Skip to content

Geldwäscheverdachtsmeldung – Haftung

Ein Mann verklagte seine Bank auf Schadensersatz, weil diese ihn wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt hatte – und scheiterte nun vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Der Kläger fühlte sich zu Unrecht verdächtigt und forderte über 100.000 Euro für die erlittene Rufschädigung, doch die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Haftung der Bank nicht gegeben. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die schwierige Balance zwischen der Pflicht der Banken zur Geldwäschebekämpfung und dem Schutz der Interessen ihrer Kunden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 29.05.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 192/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Rahmen einer Klage auf Schadensersatz wegen Geldwäscheanzeige
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Geldwäscherecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger begehrt Schadensersatz für einen immateriellen Schaden als Folge einer Geldwäscheverdachtsanzeige, die von der Beklagten erstattet wurde. Er behauptet, dass die Anzeige unbegründet war, da er lediglich als Bevollmächtigter und nicht als Inhaber eines Depots gehandelt habe. Zudem kritisiert er die Meldung als unwahr und grob fahrlässig.
  • Beklagte: Die Beklagte verteidigt die Verdachtsanzeige als gerechtfertigt unter den ihr vorliegenden Informationen und weist die Berufung des Klägers zurück. Sie sieht keine Pflichtverletzung, argumentiert mithilfe der Haftungsprivilegierung und hält die Verdachtsmeldung für zulässig.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fordert Schadensersatz aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige, die von der Beklagten gegen ihn erstattet wurde. Er sieht sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und verlangt jedenfalls 100.000 Euro immateriellen Schadenersatz.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Geldwäscheverdachtsanzeige der Beklagten gegenüber dem Kläger gerechtfertigt war und ob die Beklagte für etwaige daraus resultierende Schäden haftbar gemacht werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
  • Begründung: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und es besteht kein Bedürfnis zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung. Die Beklagte war zur Meldung berechtigt und genoss Haftungsprivilegierung gemäß § 48 GwG.
  • Folgen: Der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen, und die ursprünglich ergangene Entscheidung des Landgerichts wird vollstreckbar. Das Urteil betont den Schutz der Personen, die Geldwäscheverdachtsanzeigen erstatten.

Geldwäschebekämpfung: Gerichtsurteil beleuchtet Herausforderungen bei Verdachtsmeldungen

Die Bekämpfung von Geldwäsche ist zu einem zentralen Thema der Finanzkriminalitätsprävention geworden. Das Geldwäschegesetz verpflichtet Unternehmen und Finanzinstitute, umfassende Compliance-Maßnahmen zu implementieren und verdächtige Transaktionen zu überwachen. Die Verdachtsmeldung stellt dabei ein wesentliches Instrument zur Aufdeckung potenzieller finanzkrimineller Aktivitäten dar.

Rechtliche Haftungsrisiken und strenge aufsichtsrechtliche Anforderungen zwingen Organisationen, umfassende interne Kontrollsysteme zu entwickeln. Die Risikoanalyse und Due Diligence sind dabei entscheidende Elemente, um Verdachtsmomente frühzeitig zu erkennen und die notwendigen Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung einzuleiten. Im Fokus stehen dabei die rechtzeitige Aufklärung und die korrekte Kommunikation mit den zuständigen Behörden.

Der folgende Beitrag beleuchtet einen aktuellen Gerichtsfall, der die komplexen rechtlichen Herausforderungen bei Geldwäscheverdachtsmeldungen exemplarisch aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Schadensersatzklage nach Geldwäscheverdachtsanzeige scheitert vor OLG Frankfurt

Ernsthafte Unterhaltung zwischen Bankmitarbeiter und Kunde in moderner Banklobby.
Geldwäscheverdachtsanzeige und Haftung von Banken | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Bankkunde ist mit seiner Schadensersatzklage über 100.000 Euro gegen ein Kreditinstitut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt gescheitert. Das Gericht wies die Berufung des Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Frankfurt zurück. Der Kläger hatte von der Bank Ersatz für immaterielle Schäden gefordert, die ihm durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige entstanden sein sollen.

Banken-Dilemma zwischen Meldepflicht und Kundeninteressen

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Geldwäscheverdachtsanzeige, die die beklagte Bank nach § 43 Geldwäschegesetz (GwG) erstattet hatte. Der Kläger, der als Bevollmächtigter und nicht als Depotinhaber agierte, war Gegenstand dieser Meldung. Die Bank hatte dabei auch einen möglichen Verstoß gegen § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB alter Fassung im Blick, der gewerbs- und bandenmäßiges Handeln unter Strafe stellt.

Rechtliche Bewertung der Verdachtsanzeige

Das OLG Frankfurt stellte in seiner Entscheidung klar, dass für eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz bereits ein geringer Verdachtsgrad ausreicht. Die Bank musste dabei keine abschließende Bewertung vornehmen, ob tatsächlich ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln vorlag. Diese Einschätzung könne regelmäßig erst nach umfangreichen Ermittlungen getroffen werden.

Haftungsprivilegierung schützt die Bank

Besondere Bedeutung kam im Verfahren der Haftungsprivilegierung nach § 48 GwG zu. Diese schützt Banken bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen vor Schadensersatzansprüchen. Eine Durchbrechung dieser Privilegierung wäre nur möglich gewesen, wenn die Bank unwahre Angaben gemacht und dabei mindestens grob fahrlässig gehandelt hätte. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als gegeben an.

Weitreichende finanzielle Folgen für den Kläger

Der Senat bestätigte mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Neben der Abweisung der Schadensersatzforderung muss der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Der Streitwert wurde auf 110.000 Euro festgesetzt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Banken bei Geldwäscheverdachtsmeldungen weitgehend vor Schadensersatzansprüchen geschützt sind. Eine Haftung kommt nur in Frage, wenn die Meldung nachweislich unwahr ist und grob fahrlässig erstattet wurde. Dabei reicht für eine Verdachtsmeldung bereits ein geringer Verdachtsgrad aus, ohne dass die Bank den Sachverhalt abschließend prüfen muss. Dies stärkt die Position der Banken bei der Geldwäscheprävention und schützt sie vor Klagen betroffener Kunden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihre Bank verdächtige Transaktionen an die Behörden meldet, können Sie praktisch keine Schadensersatzansprüche geltend machen – selbst wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstellt. Die Bank muss nicht einmal vollständig sicher sein, sondern darf bereits bei leichtem Verdacht eine Meldung machen. Für Sie als Bankkunde bedeutet dies, dass Sie bei ungewöhnlichen Transaktionen mit einer Verdachtsmeldung rechnen müssen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bei größeren oder außergewöhnlichen Geschäften die Herkunft der Gelder transparent machen und im Zweifelsfall vorab mit Ihrer Bank sprechen.

Benötigen Sie Hilfe?

Fühlen Sie sich von Ihrer Bank ungerecht behandelt?

Die aktuellen Regelungen zum Geldwäschegesetz können für Bankkunden schnell zu unangenehmen Situationen führen. Auch wenn sich ein Verdacht später als unbegründet herausstellt, ist es schwer, Schadensersatzansprüche gegen die Bank durchzusetzen. Gerade bei größeren Transaktionen oder ungewöhnlichen Geldbewegungen ist es daher wichtig, vorab die nötige Transparenz zu schaffen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.

Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Bankkunde zu wahren und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit Ihrer Bank. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und mögliche Risiken zu minimieren.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was müssen Banken bei einer Geldwäscheverdachtsanzeige beachten?

Meldepflicht und Voraussetzungen

Bei Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, müssen Banken unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) übermitteln. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Geschäfts oder der Transaktion.

Eine Verdachtsmeldung ist bereits erforderlich, wenn:

  • Der Vermögenswert aus einer strafbaren Handlung stammen könnte
  • Die Transaktion der Terrorismusfinanzierung dienen könnte
  • Der Vertragspartner die wirtschaftlich Berechtigten nicht offenlegt

Durchführung der Meldung

Die Verdachtsmeldung muss elektronisch über das Meldeportal „goAML“ der FIU erfolgen. Nach Abgabe der Meldung darf die verdächtige Transaktion zunächst nicht durchgeführt werden. Eine Freigabe ist erst möglich, wenn:

  • Die FIU oder Staatsanwaltschaft die Transaktion genehmigt
  • Drei Werktage nach der Meldung keine Untersagung erfolgt ist

Besondere Sorgfaltspflichten

Die Bank muss bei der Verdachtsmeldung besonders beachten:

Keine eigenen Ermittlungen durchführen. Die Bank soll keine Gespräche mit Kunden zum Verdachtsfall führen oder sonstige Ermittlungshandlungen vornehmen. Die Beurteilung erfolgt ausschließlich anhand der vorliegenden Informationen.

Informationsverbot: Der Kunde darf nicht über die Verdachtsmeldung informiert werden. Dies könnte die Aufklärung des Sachverhalts behindern.

Haftung und Konsequenzen

Bei verspäteter oder unterlassener Meldung drohen erhebliche Geldbußen. Geldwäschebeauftragte haften persönlich für die rechtzeitige Meldung. Eine Haftung für eine Verdachtsmeldung besteht nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Meldungen.


zurück

Welche Rechte haben Bankkunden bei einer Geldwäscheverdachtsanzeige?

Unmittelbare Rechte nach Verdachtsmeldung

Wenn Ihre Bank eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstattet, stehen Ihnen als Bankkunde mehrere grundlegende Rechte zu. Die Bank muss Sie über den Grund der Verdachtseinstufung informieren, sofern dies nicht gesetzlich untersagt ist. Sie haben das Recht auf Stellungnahme und können eine Erklärung zur Herkunft des Geldes abgeben sowie entsprechende Nachweise vorlegen.

Rechte bei Kontosperrung

Bei einer Kontosperrung aufgrund einer Verdachtsmeldung können Sie Widerspruch einlegen. Die Bank darf die Transaktion zunächst für maximal drei Werktage stoppen. Nach Ablauf dieser Frist muss die Transaktion freigegeben werden, wenn die Behörden keine weitere Sperrung anordnen.

Schadensersatzansprüche

Bei einer unberechtigten Verdachtsmeldung durch die Bank können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch übermittelt wurde. Grundsätzlich haben Sie gemäß § 675u BGB einen Anspruch auf Rückzahlung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge.

Dokumentations- und Nachweisrechte

Sie haben das Recht, die Herkunft des Geldes nachzuweisen und eine Freigabe zu beantragen. Dabei können Sie alle relevanten Dokumente und Belege einreichen, die die legale Herkunft der Gelder belegen. Die Bank muss diese Nachweise prüfen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.


zurück

Wann haften Banken für Schäden durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige?

Banken genießen bei Geldwäscheverdachtsmeldungen einen weitreichenden gesetzlichen Schutz vor Haftungsansprüchen. Eine Haftung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.

Grundsätzliche Haftungsfreistellung

Banken sind nach § 48 GwG von jeglicher Verantwortung freigestellt, wenn sie eine Verdachtsmeldung erstatten. Diese Haftungsfreistellung umfasst sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Schwelle für eine Verdachtsmeldung ist dabei bewusst niedrig angesetzt.

Voraussetzungen für eine Haftung

Eine Bank haftet nur dann für Schäden aus einer Verdachtsmeldung, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

Die Verdachtsmeldung muss vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden sein. Ein bloßer Irrtum oder eine fehlerhafte Einschätzung reichen für eine Haftung nicht aus.

Besondere Haftung bei Kontosperren

Wenn eine Bank im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung ein Konto sperrt, können zusätzliche Haftungsrisiken entstehen:

Die Kontosperre darf maximal drei Werktage andauern, sofern keine anderslautende Anweisung der Ermittlungsbehörden vorliegt. Überschreitet die Bank diese Frist, entfällt die Haftungsprivilegierung.

Eine pauschale Kontosperre des gesamten Kontos ist unzulässig. Die Sperre darf sich nur auf die konkret verdächtige Transaktion beziehen.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, Sie tätigen eine größere Überweisung und Ihre Bank meldet diese als verdächtig. In diesem Fall können Sie nur dann Schadensersatz verlangen, wenn die Bank die Meldung wider besseres Wissen oder ohne jegliche Prüfung erstattet hat.

Die Bank darf Ihnen dabei aus rechtlichen Gründen oft nicht mitteilen, dass und warum sie eine Verdachtsmeldung erstattet hat. Dies erschwert zwar die Verteidigung Ihrer Rechte, ist aber gesetzlich so vorgesehen.


zurück

Welche finanziellen Folgen können durch eine Geldwäscheverdachtsanzeige entstehen?

Eine Geldwäscheverdachtsanzeige kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Die unmittelbarste Konsequenz ist die sofortige Sperrung der betroffenen Transaktion oder des gesamten Kontos. Diese Sperrung bleibt bestehen, bis die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder die Staatsanwaltschaft die Freigabe erteilt oder drei Werktage ohne Untersagung verstrichen sind.

Direkte finanzielle Einschränkungen

Wenn Ihr Konto gesperrt wird, können Sie keine Überweisungen tätigen oder Lastschriften bedienen. Dies kann zu weiteren finanziellen Belastungen führen:

  • Mahngebühren wegen nicht bezahlter Rechnungen
  • Verzugsschäden bei laufenden Verpflichtungen
  • Liquiditätsengpässe im Geschäftsbetrieb

Kosten der Rechtsverfolgung

Wenn Sie gegen eine ungerechtfertigte Kontosperre vorgehen möchten, müssen Sie mit Verfahrenskosten rechnen. Allerdings hat das Landgericht Frankfurt in einer wegweisenden Entscheidung festgestellt, dass die Bank die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen muss, wenn sie das Konto unberechtigterweise über mehrere Wochen sperrt.

Wirtschaftliche Folgeschäden

Eine Geldwäscheverdachtsanzeige kann weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen:

Geschäftliche Auswirkungen:

  • Gefährdung von Geschäftsbeziehungen durch verzögerte Zahlungen
  • Reputationsschäden bei Bekanntwerden der Verdachtsmeldung
  • Mögliche Einleitung von Steuerprüfungen oder Betriebsprüfungen

Behördliche Maßnahmen: Bei Bestätigung des Verdachts drohen empfindliche Geldbußen:

  • Bei leichtfertigen Verstößen bis zu 100.000 Euro
  • Bei vorsätzlichen Verstößen bis zu 150.000 Euro
  • Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Million Euro oder 10% des Vorjahresumsatzes

Haftungsfragen

Die Bank haftet nur dann für Schäden aus einer Verdachtsmeldung, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unwahre Meldung erstattet hat. In allen anderen Fällen ist sie durch das Geldwäschegesetz von der Haftung freigestellt.


zurück

Wie können sich Bankkunden präventiv vor Geldwäscheverdachtsanzeigen schützen?

Dokumentation und Transparenz

Bei allen Finanztransaktionen ist eine lückenlose Dokumentation der Herkunft und Verwendung von Geldern entscheidend. Wenn Sie größere Geldbeträge einzahlen oder überweisen möchten, sollten Sie bereits im Vorfeld entsprechende Nachweise zusammenstellen.

Kommunikation mit der Bank

Informieren Sie Ihre Bank proaktiv bei außergewöhnlichen Transaktionen. Dies gilt besonders bei:

  • Bareinzahlungen über 10.000 Euro
  • Überweisungen aus dem Ausland
  • Ungewöhnlichen Kontobewegungen
  • Geschäften mit erhöhtem Risiko

Vermeidung von Risikofaktoren

Bestimmte Transaktionsmuster können Verdachtsmeldungen auslösen. Vermeiden Sie daher:

  • Die Aufteilung größerer Beträge in kleinere Teilbeträge (sogenanntes „Smurfing“)
  • Häufige Bartransaktionen knapp unter den Meldeschwellen
  • Unklare oder widersprüchliche Angaben zum Verwendungszweck
  • Transaktionen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Hintergrund

Rechtliche Mitwirkung

Als Bankkunde haben Sie Mitwirkungspflichten im Rahmen der Geldwäscheprävention. Dazu gehört:

Die zeitnahe Beantwortung von Nachfragen der Bank zur Herkunft von Geldern oder zum Zweck von Transaktionen. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, bei Verdachtsmomenten eine Meldung zu machen. Eine Verweigerung der Auskunft oder verzögerte Antworten können bereits einen Verdacht begründen.

Die proaktive Bereitstellung von Nachweisen bei größeren Transaktionen, wie:

  • Kaufverträge
  • Schenkungsurkunden
  • Erbscheine
  • Gehaltsnachweise
  • Rechnungen

zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geldwäschegesetz (GwG)

Ein Bundesgesetz, das Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regelt. Es verpflichtet Banken, Händler und andere Unternehmen, verdächtige Transaktionen zu melden und Kontrollsysteme einzurichten. Das Gesetz definiert konkrete Sorgfaltspflichten wie Kundenidentifizierung und Transaktionsüberwachung. Bei Verstößen drohen erhebliche Bußgelder. Beispiel: Eine Bank muss die Identität eines Kunden prüfen, der mehr als 15.000 Euro einzahlt. Gesetzliche Grundlage: §§ 1-56 GwG.


Zurück

Verdachtsmeldung

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, wenn Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Bereits ein geringer Verdachtsgrad reicht für die Meldepflicht aus. Die meldende Stelle ist dabei vor Schadensersatzansprüchen geschützt, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht. Rechtsgrundlage: § 43 GwG. Beispiel: Eine Bank meldet mehrere ungewöhnlich hohe Bareinzahlungen eines Kunden.


Zurück

Due Diligence

Bezeichnet die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen. Im Geldwäschekontext umfasst dies die Identifizierung von Kunden, die Überwachung von Geschäftsbeziehungen und die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten. Die Intensität der Prüfung richtet sich nach dem Risiko. Gesetzlich verankert in §§ 10-17 GwG. Beispiel: Eine Bank prüft besonders intensiv, wenn ein Kunde aus einem Hochrisikoland Geschäftsbeziehungen aufnehmen möchte.


Zurück

Haftungsprivilegierung

Ein gesetzlicher Schutz vor Schadensersatzansprüchen für Institutionen, die eine Verdachtsmeldung erstatten. Diese Privilegierung gilt, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch erstattet wurde. Sie soll Banken und andere Verpflichtete ermutigen, im Zweifelsfall eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Rechtsgrundlage: § 48 GwG. Beispiel: Eine Bank kann nicht auf Schadensersatz verklagt werden, wenn sich ein gemeldeter Verdacht später als unbegründet herausstellt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Berufung. Eine Berufung kann demnach zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine begründete Aussicht auf Erfolg bietet und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Berufung des Klägers zurückgewiesen, da die vorgebrachten Gründe keine wesentliche Veränderung der rechtlichen Einschätzung bewirkten und keine einheitliche Rechtsprechung erforderlich war.
  • § 43 GwG: Dieser Paragraph verpflichtet bestimmte Stellen zur Meldung von Verdachtsfällen im Zusammenhang mit Geldwäsche. Es geht darum, dass Verdachtsmomente für Geldwäsche unverzüglich an die zuständige Behörde weitergeleitet werden müssen. Im konkreten Fall wurde die Beklagte gemäß § 43 GwG eine Geldwäscheanzeige gegen den Kläger erstattet, was zur Grundlage des Rechtsstreits über den entstandenen immateriellen Schaden führte.
  • § 48 GwG: Diese Vorschrift gewährt Schutz vor Haftungsansprüchen für Personen, die Verdachtsmeldungen nach dem GwG richtig durchführen. Eine Haftungsprivilegierung tritt ein, sofern die Meldung nicht vorsätzlich unwahr ist oder zumindest grob fahrlässig erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte durch die Einhaltung von § 48 GwG vor Schadensersatzansprüchen geschützt ist, da die Meldung nicht vorsätzlich unwahr war.
  • § 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB a.F.: Dieser Paragraph behandelt die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten, insbesondere im Kontext von Geldwäsche. Es geht darum, ob eine Straftat mit Wiederholungsabsicht und systematischer Vorgehensweise durchgeführt wurde. Im vorliegenden Fall musste geprüft werden, ob das Verhalten des Klägers als gewerbsmäßige Geldwäsche anzusehen war, was jedoch aufgrund fehlender abschließender Bewertungen nicht festgestellt werden konnte.
  • § 8 GwG: Diese Vorschrift verpflichtet Unternehmen zur Erstellung und Aufbewahrung von Protokollen über bestimmte Transaktionen und Verdachtsfälle. Ziel ist es, im Falle von Verdachtsmeldungen eine nachvollziehbare Dokumentation zu gewährleisten. Im Fall des Klägers wurde geprüft, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 8 GwG nachgekommen ist, was jedoch keinen Einfluss auf die Wahrheitsgehalt der Verdachtsmeldung hatte.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 3 U 192/23 – Beschluss vom 29.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben