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Geldherausgabe bei Transfer durch „Phishing“ erlangter Gelder

LG Frankfurt, Az.: 2-25 O 267/17, Urteil vom 28.12.2018

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zum Aktenzeichen: […] hinterlegten und zu der GH-Nr. […] gebuchten Betrages in Höhe von 6.348,00 € an den Kläger zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage des Beklagten zu 3) wird abgewiesen.

Geldherausgabe bei Transfer durch „Phishing“ erlangter Gelder
Symbolfoto: Rogatnev/Bigstock

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 6%, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 23% und die Beklagte zu 3) 48%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger 10% und der Beklagte zu 1) 90%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger 10% und die Beklagte zu 2) 90%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen der Kläger 5% und die Beklagte zu 3) 95%. Von den Kosten der Nebenintervention tragen die Nebenintervenientin 6%, die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils 23% und die Beklagte zu 3) 48%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger bzw. die Nebenintervenientin gegen die Beklagte zu 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herausgabe hinterlegten Geldes infolge eines sog. „Phishing“-Vorgangs.

Der 74-jährige Kläger unterhält unter der Nummer […] bei der Nebenintervenientin ein Girokonto. Der Beklagte zu 1) unterhält unter der Nummer […] ein Girokonto bei der Beklagten zu 2). Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um den Vertrauensschadensversicherer der Beklagten zu 2).

Im März 2014 wurde der Kläger per E-Mail von einer in Norwegen ansässigen und unter „Limited LTD“ firmierenden Gesellschaft kontaktiert. Diese bot ihm ein Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter für das Scannen von Büchern in Heimarbeit für eine Onlinebibliothek gegen Zahlung einer Vergütung von 20,00 € pro Stunde an. Am 27.03.2014 schloss der Kläger mit der „Limited LTD“ sodann einen Arbeitsvertrag (Anlagenkonvolut K 15, Blatt 121 der Akte). In der Folgezeit stellte die „Limited LTD“ dem Kläger in Aussicht, dass ihm ein Geldbetrag von ca. 7.000,00 € auf sein Konto bei der Streitverkündeten überwiesen werden würde, damit er davon eine für seine Tätigkeit erforderliche Scannerausrüstung erwerben könne. Zu diesem Zweck sollte er das empfangene Geld an einen in Frankreich ansässigen Lieferanten per W. U. weiterleiten. In diesem Zusammenhang erklärte die „Limited LTD“ mit E-Mail vom 07.04.2014 (Anlagenkonvolut K 15, Blatt 125 f. der Akte), es sei notwendig, dass der Kläger die Scannerausrüstung selbst durch Überweisung des Geldbetrags nach Frankreich bestelle, da er damit auch Ansprechpartner bzgl. Wartungen und im Garantiefall werde und auch der Wartungsvertrag auf ihn abgeschlossen würde.

Am 29.04.2014 wurde dem Girokonto des Klägers ein Betrag von 6.348,00 € gutgeschrieben. Der Buchungstext lautete wie folgt: „[…] SEPA-ÜBERWEISUNG Zahlung laut Vertrag 6.664/04 DEBT+ […]“ (vgl. Kontoauszug des Klägers, Anlage K 1, Blatt 9 der Akte). Dieser Betrag wurde vom Beklagten zu 1) von dessen Girokonto bei der Beklagten zu 2) überwiesen. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig keine Verbindungen zur „Limited LTD“.

Der Kläger versandte in der Folge über W. U. am 30.04.2014 einen Betrag von 6.100,00 € und am 02.05.2014 einen weiteren Betrag von 248,00 € an eine dem Kläger von der „Limited LTD“ übermittelte Kontoverbindung in Frankreich (Anlagen K 2 und K 3, Blatt 10 ff. der Akte).

Mitte Mai 2014 wurde der Kläger von der Nebenintervenientin kontaktiert und der Geldwäsche bezichtigt. Zudem wurden sämtliche Konten des Klägers bei der Nebenintervenientin gesperrt.

Ein bei der Staatsanwaltschaft Fulda zum Az. […] gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Computerbetruges sowie der Geldwäsche wurde mit Verfügung vom 14.04.2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung, Anlage K4, Blatt 15 f. der Akte).

In der Folge buchte die Nebenintervenientin von einem bei ihr unter der Nummer […] geführten Sparkonto des Klägers einen Geldbetrag von 6.348,00 € zunächst auf ein separates Sperrkonto mit der Nummer […] und sodann inklusive Zinsen einen Betrag von 6.356,18 € auf das Girokonto des Klägers um (vgl. Kontoauszug Anlage K 6, Blatt 18 der Akte). Am 04.08.2015 leitete die Nebenintervenientin vom Girokonto des Klägers einen Betrag von 6.348,00 € zwecks dessen Hinterlegung an die Gerichtskasse Frankfurt am Main zum Az. […] weiter (vgl. Kontoauszug Anlage K 6, Blatt 18 der Akte). Im Hinterlegungsschein (Anlage K 7, Blatt 19 f. der Akte) sind als in Betracht kommende Empfangsberechtigte der Kläger sowie die Beklagten zu 1) und 2) genannt.

Mit Schreiben vom 13.10.2015 (Blatt 55 der Akte) erklärte die Beklagte zu 2) die Abtretung einer Forderung gegen den Kläger aus dem streitgegenständlichen Vorfall in Höhe von 250,00 € an die Beklagte zu 3).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 11.07.2017 (Anlage K 10, Blatt 26 ff. der Akte) ließ der Kläger die Beklagten auffordern, bis spätestens 19.07.2017 eine schriftliche Freigabeerklärung zu übersenden.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde der hinterlegte Betrag zu.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) hat der Kläger ursprünglich beantragt, diese zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen: […] hinterlegten und zu der GH-Nr. […] gebuchten Betrages in Höhe von 6.348,00 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat seit dem 04.08.2015 an den Kläger zu bewilligen. Im Termin vom 03.12.2018 hat der Kläger sodann beantragt, gegenüber der Beklagten zu 3) festzustellen, dass dieser aus der Hinterlegung des Geldbetrages in Höhe von 6.348,00 € zum Az. […] sowie GH-Nr. […] sowie insgesamt aus den Geschehnissen um den Phishing-Vorgang gegenüber dem Beklagten zu 1) keine Ansprüche zustehen. Im Anschluss daran haben er und die Beklagte zu 3) übereinstimmend den Antrag für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zu Aktenzeichen: […] hinterlegten und zu der GH-Nr. […] gebuchten Betrages in Höhe von 6.348,00 € nebst 1 Promille Zinsen pro Monat seit dem 04.08.2015 an den Kläger zu bewilligen;

2. den Beklagten zu 1) des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € als Nebenforderung zu zahlen;

die Beklagte zu 2) weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € als Nebenforderung zu zahlen;

die Beklagte zu 3) ferner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € als Nebenforderung zu zahlen;

hilfsweise zu 2.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) beantragt widerklagend,

1. den Kläger zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt zu dem Aktenzeichen […] hinterlegten und zu der GH-Nr.: […] gebuchten Betrages in Höhe von 6.348,00 € an die Beklagte zu 3) zu bewilligen;

2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 650,34 € nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, zur Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers sei es wie folgt gekommen: Der Beklagte zu 1) habe sich am 29.04.2014 auf dem Online-Banking-Portal der Beklagten zu 2) eingeloggt, um seine Kontoauszüge einzusehen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass er von dem „Finanzamt Hessen“ eine Überweisung in Höhe 6.348,00 € erhalten habe. Tatsächlich sei dieser Betrag aber nie auf sein Girokonto gutgeschrieben worden. Die Anzeige der Überweisung im Online-Banking-Portal sei durch einen auf seinem Rechner installierten Trojaner hervorgerufen worden. Sodann habe sich – wiederum aufgrund eines auf seinem Rechner installierten Trojaners – ein Fenster geöffnet, in welchem gestanden habe, dass es sich um einen Überweisungsfehler handele und er den Betrag in Höhe von 6.348,00 € an die angegebene IBAN-Nummer zurücküberweisen müsse. Dem kam der Beklagte zu 1) nach. Empfänger dieser Überweisung war jedoch unstreitig nicht das Finanzamt Hessen, sondern der Kläger. Die Beklagten behaupten weiter, die Beklagte zu 3) habe der Beklagten 2) wegen des streitgegenständlichen Vorfalls aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses für Schäden aus Phishing-Vorfällen – nach Abzug eines Selbstbehalts von 250,00 € – einen Betrag von 6.098,00 € gezahlt.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass in Ausnahme vom Grundsatz des Bereicherungsausgleichs entlang der jeweiligen Leistungsverhältnisse die Beklagte zu 2) als Angewiesene einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger als Anweisungsempfänger habe. Der hier gegebene Fall eines fingierten Auftrages im Wege des Online-Bankings sei ein Unterfall einer von vornherein fehlenden Anweisung. Im Übrigen hafte der Kläger der Beklagten zu 2) auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 261 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 5 StGB, da er den Tatbestand einer leichtfertigen Geldwäsche erfüllt, dabei schuldhaft gehandelt und der Beklagten zu 2) einen Vermögensschaden zugefügt habe. Es habe sich für den Kläger aufdrängen müssen, dass das Geld inkriminierten Ursprungs gewesen sei. Insbesondere habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass ein ausländischer Arbeitgeber ohne die Gewährung von Sicherheiten einen Betrag von 7.000,00 € zur Verfügung stellt. Auch sei die in Aussicht gestellte Vergütung von 20,00 € pro Stunde für einfachste Kopierarbeiten ungewöhnlich hoch gewesen. Im Übrigen seien die Beklagten zu 1) und zu 2) auch nicht passivlegitimiert, da sämtliche Forderungen wegen § 86 VVG bzw. aufgrund der Abtretungserklärung der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 3) übergegangen seien und daher nur diese als mögliche Berechtigte für die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Frage käme.

Der Kläger hat der Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 21.07.2017 den Streit verkündet.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2017 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrags gegen die Beklagten zu 1) und 2).

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils ein Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zum Az. […] hinterlegten Betrag in Höhe von 6.348,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zu. Danach ist derjenige, der in sonstiger Weise etwas auf Kosten eines anderen ohne Rechtsgrund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Im Einzelnen:

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1.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben vorliegend etwas erlangt, denn sie sind jeweils im Hinterlegungsschein vom 07.08.2015 (Anlage K 7, Blatt 19 der Akte) als für den hinterlegten Betrag in Betracht kommende Empfangsberechtigte eingetragen. Dadurch haben sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) jeweils eine aus ihrer Stellung als Hinterlegungsbeteiligte und § 22 Abs. 2 Hessisches Hinterlegungsgesetz folgende sog. „Blockierstellung“ erlangt. Denn sie können jeweils die Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger durch Verweigerung ihrer Bewilligung verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 1536, 1536), wie sie es auch tatsächlich tun.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Beklagten zu 1) und 2) vor diesem Hintergrund auch passivlegitimiert. Ein etwaiger Übergang angeblicher Forderungen der Beklagten zu 2) gegen den Kläger auf die Beklagte zu 3) – den Vertrauensschadensversicherer der Beklagten zu 2) – steht dem nicht entgegen. Denn selbst bei Vorliegen eines solchen Forderungsübergangs würde dies nichts daran ändern, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Hinterlegungsschein als Empfangsberechtigte genannt sind und damit eine Auszahlung des hinterlegten Betrages an den Kläger verhindern können.

2.

Die Bereicherung der Beklagten zu 1) und 2) ist auch in sonstiger Weise entstanden. Eine Leistung, also eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens, seitens der hinterlegenden Streitverkündeten liegt nicht vor. Die Streitverkündete bezweckte mit der Hinterlegung des Betrages nicht, an einen der in dem Hinterlegungsschein genannten Empfangsberechtigten eine Vermögensleistung zu erbringen. Die „Blockierstellung“ der Beklagten zu 1) und 2) trat allein aufgrund Gesetzes ein, § 22 Abs. 2 Hessisches Hinterlegungsgesetz (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.).

3.

Der Beklagten zu 1) und 2) haben die „Blockierstellung“ auch ohne Rechtsgrund erlangt, weil ihnen jeweils gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz (a.) oder Rückzahlung des vom Girokonto des Beklagten zu 1) abgebuchten Betrages (b.) zusteht.

a.

Den Beklagten zu 1) und 2) steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des vom Konto des Beklagten zu 1) abgebuchten Betrags von 6.384,00 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 261 Abs. 1 S. 2 Ziffer 4 a), Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 5 StGB zu.

Vorliegend kann es dahinstehen, ob der Kläger dadurch, dass er sich den vom Beklagten zu 1) auf sein Girokonto überwiesenen Betrag auszahlen ließ und per W. U. auf die von der „Limited LTD“ vorher übermittelte Kontoverbindung in Frankreich weiterleitete, den objektiven Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 StGB verwirklicht hat. Zwar stellt § 261 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH NJW 2013, 1158, 1158, Sprau in Palandt BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 70). Der Kläger hat aber weder vorsätzlich noch leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB gehandelt, weshalb jedenfalls der subjektive Tatbestand der Geldwäsche vorliegend nicht erfüllt ist. Leichtfertiges Verhalten ist nämlich nur dann gegeben, wenn erkennbare Umstände vorliegen, aufgrund derer es sich dem Täter geradezu aufdrängt, dass die ihm zufließenden Gelder aus einer Katalogstraftat des § 261 Abs. 1 StGB stammen und er dennoch handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH NJW 2018, 1602, 1604; BGH NSTZ-RR 2015, 13, 14). Danach hat der Kläger vorliegend nach der maßgeblichen ex-ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der Weiterleitung des Geldbetrages nach Frankreich nicht leichtfertig gehandelt. Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass es ungewöhnlich erscheint, dass der vermeintliche neue Arbeitgeber des Klägers diesem einen Gelbetrag in Höhe von mehreren tausend Euro ohne jegliche Sicherheit zur Verfügung stellen wollte und dieses Geld dann per W. U. nach Frankreich transferiert werden sollte, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass nach Frankreich grundsätzlich auch SEPA-Überweisungen möglich sind. Auch dürfte es zumindest ungewöhnlich sein, dass der vermeintliche neue Arbeitgeber unter dem Namen „Limited LTD“, also letztlich unter „Limited Limited“ firmierte und mit dem Kläger ausschließlich per E-Mail kommunizierte. Dies führt allerdings nicht dazu, dass es sich für den Kläger geradezu aufdrängen musste, dass das Geld aus einer Katalogstraftat stammt. Dagegen spricht insbesondere, dass die dem Kläger angebotene Beschäftigung, nämlich das Scannen von Büchern für eine Onlinebibliothek in Heimarbeit, nicht von vorneherein abwegig, sondern im Grundsatz plausibel erscheint. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass die für diese Tätigkeit erforderliche technische Ausrüstung durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Wie bereits ausgeführt, erscheint es zwar ungewöhnlich, dass für die Übersendung des für die Beschaffung der Ausrüstung erforderlichen Betrages keinerlei Sicherheiten gefordert wurden. Allerdings mag dies aus der Sicht eines redlich Denkenden noch damit zu begründen gewesen sein, dass der vermeintliche Arbeitgeber infolge der Umstands, dass die Tätigkeit in Heimarbeit durchgeführt werden sollte, auch erhebliche Kosten, etwa für die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes, einsparen kann. Auch begründete die „Limited LTD“ gegenüber dem Kläger mit ihrer E-Mail vom 7. April 2014, warum das Geld zunächst an ihn und nicht direkt an den angeblichen Verkäufer des Scanners überwiesen werden sollte. Sie erklärte dies damit, dass der Kläger auch als Ansprechpartner bei Wartung und im Garantiefalle dienen und auch der Wartungsvertrag auf ihn abgeschlossen werden solle, was von vorneherein nicht völlig abwegig erscheint. Darüber hinaus erschien im Buchungstext der vom Kläger erhaltenen Überweisung neben dem Namen des Beklagten zu 1) zudem der Betreff „Zahlung laut Vertrag 6.664/04“, was zumindest auf den ersten Blick den Schluss darauf zulässt, die Zahlung sei tatsächlich im Zusammenhang mit einem wirksam geschlossenen Arbeitsvertrag erfolgt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der dem Kläger übermittelte Arbeitsvertrag von seiner äußeren Gestaltung her dazu geeignet ist, den Anschein einer Ordnungsgemäßheit zu erwecken und Regelungen enthält, die üblicherweise bei einem ordnungsgemäßen Arbeitsvertrag erwartet werden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger auf den Geldversandformularen der W. U. erklärte, dass der Geldbetrag aus einer ihm persönlich bekannten Quelle stamme und ihm dieser auf legalem Weg übermittelt worden sei. Denn aus der subjektiven Wahrnehmung des Klägers war dies vorliegend ja der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch der vereinbarte Stundenlohn von 20,00 € nicht zur Annahme einer Leichtfertigkeit. Denn dieser ist nicht so hoch, als das es sich dem Kläger geradezu hätte aufdrängen müssen, dass das ihm zufließende Geld aus einer Straftat stammt.

Nach alledem hat der Kläger vorliegend nicht leichtfertig im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB gehandelt, was im Übrigen auch durch den persönlichen Eindruck der Kammer aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 03.12.2018 bestätigt wird. Die Kammer hat dort nämlich den Eindruck gewonnen, dass der Kläger- wie auch der Beklagte zu 1) – selbst Opfer war und einer Betrugsmasche aufgesessen ist.

Nach alledem kann im Übrigen auch offen bleiben, ob die Beklagten zu 1) und 2) vorliegend überhaupt einen Schaden erlitten haben.

b.

Weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) haben gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des vom Girokonto des Beklagten zu 1) abgebuchten Geldbetrages aus § 812 BGB.

Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob aufgrund der vom Beklagten zu 1) vorgenommenen Überweisung des Geldbetrags eine wirksame Anweisung vorlag und die Rückzahlung im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB oder ausnahmsweise zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) als ausführende Bank gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB abzuwickeln wäre. Denn in beiden Fällen kann sich der Kläger auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Danach ist ein Rückzahlungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger der Leistung nicht mehr bereichert ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat kurz nach Gutschrift eines Betrages von 6.348,00 € auf seinem Girokonto am 30.04.2014 einen Betrag von 6.100,00 € und am 02.05.2014 einen Betrag von 248,00 € über W U nach Frankreich transferiert und damit wirtschaftlich einen Vermögensnachteil erlitten. Die Überweisungen der Geldbeträge nach Frankreich durch den Kläger erfolgten dabei offenkundig und unstreitig auch im Vertrauen auf den kurz zuvor erfolgten Vermögenszuwachs. Darauf, ob der Kläger das Geld nach der Gutschrift von seinem Girokonto abgehoben oder aber Bargeldreserven für den Transfer des Geldbetrages nach Frankreich verwendet hat, kommt es nicht an.

Der Kläger haftet auch nicht verschärft aus §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB.

Die verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB hat zur Folge, dass sich der Bereicherungsschuldner nicht mehr auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (Wendehorst in BeckOK, BGB, 48. Edition, Stand: 01.08.2018, § 818 Rn. 83). Der Kläger besaß aber nicht die gemäß § 819 Abs. 1 BGB erforderliche positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes. Dafür ist positive Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt sowie positive Kenntnis der Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes erforderlich (Sprau in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 819 Rn. 2). Der jeweils geforderten positiven Kenntnis steht es allerdings gleich, wenn sich der Empfänger, gemessen an dem normativen Maßstab redlich Denkender, der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bewusst verschließt (BGH NJW 2018, 1602, 1605; Sprau in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 819 Rn. 2). Es ist ihm dann nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein fehlendes Bewusstsein zu berufen (BGH, Urteil vom 06.11.2008, Az. III ZR 120/08; OLG Zweibrücken, MMR 2010, 346, 346). Das allgemeine Bewusstsein, möglicherweise an einem rechtswidrigen Vorgang mitzuwirken, reicht hingegen nicht aus (KG, MMR 2010, 128, 129).

Der Kläger hat sich im zu beurteilenden Fall aber nicht bewusst der Einsicht verschlossen, dass die Gutschrift auf seinem Girokonto infolge eines kriminellen Vorgangs erfolgte. Wie bereits oben unter Ziffer I. 3. a. gezeigt ist dies nicht der Fall. Der für eine verschärfte Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB anzulegende Beurteilungsmaßstab ist nicht strenger als der für die Beurteilung der Leichtfertigkeit gemäß § 261 Abs. 5 StGB. Wie oben bereits gezeigt, war die dem Kläger angebotene Beschäftigung, nämlich das Scannen von Büchern für eine Onlinebibliothek in Heimarbeit, nicht von vorneherein abwegig, sondern im Grundsatz plausibel. Auch war die Erklärung der „Limited LTD“, dass das Geld zunächst auf das Girokonto des Klägers überweisen werden müsse, da dieser der Ansprechpartner für Wartungen und Garantiefälle und auch der Wartungsvertrag über ihn abgeschlossen werden solle, nicht völlig abwegig. Vor diesem Hintergrund hat sich der Kläger, gemessen an dem normativen Maßstab redlich Denkender, nicht bewusst der Einsicht in die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts verschlossen.

II.

Der darüber hinaus vom Kläger mit dem Antrag zu 1. gegen die Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 1 Promille pro Monat für den hinterlegten Betrag ist nicht begründet. Dies folgt unmittelbar aus § 12 S. 1 Hessisches Hinterlegungsgesetz, wonach hinterlegtes Geld nicht verzinst wird.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 650,34 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 286 BGB. Denn danach sind nur solche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten, die – nach Eintritt des Verzugs – aus Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dazu gehören aber nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung, weil diese nicht durch den Verzug verursacht worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2013, 487, 489; Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 286 Rn .44). Bei Abfassung der anwaltlichen Schreiben vom 11.07.2017 befanden sich die Beklagten indes nicht in Verzug. Vielmehr wurden diese erst durch die Schreiben in Verzug gesetzt.

Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Aus demselben Grund scheitert auch der vom Kläger hilfsweise gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 650,34 €.

IV.

Die zulässige Widerklage der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) hat weder einen Anspruch auf Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegten Betrages (a.) noch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (b.)

a.

Die Beklagte zu 3) hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB auf Bewilligung der Freigabe des beim Amtsgericht Frankfurt am Main zum Az. 2 HL 733/15 hinterlegten Betrag in Höhe von 6.348,00 €.

Zwar steht der Begründetheit der Widerklage nicht entgegen, dass die Beklagte zu 3) im Hinterlegungsschein nicht als Empfangsberechtigte benannt wurde. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der klagende Prätendent bei der Hinterlegung als Berechtigter benannt worden ist. Maßgeblich ist allein, ob ihm die Forderung gegen den Schuldner zustand oder zusteht (BGH, NJW-RR 2007, 845, 846). Wie bereits oben unter Ziffer I. ausgeführt, haben die Beklagten zu 1) und 2) aus dem streitgegenständlichen Vorfall jedoch keine Ansprüche gegen den Kläger erlangt, sodass auch keine solchen Ansprüche auf die Beklagte zu 3) übergegangen sein können. Die Beklagte zu 3) ist damit im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag nicht berechtigt, weshalb ein Anspruch auf Bewilligung der Freigabe ausscheidet.

b.

Mangels Anspruchs auf Bewilligung der Freigabe hat die Beklagte zu 3) gegen den Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der widerklagend geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

V.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 92 Abs. 1, 100, 91 a, ZPO i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel. Soweit der Kläger und die Beklagte zu 3) den Rechtsstreit hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Beklagte zu 3) diese Kosten zu tragen hat. Sie wäre nämlich ohne die teilweise Erledigung hinsichtlich des negativen Feststellungsantrags des Klägers unterlegen gewesen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2018 geltend gemachte Antrag, festzustellen, dass der Beklagten zu 3) aus der Hinterlegung des Geldbetrages keine Ansprüche zustehen, war von dem ursprünglichen mit der Klage angekündigten Antrag auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Betrages „als minus“ mitumfasst. Der negative Feststellungsantrag des Klägers wäre auch zulässig gewesen, da die Beklagte zu 3) sich eines Anspruchs gegen den Kläger im Hinblick auf den hinterlegten Geldbetrag berühmt hat. Mit dem anwaltlichen Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage K 11, Blatt 32 der Akte) hat die Beklagte zu 3) den Kläger unter Fristsetzung dazu aufgefordert, zu erklären, dass dieser keine Einwendungen gegen eine Herausgabe des hinterlegten Betrages an die Beklagte zu 3) erhebe. Der negative Feststellungsantrag wäre nach summarischer Prüfung auch begründet gewesen, da – wie oben bereits unter Ziffer IV. a dargelegt – die Widerklage der Beklagten zu 3) unbegründet war und ihr keine Ansprüche gegen den Kläger aus der Hinterlegung des Geldbetrages zustehen.

VI.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, 2 ZPO.

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