Amtsgericht Kiel
Az.: 114 C 47/01
Der Mobilfunkbetreiber Mannesmann D2 muss seinen Kunden das Entgelt für den von ihm angebotenen sog. „Komfort-Nachweis der Telefongebühren“ zurückzahlen.
Dies entschied das Amtsgericht Kiel in einem Anerkennungsurteil Az. 114 C 47/01. Es gab damit einem Kunden Recht, der die für den Nachweis seit Januar 1998 gezahlte Summe zurückforderte.
Der Urteilstenor lautet wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 95,00 nebst Zinsen seit dem 25.07.2000 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nach § 14 TKV (Einzelverbindungsnachweis) sind Telefongesellschaften usw. verpflichtet, ihren Kunden auf Wunsch einen Nachweis der geführten Einzelgespräche kostenlos auszustellen. Diesen Nachweis nach § 14 TKV bietet Mannesmann D2 auch nach.
Zusätzlich können Kunden für monatlich 5 DM die Zusendung eines „Komfort-Nachweis der Telefongebühren“ vereinbaren. Dieser brachte den Kunden jedoch lediglich zwei zusätzliche Angaben, die sich auch aus dem kostenlosen Nachweis herleiten ließen.