Amtsgericht Kiel
Az.: 114 C 47/01
Der Mobilfunkbetreiber Mannesmann D2 muss seinen Kunden das Entgelt für den von ihm angebotenen sog. „Komfort-Nachweis der Telefongebühren“ zurückzahlen.
Dies entschied das Amtsgericht Kiel in einem Anerkennungsurteil Az. 114 C 47/01. Es gab damit einem Kunden Recht, der die für den Nachweis seit Januar 1998 gezahlte Summe zurückforderte.
Der Urteilstenor lautet wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 95,00 nebst Zinsen seit dem 25.07.2000 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nach § 14 TKV (Einzelverbindungsnachweis) sind Telefongesellschaften usw. verpflichtet, ihren Kunden auf Wunsch einen Nachweis der geführten Einzelgespräche kostenlos auszustellen. Diesen Nachweis nach § 14 TKV bietet Mannesmann D2 auch nach.
Zusätzlich können Kunden für monatlich 5 DM die Zusendung eines „Komfort-Nachweis der Telefongebühren“ vereinbaren. Dieser brachte den Kunden jedoch lediglich zwei zusätzliche Angaben, die sich auch aus dem kostenlosen Nachweis herleiten ließen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



