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Geldrente: Berechnung einer Geldrente – fiktives Nettoeinkommen

BGH

Az: VI ZR 342/02

Urteil vom 27.01.2004


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2002 im Umfang der Zulassung und im Kostenpunkt aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagten tragen die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde aus einem Wert von 27.115, 66 €. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall getötet, für den die Beklagten voll haften. Die Beklagte zu 2 zahlt der Klägerin zusätzlich zu deren Witwenrente einen monatlichen Schadensersatzbetrag von 853,58 DM. Mit der Klage macht die Klägerin die Zahlung eines weiteren monatlichen Betrages von 2.354,70 DM bzw. die bei Ansatz dieses Betrages sich für die Vergangenheit ergebenden Rückstände geltend.

Das Berufungsgericht hat die weiter geltend gemachten Ansprüche zum Teil zugesprochen und die Beklagten u.a. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits anerkannten Betrag von 853, 60 DM hinaus beginnend ab dem 1. September 2001 monatlich weitere 407, 95 € zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat die Revision insoweit zugelassen, als die Beklagten verurteilt worden sind, über den 8. Dezember 2008 hinaus an die Klägerin monatlich weitere 407, 95 € zu zahlen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag im Umfang der Zulassung weiter.

Entscheidungsgründe:

Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung einer weiteren monatlichen Rente über den Zeitpunkt hinaus wendet, zu welchem der Getötete das 65. Lebensjahr vollendet hätte, ist ihre Revision begründet.

1. Nach §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom Berufungsgericht festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muß daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 24. April 1990 – VI ZR 183/89 – VersR 1990, 907 und vom 4. November 2003 – VI ZR 346/02 – VersR 2004, 75, 77 m.w.N.).

Im Hinblick darauf beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Schadensersatzrente ohne zeitliche Befristung auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten zugesprochen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Verdienstausfallrente auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Dabei ist derzeit grundsätzlich bei einem nicht selbständig Tätigen auf den gesetzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 1995 – VI ZR 165/94 – VersR 1995, 1321; vom 26. September 1995 – VI ZR 245/94 – VersR 1995, 1447, 1448; vom 28. November 2000 – VI ZR 386/99 – VersR 2001, 730, 731 und vom 5. November 2002 – VI ZR 256/01 – GesR 2003, 84 f.). In gleicher Weise ist bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Geldrente wegen der Tötung eines Dritten zu berücksichtigen, daß sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zugrundegelegt werden kann. Da der getötete Ehemann der Klägerin am 8. Dezember 1943 geboren ist, hätte das Berufungsgericht demnach mit Ablauf des Monats Dezember 2008 für die Höhe der Geldrente nicht mehr auf dessen fiktives Nettoeinkommen abstellen dürfen.

2. Die Revision macht überdies mit Erfolg geltend, daß das Berufungsgericht die Geldrente nicht auf die Zeit begrenzt hat, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens unterhaltspflichtig gewesen wäre. Diese mutmaßliche Lebenserwartung ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1972 – VI ZR 134/71 – NJW 1972, 1515, 1516 f.). Beim Fehlen individueller Anhaltspunkte kann auf die vom statistischen Bundesamt herausgegebene zeitnächste „Sterbetafel“ oder anderes möglichst zeitnah zum Todeszeitpunkt erhobenes statistisches Material abgestellt werden (vgl. OLG Hamm MDR 1998, 1414 f.). Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 – VI ZR 155/84 – VersR 1986, 463, 465).

3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zur Veränderung der Unterhaltspflicht beim voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben und zu dessen mutmaßlicher Lebenserwartung zu treffen.

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