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Geldtransfer nach Luxemburg – Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Niedersachsen

Az.: 14 V 194/04

Beschluss vom 31.03.2005


I.
Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die miteinander verheirateten Antragsteller (AntrSt.) wurden bis einschließlich 1994 vom Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1992 bis 1994 hatten die AntrSt. jeweils in der Anlage KSO keine Einnahmen aus Kapitalvermögen deklariert bzw. (für 1992) angegeben, dass diese die Freibeträge nicht überschreiten würden. In einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1994 teilte der Antragsgegner den AntrSt. mit, dass bei gleich bleibenden Einkommensverhältnissen ab dem Veranlagungszeitraum 1995 auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werde. Daraufhin gaben die AntrSt. ab 1995 keine Steuererklärungen mehr ab.

In 2001 wurde im Zuge der Auswertung von bei Banken sichergestelltem Kontrollmaterial bekannt, dass von den Konten der AntrSt. (u.a. bei der A. Bank in den Streitjahren erhebliche Geldbeträge abgehoben und zeitnah auf Konten der A. Bank Luxemburg bzw. der D. Bank Luxemburg transferiert worden waren. Außerdem stellte die Steuerfahndung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen fest, dass in den Streitjahren von den Konten der AntrSt. diverse Geldbeträge abgehoben und zeitnah hierfür Tafelpapiere angeschafft worden waren, die sodann bei der C. Bank Luxemburg eingeliefert wurden. Wegen der genauen Beträge wird auf die vom Antragsgegner übersandten Anlagen verwiesen. Die Steuerfahndung gelangte zu der Erkenntnis, dass die Transaktionen anhand der bei den Banken vorgefundenen Grundbücher, Einlieferungslisten, Stücknummern und Referenznummern den AntrSt. zuzurechnen seien und leitete gegen die AntrSt. am 30.01.2001 ein Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 1994 bis 1999 ein.

Die Feststellungen der Steuerfahndung führten zu geänderten Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1991 bis 1994 bzw. erstmaligen Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1995 bis 1999. Hierbei legte der Antragsgegner die Angaben der Banken über die Kontenstände jeweils zum 01.01. und die jährlichen Kapitalerträge für die Streitjahre zu Grunde. Ferner erfasste er bezüglich der nach Luxemburg transferierten festverzinslichen Wertpapiere neben den Salden die ab Erwerb bis zur Fälligkeit angefallenen Erträge unter Berücksichtigung der gezahlten Stückzinsen. Hierbei ergab sich zum 01.01.1994 der höchste Kapitalstand (1.101.274,41 DM). Ausgehend von diesem Kapitalstand rechnete der Antragsgegner auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere die Erträge und die Kapitalstände für den Gesamtzeitraum 1991-1999 hoch, wobei er die Wiederanlage der erzielten Erträge unterstellte. Insoweit nahm er Hinzuschätzungen in einer Größenordnung zwischen 11.755,40 DM (1993) bzw. 477.638,67 DM (1991) vor. Wegen der Ermittlung des Kapitalvermögens und der Erträge im Einzelnen wird auf die Anlage I verwiesen. Außerdem setzte der Antragsgegner für die Streitjahre 1995-1999 – ausgehend von den erklärten Einkünften der AntrSt. für die Vorjahre – sonstige Einkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Insoweit wird auf die Steuerbescheide verwiesen.

Hiergegen erhoben die AntrSt. Einspruch und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Steuer. Zur Begründung trugen sie vor, dass auf den Namen der Antragstellerin bei der D. Bank Luxemburg weder ein Konto noch ein Depot geführt worden sei, sodass sie folglich auch keine Zinserträge erzielt haben könne. Insoweit bezogen sie sich auf eine entsprechende Bescheinigung der D. Bank Luxemburg vom 31.05.2001, auf die verwiesen wird. Eine Begründung des Einspruchs des Antragstellers sollte nach einem vorgeschlagenen jedoch nie wahrgenommenen Erörterungstermin erfolgen. Der Antragsgegner wies den Einspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 kam es zu einer Verböserung, auf die der Antragsgegner die AntrSt. zuvor hingewiesen hatte.

Hiergegen haben die AntrSt. Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen ……. anhängig ist. Zugleich haben sie bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide gestellt, den sie wie folgt begründen: Der vom Antragsgegner behauptete Geldtransfer habe nicht stattgefunden. Hierfür spreche das bei den Akten befindliche Negativtestat der D. Bank Luxemburg, aus dem sich ergebe, dass auf den Namen der Antragstellerin dort weder ein Konto noch ein Depot geführt worden sei. Nach gesicherten empirischen Befunden aus den sog. Bankenfahndungen würden diese selbst dann kein wahrheitswidriges Negativtestat ausstellen, wenn bei ihnen Gelder nur „geparkt“ worden seien. Die insoweit vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen seien als Beweismittel untauglich, weil es sich hier lediglich um pauschales Kontrollmaterial aus der flächendeckenden Durchsuchung bei Pipeline-Konten von inländischen Kreditinstituten zu ihren Luxemburgischen Partnern handele. Dieses Material sei unter Vorlage der entsprechenden Überweisungsträger im Original nicht verwertbar.

Auch sei der Antragsgegner darlegungs- und beweispflichtig für seine Behauptung, dass gerade die AntrSt. (und keine anderen Personen) wirtschaftliche Eigentümer der in Rede stehenden ausländischen Konten respektive zur D. Bank Luxemburg seien. Nach der Rechtsprechung des BFH sei es unzulässig, die Inhaberschaft einer Einkunftsquelle zu schätzen. Denn der Inhaber der Einkunftsquelle müsse aufgrund eindeutiger Feststellungen zu verifizieren sein, selbst wenn ein Verstoß gegen erweiterte Mitwirkungspflichten – wie bspw. nach § 90 Abs. 2 AO – bestehe (BFH-Urteil vom 26.02.2003 – I R 52/02, BFH/NV 2003, 1221). Darüber hinaus habe der Antragsgegner noch nicht einmal ansatzweise darlegen können, woher die AntrSt. bei ihren bescheidenen Einkunftsquellen angeblich über ein derart erhebliches Geldvermögen hätten verfügen können.

Hilfsweise beanstanden die AntrSt. die Höhe der vom Antragsgegner geschätzten Einkünfte aus Kapitalvermögen. Insoweit habe der Antragsgegner nicht den Nachweis erbracht, dass nicht nur der bestehende Vermögensstamm, sondern auch die daraus resultierenden Erträge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von den AntrSt. dem Grunde und der Höhe nach erzielt worden seien. Insbesondere habe der Antragsgegner den Grundsatz „in dubio pro reo“ im Hinblick auf eine angeblich erreichte Mindestverzinsung der angeblich transferierten Kapitalbeträge nicht beachtet. Schließlich bestehe auch die Möglichkeit, dass etwaig transferierte Gelder möglicherweise nicht in renditeträchtige Kapitalanlagen, sondern in verlustträchtige Aktien angelegt worden seien.

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht, da eine Identität der Kontoinhaberschaft der AntrSt. eindeutig nicht nachgewiesen sei. Wegen des im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung geltenden Grundsatzes des Vorliegens von präsenten Beweismitteln rügen die AntrSt. in toto die Verität der Angaben und bestehen auf der Vorlage der Originalunterlagen. Weil diese auch in den Strafakten nicht vorhanden seien, sei bspw. die Möglichkeit einer Namensverwechslung nicht auszuschließen. So sei der Name „….“ in Deutschland nicht einmalig. Des weiteren tauche vereinzelt der Vorname „…..“ auf. Auch das vom Antragsgegner behauptete Timing sei fragwürdig. Soweit der Antragsgegner behaupte, dass am 23.12.1992 die AntrSt. um 14.58 Uhr 80.000 DM abgehoben und angeblich auf ein Konto der A. Bank Luxemburg erst um 15.28 Uhr eingezahlt hätten, sei auf Grund des erheblichen zeitlichen Unterschiedes zu fragen, ob es sich hierbei noch um dieselbe Transaktion handeln könne. Erfahrungsgemäß hätten die Banken diesbezügliche „verschleierte“ Umbuchungen in der Regel zeitgleich vorgenommen.

Die AntrSt. beantragen,

die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991-1999 vom 30.05.2003 jeweils i. d. F. der Einspruchsentscheidungen vom 11.02.2003 und vom 29.12.2003 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Im Streitfall sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, gem. § 162 Abs. 2 AO das Kapitalvermögen und die Höhe der Kapitalerträge zu schätzen, da die AntrSt. in keiner Weise an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt hätten. Die Beweislastregel, wonach die Finanzbehörde im Fall eines Sachaufklärungsdefizits den Nachteil der Nichtfeststellbarkeit steuerbegründender und steuererhöhender Umstände trage, greife dann nicht ein, wenn die Beweislastregel mit dem Prinzip der Sphärenverantwortung kollidiere. Liege nämlich die Ursache für die Unaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhaltes im Einflussbereich des Steuerpflichtigen, reduziere sich in entsprechendem Maße die Ermittlungspflicht der Behörde. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die finanzgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Behörde in diesen Fällen von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des sonst üblichen Grades an Überzeugung ausgehen könne (FG Düsseldorf, Beschl. vom 10.01.2000 10 V 3361/99 A (E,V); BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462).

Es könne darüber hinaus zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Gelder von den Konten der AntrSt. nach Luxemburg transferiert worden seien. Als Anlage … befinde sich etwa der Beleg über die Einzahlung von 73.878,43 DM am 06.03.1995 durch den AntrSt. mit Verwendungszweck seines Luxemburger Kontos Nr. …. bei der C. Bank Luxemburg. Damit sei hinreichend belegt, dass die AntrSt. kapitalmäßige Auslandsbeziehungen unterhalten hätten. Die Kreissparkasse S. habe zudem eine Namensverwechslung ausgeschlossen und bestätigt, dass die AntrSt. noch weitere Konten bei ihr unterhalten hätten (Anlage …). Beispielsweise würden das Konto Nr. …..und das Konto Nr. …… am Tag der Eröffnung (01.06.1984) 60.000 DM sowie 80.000 DM als Ersteinlage ausweisen. Damit sei erwiesen, dass die AntrSt. – anders als von ihnen dargestellt – keinesfalls unvermögend gewesen seien.

Auch sei der Wahrheitsgehalt der vorliegenden Belege bestätigt. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass diese Belege Ausfluss eines sog. Großverfahrens seien, bei dem eine Vielzahl von Schriftstücken und (im Original nicht mehr vorhandene) microverfilmte Belege gesichtet und für Beweiszwecke fotokopiert bzw. reproduziert worden seien. Bankunterlagen und Auskünfte von Banken seien Beweismittel im Sinne von § 92 AO. Auch der Inhalt einer Fotokopie sei letztlich eine Auskunft im Sinne dieser Vorschrift. Werde die von der Bank verlangte Auskunft durch Vorlage einer Urkunde im Sinne des § 97 AO erteilt, so stehe es im pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde, darüber zu entscheiden, ob für Beweiszwecke unbedingt die Originalurkunde benötigt werde oder ob ihr Inhalt ausreiche. Der Finanzbehörde könne vor diesem Hintergrund deshalb kein Ermessensfehlgebrauch angelastet werden; eine Aufbewahrung sämtlicher Belege und Microfiches auf unbestimmte Zeit wäre unverhältnismäßig gewesen. Insoweit verweist der Antragsgegner auf die dienstlichen Äußerungen der Steuerfahndungsbeamten K. und W. vom 19.04.2004 (Anlage…). Im Übrigen nimmt der Antragsgegner Bezug auf die diversen von der Steuerfahndung festgestellten Geld- und Wertpapiertransaktionen auf Konten bei Luxemburger Banken. Insoweit wird auf Blatt …FG-Akte ….. verwiesen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Februar 1984, III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996, I B 61/96, BStBl II 1997, 466).

2. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall gegeben. Bei summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide i. d. F. der Einspruchsbescheide.

a) Zwar geht der Senat auf Grund der vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen getroffenen Feststellungen bei summarischer Überprüfung davon aus, dass die AntrSt. in den Streitjahren ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht bzw. zu niedrig deklariert und damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt haben. Die in diesem Zusammenhang von der Steuerfahndung bei den Kreditinstituten vorgefundenen Unterlagen sind entgegen der Ansicht der AntrSt. taugliche Beweismittel, die diese Annahme rechtfertigen. Insoweit teilt der Senat nicht die Auffassung des Prozessbevollmächtigten, der nur die entsprechenden Original-Bankunterlagen als geeignete Beweismittel ansieht. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass auch bloß microverfilmte Unterlagen jedenfalls dann geeignete Beweismittel i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. §§ 92 Satz 2 Nr. 3, 97 AO darstellen, wenn die Dokumentation von Geschäftsvorfällen und die Aufbewahrung derartiger Belege – wie hier im Bankgewerbe – branchenüblich ist.

Für die Annahme, dass die AntrSt. insoweit mit Hinterziehungsabsicht gehandelt haben (sodass die erweiterte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO gilt), sprechen die zahlreichen Transaktionen von inländischen Konten der AntrSt. auf deren Konten bei Luxemburger Filialen der Banken, die mit Hilfe der entsprechenden Kennnummern den AntrSt. zugeordnet werden konnten. Auch lassen die Vorgehensweise und der zeitliche Zusammenhang (Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes vom 09.11.1992) den Schluss zu, dass die AntrSt. ihr Kapitalvermögen nach Luxemburg transferiert haben, um es der inländischen Besteuerung zu entziehen. Hierfür sprechen nicht zuletzt die gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellten Steuerstrafverfahren gegenüber den AntrSt.

b) Der Senat ist jedoch anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Akten nicht in der Lage, die Richtigkeit der vom Antragsgegner in den Änderungsbescheiden festgesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu überprüfen. Soweit der Antragsgegner vorträgt, die Anlage I enthalte (auf der Basis von entsprechenden Auskünften der einzelnen Bankinstitute) eine Zusammenstellung des Kapitalvermögens und der Kapitalerträge der AntrSt. für die Streitjahre, fehlt es an den entsprechenden Bestätigungen der Banken, die eine Überprüfung der vom Antragsgegner zu Grunde gelegten Zahlen ermöglicht hätte. Demgemäß liefern die vom Antragsgegner in der Anlage I zusammengestellten Daten zur Zeit keine hinreichende Gewähr für deren Richtigkeit. So ist z.B. der Zusammenstellung nicht zu entnehmen, wie sich das bei der Kreissparkasse B. angesammelte Kapitalvermögen und die Erträge in den Streitjahren entwickelt haben. Die dort aufgeführten Zahlen sind anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt etwa für die Herkunft der am 01.01.93 bei der C. Bank Luxemburg angelegten Wertpapiere über zweimal je 70.000 DM und die hieraus erzielten Erträge bzw. Negativerträge (z.B. 3.801,39 DM in 1991).

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c) Darüber hinaus kann der Senat nicht mit der (auch im summarischen Verfahren erforderlichen) Gewissheit nachvollziehen, wie der Antragsgegner die jeweiligen Erträge und Kapitalstände für den streitbefangenen Zeitraum ermittelt hat. Der Vortrag des Antragsgegners, dies sei – ausgehend vom höchsten Kapitalstand zum 01.01.1994 – auf der Basis der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere erfolgt, kann jedenfalls nach Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Abgesehen davon, dass es an einer entsprechenden Rechtfertigung dafür fehlt, den an einem bestimmten Stichtag festgestellten Kapitalhöchststand willkürlich als Basis für eine Hochrechnung der in den Streitjahren insgesamt erzielten Erträge heranzuziehen, kann der Senat die einzelnen Rechenschritte, mit denen der Antragsgegner die Zahlen für seine Hochrechnung ermittelt hat, mangels einer geeigneten Berechnungsgrundlage nicht überprüfen. Da es sich hier um steuerbegründende Tatsachen handelt, trifft den Antragsgegner insoweit die Feststellungslast. Hinsichtlich des Prozessstoffs findet eine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen sowie auf die sog. präsenten Beweismittel statt (BFH-Urteil vom 04.05.1997 I R 162-163/76, BStBl II 1977, 765). Es wäre Sache des Antragsgegners gewesen, die im Verfahren angewandte Berechnungsmethode dem Gericht gegenüber offen zu legen.

d) Gleiches gilt für die vom Antragsgegner vorgenommenen Hinzuschätzungen. Zwar war der Antragsgegner angesichts der beharrlichen Verweigerung der AntrSt., ihren sich aus §§ 90 Abs. 1 und Abs. 2 AO ergebenden Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts nachzukommen, gem. § 162 Abs. 2 AO zu einer (Hinzu-)Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen befugt. Die vom Antragsgegner in den Streitjahren 1991, 1993, 1995-1999 hinzugeschätzten Beträge sind jedoch der Höhe nach für das Gericht nicht nachvollziehbar. Hierbei lässt der Senat dahingestellt, ob die Annahme des Antragsgegners gerechtfertigt ist, die AntrSt. hätten die erzielten Erträge jeweils in die gleiche Kapitalanlage wieder angelegt. Denn es fehlt auch insoweit an der Plausibilität der Schätzungsbeträge. Auch hier kann das Gericht weder die einzelnen Rechenschritte noch die Berechnungsgrundlagen des Antragsgegners überprüfen.

e) Schließlich hat der Senat auch insoweit gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen, als der Antragsgegner die festgestellten Kapitaleinkünfte den AntrSt. aus Vereinfachungsgründen jeweils hälftig zugerechnet hat. Für eine derartige Vorgehensweise fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Der bloße Hinweis darauf, dass die AntrSt. zusammenveranlagt werden, ist angesichts der Regelung in § 26b EStG, wonach die Einkünfte eines jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln sind, nicht zutreffend. Angesichts der Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndung im Hinblick darauf, dass jeder der beiden AntrSt. jeweils Inhaber von verschiedenen Konten war und hiervon Gelder nach Luxemburg transferiert worden sind, hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, die eine jeweilige Zurechnung der Einkunftsquelle gegenüber jedem der AntrSt. dem Grunde und der Höhe nach ermöglicht hätte. Hierfür besteht angesichts des von den AntrSt. beantragten und vom Antragsgegner zwischenzeitlich auch erteilten Aufteilungsbescheids besonderer Anlass. Den sog. Negativtestaten der D. Bank Luxemburg vom 31.05.2001 und vom 12.11.2003 misst der Senat in diesem Zusammenhang nur geringfügige Bedeutung bei.

3. Die aufgeführten Bedenken begründen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Im Hinblick auf die festgestellten Mängel methodischer und rechnerischer Art hält der Senat im vorliegenden Verfahren eine Teilaussetzung der strittigen Steuerbeträge nicht für gerechtfertigt. Insoweit muss die endgültige Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.

4. Die hiernach gebotene Aussetzung der Vollziehung kann hingegen nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.

a) Von einer derartigen Sicherheitsleistung kann die Aussetzung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO abhängig gemacht werden. Durch die Anordnung von Sicherheiten sollen Steuerausfälle vermieden werden, die bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu befürchten sind (BFH-Beschluss vom 31.01.1997 VII B 14/87, BFH/NV 1992, 688). Eine derartige Befürchtung kann insbesondere aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen erwachsen. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt jedoch, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 13.12.1999 III B 15/99, BFH/NV 2000, 827). Schließlich hat die Anordnung von Sicherheitsleistungen zu unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, die ihm abverlangte Sicherheitsleistung zu erbringen (BFH-Beschluss vom 13.08.1991 VIII B 14/87, BFH/NV 1992, 688).

Ob eine diesen Ansprüchen gerecht werdende Sicherheitsleistung festzusetzen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Sie ist aufgrund summarischer Prüfung zu treffen.

b) Im Streitfall ist nach Auffassung des Senats eine Gefährdung des Steueranspruchs aus den Einkommensteuerbescheiden 1991-1999 bei einem ungünstigen Ausgang des Hauptverfahrens zu befürchten. Hierauf deuten die nach Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von den AntrSt. getroffenen Verfügungen über wesentliche Vermögensgegenstände hin (vgl. insoweit die Feststellungen des Antragsgegners über die Veräußerung von den AntrSt. gehörenden Grundvermögens, Vorheftung zur ESt-Akte Bd. I).

c) Im Streitfall besteht nach summarischer Prüfung auch nicht die Gewissheit oder große Wahrscheinlichkeit eines für die AntrSt. günstigen Prozessausgangs im Hauptverfahren. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die angefochtenen Steuerbescheide – wofür bereits die Tatsache spricht, dass sie in ihrer Vollziehung ausgesetzt sind – in ihrem rechtlichen Bestand ungewiss sind, so ist doch nicht erkennbar, dass sie mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Änderung erfahren. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessenserwägungen hatte der Senat hierbei auch zu berücksichtigen, dass die von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen die Annahme rechtfertigen, dass die AntrSt. über einen langen Zeitraum und mit erheblicher Energie große Geldbeträge bewusst und gewollt der Besteuerung entzogen haben und dass sie trotz wiederholter Aufforderungen durch den Antragsgegner keine Anstrengungen zur Aufklärung des streitbefangenen Sachverhalts unternommen haben, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Dabei wertet das Gericht die bloße (und durch die Vorlage eines sog. Negativtestats einer Bank nicht bewiesene) Einlassung, die AntrSt. sei im fraglichen Zeitraum nicht Konto- oder Depotinhaberin gewesen, nicht als Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung i.S.d. § 90 Abs. 2 AO. Schon aus diesem Grund ist im Streitfall eine Hinzuschätzung in erheblichem Umfang bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen gerechtfertigt und angemessen.

d) Schließlich hat sich der Senat auch nicht davon überzeugen können, dass es den AntrSt. im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht möglich ist, die geforderte Sicherheit zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BFH rechtfertigt dieser Umstand nur dann ein Absehen von der Sicherheitsleistung, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige dazu nicht in der Lage ist (BFH-Beschluss vom 28.5.1998 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403). Im Streitfall liegen keine objektiv nachprüfbaren Umstände vor, auf die sich diese Zuverlässigkeit stützen ließe. Insbesondere haben die AntrSt. keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, die Erbringung der geforderten Sicherheit sei ihnen unmöglich.

5. Die übrigen vom Antragsgegner den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen begegnen bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bescheiden der Jahre 1995-1999 die zuletzt erklärten sonstigen Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Vorjahre als Basis herangezogen und hierauf einen geringfügigen Steigerungssatz angewandt hat. Gleiches gilt für die in Ansatz gebrachten Vorsorgeleistungen und die Berücksichtigung der dauernden Last an … bis zum Streitjahr 1997. Hiergegen haben die AntrSt. im Übrigen auch keine Einwände erhoben.

6. Die auszusetzenden Beträge berechnen sich wie folgt:

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Dass die AntrSt. mit ihrem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen sind, wirkt sich kostenmäßig nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 26.5.1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403 und vom 22.7.1980 VII B 43/79, BStBl II 1980, 658).

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