H), deren Gesellschafter die Beklagten sind, die Klägerin zu 1) mit dem Bau dreier Prototypen zur Erzeugung kontrollierter Atmosphäre (= CA) für Straßenfahrzeuge.

Die Parteien planten, nach Fertigstellung der Prototypen einen Produktions- und Liefervertrag zur serienmäßigen Herstellung von CA-Aggregaten zu schließen. Die entsprechenden Verhandlungen kamen aber über das Stadium von Vertragsentwürfen nicht hinaus, die Parteien legten jeweils Entwürfe mit unterschiedlichen Modalitäten vor, beide Entwürfe sahen übereinstimmende Geheimhaltungsverpflichtungen vor (Anlagen K 6-7 und K BfK 1 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).

Nach der Lieferung der Prototypen bekundete die Klägerin zu 1) im Schreiben vom 28. August 1997 an den Beklagten zu 1) in Firma H weiteres Interesse an der Produktion von CA-Aggregaten, vor dem Hintergrund der geführten Preisverhandlungen heißt es u. a.:

„dass wir der Meinung sind, dass die technische Konzeption der Anlage unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten weiter optimiert werden kann, was ebenfalls zu entsprechenden Kostenreduzierungen führen würde. Wir haben daher ein Ingenieurbüro damit beauftragt, diese Optimierungen durchzuführen“ (Anlage K10 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).

Die Beklagten vermuteten hierbei die Weitergabe vertraulicher Unterlagen und mahnten sowohl die Kläger als auch Dr. Ing. W—, den Leiter des im Schreiben erwähnten Ingenieurbüros, einen Spezialisten auf dem Gebiet der kontrollierten Atmosphäre, u. a. wegen Geheimnisverrats ab (vgl. das Anwaltsschreiben und die Kostennote vom 3. September 1997 an den Kläger zu 2) gemäß Anlagen B Bf B 3 und K 1.3).

Unstreitig wurden alle drei Kläger abgemahnt (vgl. Anlagen K 1.1-1.2 = Bl. 5-8), in den Kostennoten wurde für die Abmahnung jeweils ein Wert von 5 Mio. DM, eine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO und Pauschalen nach § 26 BRAGO angesetzt, und zwar jeweils 7,5/10 Geschäftsgebühr für den Rechtsanwalt und für den Patentanwalt, insgesamt nebst Mehrwertsteuer 40.961,86DM: vgl. die Kostennote Anlage K 1.3 = Bl. 9-10).

Die Kläger berechnen für die vorliegende Zahlungsklage ihre Rechtsverfolgungskosten entsprechend der Kostennote der Gegenseite (Anlage K 1.3: gleicher Wert, Anwaltsund Patentanwaltsgebühren, Erhöhungsgebühr).

Auf die Übersendung des Entwurfs eines gegen den Kläger zu 2) gerichteten Verfügungsantrages gemäß Schriftsatz vom 30. September 1997 (Anlage K 1.4 = Bl. 11-19) ließ der Kläger zu 2) unter dem 2. Oktober 1997 sowohl eine anwaltliche als auch eine patentanwaltliche Schutzschrift beim Landgericht Hamburg einreichen (Anlagen K 1.5-1.6 = Bl. 20-24).

Unstreitig haben die Kläger dem Dr. W Unterlagen über die Fertigung der Prototypen überlassen. Streitig zwischen den Parteien ist die Bewertung der Vertraulichkeit und des Informationsgehaltes.

Im Laufe der ersten Instanz hat die Staatsanwaltschaft Kiel gegen die Kläger zu 2) und zu 3) Anklage wegen Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG) erhoben.

In dem Rechtsstreit umgekehrten Rubrums (Landgericht Hamburg 315 0 58/98 = OLG Hamburg 3 U 47/99) haben die Beklagten Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht der Kläger wegen der Weitergabe technischer Unterlagen erhoben. Auf die dort ergangenen Entscheidungen wird Bezug genommen (Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).

Die Kläger haben vorgetragen:

Die Abmahnung der Beklagten (vgl. Anlage B BfB 3) sei unberechtigt, deswegen könnten sie ihre Rechtsverfolgungskosten ersetzt verlangen (§ 823 BGB). Dr. W— sei lediglich als „verlängerte Werkbank“ eingeschaltet worden, bei den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen habe es sich nicht um „Geheimnisse“ gehandelt. Die weitergereichten Informationen hätten lediglich dem Stand der Technik entsprochen und seien zum Teil – wie die Skizze und das Anschreiben – unstreitig von Herrn J—, einem ihrer (der Kläger) Mitarbeiter, erstellt worden (vgl. Anlage K19 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).

Eine Geheimhaltung sei nicht abgesprochen worden. Patente der Beklagten seien schon deshalb nicht verletzt, weil diese eine sog. „clip on“-Anlage beträfen, während die Prototypen eine festinstallierte Einheit aufwiesen (vgl. außerdem das Anwaltsschreiben vom 30. September 1997 mit der Unterlassungserklärung des Klägers zu 2. gegenüber der Gegenseite: Anlage K 1.7 = Bl. 25-28).

Für die Frage eines Schadens komme es nicht darauf an, ob ihre (Klägerin) Rechtsund Patentanwälte bereits eine Kostennote geschrieben hätten, die Rechnungen könnten jederzeit nachgeholt werden, der Schaden jedenfalls sei entstanden. Den Klägern seien von ihren Rechts- und Patentanwälten Kosten in der Größenordnung der Klageforderung in Rechnung gestellt worden (Beweisantritt Bl. 58).

Die Kläger haben beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 40.961,86 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von den Gebührenforderungen ihrer Rechts- und Patentanwälte in Höhe des im Hauptantrag genannten Betrages freizuhalten.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgetragen: Ihre Abmahnung (vgl. Anlage B BfB 3) sei berechtigt gewesen. Erst durch ihre Informationen und insbesondere durch Erläuterungen des Erfinders H seien die Kläger in die Lage versetzt worden, die Prototypen zu bauen. Zwar habe der Mitarbeiter J-— von der Klägerseite das Schreiben an Dr. W— (vgl. Anlage K19 der Beiakte 3 U 47/99) entworfen, alle übergebenen Unterlagen hätten aber auf Kenntnissen von xxxxxxx und auf ihren (Beklagten) Kenntnissen beruht, bzw. auf solchen, die im Laufe der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Prototyps gewonnen worden seien.

Der Prototyp sei auch nicht offenkundig gewesen. Ohne den von den Klägern begangenen Geheimnisverrat habe Dr. W— den Aufbau und die konkrete Zusammensetzung der Prototypen nicht nachvollziehen können. Auswahl und Anordnung der einzelnen Komponenten sowie ihr Zusammenwirken seien auch bei der Ausstellung auf Messen nicht erkennbar gewesen. Im übrigen habe der Kläger zu 2) sogar gegenüber einem Journalisten erklärt, er werde eigene CA-Anlagen nach dem System xxxxxxx herstellen und vertreiben.

Dass ihre (Beklagten) Abmahnung gerechtfertigt gewesen sei und die Kläger rechtswidrig gehandelt hätten, werde der Parallelprozess umgekehrten Rubrums ergeben (Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99), deswegen müssten die Kläger ihre Rechtsverfolgungskosten selbst tragen (vgl. auch Anlage K 1.8).

Es werde bestritten, dass die Kläger mit Rechts- und Patentanwaltskosten überhaupt und insbesondere in der geltend gemachten Höhe belastet worden seien bzw. diese gezahlt hätten. Die Kläger hätten keine an sie gerichtete Kostennote ihres Anwalts vorgelegt, sondern statt dessen zur Berechnung nur ihre (der Beklagten). Im Parallelverfahren (Beiakte 3 U 47/99) hätten die hiesigen Kläger zudem die Streitwertangaben bestritten, das müsse auch für den Wertansatz der vorliegend geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten gelten. Die Mehrwertsteuer sei nicht erstattungsfähig, auch § 6 BRAGO finde hier keine Anwendung, Patentanwaltskosten könnten nicht zusätzlich verlangt werden (Bl. 57; vgl. dazu die Kläger: Bl. 59).

Durch Urteil vom 27. Januar 1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben.

Die Kläger tragen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertiefend vor:

Entgegen dem Landgericht seien die Abmahnungen unberechtigt gewesen, die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt. Es sei vorrangig eine Patentverletzung gerügt worden (Anlage B BfB 3), eine solche habe aber nicht vorgelegen. Im Parallelverfahren habe das Landgericht im Urteil vom 27. Januar 1999 zutreffend die Ansprüche aus §§ 9,10 PatG und damit das Vorliegen einer Patentverletzung verneint (Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99).

Zu Unrecht habe das Landgericht die Abmahnung der Beklagten wegen einer Vertragsverletzung als berechtigt angesehen. Die Annahme des Landgerichts, Dr. W— müsse aussagekräftige Unterlagen erhalten haben, sei unzutreffend. Bei den überlassenen Unterlagen habe es sich nicht um Geheimnisse gehandelt, sie hätten dem Stand der Technik entsprochen und seien zum Teil, wie die Skizze und das Anschreiben, von ihrem (der Kläger) Mitarbeiter J-— erstellt worden (vgl. Anlage K 19 der Beiakte). Das Landgericht hätte dem Beweisantritt (Sachverständigengutachten) nachkommen müssen.

Überdies sei im Vertrag über die Fertigung der Prototypen keine Geheimhaltung vereinbart worden, die Behauptung der Gegenseite, es habe hierzu mündliche Absprachen gegeben, sei schon in erster Instanz bestritten worden. Sei eine so wichtige Absprache bewusst unterblieben, könne auch keine konkludente Geheimhaltungsvereinbarung angenommen werden, zumal abgesprochen worden sei, dass sie (die Kläger) bei der Produktion der Prototypen Dritte einschalten wollten und dürften. Es sei den Beklagten bekannt gewesen, dass sie (die Kläger) ohne Einschaltung von Subunternehmer die Prototypen nicht hätten allein erstellen können; demgemäß wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, bereits bei Erstellung der Prototypen eine Geheimhaltung zu vereinbaren.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen (Haupt- und Hilfsantrag) zu verurteilen, mit der Maßgabe, dass der Betrag „40.961,86 DM (= 20.943,47 €)“ lautet.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und tragen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens noch vor:

Die Kläger hätten entgegen ihrer Behauptung nicht „ausführlich und unter Beweisantritt“ vorgetragen, dass sie keine geheimen Unterlagen an Dr. W— übergeben hätten. In der Klageschrift sei allenfalls mittelbar davon die Rede gewesen (vgl. Bl. 3 mit Anlage K 1.7); konkrete Angaben der Kläger, welche Unterlagen und sonstigen Informationen sie Dr. W—überlassen hätten, gebe es nicht.

Bei dem Vertrag über die Herstellung der Prototypen, einem Werkvertrag, ergebe sich die Geheimhaltungspflicht ohne weiteres als Nebenpflicht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. Tatsächlich habe aber zwischen den Parteien von Anfang an Einigkeit über die strikte Geheimhaltung bestanden, und zwar bezüglich der den Klägern überlassenen Unterlagen und Informationen sowie über die bei der Herstellung der Prototypen gewonnenen Erkenntnisse (Beweisantritt Bl. 125). Die Einschaltung von Subunternehmen habe mit der Geheimhaltungspflicht nichts zu tun.

Bei der Abmahnung sei ihnen (den Beklagten) aus dem Schreiben der Gegenseite vom 28. August 1997 (Anlage K10 in Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99) nur bekannt gewesen, dass die Kläger ein Ingenieurbüro beauftragt hätten, wegen erhoffter Kostenreduzierung die technische Konzeption der Anlagen unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten weiter zu optimieren. Welche Informationen die Kläger dem Dr. W— hierzu mitgeteilt hätten, sei ihnen (den Beklagten) damals unbekannt gewesen und auch noch jetzt unbekannt.

Die Kläger müssten aber schon lange vor dem 28. August 1997 mit Dr. W— Kontakt aufgenommen und Informationen übermittelt haben, die Dr. W— in die Lage versetzt hätten, die Angebote vom 9. Juli 1997 zu erstellen (Anlage B BfB 1-2). Diesen müssten eingehende Verhandlungen und ein eingehender Informationsaustausch vorausgegangen sein. Vermutlich sei die Kontaktaufnahme mit Dr. W— bereits im März 1997 bei Herstellung der beiden ersten Prototypen erfolgt. Im Angebot Nr. 00207/97 habe Dr. W— angeboten, auf der Grundlage der Optimierung des CA-Moduls, also aufbauend auf dem patentrechtlich geschützten Gegenstand, ein PSA-Modul zu entwickeln (Anlage B BfB 1). Sie (die Beklagten) seien in den Besitz der Angebote vom 9. Juli 1997 gekommen, weil die Staatsanwaltschaft bei den Klägern und bei Dr. W— Hausdurchsuchungen durchgeführt und diese Unterlagen beschlagnahmt habe.

Am 5. August 1997 habe ein weiterer Informationsaustausch zwischen den Klägern und Dr. W— in Kiel stattgefunden, auf Grund dessen der Mitarbeiter J— beauftragt worden sei, das Schreiben vom 8. August 1997 und die dazugehörigen Anlagen zu erstellen. Es sei um geheimhaltungsbedürftige Informationen gegangen, J— habe sich zunächst geweigert, diese weiterzugeben (Beweisantritt Bl. 127).

Die Weitergabe der geheimhaltungspflichtigen Unterlagen sei zu Wettbewerbszwecken und aus Eigennutz erfolgt, der Kläger zu 2) habe am 16. August gegenüber G——— seine Absicht mitgeteilt, selbst CA-Anlagen herzustellen und über die Firma K— zu vertreiben (Beweisantritt Bl. 128).

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Beiakte Landgericht Hamburg 315 O 58/98 = OLG Hamburg 3 U 47/99 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats ist die Zahlungsklage (Hauptantrag) sowie der Hilfsantrag auf Freihaltung der Kläger wegen der Gebührenforderung ihrer Rechts- und Patentanwälte unbegründet.

Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein Zahlungsanspruch (hilfsweise Freihaltung) wegen der Rechtsverfolgungskosten der Kläger als Reaktion auf die Abmahnung der Beklagten. Eine Überschneidung mit dem Streitgegenstand des Rechtsstreits umgekehrten Rubrums (Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99) kommt nicht etwa in Betracht. Denn in der Beiakte haben die Beklagten Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht der hiesigen Kläger wegen der Weitergabe technischer Unterlagen erhoben.

Die Zahlungsklage in Höhe von 20.943,47 € nebst Zinsen (Hauptantrag) ist schon dem Grunde nach unbegründet.

Ein Anspruch auf Ersatz von Rechts- und Patentanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Kläger gegen eine gegen sie gerichtete unberechtigte Abmahnung seitens der Beklagten (vgl. Anlage B BfB 3) ist auch nach Auffassung des Senats aus keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

1.) Der Zahlungsanspruch der Kläger ist nicht aus § 823 Abs. 1 BGB begründet.

Bei einer unberechtigten Abmahnung kommt ein Schadensersatzanspruch des Abgemahnten aus § 823 Abs. 1 BGB nur in Sonderfällen in Betracht. Da ein solcher Sonderfall, wie noch ausgeführt wird, nicht vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgt ist (wie es das Landgericht angenommen hat) oder nicht. Auch wenn die Abmahnung – unterstellt – unberechtigt gewesen sein sollte, wäre der Zahlungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht begründet.

(a) Ebenso wie das unberechtigte Verlangen, eine Markenanmeldung zurückzunehmen, ist auch die unberechtigte Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes in der Regel nicht als rechtswidrige Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu werten (BGH WRP 1965, 97 -Kaugummikugeln, WRP 1969, 479 – Colle de Cologne, GRUR 1985, 571 – Feststellungsinteresse l). Es ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen durch unberechtigte Abmahnungen solcher Verletzungshandlungen in der Regel zumutbar und im Hinblick auf das Recht der Meinungsfreiheit des Abmahnenden (Art. 5 Abs. 1 GG) hinzunehmen sind (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, vor § 13 UWG, Rz. 153-154 m. w. Nw.). Für den Vorwurf des Geheimnisverrats (§ 17 UWG) oder der Vorlagenfreibeuterei (§ 18 UWG) und die Beanstandung der Verletzung von Vertragspflichten in diesem Bereich gilt grundsätzlich nichts anderes.

(b) Um den Sonderfall einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung geht es vorliegend nicht.

Die in der Abmahnung der Beklagten (Anlage B BfB 3) herausgestellte Beanstandung betrifft die im Schreiben vom 28. August 1997 der Klägerin zu 1) an den Beklagten zu 1) bzw. an die Firma H————enthaltene Mitteilung, die technische Konzeption der CA-Anlage könne unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten weiter optimiert werden und wegen der erhofften Kostenreduzierung habe sie ein Ingenieurbüro beauftragt, diese Optimierungen durchzuführen (Anlage K 10 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99). Dass damit das Ingenieurbüro Dr. W— gemeint ist, ist unstreitig.

Demgemäß beanstandet die Abmahnung der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorrangig den Verrat von Geheimnissen durch die Weitergabe von Unterlagen an Dr. W—. Soweit außerdem in der Abmahnung darauf hingewiesen wird, in welchen Fällen eine Patentverletzung vorliegen würde, geht es offensichtlich um hypothetische Hinweise, von einer Abmahnung „vorrangig“ wegen Patentverletzung oder gar – wie die Kläger meinen – „typischen Schutzrechtsverwarnung“ kann daher nicht ausgegangen werden.

2.) Die Zahlungsklage ist auch nicht aus $ 1 UWG begründet.

Eine unberechtigte Abmahnung kann – auch wenn es nicht um eine Schutzrechtsverwarnung geht – allerdings gegen § 1 UWG als unlautere Behinderung verstoßen und gegebenenfalls einen Schadensersatzanspruch begründen. Die Wettbewerbswidrigkeit ist dabei aber nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zu bejahen, da in der Regel die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht vorliegen werden und sonst das Grundrecht des Abmahnenden aus Art. 5 Abs. 1 GG übermäßig beschränkt würde. Das Fehlen greifbarer Anhaltspunkte für einen Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten genügt nicht, vielmehr wird eine konkrete Gefahr einer Wettbewerbsbehinderung vorliegen müssen (vgl. Köhler/Piper, a. a. O.).

Anhaltspunkte für einen solchen Wettbewerbsverstoß durch die – wiederum unterstellt -unberechtigte Abmahnung seitens der Beklagten sind nicht ersichtlich.

3.) Die Zahlungsklage ist schließlich auch nicht aus § 678 BGB begründet.

(a) Da der Abmahnende den Ersatz seiner Aufwendungen nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB beanspruchen kann, ist es folgerichtig, zu Gunsten des zu Unrecht Abgemahnten die Regelung des § 678 BGB anzuwenden (vgl. Köhler/Piper, a. a. 0. Rz. 154). Danach hat der Abgemahnte im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Abmahnende erkennen konnte, dass die Übernahme der Geschäftsführung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten – vorbehaltlich der Anwendung von § 679 BGB – widersprach, und zwar auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Doch können die Gründe, die eine Anwendung von § 823 Abs. 1 BGB in der Regel ausschließen, auch einem Anspruch aus § 678 BGB entgegenstehen. Ein solches Übernahmeverschulden liegt aber noch nicht deshalb vor, wenn der Abmahnende rechtliche Zweifel hatte, ob seine Abmahnung berechtigt war. Das würde dem Sinne der Abmahnung widersprechen, mit der eine prozessuale Auseinandersetzung im Interesse der Parteien und der Gerichte vermieden werden soll (vgl. § 93 ZPO). Wenn nach Lage des Falles vernünftige Überlegungen es rechtfertigen, eine Ungewissheit gegenüber einem Mitbewerber zu klären, ist ein Erstattungsanspruch aus § 678 BGB nicht gegeben (OLG Hamburg GRUR 1983, 200; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, EinlUWG Rz. 560 m. w. Nw.).

(b) Ein solches Übernahmeverschulden ist den Beklagten nicht zur Last zu legen, auch wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass die Abmahnung der Beklagten unberechtigt gewesen ist.

Die Beklagten mussten vernünftigerweise befürchten, dass die im Schreiben vom 28. August 1997 (Anlage K10 der Beiakte OLG Hamburg 3 U 47/99) erwähnte Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Durchführung der „Optimierungen“ der in Rede stehenden CA-Anlage die gebotene Vertraulichkeit verletzen würde. Denn ohne Überlassung von aussagekräftigen Unterlagen kann ein Ingenieurbüro keine „optimierenden“, zur Produktionskostenreduzierung führenden Vorschläge machen. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Es ging um den Prototyp der von Horst Qxxxxxxx erfundenen CA-Anlage, die Unterlagen hierfür sind den Klägern wegen der in Aussicht genommenen Zusammenarbeit überlassen worden.

(aa) Inwieweit die Kläger bei einer späteren Herstellung der Geräte nach Abschluss eines entsprechenden Produktions- und Liefervertrages berechtigt gewesen wären, bestimmte Subunternehmer (etwa als „verlängerte Werkbank“) hierfür einzusetzen, ist vorliegend nicht von durchgreifender Bedeutung. Das hat bereits das Landgericht zutreffend angenommen. Denn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Abmahnung seitens der Beklagten vom 3. September 1997 ging es (noch) nicht um eine „Lohnherstellung“ für die Kläger, denn der unstreitig nicht zustande gekommene Produktions- und Liefervertrag über die CA-Vorrichtungen war damals erst in Vorbereitung. Dr. W— sollte nach der Mitteilung der Kläger im Schreiben vom 28. August 1997 die Anlage, wie ausgeführt, auch erst „optimieren“.

(bb) Aus diesem Grunde greift auch das Argument der Kläger nicht durch, bei der Vereinbarung der Parteien über die Herstellung der Prototypen hätte keine Geheimhaltung vereinbart werden können und sei auch nicht vereinbart worden, weil die Kläger nicht ohne Einschaltung von Subunternehmern die Prototypen hätten herstellen können. Die „Optimierung“ der in Rede stehenden CA-Anlage, zu der das Ingenieurbüro Dr. W— eingeschaltet worden ist, betraf nach dem Schreiben vom 28. August 1997 ersichtlich nicht den Prototyp, sondern noch das davor liegende Entwicklungsbzw. Vollendungsstadium, außerdem ging es auch insoweit nicht um eine bloße Lohnherstellung, sondern gerade um eine „Optimierung“.

(cc) Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es nicht darauf an, ob sie tatsächlich Geheimnisse an Dr. W— verraten hatten oder nicht. Auch insoweit ist ein Übernahmeverschulden der Beklagten auch nicht gegeben, wenn ein Geheimnisverrat der Kläger nicht erfolgt ist.

Abzustellen ist vielmehr auf die maßgebliche Sicht der Beklagten, die diese vernünftigerweise haben konnten. Sie mussten befürchten, dass das zur Optimierung der CA-Anlage eingeschaltete Ingenieurbüro Dr. W— durch die Kläger Einblick in die ihnen überlassenen Unterlagen und sonst vermittelten Kenntnisse bekommen hatte.

Aus eben diesen Gründen hat das Landgericht auch den Hilfsantrag auf Freihaltung der Kläger von den Gebührenforderungen ihrer Rechts- und Patentanwälte in Höhe des im Hauptantrages genannten Betrages zutreffend abgewiesen.

Auf die obigen Ausführungen unter II. wird entsprechend Bezug genommen.

IV. Nach alledem war die Berufung der Kläger unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1,100 Abs. 1,543,708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus der Höhe der Forderung nach dem Hauptantrag (20.943,47 €), in diesem ist wertmäßig der Hilfsantrag auf Freihaltung enthalten.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, sind auf den vorliegenden Sachverhalt nur die gesicherten Rechtsprechungsgrundsätze angewendet worden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

§ 713 ZPO kommt wegen § 544 ZPO n. F. nicht in Betracht; die Beschwer der Kläger durch das Urteil des Senats übersteigt 20.000 € (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).

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