Skip to content

Gehörsverletzung aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes

OLG Frankfurt, Az.: 16 U 96/14, Urteil vom 21.12.2015

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 (Az.: 2-17 O 342/12) wird das Urteil aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 78.827,20 festgesetzt.

Gründe

I.

Gehörsverletzung aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes
Symbolfoto: doidam10/Bigstock

Die Parteien streiten um Werklohnforderungen aus mehreren Aufträgen. Der Kläger war für die Beklagte und für die Firma A GmbH & Co. KG auf verschiedenen Baustellen in Stadt1, Stadt2, Stadt3 und Stadt4 als Subunternehmer im Bereich der Elektroarbeiten tätig. Die Firma A GmbH & Co.KG ist wie die Beklagte geschäftsansässig in der Straße1 in Stadt3, die Geschäftsführer sind mit den Geschäftsführern der Beklagten personenidentisch. Auf die insgesamt aus unterschiedlichen Auftragsverhältnissen mit der Beklagten und der Firma A GmbH & Co.KG vom Kläger erteilten Rechnungen wurden bis Ende Mai 2012 Forderungen bis auf einen Restbetrag in Höhe von EUR 133.273,71 erfüllt. Infolge von aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten, verhandelten die Parteien mit Schriftwechsel vom 1. Juni 2012 (Anlage K 1, Bl. 16 d. A) und 6. Juni 2012 (Anlage K 2, Bl. 17 d. A.) über den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs über den Ausgleich offener Forderungen gegen die Beklagte und gegen die Firma A GmbH & Co.KG. Danach sollte sich beide genannten Firmen verpflichten, auf alle vom Kläger aus der Geschäftsbeziehung geltend gemachten offenen Werklohnforderungen des Klägers einen Betrag in Höhe von 70 % zu zahlen. Da die Beklagte letztlich der ihr vom Kläger gesetzten Zahlungsfrist zum 31. Juli 2012 nicht zustimmte und Zahlung bis zum 31. August 2012 anbot, kam der Vergleich nicht zustande. Dass ein Gesamtvergleich über die Forderungen des Klägers gegen beide Firmen nicht geschlossen worden ist, ist zwischen den Parteien bereits im Verfahren vor dem Landgericht unstreitig gewesen. Hieran halten die Beteiligten auch im Berufungsverfahren fest. Der Kläger machte erstinstanzlich in diesem Rechtsstreit mit seiner Klageforderung zunächst die Zahlung für Werkleistungen aus Elektroarbeiten des Klägers auf unterschiedlichen Baustellen in Stadt1 bei C (Anlage K 3), in Stadt4 am B Hotel (Anlage K 7), in Stadt2 und Stadt4 (Anlage K 6), in Stadt3 im D (Anlage K 8), am E (Anlage K 9) und im F (Anlage K 11) in Höhe von zunächst nur EUR 72.275,00 geltend. Wegen des Umfangs der erbrachten Leistungen hatte er sich – ohne weitere schriftsätzliche Konkretisierung – pauschal auf die im Anlagenkonvolut der Anlage K 4 enthaltenen Aufmaßblätter bezogen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 beschränkte der Kläger gegenständlich die Klage auf Werkleistungen aus zwei Projekten in Stadt1 bei C und in Stadt3 im E und erweiterte den Antrag auf einen Klagebetrag in Höhe von EUR 78.827,20. Für die Arbeiten für das Projekt in Stadt1 legte er – nach einem Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung am 16. März 2015 – mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 einen Werkvertrag vom 31. Januar 2011 vor, wegen dessen Inhalts auf Anlage K 15 Bezug genommen wird. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Festpreisvertrag mit einem Auftragsvolumen in Höhe von EUR 109.973,89. Nach § 5 des Vertrages waren Rechnungen nach dokumentiertem Baufortschritt zu stellen, wozu ein von der örtlichen Bauleitung des Bauherrn genehmigtes Aufmaß vorzulegen war. Nach § 4 des Vertrages wurde als örtlicher Bauleiter Herr X, beschäftigt bei der A GmbH & Co.KG, benannt.

Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger behauptet, die Unternehmen der Beklagten und der Firma A GmbH & Co.KG seien organisatorisch in Form einer Personalunion verbunden. Letztere habe die Aufträge an die Beklagte weitergeleitet und diese wiederum an den Kläger. Der Kläger habe sowohl für die Beklagte als auch für die Firma A GmbH & Co.KG als Subunternehmer gearbeitet. Alle Arbeiten bei allen Projekten seien einschließlich der Abnahmen, wie z.B. aus den als Anlagenkonvolut K 4 vorgelegten Aufmassblätter ersichtlich, ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien von ihm wiederholt für die Leistungserbringung auch weitere eigene Subunternehmer eingesetzt worden. Die Rechnungen seien an die Geschäftsführer übersandt und an die jeweiligen Projektleiter, die Zeugen Z1 und Z2 gegeben worden, die diese als richtig bestätigt und an die Buchhaltung weitergeleitet hätten. Die Arbeiten seien auch abgenommen worden. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers bestritten. Sie hat behauptet, der Kläger habe bei den Aufträgen lediglich Hilfsarbeiten erbracht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15. Januar 2014 hat der Einzelrichter der Kammer ausweislich des Sitzungsprotokoll den Parteien Hinweise erteilt und dem Beklagtenvertreter den Anlagenband für die Dauer von drei Wochen zur Einsichtnahme übergeben, da dieser am 8. Januar schriftsätzlich mitgeteilt hatte, die Anlage K 4 nicht erhalten zu haben, weshalb zu den Aufmassblättern kein Vortrag möglich gewesen sei. Einen Tag vor dem festgesetzten Verkündungstermin ist am 25. Februar 2014 ein Schriftsatz der Beklagten eingegangen, in dem diese zum Inhalt der Anlagen des Anlagenbandes, insbesondere zu Anlage K 4 Stellung genommen hat. Sie macht geltend, die Aufmassblätter beträfen bereits sämtlich ausschließlich Arbeiten in Stadt1. Eine Bestätigung von Leistungen durch die Beklagte ergebe sich daraus nicht, da bei allen Arbeiten die Firma A GmbH & Co.KG benannt sei. Auch der Kläger komme dort nicht vor. Die Beklagte habe für diese Arbeiten auch keine Vergütung von dem Auftraggeber, der Firma G GmbH & Co. KG erhalten. Sie wisse nicht, ob Elektroarbeiten auf dieser Baustelle mängelfrei waren. Es seien von ihr keine Leistungen abgenommen worden.

Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und den dort gestellten Anträgen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt hat durch Urteil vom 26. Februar 2014 der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von EUR 78.827,20 an den Kläger verurteilt. Der Vortrag im Schriftsatz vom 25. Januar 2014 ist nicht berücksichtigt worden. Wegen der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 10. Mai 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. August 2014 mit einem am 11. August 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung Verfahrens- und Rechtsfehler. Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger die Erbringung der Leistungen nicht schlüssig dargelegt habe. Es habe ferner übersehen, dass die behaupteten Werkleistungen nicht abgenommen worden seien. Das Bestreiten der Beklagten sei nicht unsubstantiiert gewesen. Die Aufmaßblätter seien der Beklagten erstmals im Termin am 15. Januar 2014 vorgelegt und zur Kenntnis gebracht worden. Verfahrensfehlerhaft und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs habe die Kammer des Landgerichts den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Februar 2014 nicht berücksichtigt. Denn aufgrund des Verhalten des Richters in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass noch eine Stellungnahme erfolgen dürfe. Das Gericht habe der Beklagten im Termin erstmals Akteneinsicht in den Anlagenband der Gerichtsakte gewährt und dabei – auch ohne Setzung einer Schriftsatzfrist – zum Ausdruck gebracht, dass zum Inhalt des übergebenen Aktenbandes ergänzend vorgetragen werden könne. Die in Anlage K 4 vorgelegten Aufmaßblätter seinen mit Blick auf die Klageforderung nicht vollständig, im Übrigen von der Beklagten und auch von Kläger nicht unterzeichnet. Im Übrigen wiesen diese die A GmbH & Co. KG als Auftragnehmerin und nicht die Beklagte aus. Es sei nicht ersichtlich, wie diese dort dokumentierten Leistungen der Klageforderung zuzuordnen seien, was die Klage ebenfalls unschlüssig mache.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2014 – Az.: 2 – 17 O 342/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er behauptet nunmehr, er habe alle in den vorgelegten 158 Aufmassblätter angegebenen Arbeiten selbst oder durch Subunternehmer ausgeführt. Für das Projekt in Stadt1 seien die Arbeiten in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 ordnungsgemäß erbracht worden. Dies sei durch die Aufmassblätter der Anlage K 4 belegt. Die vom Kläger ausgefüllten Blätter seinen durch die Firma G GmbH & Co.KG, bestätigt. Von dieser habe die Firma A GmbH & Co.KG den Auftrag erhalten und an die Beklagte weitergegeben. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Aufmassblätter dem Projektleiter, dem Zeugen Z1 zur Überprüfung zugesandt. Bezogen auf das Bauvorhaben E seien Pauschalpreise vereinbart worden. Auch diese Arbeiten seien ordnungsgemäß erbracht worden. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe ihre Forderungen im Rahmen der Vergleichsverhandlungen anerkannt, es sei nur die Zahlungsfrist offengeblieben.

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschluss vom 22. Juli 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Oktober 2015 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 517 ZPO). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Mit Erfolg rügt die Berufung, dass der Einzelrichter des Landgerichts das rechtliche Gehör verletzt hat, indem er auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2014 die mündliche Verhandlung nicht mehr nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eröffnet hat. Zwar hatte die Beklagte im Termin am 15. Januar 2014 keinen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO zu Stellungnahme zu den Aufmassblättern der Anlage K 4 gestellt. Dies war hier nicht erforderlich, da der Beklagtenvertreter aus dem Gesamtumständen der mündlichen Verhandlung darauf vertrauen durfte, er werde hierzu noch innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung nehmen können. Denn der Einzelrichter der Kammer hat dem Beklagtenvertreter erst im Termin am 15. Januar 2014 den Anlagenband mit den Aufmassblättern der Anlage K 4 die Einsichtnahme in den Anlagenband der Gerichtsakte gewährt und ihm diesen für die Dauer von drei Wochen übergeben. Da dies außerdem noch mit dem gerichtlichen Hinweis verbunden war, dass es notwendig sei, zu den Einzelaufträgen substantiiert vorzutragen und das Gericht das bisherige pauschale Bestreiten als nicht ausreichend erachten würde, konnte aus der Perspektive eines verständigen im Zivilprozeß erfahrenen Rechtsanwaltes kein Zweifel bestehen, dass ihm damit zugleich weiterer Vortrag vorbehalten war, ohne dass hierfür eine Frist gesetzt wurde. Es war mit Blick auf den Umfang der Unterlagen der Anlage K 4 dem Beklagtenvertreter auch nicht zumutbar oder zu erwarten, daß er zu diesen sofort im Termin detailliert Stellung nehmen würde.

2. Dieser Verfahrensfehler ist auch entscheidungserheblich. Denn die Klage zur Werklohnforderung erweist sich nach der Durchführung der insoweit auch erforderlich gewordenen Beweisaufnahme als unbegründet.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Unrecht den geltend gemachten Werklohnanspruch zugesprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche aus den streitgegenständlichen Projekten in Stadt1 und Stadt3. Nach den für Ansprüche aus einem Werkvertrag geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln hatte der Kläger Art und Umfang der geschuldeten Leistungen und die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten für jedes Bauvorhaben darzulegen und zu beweisen. Dabei ist es im Rahmen der prozessualen Anforderungen erforderlich, dass sich die Inhalte aus den Schriftsätzen selbst in Verbindung mit den Anlagen ergeben. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen genügt nicht, wenn diese nicht aus sich heraus zweifelsfrei nachvollziehbar sind.

a. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass und in welchem Umfang der Kläger die der Klageforderung zugrundeliegenden Werkleistungen tatsächlich für die Beklagte erbracht hat. Maßgeblich sind nach der zulässigen Klageänderung vom 13. Mai 2013 für diesen Rechtsstreit nur noch die Elektroinstallationsarbeiten am Bauvorhaben in Stadt1 bei C und am E in Stadt3, die vom Kläger der Beklagten mit Rechnungen Nr. 7/12/2011 vom 21. Dezember 2011, Nr. 12/12/2011 vom 27. Dezember 2011, Nr. 13/12/2011 vom 27. Dezember 2011, Nr. 14/12/2011 vom 27. Dezember 2011, Nr. 16/12/2011 vom 28. Dezember 2011, Nr. 17/12/2011 vom 28. Dezember 2011 für den Auftrag in Stadt1 und den streitgegenständlichen Rechnungen Nr. 19/12/2011 vom 30. Dezember 2011 und Nr. 5/12/2011 vom 5. Dezember 2011 für den Auftrag im E Stadt3 in Rechnung gestellt hat. Für den Auftrag in Stadt1 lässt sich jedenfalls inzwischen der Umfang der geschuldeten Leistungen aus den vom Kläger vorgelegten Werkvertrag vom 31. Januar 2011 nachvollziehbar entnehmen. Danach schuldete der Kläger die Durchführung von Elektroarbeiten zu einem Festpreis von EUR 109. 973,89 nach Maßgabe des Preis- und Mengenverzeichnisses in der Vertragsanlage.

Nach der Vernehmung des Zeugen Z1 und des Zeugen Z2 erschließt es sich dem Senat aber nicht, welche Leistungen der Kläger hierfür als Subunternehmer der Beklagten konkret erbracht tatsächlich erbracht hat. Die Zeugenaussagen erweisen sich dazu insgesamt als unergiebig. Denn beide Zeugen hatten nach eigenem Bekunden keine eigenen Wahrnehmungen von der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten, da sie nie vor Ort waren. Nach den Angaben der Zeugen war es weder die Aufgabe des Zeugen Z1 noch die des Zeugen Z2, die Ordnungsgemäßheit der Leistungen vor Ort zu überprüfen oder die Aufmassblätter für die Beklagte als sachlich richtig zu zeichnen. Der Zeuge Z1 hat hierzu ausgeführt, dass in Stadt1 vor Ort für die Baubegleitung Herr X zuständig gewesen sei. Er selbst habe lediglich – und dies ebenfalls für die A GmbH und nicht für die Beklagte – von seinem Dienstort generell ihm übermittelten Aufmassblätter entgegengenommen und abgerechnet. Dies leuchtet unmittelbar ein, da Herr X nach dem Vertrag vom 31. März 2013 in § 4 als verantwortlicher Bauleiter benannt ist. Der Zeuge Z2 gab an, er könne zur Firma der Beklagten gar nichts sagen, da er ausschließlich für die A GmbH & Co. KG und nicht für die Beklagte tätig gewesen sei. Auch dieser Zeuge gab daneben an, von konkreten Abläufen auf Baustellen keine Kenntnis zu haben. Zwar hat der Zeuge Z1 bei seiner Aussage ganz allgemeine Angaben zum System der Abrechnungspraxis zwischen seinem Arbeitgeber, der Firma A GmbH & Co.KG und dem Beklagten bei Aufmaßaufträgen geschildert. Eine klare Zuordnung von konkreten Werkleistungen zu konkreten Auftraggebern hat sich hieraus aber nicht insgesamt mit der für die Beweisführung erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben. Denn es unstreitig, dass der Kläger sowohl für die Beklagte als auch für die A GmbH & Co.KG Elektroaufträge bearbeitet hat. Welche Werkleistungen der Kläger gegenüber welcher Vertragspartei wann durch wen konkret ausgeführt hat, erschließt sich dem Senat aus den hierzu insgesamt nur sehr pauschalen Angaben der Zeugen nicht. Nachvollziehbar wird dies auch aus den vorgelegten Unterlagen der Anlage K 4 nicht, wie im einzelnen die in den Aufmassblättern aufgelisteten Arbeiten den Einzelaufträgen und den streitgegenständlichen Rechnungen zuzuordnen sind. Denn alle Aufmassblätter nennen die Firma A & Co.KG als Auftragnehmer und weisen keinen Bezug zur Beklagten auf. Sie sind im übrigen auch sonst für sich allein für die Erbringung der Leistungen nicht aussagekräftig, da sie zum einen nicht vollständig, zum andern nicht alle – insbesondere vom Kläger nicht – unterzeichnet sind. Zwar haben sich aufgrund der Angaben des Zeugen Z1 für den Senat auch gewichtige Indizien dafür ergeben, dass im Ergebnis gegen die Arbeiten des Klägers jedenfalls vom Bauherrn bei den vielen durchgeführten Aufträgen insgesamt keine Beanstandungen für Elektroarbeiten des Klägers ergeben haben. Die Angaben der Zeugen sind dazu aber – da beide dies nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden können – nicht hinreichend beweiskräftig. Es war Sache des Klägers, seine Auftragsverhältnisse und die Leistungserbringung für alle Aufträge nachvollziehbar und konkret zu dokumentieren.

b. Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung weiter Zeugen war nicht erforderlich. Die Klage ist für das Projekt in Stadt3 beim E insoweit unschlüssig geblieben. Denn zum Gegenstand der Leistungspflicht und etwa bestehender Absprachen wird nichts Konkretes vorgetragen. Hierauf haben die Kammer des Landgerichts und der Senat in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2015 und auch die Beklagte wiederholt hingewiesen. Die Zeugen Z3 und Z4 werden vom Kläger nur dazu benannt, dass der Kläger die in den Aufmassblättern aufgeführten Arbeiten ordnungsgemäß erbracht haben will und dies nicht lediglich Hilfsarbeiten waren. Die Aufmassblätter beziehen sich aber auf das Projekt in Stadt3 nicht. Im übrigen trägt der Kläger ferner weiter vor, dass er seinerseits für die Leistungserbringung weitere Subunternehmer eingeschaltet haben will, ohne dies näher den streitgegenständlichen Projekten nach Zeitpunkt und Umfang der Beauftragung eines Subunternehmers zu erläutern. Dies macht den Vortrag insgesamt weiter widersprüchlich und ist für den Senat letztlich nicht nachvollziehbar.

c. Aus den Verhandlungen zum Vergleichsabschluss über eine Gesamtbereinigung der Angelegenheit für beide Firmen läßt sich vorliegend für die hier streitgegenständlichen Werkleistungen nichts entnehmen. Es liegt hierin kein selbständiges Schuldanerkenntnis der Beklagten. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte mit den auf den Abschluss eines Gesamtvergleichs gerichteten Schreiben gerade die gegen die Beklagte gerichteten Forderungen insgesamt schuldbegründend anerkennen wollte. Hierzu liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Y, hat hierzu in seiner informatorischen Befragung vor dem Senat am 15. Juni 2015 angegeben, dass Grundlagen der Verhandlungen lediglich die sich aus der Buchhaltung ergebenden Verrechnung von Zahlen gewesen seien und damit keine inhaltlichen Prüfungen zur Berechtigung der Forderungen verbunden waren. Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail des Geschäftsführers Y ist nur mit Blick auf Zahlungen aus dem beabsichtigten Vergleich bezogen und nicht auf irgendeine der zugrunde liegenden Werklohnforderungen. Allein aus der Absicht, einen Vergleich zu schließen, ergibt sich dagegen noch kein schuldbegründendes Anerkenntnis der Beklagten, wie dies der Kläger meint. Denn aus den in diesem Zusammenhang gewechselten Willenserklärungen entnimmt der Senat keinen Hinweis, dass damit die geltend gemachten Forderungen von der Beklagten inhaltlich anerkannt worden sind oder über die beabsichtigte vergleichsweise herbeizuführende Regelung Wirkungen unabhängig vom Abschluss des Vergleichs haben sollten. Die Forderungen werden auch den beiden Firmen nicht weiter konkret zugeordnet, so dass sich hieraus auch nichts für die weitere Darlegung der Forderungen des Klägers ableiten läßt. Hierauf weist die Beklagte zu Recht mit Schriftsatz vom 24. August 2015 hin. Da beide Parteien übereinstimmend der Auffassung sind, der Vergleich sei im Ergebnis nicht geschlossen worden und der Kläger insoweit auch mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 ausdrücklich die Klage geändert hat, war es nicht Aufgabe des Senats, etwa bestehende Ansprüche aus Vergleich in diesem Rechtsstreit weiter zu prüfen.

d. Unerheblich ist für die Darlegung der Leistungserbringung für die Werkverträge der streitgegenständlichen Projekte, dass die Beklagte den gleichen Sitz und die gleiche Geschäftsführung wie die Firma A GmbH & Co.KG hatte. Denn auch bei einem gemeinsamen Sitz und gleicher Geschäftsführung zweier Firmen, sind diese selbstständige juristische Personen. Es wird vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass und ggf. welche Mitarbeiter der Firma A GmbH & Co.KG bei der Durchführung der Werkleistungen, bei der Erstellung der Aufmassblätter oder bei Abnahme der Leistungen im Namen und mit Wirkung für die Beklagte gehandelt haben. Bei dem Werkvertrag über das Projekt in Stadt1 vom 31. Januar 2011 war als Projektleiter nach § 4 des Vertrages der nicht als Zeuge benannte Herr X zuständig und nicht etwa einer der benannten Zeugen. Für das Projekt am E in Stadt3 wird die Vertragsdurchführung und zur Abnahme insoweit gar nichts vorgetragen. Allein dem Umstand, dass die Geschäftsführer bei den Verhandlungen über den Vergleich eine Gesamtbereinigung aller Forderungen für beide Firmen herbeiführen wollten, lässt sich – wie ausgeführt – für die Vertragserfüllung für die streitgegenständlichen Werkverträge nichts herleiten.

3. Da der Kläger im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er dessen Kosten nach §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Der Streitwert war gemäß § 3 nach dem Wert der Klageforderung wie erkannt festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos