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Geldforderungen außergerichtlich geltend machen

Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen

Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, welche im Internet mittels einer Dienstleistung oder eines Verkaufs Umsätze generieren möchten, haben natürlich ein Interesse daran, dass die Kunden bzw. Käufer die entsprechenden Zahlungsverpflichtungen auch einhalten. Die sogenannten Außenstände müssen nicht selten eingefordert werden.

Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass der Kunde oftmals nicht sofort oder schlimmstenfalls sogar überhaupt nicht zahlt. Dies kann sich jedoch kein Unternehmen auf Dauer leisten, da sonst aufgrund der unbeglichenen Forderungen das Unternehmen selbst seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und selbst in existenzielle Gefahr geraten kann. Nicht immer ist dabei jedoch zwingend der gerichtliche Weg erforderlich. Es gibt auch die Möglichkeit, Geldforderungen außergerichtlich geltend zu machen.

Der außergerichtliche Weg ist nicht immer der schnellste Weg, allerdings kann der außergerichtliche Weg in vielen Fällen erheblich sinnvoller sein.

Das Mahnverfahren als außergerichtlicher Weg, die Geldforderung geltend zu machen

Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen
Rechnung, Mahnung und Inkasso: Geldforderungen außergerichtlich geltend machen , wir helfen Ihnen dabei. (Symbolfoto: Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Damit ein Kunde / Schuldner angemahnt werden darf, ist es zunächst zwingend erforderlich, dass eine entsprechende Forderung des Gläubigers vorliegt. Die Fälligkeit dieser Forderung kann sich sowohl aus einer gesetzlichen Regelung heraus oder aus einem Vertrag, der zwischen den beiden Vertragsparteien abgeschlossen wurde, heraus ergeben. Als Fälligkeit wird rechtlich die Zahlungsverpflichtung eines Schuldners gem. § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstanden. In der gängigen Praxis folgt diese Zahlungsverpflichtung unmittelbar nach dem Erbringen einer Vertragsleistung, respektive nach dem Ablauf einer vereinbarten Frist. Die Art des Vertrages ist hierbei maßgeblich, da gewisse Regelungen zwingend beachtet werden müssen.

Zahlungsfristen bei Dienst-, Werk- und Kaufverträgen in der Praxis

Bei einem Dienstvertrag hat die Zahlung des Kunden unmittelbar nach dem Erhalt der Dienstleistung zu erfolgen. Sollte jedoch ein Werkvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden geschlossen worden sein, so folgt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar nach der Abnahme des entsprechenden Werkes. Sofern die Zahlungsverpflichtung aus einem Kaufvertrag heraus resultiert, gilt der Zeitpunkt der Warenübergabe als Frist für die Zahlung.

In der gängigen Praxis wird seitens des Unternehmens gegenüber dem Kunden ein Zahlungsziel bekannt gegeben. Dieses Zahlungsziel kann durchaus auch auf einen Zeitpunkt mehrere Wochen nach der Rechnungsstellung festgelegt werden.

Es erfolgt keine Zahlung

Sollte seitens des Kunden keine Zahlung erfolgen, so ist das Unternehmen zu einer Handlung gezwungen. In der gängigen Praxis erfolgt zumeist eine Zahlungserinnerung, welche rechtlich bereits den Status eines Mahnschreibens hat. Im Zuge des Mahnschreibens wird der Kunde zu der Zahlung aufgefordert. Damit ist auch bereits sehr gut der rechtliche Status einer Mahnung erklärt, denn der Gesetzgeber definiert die Mahnung als eine einseitige sowie auch empfangsbedürftige Zahlungsaufforderung, welche von dem Forderungsinhaber an einen Schuldner übermittelt wird. Das Ziel der Mahnung ist stets, dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.

Das Mahnschreiben hat für den Schuldner die rechtliche Konsequenz, dass er in den Zahlungsverzug gesetzt wird.

Der Gesetzgeber schreibt keine Form vor

Dem reinen Grundsatz nach erfordert das Mahnschreiben keine zwingend festgelegte Form. Es gibt aber dennoch gewisse Aspekte, welche in dem Mahnschreiben enthalten sein sollten. Die Rechnungsnummer sowie das Rechnungsdatum nebst der Lieferscheinnummer und dem Lieferscheindatum sind ebenso erforderlich wie das Zahlungsziel. Ein Schuldner kann unter gewissen Umständen auch vollständig ohne eine Mahnung in den Zahlungsverzug geraten. Der Gesetzgeber schreibt zudem auch nur vor, dass ein einziges Mahnschreiben seitens des Gläubigers erfolgen muss. In der gängigen Praxis jedoch verschicken Unternehmen im Sinne der kaufmännischen Sitte einem Kunden für gewöhnlich eine zweite Mahnung oder mitunter sogar eine dritte Mahnung. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass auch die Unternehmen als Gläubiger sehr gern ein zeitaufwendiges und kostenintensives Mahnverfahren auf dem gerichtlichen Weg vermeiden möchten.

In der gängigen Praxis erfolgt die erste Mahnung noch in sehr höflicher Form mit der Erinnerung des Kunden an die ausstehende Rechnung. Die Rechnung wird zumeist in Kopie diesem Schreiben beigefügt. Nach dem Ablauf von zwei Wochen erfolgt in der gängigen Praxis die Übermittlung der zweiten Mahnung, welche bereits einen merklich forscheren Ton hat. Ein konkretes Zahlungsziel wird in dieser zweiten Mahnung seitens des Gläubigers angegeben. Für gewöhnlich handelt es sich hierbei um einen Zeitraum von 14 Tagen verbunden mit der Androhung weiterer rechtlicher Schritte, falls der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Diese rechtlichen Schritte stehen zur Verfügung

  • die Mandatierung eines Rechtsanwalts
  • die Beauftragung von einem Inkassounternehmen
  • die Androhung einer Klage
  • die Ankündigung von einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Die Konsequenzen eines Zahlungsverzuges

Sobald der Schuldner in den Zahlungsverzug gerät, hat dies rechtliche Konsequenzen. So ist der Schuldner beispielsweise durch den Zahlungsverzug die Verpflichtung, Verzugszinsen oder sogar Schadensersatz an den Gläubiger zu zahlen. In der gängigen Praxis wird dieser Zahlungsverzug durch den Gläubiger in Form einer Mahnung gestartet. Diesbezüglich schreibt der Gesetzgeber in Deutschland keine festgelegte Form vor, es empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen ausdrücklich ein Einwurf-Einschreiben.

Die Fallbeispiele, wie ein Schuldner gänzlich ohne eine Mahnung in den Zahlungsverzug gerät

  • es gibt eine kalenderbestimmte Leistungszeit (beispielsweise 7 Tage nach dem Datum der Rechnung)
  • AGB-Bestimmungen des Gläubigers
  • ein vorausgehendes Ereignis ist an die Zahlung geknüpft (beispielsweise Zahlung eine Woche nach der Lieferung)
  • der Schuldner äußerst unmissverständlich sowie ernsthaft, dass keine Zahlung erfolgen wird
  • der Schuldner leistet keine Zahlung trotz der vorherigen Zahlungsankündigung (die sogenannte Selbstmahnung)
  • der Schuldner verhindert durch sein eigenes Verhalten den Erhalt einer Mahnung.

Im Zusammenhang mit einer Fristsetzung muss der Gläubiger zwingend beachten, dass diese Fristsetzung für den Schuldner angemessen sein muss. Eine zu kurz gesetzte Frist kann dementsprechend von dem Schuldner rechtlich angefochten werden.

In welcher Höhe können Verzugszinsen geltend gemacht werden

Die rechtliche Grundlage für die Verzugszinsen finden sich in dem § 288 Abs. 1 BGB wieder. Dieser Paragraf besagt, dass der Zinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Beteiligung eines Verbrauchers bei 9 Prozent liegt. Für Rechtsgeschäfte mit Verbraucherbeteiligung gilt ein Zinssatz von 5 Prozent über dem aktuell geltenden Basiszinssatz. Der aktuell geltende Basiszinssatz wird dabei stets von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Sollte der Gläubiger jedoch einen höheren Zinsschaden erlitten haben, so kann dieser höhere Zinsschaden auch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden. Ein Beispiel für einen derartigen Zinsschaden wäre, dass ein Gläubiger aufgrund des Zahlungsverzuges eines Schuldners einen Kontokorrentkredit beanspruchen müsste, welcher höher verzinst ist. Eine derartige Konstellation ist jedoch in Deutschland absolut selten, sodass dieser Fall nur in den extremsten Ausnahmesituationen zur Anwendung kommen kann.

Sollte es sich bei dem Schuldner um einen Unternehmer handeln, so ist der Gläubiger dazu berechtigt, eine Verzugspauschale über 40 Euro gem. § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Der Ausschluss einer derartigen Pauschale mittels AGB oder auch vertraglichen Vereinbarungen ist in Deutschland rechtlich ausgeschlossen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es für einen Gläubiger auch möglich, gegenüber dem Schuldner einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Zahlungsverzögerungen geltend zu machen. Dieser Schadensersatzanspruch beläuft sich dann in der gängigen Praxis auf die Höhe der Rechtsanwaltskosten respektive der Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros. Sollte eine Verzugspauschale geltend gemacht worden sein, so muss diese Verzugspauschale von der Höhe des Schadensersatzanspruches abgezogen werden.

Möchten Sie eine Forderung geltend machen?

Die Zahlungsmoral kann heutzutage manchmal zu wünschen übrig lassen. Hier kann es hilfreich sein, den Kunden außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt zur Zahlung auffordern zu lassen.  Ein professionelles Schreiben macht oft mehr Eindruck als eine weitere Mahnung durch den Gläubiger selbst. Der Schuldner erkennt außerdem, dass Sie Ihre Forderung ernst meinen und nicht bereit sind, auf diese zu verzichten. Sofern der Schuldner mit seinen Zahlungen bereits im Rückstand ist, muss er neben dem ausstehenden Betrag auch die Anwaltskosten ersetzen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Geltendmachung Ihrer Forderungen. Unsere Erfahrung und unser Know-how sorgen dafür, dass Sie eine schnelle und zufriedenstellende Lösung erhalten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wenn Sie Hilfe bei der Beitreibung Ihrer Forderungen benötigen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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