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Geldschrank – Erstattungspflicht der Versicherung bei nicht abgeschlossenener Geldschublade


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 12 U 151/13

Urteil vom 17.06.2014


Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 – 7 O 14/13 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenausspruch aufgehoben und im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.750 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2012 zu zahlen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, von den bei der Klägerin vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten EUR 192,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2013 zu erstatten.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten beider Rechtzüge tragen die Klägerin 85% und die Beklagte 15%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Betreiberin eines Gastronomiebetriebs, verlangt aus einem Versicherungsvertrag Ersatz des ihr bei einem Einbruch aus einem Geldschrank entwendeten Bargeldes; die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der für Geldschränke erweiterte Versicherungsschutz auch dann gilt, wenn die für Geldeinwürfe eingebaute Schublade nicht abgeschlossen ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 Versicherungsschutz unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl genommen. Die Bedingungen der sogenannten Gastro-Police, die seit Juli 2011 vereinbart waren, sehen unter anderem folgendes vor (§ 13 Nr. 1.4. der Bedingungen):

„Für Bargeld (…) ist die Entschädigung

a) in verschlossenen Panzer-Geldschränken, gepanzerten Geldschränken, Stahlschränken der Sicherheitsstufen B bis E bzw. VdS-Widerstandsgrade I bis X oder mehrwandigen Stahlschränken mit einem Mindestgewicht von 300 kg, eingemauerten Stahlwandschränken mit mehrwandiger Tür auf 15.000 EUR begrenzt;

b) unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selber, auf 2.000 EUR begrenzt;

c) außerhalb verschlossener Behältnisse sowie in geöffneten Registrierkassen auf 500 EUR begrenzt ohne Selbstbeteiligung.“

Der Versicherungsschein enthält in der Rubrik „Besonderheiten“ folgende Regelung:

„Die Entschädigungsgrenze für Bargeld im Geldschrank C2F mit einem Mindestgewicht von 300 kg oder mit Verankerung mit Boden/Wand wird auf € 15.000 erhöht.“

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Entschädigungsgrenze durch diese Bestimmung nicht „auf“, sondern „um“ EUR 15.000 erhöht werden sollte.

Bei Vertragsabschluss hatte die Klägerin in ihrer Gaststätte bereits einen Schubladentresor aufgestellt, um Bargeld darin aufzubewahren. Die eingebaute Schublade, durch die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lokals das eingeworfene Bargeld in den Tresor einwerfen konnten, ist nach der Bauart durch ein eingebautes Schloss gesondert abschließbar. Eine Verankerung des Tresors am Boden besteht nicht.

Bereits bei Abschluss des Vertrages legte die Klägerin ein Schreiben der Firma B. vom 14. November 2000 vor, in welchem es hieß:

„Der Unterbau des gelieferten Schubladentresors ist nach dem Tresortyp M5 gebaut. Widerstandsgrad B, 310 kg Gewicht. Bedingt durch die Schubladenöffnung sollte der Sicherheitsstandard mit ihrer Versicherung persönlich abgeklärt werden, weil dieser Schrank von den einzelnen Versicherungen unterschiedlich bewertet wird.“

Eine Fotokopie der Beschreibung sowie das Datenblatt der Sachversicherer wurden beigefügt.

Bereits im April 2012 ereignete sich im Lokal der Klägerin ein – hier nicht streitgegenständlicher – Einbruch, bei welchem aus kleineren Tresoren Wechselgeld erbeutet wurde, der Versuch, beim großen sogenannten Schubladentresor über die Schublade einen Aufbruch zu erreichen, scheiterte. Seit dieser Zeit war die Schublade des Tresors beschädigt, sie konnte nicht mehr abgeschlossen werden, sie war jedoch auch zuvor nie abgeschlossen worden.

In der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2012 wurde erneut bei der Klägerin eingebrochen. Neben dem Aufbruch von drei kleinen Tresoren war es den Tätern in dieser Nacht auch gelungen, Geld aus dem großen Schubladentresor zu entwenden. Dies geschah in der Weise, dass die Täter den 325 kg schweren Tresor umdrehten und – vermutlich mittels Schütteln – die einzelnen Geldeinwürfe herausfischten.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für einen Einbruchdiebstahl und damit für eine Versicherungsleistung der Beklagten grundsätzlich gegeben sind. Die Beklagte hat demgemäß auch für den Inhalt der drei kleinen Tresore Ersatz geleistet. Streitig ist zwischen den Parteien allerdings, ob die Beklagte auch für die entwendeten Geldsummen aus dem großen Schubladentresor einstandspflichtig ist; für diese hat die Beklagte lediglich einen Teilbetrag von EUR 250 geleistet.

Die Klägerin hat behauptet, gerade weil von der Klägerin mehrere Gaststätten betrieben würden und deren Gesellschaft nicht bei der Abrechnung in jeder Gaststätte anwesend sein könnte, habe man Tresore angeschafft, die im oberen Bereich eine Schublade haben. Nach Geschäftsschluss legten die Bedienungen das Geld mit den Abrechnungsunterlagen in die Schublade, aus der es mit Schließen der Schublade in den Tresor falle. An den Inhalt dieses 325 kg schweren Tresors könne man nur kommen, wenn man diesen auf den Kopf stelle und durch sogenanntes „Fishing“ in mühevoller Kleinarbeit einen Teil des Geldes herausfische. Dazu müsse der Tresor auf dem Kopf stehend immer wieder geschüttelt werden. Dieses sei nur über die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 4 bis 5 starken und kräftigen Personen möglich. Dies zeige, dass dieser Tresor auch bei nicht verschlossener Schublade eine hinreichende Diebstahlsicherung habe. Die Klägerin habe zudem dem Versicherungsvertreter beim Vertragsabschluss den Geldschrank und das Schubladensystem demonstriert. Dieser sei darauf hingewiesen worden, dass die Schublade nicht ständig abgeschlossen werden könne. Nach einem Vor-Ort-Termin habe man den Versicherungsvertrag exakt auf diese Situation abgestimmt, so dass diese davon ausgehen durfte, dass auch der streitgegenständliche Vorfall, nämlich Entwendung bei nicht geschlossener Schublade, vom Versicherungsvertrag mit umfasst sei. Außerdem habe die Beklagte hinsichtlich des Schadensfalls vom April 2012 sehr wohl auch von der Beschädigung der Schublade erfahren, diesbezüglich jedoch keine Schadensersatzzahlung geleistet, obwohl auch dieser Schaden von der Beklagten vor Ort aufgenommen wurde. Hätte die Beklagte rechtzeitig reguliert oder darauf gedrungen, dass die Reparatur hier kurzfristig durchgeführt werde, hätte zum Schadenszeitpunkt auch ein funktionsfähiges Schloss bei der Wechselgeldschublade vorgelegen. Durch die verzögerte Regulierung habe die Beklagte zu erkennen gegeben, dass ein funktionsfähiges Schloss nicht zwingend erforderlich sei. Der Klägerin sei daher ein ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe von EUR 17.223,60 entstanden, abzüglich des nicht aus dem Tresor herausgefischten Betrages von EUR 3.572,90 und der bereits ausbezahlten Löhne von EUR 2.089,10 bestehe somit ein Schaden der Klägerin in Höhe von 11.561,60 EUR.

Die Klägerin, deren Klage am 1. März 2013 zugestellt worden ist, hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.561,60 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14.08.2012 zu bezahlen und

2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 703,80 nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe das Bargeld nicht in einem verschlossenen Panzerschrank aufbewahrt, da die Schublade des Tresors unstreitig nicht verschlossen gewesen sei. Die Klägerin habe möglicherweise aus praktikablen Gründen, auf eine vorhandene Entwendungssicherung aus dem Tresor verzichtet und damit dem vertraglichen Verschlusserfordernis nicht genügt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass mit einem hinreichend stabilen Hebel und einigen wenigen Rollen auch ein derart schwerer Tresor wie der vorliegende auf den Kopf gestellt werden könne und man hierfür nicht mehr als 2 Personen brauche. Bei verschlossener Schublade wäre dagegen noch das Schloss zu knacken gewesen.

Das Landgericht hat die Zeugen K., He. und Ho. zu etwaigen Verabredungen der Parteien vor Vertragsschluss vernommen. Auf dieser Grundlage hat es die Klage abgewiesen. (…)

Gegen die Entscheidung des Landgerichts (…) richtet sich die (…) Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe sich mit der Funktion des Einwurftresors nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ein Schubladentresor verfüge über besondere technische Vorrichtungen, die verhinderten, dass man über die Einwurfschublade Zugriff auf das Tresorinnere nehmen könne. Derartige Tresore würden daher auch des Öfteren ohne Schloss verkauft. Im Übrigen könne die Rechtsprechung herangezogen werden, nach der ein verschlossenes Behältnis auch dann noch vorliege, wenn der Schlüssel hierzu so versteckt sei, dass er erst mit einiger Mühe gefunden werden könne. Eine vergleichbare Situation liege hier vor; ein Herausfischen des Geldes über die Schublade sei nur mit erheblichem Aufwand möglich gewesen. Eine verschlossene Schublade hätte den Diebstahl auch nicht verhindert, da das Schloss mit geringem Aufwand hätte überwunden werden können. Es könne auch nicht verkannt werden, dass die Beklagte den Tresor in der Gaststätte „L. “ versichert habe, der einen offenen Einwurfschlitz habe. Schließlich sei zumindest eine Entschädigung von EUR 2.000 geschuldet, weil das Bargeld im Sinne der Bedingungen jedenfalls „unter anderem Verschluss“ aufbewahrt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2013 – 7 O 14/13 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 11.311,60 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2012 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 703,80 nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

(…)


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere versicherungsvertragliche Entschädigung in Höhe von EUR 1.750, weil ihr „unter anderem Verschlusses“ verwahrtes Bargeld entwendet worden ist (nachfolgend C.). Weitergehende Zahlungen, wie sie für Entwendung von Bargeld aus einem verschlossenen Geldschrank vorgesehen sind, kann sie dagegen nicht beanspruchen (nachfolgend A.).

Nach § 13 Nr. 1.4 a) der vereinbarten Bedingungen ist Bargeld bis EUR 15.000 – individualvertraglich erhöht auf EUR 30.000 – versichert, wenn es unter anderen in verschlossenen Panzer-Geldschränken untergebracht ist. Das war hier, wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht der Fall.

1. Als „verschlossen“ wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dessen Anschauungen den Maßstab für die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen bilden, einen Geldschrank nur dann ansehen, wenn sämtliche Öffnungen verschlossen sind, die so groß sind, dass aus ihnen – sei es auch mit einiger Mühe – der Inhalt hinausbefördert werden kann, ohne ein Schloss aufzubrechen (für ein Erfordernis der Sicherung aller Öffnungen durch ein Schloss auch Martin/Büchel, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, H III Rn. 39). Dass dies hier der Fall war, macht die Klägerin nicht geltend. Sie räumt ein, dass die Einwurfschublade des Tresors bei dem Einbruch nicht verschlossen war.

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2. Von diesem in erster Linie am Wortlaut orientierten Verständnis der Versicherungsbedingungen könnte nur dann abgewichen werden, wenn der erkennbare Zweck der Bedingungen es rechtfertigen würde, von einem verschlossenen Geldschrank auch dann auszugehen, wenn eine zum Hinausbefördern des Inhalts hinreichend große Öffnung zwar vorhanden ist, diese aber nur mit erheblichem Aufwand genutzt werden kann. Eine solche einschränkende Auslegung der Bedingungen wäre nach Auffassung des Senats indes nur dann gerechtfertigt, wenn – anders als hier – andere technische Vorrichtungen vorhanden wären, die gleich einem Schloss den Zugriff auf den Tresorinhalt verhindern.

a) Ein „verschlossener“ Panzergeldschrank würde auch dann vorliegen, wenn er zwar über einen Schlitz oder eine unverschlossene Einwurfschublade verfügen, diese Einrichtungen aber technisch so gesichert wären, dass die einmal eingelegten oder eingeworfenen Gegenstände nicht mehr aus dem Tresor hinausgenommen werden könnten („Schleuse“). Das hat die Klägerin mit der Berufung geltend gemacht, indem sie vorgetragen hat, der von ihr verwendete Tresor habe über „besondere technische Vorrichtungen“ verfügt, die verhinderten, dass man über die Einwurfschublade Zugriff auf das Tresorinnere nehmen könne. Dabei handelt es sich indes um in der Berufungsinstanz neuen, von der Beklagten bestrittenen und damit nicht zulassungsfähigen Vortrag. Beim Landgericht war vorgetragen worden, dass es bei dem verwendeten Tresor möglich gewesen sei, bei einem auf dem Kopf stehenden Tresor durch sogenanntes „Fishing“ an das Geld heranzukommen. Technische Einrichtungen, die einen Zugriff verhindern könnten – etwa zusätzliche Klappen oder ähnliches – sind im ersten Rechtszug nicht dargetan worden. Der vom Landgericht persönlich gehörte Geschäftsführer Afri der Klägerin hat in der erstinstanzlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass sich im eigentlichen Tresor und in der Schublade jeweils ein Schlitz befinde; dadurch könnten die Umschläge nach unten fallen. Zusätzliche technische Schutzeinrichtungen hat der Geschäftsführer der Klägerin nicht beschrieben. Soweit auf solche im zweiten Rechtszug Bezug genommen wird, sind diese im Übrigen nicht konkret benannt worden; hierauf ist die Klägerin durch die Verfügung vom 8. Mai 2014 hingewiesen worden, ohne dass ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden wäre.

b) Der von der Klägerin angestellte Vergleich zwischen einem Einwurfschlitz oder einer (unverschlossenen) Schublade mit dem Briefkastenschlitz eines Einfamilienhauses trägt nach der Beurteilung des Senats nicht. Ein solcher Briefkastenschlitz ist an einem unbeweglichen Gegenstand angebracht, so dass die hier von der Klägerin vermutete Methode des Zugriffs („Fishing“ durch Schütteln) nicht möglich wäre; ein unmittelbarer Eingriff durch den Briefkastenschlitz auf Wertsachen innerhalb des Hauses ist nach dem üblichen Ort der Anbringung nicht möglich.

c) Die für die Entscheidung des Falls maßgebliche Regelung des Versicherungsvertrags lässt sich auch nicht dahin einschränkend auslegen, dass eine unverschlossene Öffnung dann unbeachtlich ist, wenn eine Herausnahme einzelner Gegenstand zwar nicht durch technische Einrichtungen ausgeschlossen, aber durch das Eigengewicht des Tresors und die Art der Öffnung erschwert wird. Eine solche beschränkende Auslegung würde den Begriff des „verschlossenen“ Panzer-Geldschrankes weitgehend konturlos werden lassen. Zudem bestünde die Schwierigkeit einer solchen Auslegung darin, dass der Aufwand für eine Inhaltsentnahme nicht nur von der Konstruktion des Geldschrankes, sondern auch von der Größe der eingelegten Gegenstände und von dem Füllstand abhängig wäre.

d) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1972 (NJW 1972, 1232) stützt den Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht. Darin sind allerdings die Bedingungen einer privaten Hausratversicherung dahin ausgelegt worden, dass ein „verschlossenes Behältnis“ zur Aufbewahrung von Schmuck-, Gold- und Silberwaren auch dann (noch) vorliegt, wenn das Verhältnis verankert und verschlossen und der Schlüssel hierzu in der Wohnung versteckt ist. Dem lag die Überlegung zugrunde (a. a. O., juris-Rn. 9), dass die Vertragsbestimmung gewährleisten solle, dass der Verschluss dem potentiellen Einbruchsdieb ein zusätzliches Wegnahmehindernis bereiten solle. Ein solches Wegnahmehindernis bestehe auch, wenn zunächst der Schlüssel gesucht werden muss. An einem solchen zusätzlichen Wegnahmehindernis fehlte es hier, da die Schublade unstreitig nicht verschlossen war. Auf die Frage, welcher Aufwand hätte betrieben werden müssen, um das Schloss der Schublade aufzubrechen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Es erscheint zudem zweifelhaft, dass die aus einer Entscheidung zu den Bedingungen der privaten Hausratversicherung entnommenen Rechtssätze auf eine Versicherung des hier in Rede stehenden Zweigs übernommen werden könnten.

3. Die Klägerin zieht in Zweifel, dass der Diebstahl verhindert worden wäre, wenn die Einwurfschublade verschlossen gewesen wäre; sie trägt zudem vor, dass das Schubladenschloss im Vergleich zu dem Schloss der Tresortür nur ein verhältnismäßig geringes Schutzniveau biete. Ob dies zutreffend ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung. Die Notwendigkeit, zunächst das Schloss der Schublade aufzubrechen, hätte jedenfalls einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, der die Sicherheit des Geldschrankes erhöht hätte.

Auf die in § 13 Nr. 1. 4 a) geregelten Voraussetzungen eines Versicherungsschutzes für Bargeld bis EUR 30.000 käme es nicht an, wenn die Vertragsparteien eine nach § 305b BGB vorrangige individuelle Abrede getroffen hätten, dass der erhöhte Versicherungsschutz auch gewährt werden soll, wenn die vorhandene Einwurfschublade nicht abgeschlossen wird. Das Landgericht, das hierzu Beweis erhoben hat, hat sich von einer Abrede nicht überzeugen können. Dem folgt der Senat, weil er keine konkreten Anhaltspunkte hat, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts gebieten (§ 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO). Die gegen die Beurteilung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Die Berufung macht zunächst geltend, dass es der Versicherer übernommen habe, der Klägerin ein Versicherungsangebot zu unterbreiten, das auf die tatsächlichen Verhältnisse in ihren Lokalen und damit auch auf die dort vorhandene Tresore zugeschnitten gewesen sei. Ob das zutreffend ist, muss nicht entschieden werden. Die Beklagte verweigert die weitere versicherungsvertragliche Entschädigung nicht deshalb, weil einer der Tresore von vornherein den Bedingungen nicht entsprochen habe, sondern weil eine bauartbedingte Sicherung – das Schloss der Schublade – nicht betätigt worden war.

b) Keiner der Zeugen, die das Landgericht vernommen hat, hat bestätigt, dass der Geldschrank im „M.“ in Augenschein genommen worden und dabei vereinbart worden ist, dass das darin aufbewahrtes Geld auch dann voll versichert sein solle, wenn die Schublade nicht verschlossen wird. Der Zeuge K. hat im Gegenteil ausgeschlossen, dass er ein ihm berichtetes Offenlassen der Tresorschublade gebilligt hätte. Auf die Frage, ob ein Vertreter der Beklagten auf die Besichtigung des Tresors im „M.“ wegen des Hinweises auf die Baugleichheit mit dem Tresor in der „A. “ verzichtet hat, kommt es nicht entscheidend an, weil auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags nicht feststünde, dass die Beklagte es gebilligt hätte, dass die in den Tresoren vorhandene Schublade nicht abgeschlossen wird.

c) Die in einem anderen Lokal der Klägerin tätige Zeugin Ho. hat bekundet, dass sich zwei Personen, darunter der Zeuge He., den Tresor im Keller der „A.“ angesehen hätten und auch die Funktion des Schubladentresors besprochen worden sei. Die Zeugin hat aber nicht bestätigt, dass die Erschienenen darauf hingewiesen worden waren, dass die Schublade regelmäßig nicht abgeschlossen wird. Davon, dass bei der – nach Schilderung der Zeugin kurzen – Besichtigung den Erschienenen aufgefallen ist, dass durch einen mit Klebeband befestigten Gegenstand das vollständige Zufallen der Schublade verhindert wurde, lässt sich aufgrund der Schilderung der Zeugin nicht hinreichend feststellen. Ohne eine entsprechende ausdrückliche Erklärung der Beklagten konnte die Klägerin auch nicht annehmen, dass ihr Versicherungsschutz für einen Tresor auch dann gewährt werden solle, wenn dessen vorhandene Schlösser nicht sämtlich betätigt werden. Auf die Frage, ob der Zeuge K. einen Schubladentresor in der „A.“ gesehen hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidend an. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, etwaige handschriftliche Aufzeichnungen des Zeugen beizuziehen, musste vor diesem Hintergrund nicht entsprochen werden.

d) Die Klägerin verweist darauf, dass ein Tresor in der Gaststätte L. besichtigt worden sei, der im oberen Bereich einen offenen Schlitz aufweise; dies habe der Zeuge K. gesehen, ohne Einwendungen gegen die Versicherbarkeit zu erheben. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass erst recht Tresore versichert seien, bei denen eine Schublade vorhanden, wenn auch nicht verschlossen sei. Das rechtfertigt kein der Klägerin günstigeres Ergebnis.

aa) Der Zeuge K. hat in erster Instanz bestätigt, einen Tresor in der Gaststätte „L. “ in Augenschein genommen zu haben. Dass dieser einen nicht verschließbaren Schlitz gehabt habe, hat er allerdings nicht bekundet. Der Zeuge He. hat, wie er bekundet hat, an einer Besichtigung eines Tresors im „L.“ nicht teilgenommen.

bb) Die Schlussfolgerung, dass ein Tresor mit unverschlossener Schublade erst Recht versichert sein müsse, wenn es auch ein Tresor mit unverschließbaren Schlitz sei, wäre überdies nur gerechtfertigt, wenn der vergleichbare Tresor auch sonst keine technischen Einrichtungen hätte, die den Zugriff auf den Inhalt verhindern. Hierzu hat die Klägerin – auch auf den entsprechenden Einwand in der Berufungserwiderung – nichts vorgetragen. Dieser Grund steht auch einer Heranziehung des als Anlage K 17 vorgelegten, nach dem hier streitigen Einbruch zu einem anderen Tresor ausgestellten Bestätigungsschreibens der Beklagten vom 11. September 2012 entgegen. Dort ist zwar ausgeführt, dass Bargeld bis EUR 30.000 in diesem Tresor versichert sei, sofern dieser am Boden verankert sei, unabhängig von einem Verschluss der Schublade. Dem liegt aber, wie in dem Schreiben ausdrücklich ausgeführt ist, die Bestätigung des Herstellers zugrunde, dass ein „Fishing“ aus der Schublade ausgeschlossen sei. Dass diese Voraussetzung auch bei dem früheren Tresor im „M.“ erfüllt war, lässt sich aus den oben ausgeführten Gründen nicht feststellen.

e) Entgegen der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin konnte diese von einer Versicherung trotz unverschlossener Tresorschublade auch nicht deshalb ausgehen, weil die Beklagte nach dem ersten, nicht streitgegenständlichen Einbruch die „Schublade am Tresor ignoriert“ habe, obwohl insoweit ein Versicherungsfall gegeben gewesen sei. Die Klägerin macht insoweit nicht geltend, dass sie die Entschädigung für die Beschädigung des Tresors konkret verlangt hatte und ihr diese versagt worden ist. Von sich aus war die Beklagte zu einem Hinweis, dass die Schublade repariert werden müsse, nicht verpflichtet. Die Klägerin konnte das Ausbleiben einer Regulierung – für das verschiedene Gründe in Betracht kamen – ohne zusätzliche Anhaltspunkte auch nicht als Erklärung der Beklagten deuten, dass sie das Abschließen der Einwurfschublade des Tresors für nicht erforderlich erachte und der Versicherungsschutz unabhängig hiervon gegeben sein solle.

Die Klage hat aber deshalb teilweisen Erfolg, weil das Geld der Klägerin zwar nicht in einem verschlossenen Panzer-Geldschrank, aber – wie es § 13 Nr. 1.4 b) der Bedingungen vorsieht – „unter anderem Verschluss in Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren“ – aufbewahrt worden ist.

1. Der Senat legt § 13 Nr. 1. 4. b) der Bedingungen dahin aus, dass zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht alle Öffnungen des Behältnisses „verschlossen“ sein müssen. Wäre dies gewollt gewesen, hätte es im Zusammenhang der hier in Rede stehenden Bedingungen nahegelegen, unter Übernahme der Formulierung aus § 13 Nr. 1.4 a) zu bestimmen, dass die Entschädigung für Bargeld in „verschlossenen Behältnissen, die erhöhte Sicherheit gewähren“ geleistet wird. Dass eine abweichende Formulierung gewählt worden ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer dahin verstehen, dass nicht zwingend betätigte Schlösser an allen Öffnungen verlangt sind, sondern es genügen soll, wenn das Bargeld nicht offen aufbewahrt wird, sondern in Behältnissen, die nicht offen sind und erhöhte Sicherheit gegen Wegnahme des Inhalts gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nach Auffassung des Senats erfüllt. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts, für deren Richtigkeit das von der Polizei aufgenommene Lichtbild streitet, geschah die Entwendung in der Weise, dass der 325 kg schwere Tresor auf den Kopf gestellt wurde. Es liegt auf der Hand, dass hierfür erheblicher Aufwand erforderlich war. Dass zur Entnahme des Geldes erheblicher Aufwand erforderlich war, bot gegen die Entwendung diejenige „erhöhte Sicherheit“, die die Vertragsklausel verlangt. Anders als bei der Anwendung des § 13 Nr. 1. 4 a) AVB wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Wendung „erhöhte Sicherheit“ dahin auslegen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche tatsächlichen Umstände zu dem erhöhten Schutz gegen das Entwenden des Inhalts führen.

2. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung unstreitig gestellt, dass der Klägerin (mindestens) EUR 2.000 aus dem Behältnis entwendet worden sind. Auf die Frage, ob ein weitergehender Schaden entstanden ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. Die Klägerin hat ihrerseits unstreitig gestellt, dass ein Teilbetrag von EUR 250 bereits ersetzt worden ist; es verbleibt daher ein von der Beklagten zu ersetzender Betrag von EUR 1.750. (…)


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