Skip to content

Vergütung in einem Praktikantenverhältnis Verwirkbarkeit von Ansprüchen auf Arbeitsvergütung

Hessisches Landesarbeitsgericht

Aktenzeichen 3 Sa 1818/99

Urteil vom 25.01.2001

Vorinstanz: ArbG-Gießen – Az.: 6 Ca 117/99 – vom 25.08.1999


Gesetz: §§ 242, 611, 612 BGB, §§ 10, 18, 19 BGB


In dem Rechtsstreit hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 3 in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 25.08.1999 – 6 Ca 117/99 -abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 31. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Gehaltes in Höhe von DM 1800,00 brutto monatlich eine Gehaltsabrechnung zu erteilen, der Klägerin die monatlichen Gehaltsabrechnungen auszuhändigen und der Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 DM 18.000,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 28. März 1999 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten aufgrund der seit dem 18.03.1999 anhängigen Klage darüber, ob die Klägerin vom Beklagten für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.10.1997 Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvergütung verlangen kann. Der Beklagte hat unter dem 14.10.1997 folgendes Zeugnis unterzeichnet:

„… Frau X war bei uns von Januar 1996 bis zum Oktober 1997 zunächst als Praktikantin, später als Mitarbeiterin beschäftigt.

Ihre Aufgaben bestanden überwiegend in der Akquisition und Organisation von Werbeveranstaltungen. Sie führte selbständig die Auftragsannahme und Terminplanung durch und stand unseren Kunden persönlich und telefonisch als Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Zusätzlich konzeptionierte sie bei einigen Veranstaltungen die Dekoration und setzte diese Konzeptionen dann auch schließlich handwerklich um.

Außerdem arbeitete sie gelegentlich an Logo-Entwürfen, an Gewinnspielkonzepten und in der Fotobearbeitung mit.

In Einzelfällen war Frau X – ergänzend bei Veranstaltungen als Hostess und in der Künstlerbetreuung tätig.

Frau X hat sich in der Zeit ihrer Mitarbeit umfassende und überdurchschnittliche Fachkenntnisse der Branche erworben. Dabei war sie stets mit großem Erfolg bereit, auch andere Arbeitsbereiche zu übernehmen. Sie zeigte Initiative, großen Fleiß und Eifer. Ihre Aufgaben erledigte sie mit großer Sorgfalt und Genauigkeit stets zu unserer vollen Zufriedenheit.

Insgesamt haben ihre Leistungen unsere volle Anerkennung gefunden…“

Für konkrete Einzelleistungen, die die Klägerin für den Beklagten erbracht hat (siehe Bl. 44 d.A.), hat sie diesem die Rechnungen vom 19.10.1996, 01.04.1997, 12.07.1997 und 18.07.1997 (siehe Bl. 25, 26, 32 und 34 d.A.) erteilt und die darin aufgeführten Beträge erhalten. Der Beklagte hat die Klägerin mehrfach auf seine Kosten tanken lassen (siehe Bl. 36 – 42 d.A.). Die Klägerin hat im Namen des Beklagten die aus Bl. 35, 54 – 57. -d.A. in Kopie ersichtlichen Verträge abgeschlossen, die Werbedienstleistungen zum Gegenstand hatten, mit deren Durchführung das Unternehmen des Beklagten beauftragt war. Mit Datum des 04.08.1997 wandte sich die Y – GmbH unter der Anschrift des Beklagten an die Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten des Inhaltes dieses Geschäftsbriefes wird auf Bl. 58 d.A. verwiesen.

In Zeugnissen, die der Beklagte den Zeuginnen G und Papke ausgestellt hat, sind – diese als „Praktikantinnen“ bezeichnet worden (siehe BL 59, 60 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet,

1. Mitte Juni 1996 habe der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er sie als Mitarbeiterin benötige, habe ihr die Schlüssel für die Büroräume ausgehändigt, ihr einen Arbeitsplatz zugewiesen und sie aufgefordert, jeden Tag im Büro in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten. Nach einer Probezeit von 3 – 4 Monaten, die als Praktikum habe dienen sollen, habe die Klägerin sodann fest angestellt werden sollen mit einem monatlichen Bruttoanfangsgehalt von DM 1.800,–,

2. Nachdem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gut verlaufen sei, habe die Klägerin den Beklagten Ende September 1996 angesprochen und gefragt, was nun mit ihrem Gehalt sei. Der Beklagte habe daraufhin erklärt, dass er mit der Arbeitsleistung der Klägerin sehr zufrieden sei, dass er aber das vereinbarte Bruttogehalt in Höhe von DM 1.800; – erst ab Januar 1997 zahlen könne.

3. im Februar 1997 habe die Klägerin beim Beklagten erneut wegen des Gehaltes für Januar 1997 vorgesprochen. Der Beklagte habe erklärt, dass er das ausstehende Gehalt mit dem Gehalt für Februar 1997

nachzahlen wolle.

Nachdem dieses Verhalten sich in den späteren Monaten wiederholt habe, habe die Klägerin mit Wirkung zum 31.10.1997 gekündigt.

4. Es sei richtig, dass die Klägerin für eine Veranstaltung für die Dauer von 2 Wochen dem Betrieb des Beklagten ferngeblieben sei. Für die Abwesenheit habe sie beim Beklagten aber Urlaub beantragt und bekommen.

5. Seit Mitte 1996 habe die Klägerin für den Beklagten als dessen Angestellte gearbeitet. Sie habe die Büroräume täglich um 9.00 Uhr geöffnet und diese um 18.00 Uhr verlassen. Lediglich dienstags habe die Arbeitszeit nach mündlicher Vereinbarung der Parteien um 15.00 Uhr geendet. In der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr habe die Klägerin an dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz gearbeitet, das Telefon bedient, die Korrespondenz erledigt, mit Kunden, Personal und freien Mitarbeitern des Beklagten verhandelt, namens und in Vollmacht des Beklagten mit Kunden und freien Mitarbeitern Verträge abgeschlossen, neue Kunden akquiriert, andere Kunden betreut und Veranstaltungen für den Beklagten organisiert.

6. Die Klägerin habe mit Dritten namens und in Vollmacht des Beklagten Verträge über Einsätze von ihnen in Veranstaltungen, die der Beklagte organisiert habe, abgeschlossen, alte Kunden des Beklagten betreut und neue Kunden akquiriert; sie habe mit potentiellen Kunden Verhandlungen geführt.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 auf der Grundlage eines Gehaltes in Höhe von DM 1.800,– brutto monatlich abzurechnen, die entsprechenden monatlichen Abrechnungen der Klägerin zu übergeben und an die Klägerin für den Zeitraum vom 01. Januar 1997 bis 31. Oktober 1997 ein Bruttogehalt in Höhe von insgesamt DM 18.000; – nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 26. März 1999, dem Tage der Zustellung der Klage, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Das Zeugnis habe sich die Klägerin selbst geschrieben. Er habe es unterzeichnet, um der Klägerin auf ihrem weiteren beruflichen Weg entgegenzukommen (siehe Bl. 27, 64 d.A.). Die Klägerin sei als Praktikantin und freie Mitarbeiterin bei ihm tatsächlich in der Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 tätig gewesen (siehe Bl. 27 d.A.). Im August 1997 habe sie die Zusammenarbeit mit ihm auf eigenen Wunsch beendet (siehe B1. 29, 64 d.A.). Hinsichtlich des Werdeganges und des Inhaltes des Rechtsverhältnisses zur Klägerin behauptet der Beklagte:

Nachdem er die Klägerin im September 1996 bei einer Veranstaltung kennen gelernt habe, habe er mündlich mit ihr vereinbart, dass sie bis Oktober 1997 ein Vorpraktikum absolvieren solle, um danach in ein Hauptpraktikum überzugehen, welches dem Studium zur Ausbildung als Kommunikationsfachfrau habe dienen sollen. Dabei sei -wie üblich -grundsätzlich Unentgeltlichkeit vorgesehen worden. Dementsprechend habe die Klägerin auch keine Vergütungsforderungen erhoben (siehe Bl. 30, 45, 63, 65 d.A.). Da die Klägerin angegeben habe, eine eigene gewerbliche Tätigkeit selbständig auszuüben, sei man überein gekommen, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werde, die technische Einrichtung des Büros des Beklagten unentgeltlich nutzen zu dürfen und dem Beklagten etwa anfallende außergewöhnliche Arbeiten in Rechnung zu stellen.

Ein Arbeitsverhältnis habe dabei nicht begründet werden sollen und habe auch nicht bestanden. So sei vereinbart worden, dass die Klägerin kommen könne, wann und wie oft sie wolle. Büroschlüssel habe jede Praktikantin von ihm erhalten. An 2 Tagen die Woche habe die Klägerin das Büro um 14.00 Uhr verlassen, um als Volleyballtrainerin tätig werden zu können. Für die Dauer einer Woche habe sie an einer Veranstaltung in Berlin teilgenommen, ohne dass Urlaub beantragt oder vereinbart worden sei. Des Weiteren habe sie sich über mehrere Wochen zum Urlaub in Griechenland aufgehalten, ohne hierfür Urlaub beantragt oder die Genehmigung des Beklagten eingeholt zu haben. Abgesehen davon sei die Klägerin der Agentur an mehreren Tagen mit der Begründung ferngeblieben, ihr Auto habe technische Probleme. Die Anwesenheit im Büro sei – wie bei den anderen Praktikantinnen – „sehr locker gesehen“ worden (siehe Bl. 63 d.A.). Vertragsabschlüsse für ihn den Beklagten – seien auch von anderen Praktikantinnen getätigt worden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren. Schriftsätze vom 15.03.1999 (siehe Bl. 1 – 4 d.A.), vom 16.04.1999 (siehe Bl. 27 – 30 d.A.), vom 23.4.1999 (siehe Bl. 43 – 45 d.A.), vom 21.05.1999 (siehe Bl. 48 – 53 d.A.), vom 21.06.1999 (siehe Bl. 61 – 67 d.A.) und vom 29.06.1999 (siehe Bl. 68 71 d.A.), jeweils mit Anlagen, Bezug genommen.

Bezüglich des Inhaltes eines Telefonates, das der Beklagte am 26.03.1999 mit der Zeugin geführt hat, wird auf Bl. 73 d.A. verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.08.1999, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen wird (siehe Bl. 77 – 83 d.A.), abgewiesen.

Gegen dieses der Klägerin am 22.09.1999 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit dem am 19.10.1999 eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist (siehe Bl. 97 d.A.) am 20.10.1999 begründeten Rechtsmittel der Berufung. Die Klägerin beanstandet Fehler des Tatbestandes des angefochtenen Urteiles (siehe Bl. 102 – 105 d.A.) rügt, dass das Arbeitsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe (siehe Bl. 105 d.A.) und hält die materiellrechtliche Würdigung des Sachund Streitstandes für fehlerhaft (siehe Bl. 105 – 108 d.A.).

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den in erster Instanz gestellten Anträgen statt zu geben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufungsbegründung wie aus Bl. 116 – 119 d.A. ersichtlich entgegen.

Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze vom 25.05.2000 (siehe Bl. 121 – 123 d.A.), vom 06.07.2000 (siehe Bl.. 128 130 d.A.), vom 09.08.2000 (siehe Bl. 139 – 140 d.A.), vom 13.09.2000 (siehe Bl. 144 – 146 d.A.) und vom 22.11.2000 (siehe B1. 169 – 170 d.A.), jeweils mit Anlagen, verwiesen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 03.08.2000 (siehe Bl. 133 – 135 d.A.) durch Vernehmung der

Zeuginnen des Zeugen X und C , und des Beklagten als Partei Beweis erhoben. Das Beweisergebnis ist auf Bl. 152 – 157, 185 – 195 d.A. niedergelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Ihr Anspruch auf Arbeitsvergütung beruht dem Grunde nach auf §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB. Sein Umfang bestimmt sich nach § 612 Abs. 2 BGB.

Im Einzelnen kommt das Gericht aufgrund folgender Erwägungen zu diesem Ergebnis:

1.

Die Ansicht des Beklagten, dass die Dienstleistung von Praktikantinnen üblicherweise unentgeltlich zu erbringen sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach § 19 BBiG gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um den Bestandteil eines Studiums handelt, die §§ 3 bis 18 BBiG mit bestimmten Einschränkungen, die im vorliegenden Fall keine Bedeutung haben. Ohne weiteres gilt danach unabdingbar (§ 18 a.a.0.) § 10 Abs. 1 BBiG, wonach eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, die nach dem Lebensalter der Praktikantin bemessen werden muss und jährlich ansteigt. Dass das nicht in ein Studium integrierte Praktikantenverhältnis von § 19 BBiG erfasst wird, entspricht herrschender Meinung (vgl. zum Beispiel Wohlgemuth, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz, § 19 Rdn. 5; Gedon/Spiertz, Berufsbildungsrecht, § 19 Rdn. 7 – 11). Die Klage könnte daher nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es liege lediglich ein Praktikantenverhältnis vor. Zweifelhaft und gerichtlich zu bestimmen (§ 315 Abs. 3 BGB) wäre in diesem Falle allein die Höhe der „angemessenen Vergütung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 BBiG.

2.

Im vorliegenden Falle ist jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Feststellung geboten, dass jedenfalls in der anspruchserheblichen Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.1997 ein echtes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, so dass § 19 BBiG nicht heranzuziehen, wohl aber auf die eingangs bezeichneten Bestimmungen des BGB abzustellen ist. Dabei erscheint es vorab als rechtlich unerheblich, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst mit ihrer seit dem 18.03.1999 anhängig gemachten Klage gerichtlich verfolgt und eine frühere außergerichtliche Geltendmachung durch Parteivernehmung des Beklagten nicht bewiesen hat.

Soweit Ansprüche auf Arbeitsvergütung überhaupt als verwirkbar angesehen werden (grundsätzlich verneinend BAG, BB 1958, S. 117 mit Rücksicht auf die kurze Verjährungsfrist nach § 196. Abs. 1 Nr. 8 BGB), kommt es zur Begründung dieser Einwendung darauf an, dass der Gläubiger seinen Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden und ihm die Anspruchserfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Dabei gilt hinsichtlich des Zeitmomentes der Grundsatz, dass um so seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist.

Von daher werden Ansprüche auf Arbeitsvergütung nur sehr selten verwirken können (vgl. BGH, AP Nr. 44 zu § 242 BGB Verwirkung; Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, BB 1995, S. 2325). Selbst wenn man also nicht der eingangs zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes folgt und die Geltung des Verwirkungseinwandes für arbeitsvertragliche Vergütungsansprüche grundsätzlich bejaht, müssten jedenfalls im Hinblick auf das Umstandsmoment besondere Tatsachen erkennbar sein, die für den Beklagten einen Vertrauenstatbestand zu begründen geeignet wären. Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Der Beklagte hat selbst mehrfach herausgestellt, dass die Klägerin über Geldmangel geklagt habe (siehe Bl. 29, 118, 192 d.A.). Dann aber hatte er vor Ablauf der 2jährigen Verjährungsfrist keinen überzeugenden Grund für die Annahme, dass die Klägerin auf den Arbeitsverdienst für mehrere Monate endgültig verzichten wolle. Dementsprechend hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine solche Annahme schließen lassen. Selbst wenn das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes also erfüllt wäre (vgl. dazu LAG Köln, MDR 1999, S. 1005), würde es im vorliegenden Falle jedenfalls an der Erfüllung der Voraussetzungen des Umstandsmomentes fehlen.

Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, , wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Ob diese Bestimmung auch im sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis entsprechend heranzuziehen wäre, kann dahingestellt bleiben (vgl. dazu zum Beispiel BAG, AP Nr. 66 zu § 1 LFZG). Denn von einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis ist nur dann auszugehen, wenn ein abgeschlossener und in Vollzug gesetzter Arbeitsvertrag von Anfang an wegen eines Rechtsverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig oder rückwirkend wegen wirksamer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) vernichtet worden ist (BAG, EzA § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1). Eine solche Fallgestaltung liegt hier indessen nicht vor. Die Parteien haben formlos einen Arbeitsvertrag geschlossen, der für die Dauer seiner Durchführung rechtlich wirksam gewesen ist.

Im Hinblick auf § 612 Abs. 1 BGB muss sich der Beklagte zunächst den Inhalt des von ihm am 14.10.1997 unterzeichneten Zeugnisses entgegenhalten lassen. Dieses verliert seine rechtliche Bedeutung nicht dadurch, dass es in seinem Wortlaut von der Klägerin entworfen worden ist. Denn der Beklagte hat der Klägerin ohne jede erkennbare Einschränkung diese Urkunde als das von ihm nach § 630 BGB ausgestellte qualifizierte Zeugnis ausgehändigt, damit die Klägerin hiervon während ihrer weiteren Berufstätigkeit

gegenüber anderen Arbeitgebern bestimmungsgemäß Gebrauch machen kann. Daran muss sich der Beklagte festhalten lassen (vgl. BAG, NJW 1972, S. 1214).

Abgesehen davon hat die Beweisaufnahme aber gezeigt, dass das Zeugnis hinsichtlich der Dauer und der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit – nur diese Aspekte sind im vorliegenden Zusammenhang von Interesse – vollauf zutreffend ist. So ist auf der Grundlage der Bekundungen der Zeuginnen und X und C die beide bis Ende November 1997 im Büro des Beklagten tätig waren, davon auszugehen, dass die Klägerin entsprechend dem Zeugnisinhalt und der ursprünglichen Einlassung des Beklagten (siehe B1. 27 d.A.) tatsächlich bis Ende Oktober 1997 für diesen gearbeitet hat. Die Bekundungen des gegenbeweislich vernommenen Zeugen V und F stehen dem nicht entgegen. Danach teilte die Klägerin dem Beklagten „eines Tages“ …„nach August 1997″ mit, dass sei bei ihm aufhören wolle.

Diese Darstellung ist ungenau und schließt nicht aus, dass die Zusammenarbeit der Parteien „nach August 1997″ jedenfalls noch bis Ende Oktober 1997 angedauert hat. Die Zeuginnen X und B und V konnten sich zur Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht äußern, da sie nur im Jahre 1996 (so die Zeugin V) oder allein bis März 1997 (so die Zeugin X) in den Diensten des Beklagten gestanden haben.

Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Unabhängigkeit der Klägerin durch Bindung an bestimmte Arbeitszeiten und an einen bestimmten Arbeitsort ist ebenfalls durch die Bekundungen der Zeuginnen X und C bestätigt und durch den Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung im Ergebnis eingeräumt worden. Danach lief die Arbeitszeit der Klägerin werktags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Lediglich dienstags durfte sie eine bis zwei Stunden früher das Büro des Beklagten verlassen, um ihrer Tätigkeit als Trainerin einer Volleyballmannschaft nachgehen zu können. Es war somit keineswegs so, wie der Beklagte behauptet hat, dass die Klägerin nach Belieben kommen und gehen durfte. Sie war vielmehr an die oben genannten Arbeitszeiten gebunden und musste den Beklagten – was mehrfach geschehen ist – auch um Urlaub bitten, wenn sie von der Arbeit freigestellt werden wollte. Auch dies haben die Zeuginnen B und V bestätigt. Die Zeugin X hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Klägerin gelegentlich auch Wochenendarbeit geleistet und erst nach 18.00 Uhr das Büro verlassen habe. Letzteres hat auch der Zeuge – U bestätigt.

Der Status der Klägerin im Betrieb des Beklagten entsprach nicht demjenigen einer Praktikantin. Die Zeugin

hat dies zwar so dargestellt. Sie hat ihre Kenntnis aber allein aus ihrer Tätigkeit im zweiten Halbjahr 1996, wohingegen es im Streitfall um die Zeit ab 01.01.1997 geht. Aber auch im Zeugnis vom 1.4.10.1997 ist vermerkt, dass die Klägerin „zunächst“ als Praktikantin und „später“ als Mitarbeiterin beschäftigt worden sei. Hinsichtlich des hier allein relevanten „späteren“ Zeitraumes haben die Zeuginnen B und X die Tätigkeit der Klägerin im Wesentlichen so beschrieben, wie das Zeugnis vom 14.10.1997. Diese Darstellung wird durch die von der Klägerin für den Beklagten abgeschlossenen Verträge und durch den Geschäftsbrief vom 04. August 1997 (siehe Bl. 58 d.A.) bestätigt. Die Klägerin hatte nach den Beobachtungen der Zeuginnen eine selbständige Vertrauensstellung inne. Da der Beklagte häufig nicht anwesend war oder erst im Laufe des Vormittags in sein Büro kam (so die Zeuginnen X und B hatte die Klägerin einen Büroschlüssel, um das Büro für sich und die Zeuginnen X, B und V zugänglich zu machen. Die anderen Praktikantinnen mit Ausnahme der Zeugin C, hatten keinen Büroschlüssel. Die Zeugin C nahm diesbezüglich eine Ausnahmestellung ein, da sie das Büro während eines Urlaubes der Klägerin anderenfalls erst nach 11.00 Uhr hätte betreten können, da der Beklagte in der Regel nicht früher dort eintraf. Während der Abwesenheit des Beklagten verrichtete die Klägerin dann nach den Beobachtungen der Zeuginnen X und V und selbständig alle anfallenden und im Zeugnis vom 14.10.1997 aufgeführten Arbeiten. Ihr oblag darüber hinaus die Einarbeitung der Praktikantinnen X, B und V Aus der Sicht der Zeugin V hatte die Klägerin einen anderen

Status als die Praktikantinnen; sie trat nicht nur als deren Vorgesetzte in Erscheinung, sondern sie genoss besondere Anerkennung des Beklagten (so die Zeugin V) und wurde für ihre erfolgreiche Akquisitionstätigkeit vom Beklagten gelobt (so die Zeugin B ).

Dass die Klägerin für sich selbst gearbeitet hätte, konnten die Zeuginnen X, B und V nicht bestätigen.

Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen X, B und V unglaubwürdig wären oder falsch ausgesagt haben könnten. Zwischen ihren Bekundungen gibt es keinerlei Widersprüche. So hat die Kammer insgesamt das Bild gewonnen, dass die Klägerin die laufenden – Geschäfte der Werbeagentur des Beklagten in dessen häufiger Abwesenheit völlig selbständig und bei dessen Anwesenheit in Absprache mit ihm wahrgenommen und sogar erfolgreich für ihn akquiriert hat. Dem steht weder die Zeugenaussage des Zeugen U, – noch die substanzarme Darstellung des als Partei vernommenen Beklagten entgegen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, wie das Rechtsverhältnis der Parteien ursprünglich geplant war, entscheidend ist vielmehr, wie es tatsächlich durchgeführt worden ist. Die vom Beklagten für richtig gehaltene Differenzierung zwischen einem Vorpraktikum und einem Hauptpraktikum – was immer darunter zu verstehen sein mag – kann daher auf sich beruhen bleiben. Es mag auch ,durchaus vorgekommen sein, dass eigene Vertragspartner der Klägerin in der Agentur des

Beklagten angerufen haben und die Klägerin zu sprechen wünschten. Der insoweit vom Zeugen U geschilderte Einzelfall kann die auf längerer Beobachtung beruhenden Bekundungen der vorgenannten Zeuginnen aber nicht entkräften.

Nach alledem steht fest, dass die Voraussetzungen des 612 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Die somit als stillschweigend vereinbart geltende Vergütung bestimmt sich hinsichtlich ihrer Höhe primär nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Die dahingehende Behauptung der Klägerin, es sei ein Gehalt von monatlich DM 1.800,– vereinbart worden, hat die Klägerin im Wege der von ihr beantragten Parteivernehmung des Beklagten aber nicht beweisen können. Die Höhe des ihr dem Grunde nach zustehenden Vergütungsanspruches bestimmt sich daher gemäß § 612 Abs. 2 BGB nach Maßgabe einer Taxe oder nach der Üblichkeit. Da für eine Taxe in der Werbebranche nichts ersichtlich ist, kommt allein die „übliche Vergütung“ als vereinbart in Betracht. Zur Bestimmung der Üblichkeit darf sich das Gericht auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien an tarifrechtliche Regelungen anlehnen. Ein für Werbeagenturen einschlägiger Tarifvertrag ist allerdings nicht ersichtlich. Der Kammer bleibt daher nur eine allgemeine Orientierung an tariflichen Entgelten der unteren Gehaltsgruppen, wie sie 1997 üblich waren. So wurden im Bereich des Einzelhandels, der mit gerichtsbekannt niedrigen tariflichen

Arbeitsentgelten ausgestattet ist, für Angestellte ohne technische oder kaufmännische Berufsausbildung im ersten Berufsjahr im Jahr 1997 Tarifgehälter in Höhe von DM 1.999,– brutto gezahlt.

In der Baubranche erhielten kaufmännische Angestellte im ersten Berufsjahr Gehälter von DM 2.114,– brutto, monatlich. Bereits diese Beispiele lassen erkennen, dass ein monatliches Gehalt von nur DM 1.800,– brutto für eine 21jährige Angestellte, die mit einer 43-Stunden-Woche im Rahmen einer kleinen Werbeagentur nach mehrmonatiger Einarbeitung alle anfallenden Arbeiten verrichtet und sogar Kunden akquiriert, sehr bescheiden, aber keinesfalls unüblich sein kann. Der Klage war hinsichtlich der Hauptforderung daher voll stattzugeben. Über die einzelnen Zahlungsmonate hat der Beklagte aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenverpflichtung Abrechnungen zu erteilen (vgl. Schaub, Handbuch des Arbeitsrechtes, 9. Aufl., § 72 I 3 S. 618 m.w.N.). Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 Satz 2 BGB.

Da der Beklagte im Rechtsstreit unterlegen ist, hat er dessen Kosten gemäß § 91 ZPO zu tragen.

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos