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Gekündigter Pauschalpreisvertrag – Abrechnung

LG Cottbus – Az.: 6 O 324/14 – Teilurteil vom 11.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restlichen Werklohn und Kosten für die Beseitigung seitens der Beklagten behaupteter Mängel.

Die Beklagten unterzeichneten am 04.06.2013 ein Angebot der Klägerin über die Errichtung eines bezugsfertigen Einfamilienhauses in ………..

Nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien erfolgte die Vertragsunterzeichnung durch die Beklagten zunächst blanko. Das Ausfüllen des Vertrages im Einzelnen erfolgte im Anschluss daran durch den für die Klägerin tätigen Herrn ………., wobei streitig ist, ob dies entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen geschah.

Der Vertrag enthält einen Pauschalpreis von 160.000,00 €.

Elektrische Rollläden, elektrische Garagentore mit Funkfernbedienung sowie ein Innenkamin waren im Preis enthalten. Zudem ist der für das zu errichtende Energie-Effizienzhaus entwickelte Dämmaufbau der Wände kostenmäßig nicht gesondert aufgeführt.

Die Klägerin ließ das Bauvorhaben ab 14.07.2013 durch Subunternehmer, u. a. die ………. GmbH, ………., welche die Heizung installierte, errichten. Ab Januar 2014 zogen die Beklagten in das weitestgehend fertiggestellte Haus ein. Unter Berücksichtigung des Baufortschritts zahlten die Beklagten bis Januar 2014 an die Klägerin insgesamt 116.236,06 €. Weitere Zahlungen erfolgten trotz mehrfacher Zahlungsaufforderungen u. a. auch am 20.05.2014 über 6.238,94 € und 24.000,00 € (betreffend die Heizungsanlage) nicht. Auch an die ………. GmbH wurden trotz Einzugsermächtigung und Rechnungslegung durch diese nur teilweise Zahlungen geleistet.

Mit der Klage vom 15.10.2014 begehrt die Klägerin unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen ihrerseits sowie der o. g. Zahlungen einen Betrag in Höhe von 35.963,94 € zuzüglich Zinsen.

Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, Bl. 5 Ziff. 4 verwiesen.

Die Klägerin meint, dass sie Anspruch auf Werklohn in o. g. Höhe habe. Die Arbeiten seien entsprechend der zuvor noch vor Vertragsunterzeichnung getroffenen Absprachen ausgeführt worden. Es sei ein Pauschalpreis von 167.000,00 € vereinbart gewesen nach zuvor erfolgter Kostenermittlung durch den Architekten …………… Lediglich für den Fall, dass das Haus von den Beklagten als Musterhaus zur Verfügung gestellt würde, sollten nur 160.000,00 € zu Grunde gelegt werden. Eine Abtretung der Forderungen bezüglich der Heizungsanlage an die ………. GmbH sei nicht erfolgt, so dass der Klägerin der volle restliche Werklohn zustehen würde, darüber hinaus habe die Klägerin Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB wegen des ausstehenden Werklohns, deren Einräumung mit Schreiben vom 23.01.2018 begehrt wurde, Mängel würden nicht vorliegen.

Die Klägerin beantragt,

  • die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 35.963,94 € zuzüglich 5 % Pkt. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2014 zu zahlen
  • die Beklagten zu verurteilen, eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung für eine Sicherungshypothek in Höhe von 35.963,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. Jahreszins seit dem 21.06.2014 im Grundbuch von Königs Wusterhausen, ………., Blatt …, Flur …, Flurstück … zu erteilen
  • festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden (§ 293 BGB).

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen widerklagend die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Pkt. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten meinen, der Klägerin stünde der geltend gemachte Werklohn nicht zu, sei zudem wegen fehlender Abnahme nicht fällig.

Ein Vertrag in nunmehr vorgelegter Form sei von ihnen nicht unterzeichnet worden, vielmehr nachträglich absprachewidrig von Herrn ………. ausgefüllt und wenn, dann mit diesen abgeschlossen worden.

Nach unkontinuierlichem Baufortschritt seien die Arbeiten Ende 2013 eingestellt worden.

Gekündigter Pauschalpreisvertrag - Abrechnung
(Symbolfoto: Denys Kurbatov/Shutterstock.com)

Die ausgeführten Arbeiten seien unvollständig und mangelhaft, Mängel seien trotz Aufforderung nicht beseitigt.

Die Beklagten hätten im Weiteren auf Grund einer Abtretung Zahlungen an die ………. GmbH geleistet. Zudem sei die Klägerin unter Berücksichtigung der ihrerseits tatsächlich erbrachten Leistungen überzahlt in Höhe von 63.339,73 €, davon würde mit der Widerklage ein Teilbetrag von 12.000,00 € geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.04.2017, Bl. 258 ff. der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Klage entscheidungsreif, es war insoweit gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 35.964,94 € gemäß § 631 BGB i. V. m. dem abgeschlossenen Vertrag, im Weiteren auch keinen Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 BGB.

Die Klägerin wäre zunächst grundsätzlich für die Geltendmachung von Werklohn aktiv legitimiert. Das Gericht geht davon aus, dass der am 04.06.2013 geschlossene Bauvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen ist, nicht Herr ………. – Geschäftsführer der Klägerin – Vertragspartner der Beklagten geworden ist, auch wenn dieser die Vertragsverhandlungen geführt und den Vertrag ausgefüllt hat. Dafür sprechen zunächst die Angaben im Vertrag. Im Weiteren sind die Arbeiten von der Klägerin – teilweise auch Subunternehmen – ausgeführt und von den Beklagten im Wesentlichen auch dieser vergütet worden.

Ein Anspruch auf Werklohn besteht jedoch nicht.

Im Vertrag ist entgegen des bei der Abrechnung von der Klägerin zu Grunde gelegten Preises von 167.000,00 € ein Pauschalpreis von 160.000,00 € vereinbart. Dass eine Erhöhung auf 167.000,00 € für den Fall des Nichteintritts der Bedingung in Ziff. 12 vereinbart war, folgt aus dem Vertragstext nicht, auch weitere Vereinbarungen dahingehend sind nicht ersichtlich.

Der Vertrag scheint unstreitig gekündigt zu sein.

Es wäre somit nach den Grundsätzen für einen gekündigten Pauschalpreisvertrag abzurechnen. Die von der Klägerin erbrachten Arbeiten wären ins Verhältnis zur Gesamtleistung zu setzen, ebenso die nicht erbrachten Arbeiten und dementsprechend die Preise.

Unabhängig davon, dass eine solche Abrechnung von der Klägerin wohl nicht erstellt worden ist, besteht selbst für den Fall, dass man der von der Klägerin erstellten Abrechnung folgt, kein Anspruch auf restlichen Werklohn.

Nach dem Vorbringen der Klägerin wären vom vereinbarten Werklohn, den das Gericht nur in Höhe von 160.000,00 € den Vertragsunterlagen entnimmt, zunächst für nicht erbrachte Leistungen 7.800,00 € abzusetzen, für von den Beklagten übernommene Eigenleistungen 9.680,00 € sowie gezahlter Werklohn in Höhe von 116.236,06 € und an die ………. GmbH unstreitig geleistete Zahlungen in Höhe von 7.000,00 €.

Danach würde sich rechnerisch ein noch verbleibender Anspruch in Höhe von 19.283,94 € ergeben. Diesen Betrag kann die Klägerin jedoch wegen einer erfolgten Abtretung an die ………. GmbH nicht mehr geltend machen. Anspruchsinhaber wäre insoweit die ………. GmbH.

Im Weiteren können auch 7.893,56 € für nunmehr behauptete Zusatzaufträge – Kaminschornstein, Rollläden und Garagentore – zu denen die Klägerin in der Klageschrift noch vorgetragen hatte, dass diese bereits Inhalt des Vertrages gewesen seien, nicht mehr geltend gemacht werden wegen der Abtretung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin Forderungen in Höhe von 31.000,00 € an die ………. GmbH, welche am streitgegenständlichen Bauvorhaben Heizungs- und Sanitärarbeiten ausgeführt hat, abgetreten hat.

Dies erfolgte mit Schreiben vom 12.02.2014. Eine schriftliche Annahme der Abtretung ist den eingereichten Unterlagen zwar nicht zu entnehmen.

Das Gericht geht allerdings unabhängig davon, dass der Zeuge ………. in seiner Vernehmung im Weiteren erklärte, diese nicht angenommen zu haben, von einer Annahme aus.

Dies folgt zum einen aus der Hinzuziehung der Rechtsanwälte …………. und der Zur-Verfügung-Stellung der Abtretungserklärung für die Geltendmachung von Forderungen. Im Übrigen hat die ………. GmbH ausgehend davon selbst Zahlungen von den Beklagten gefordert, obwohl diese ja eigentlich Ansprüche gegen die Klägerin gehabt hätte, diese jedoch nicht gezahlt hat.

Zudem hat auch die ……….., an welche die ………. GmbH im Jahre 2014 Ansprüche abgetreten hat, gegen die Beklagten wegen der zuvor von der Klägerin erfolgten Abtretung an die ………. GmbH vorgehen wollen (Anlage B6).

Im Weiteren spricht die vorgelegte Rückabtretung vom 10.03.2017 dafür, dass die ………. GmbH die Abtretung jedenfalls konkludent angenommen hat. Anderenfalls hätte eine „Rückabtretung“ wohl keinen Sinn gemacht.

Wegen der am 10.03.2017 jedoch nicht mehr existierenden ………. GmbH konnte allerdings der Zeuge ………. für diese als Geschäftsführer keine dahingehende Erklärung mehr abgeben.

Die Klägerin ist insoweit wegen der erfolgten Abtretung nicht mehr Forderungsinhaberin für die lt. ihrer Abrechnung verbleibenden 19.283,94 €.

Die Klägerin kann im Weiteren auch nicht einen Betrag in Höhe von 7.843,56 € für nunmehr behauptete erteilte Zusatzaufträge für einen Kaminschornstein, Rollläden und zwei Garagentore geltend machen.

Insoweit ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. In der Klageschrift war zunächst vorgetragen, dass diese Leistungen bereits vom Hauptauftrag erfasst gewesen seien. Zudem waren insgesamt 31.000,00 € von der Abtretung erfasst, damit im Weiteren auch der o. g. Betrag.

Wegen des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages wird Beweis zu erheben sein zu behaupteten Mängeln und nicht erbrachten Leistungen und einer ggf. daraus folgenden Überzahlung durch Vernehmung von Zeugen und Einholen eines Sachverständigengutachtens.

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Widerklage noch nicht entscheidungsreif.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten.

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war mangels Kostenentscheidung noch nicht veranlasst.

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