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Geltendmachung eines Wegerechts

Gutgläubiger Erwerb eines unentgeltlichen Wegerechts

OLG München – Az.: 20 U 2258/12 – Urteil vom 07.11.2012

ung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 04.05.2012, Az. 12 O 3443/11, in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Überfahrt und das Übergehen seines Grundstücks Flur-Nr. …33/1 Gemarkung F. durch die Klägerinnen und Dritte, die zu deren Anwesen gelangen wollen, vom Grundstück der Klägerinnen (Flur-Nr. …33/8) bis zur H. Straße hin auf einem vier Meter breiten Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück Flur-Nr. …32 hin zu dulden.

Gegenüber der Klägerin zu 1) steht die Verpflichtung des Beklagten unter der auflösenden Bedingung, wie sie in Buchstabe G der notariellen Urkunde vom 24.08.1987, URNr. …387, errichtet vor dem Notar Karl P., M., aufgenommen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

III. Ziff. 2. des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I wird aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte 90 %, die Klägerin zu 1) trägt 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte 80 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt er ganz. Die Klägerin zu 1) trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten 20 %. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1) und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerinnen machen gegen den Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht geltend.

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks FlurNr. …33/1, H. Str. 34 a in F., die Klägerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des Grundstücks FlurNr. …33/8, H. Str. 34 b und c, das als Hinterliegergrundstück im Süden an das Grundstück des Beklagten angrenzt. Das Grundstück FlurNr. …33/1 bestand zuvor aus den Grundstücken FlurNr. …33/1 und …33/2; mit Eintragung vom 12.01.2010 wurden die beiden Grundstücke zu FlurNr. …33/1 verschmolzen.

Der Rechtsvorgänger des Beklagten, Herr Klaus W., hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 24.08.1987 das Grundstück FlurNr. …33/8 an die Rechtsvorgänger der Klägerinnen veräußert und unter Buchstabe G des Vertrages ein „dauerndes und unentgeltliches“ Geh- und Fahrtrecht zu Lasten des Grundstücks FlurNr. …33/1 und zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks FlurNr. …33/8 eingeräumt. Der notariellen Urkunde zufolge ist das Geh- und Fahrtrecht „auflösend bedingt. Es erlischt, sobald die O.-Straße an der Südseite des herrschenden Grundstücks fertiggestellt ist.“ An dem damaligen Grundstück FlurNr. …33/2, welches sich direkt an der H. Straße befindet, wurde das Geh- und Fahrtrecht nicht bestellt. Tatsächlich verläuft der 4 Meter breite Weg aber von der H. Straße auf einer Fläche von rund 10 qm auch über dieses Grundstück und sodann weiter über die damalige und heutige FlurNr. …33/1 hin zu den Garagen der Klägerinnen auf dem Grundstück FlurNr. …33/8 (Anlage K 8 – bei der dort eingezeichneten FlurNr. …32/2 handelt es sich tatsächlich um die ehemalige FlurNr. …33/2).

Am 15.02.1989 wurde das Geh- und Fahrtrecht ohne Erwähnung der auflösenden Bedingung im Grundbuch eingetragen und zwar – trotz fehlender rechtsgeschäftlicher Bestellung – auch an dem Grundstück mit der Bestandsverzeichnisnummer 7, welches das damalige Grundstück FlurNr. …33/2 war (Anlage K 3).

Erst einige Jahre nach dem Erwerb des Grundstücks FlurNr. …33/8 durch die Klägerinnen wurde im Grundbuch am 20.05.2004 vermerkt, dass das Geh- und Fahrtrecht nicht auf dem Grundstück mit der Bestandsverzeichnisnummer 7 (FlurNr. …33/2) lastet (Anlage K 3). Mit Eintragung vom 12.01.2010 wurde zudem klargestellt, dass das Geh- und Fahrtrecht auflösend bedingt ist (Anlage K 10).

Mit gerichtlichem Vergleich vom 14.01.2004 (Az. 29 O 17819/03, LG München I) hatte die Klägerin zu 1) gegenüber Herrn Klaus W. zugestimmt, dass in das Grundbuch die auflösende Bedingung aufgenommen wird.

Die Gemeinde F. hatte ihre ursprünglichen, im Jahr 1987 noch aktuellen Planungsabsichten zur Verlängerung der im Kaufvertrag vom 24.08.1987 erwähnten O.-Straße, der J.straße, zunächst nicht umgesetzt; im seit 1996 rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Verlängerung nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage K 7) teilte sie den Bevollmächtigten der Klägerinnen mit, dass sie „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ keinen Anlass sehe, die J.straße bis zur FlurNr. …33/8 zu verlängern. Aktuell wird allerdings seitens der Gemeinde die „Erschließungssituation J.straße“ wieder neu diskutiert (Anlagen BB 1 und BB 2).

Im Jahr 2011 forderte der Beklagte die Klägerinnen zur Zahlung einer Notwegerente für die Benutzung des Weges in Höhe von 20.000 EUR für die Jahre 2008 bis 2011 auf und erklärte, dass er die Überfahrt über das Grundstück mit der ehemaligen FlurNr. …33/2 nicht mehr gestatten werde.

Ein Antrag der Klägerinnen auf Grundbuchberichtigung mit dem Ziel der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts auch auf dem Grundstück mit der ehemaligen FlurNr. …33/2 wurde vom Grundbuchamt des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 01.03.2011 (Anlage B 4) abgelehnt.

Die Klägerinnen waren und sind der Auffassung, ihnen stehe das Wegerecht auf der gesamten Wegstrecke von der H. Straße bis zu ihren Garagen weiterhin unentgeltlich zu, und zwar auch auf dem Grundstück mit der ehemaligen FlurNr. …33/2, dort jedenfalls aufgrund gutgläubigen Erwerbs.

Mit der Klage begehrten die Klägerinnen zunächst die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Benutzung des Weges auf der gesamten Wegstrecke zu gestatten. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 erklärten sie, dass Streitgegenstand nur das Wegerecht auf dem ehemaligen Grundstück FlurNr. …33/2 sein solle. Zuletzt stellten sie vor dem Landgericht wieder den ursprünglichen Feststellungsantrag, hilfsweise einen Antrag auf Duldung der Überfahrt, hilfsweise einen Feststellungs- und einen Duldungsantrag nur hinsichtlich der ehemaligen FlurNr. …33/2.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Der zwischenzeitlichen teilweisen Klagerücknahme stimmte er zu, erhob aber die Einrede der mangelnden Kostenerstattung. Die Feststellungsklage hielt er mangels Feststellungsinteresse für unzulässig, im Übrigen die gestellten Anträge für unbegründet. Die Klägerinnen hätten den Eintritt der auflösenden Bedingung (Verlängerung der Jahnstraße) vereitelt, indem sie auch gegenüber der Gemeinde deutlich gemacht hätten, dass sie die Verlängerung nicht wünschten. Ein Wegerecht an der ehemaligen FlurNr. …33/2 hätten die Klägerinnen nicht, auch nicht gutgläubig, erworben. Die Geschäftsgrundlage für eine unentgeltliche Nutzung sei weggefallen. Wegen des Entgelts, auch für ein etwaiges Notwegerecht, machte der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Ergänzend wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht gab der Klage im Hauptantrag (Feststellungsantrag) vollumfänglich statt. Die Einrede der mangelnden Kostenerstattung greife im Fall der Teilrücknahme einer Klage nicht durch, zudem sei der Beklagte nicht schutzbedürftig, weil keine zusätzlichen Kosten angefallen seien. Die Feststellungsklage sei zulässig, weil zu erwarten sei, dass der Beklagte schon allein aufgrund der Feststellung die Überfahrt gestatten werde. Das Wegerecht bestehe nicht nur an der ehemaligen FlurNr. …33/1, sondern infolge gutgläubigen Erwerbs auch an der ehemaligen FlurNr. …33/2. Der Eintritt der auflösenden Bedingung sei von den Klägerinnen nicht vereitelt worden, die Geschäftsgrundlage für die Unentgeltlichkeit sei nicht weggefallen.

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Ergänzend wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung rügt der Beklagte, dass über die zunächst zurückgenommene und wieder erhobene Klage hinsichtlich der überwiegenden Wegstrecke (ehemalige FlurNr. …33/1) eine Abtrennung hätte erfolgen müssen und eine Entscheidung erst nach Erstattung der Kosten hätte ergehen dürfen; entgegen der Ansicht des Landgerichts seien zusätzliche Anwaltskosten angefallen. Der Beklagte erhält die Einrede der mangelnden Kostenerstattung deshalb aufrecht. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich gewesen, wozu sich das Landgericht im Urteil nicht geäußert habe. Vorsorglich wiederholt er, dass die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig und zudem aus den bereits in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragenen Gründen unbegründet sei. Jedenfalls sei die Feststellung eines unbedingten Wegerechts im angefochtenen Urteil im Hinblick darauf, dass die auflösende Bedingung noch eintreten könne, nicht rechtens.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 04.05.2012, zugestellt am 10.05.2012, Az. 12 O 3443/11, wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, sind allerdings der Auffassung, dass eine Teilrücknahme der Klage nicht erfolgt sei, da sich die Klage ursprünglich nur auf die FlurNr. …33/2 bezogen habe. Sie sind ferner der Auffassung, das Wegerecht bestehe unbedingt, da sie es ohne auflösende Bedingung gutgläubig erworben hätten und der Eintritt der auflösenden Bedingung nicht in Sicht sei. Eine etwaige unzulässige Rechtsausübung sei erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung der J.straße zu berücksichtigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 hat der Beklagtenvertreter die Gewährung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf die Schriftsätze der Klägerinnen vom 23. und 25.10.2012 beantragt, von denen er wegen Urlaubs erst am 02.11.2012 Kenntnis genommen habe.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf den Hinweis des Senats vom 14.08.2012 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Klägerin zu 1) überwiegend, hinsichtlich der Klägerin zu 2) gänzlich unbegründet. Die Feststellung in dem angefochtenen Urteil ist hinsichtlich der Klägerin zu 1) insoweit zu korrigieren, als ihr das Wegerecht nur auflösend bedingt zusteht.

1. Auf die Einrede der mangelnden Kostenerstattung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO kann sich der Beklagte nicht berufen. Zwar war in erster Instanz entgegen der Ansicht der Klägerinnen eine teilweise Klagerücknahme und eine anschließende Klageerweiterung auf den ursprünglichen Umfang erfolgt, da sich der ursprüngliche Klageantrag – so wie auch zuletzt – nach seinem eindeutigen Wortlaut auf den gesamten Weg von der H. Straße bis zum Grundstück der Klägerinnen bezog; es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 7) verwiesen.

Zwar kann die Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO grundsätzlich auch im Falle einer teilweisen Klagerücknahme und anschließenden Wiedererhebung im anhängigen Verfahren erhoben werden (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 269 Rn. 21). Wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Kostenentscheidung kann der Einrede in diesen Fällen aber nur dann zur praktischen Durchsetzbarkeit verholfen werden, wenn hinsichtlich des zurückgenommenen und wieder anhängig gemachten Teils der Klage eine Abtrennung des Verfahrens erfolgt. Die Abtrennung des Verfahrens steht aber im Ermessen des Gerichts, § 145 Abs. 1 ZPO. Gerade im vorliegenden Fall wäre wegen des engen Sachzusammenhangs zwischen einem Wegerecht auf der ehemaligen FlurNr. …33/2 und auf FlurNr. …33/1 (es handelt sich faktisch um einen Weg) eine Trennung des Verfahrens sachwidrig. Eine in der Sache sinnwidrige Abtrennung des Verfahrens allein zu dem Zweck, dem Beklagten die Einrede gemäß § 269 Abs. 6 ZPO zu ermöglichen, ist aber auch durch § 269 Abs. 6 ZPO nicht geboten. Hinzu kommt, dass durch die teilweise Klagerücknahme und anschließende Klageerweiterung auf den ursprünglichen Antrag entgegen der Auffassung des Beklagten keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten angefallen sind, die erstattet werden könnten. Es handelt sich um zwei Klageänderungen in demselben anhängigen Verfahren und damit um dieselbe Angelegenheit und denselben Rechtszug im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, § 15 Rn. 91).

2. Die Klageerweiterung auf den ursprünglichen Klageantrag hat das Landgericht offensichtlich als sachdienlich angesehen, wie sich aus dem Protokoll vom 27.03.2012, S. 2, ergibt, dies allerdings im Urteil nicht ausgesprochen. Dies ist aber unschädlich, da der Senat die Prüfung der Sachdienlichkeit nachholen kann (vgl. BGHZ 123, 132 Rn. 14). Da es den Klägerinnen darum geht, den gesamten Weg bis hin zu ihrem Grundstück unentgeltlich begehen und befahren zu dürfen, ist die Sachdienlichkeit ohne Zweifel zu bejahen.

3. Auf das Fehlen des Feststellungsinteresses kann sich der Beklagte nicht berufen. Träfe seine Rechtsauffassung zum Fehlen des Feststellungsinteresses zu, so hätte das Landgericht dem hilfsweise gestellten Leistungsantrag stattgeben müssen. Dadurch, dass es stattdessen dem dahinter zurückbleibenden Feststellungsantrag stattgegeben hat, ist der Beklagte nicht beschwert. Das gilt auch hinsichtlich der Kosten, weil auch bei Abweisung des Hauptantrags und Stattgabe im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Leistungsantrag der Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG die Kosten hätten tragen müssen; denn Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Streitgegenstand.

4. Zugunsten des Grundstücks der Klägerinnen wurde an dem Grundstück mit der ehemaligen FlurNr. …33/1 ein dauerndes und unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht wirksam bestellt, so dass die Klägerinnen den Weg über diesen Grundstücksteil weiterhin nutzen dürfen.

An dem Grundstück mit der ehemaligen FlurNr. …33/2 direkt an der H. Straße war das Geh- und Fahrtrecht zwar ausweislich des notariellen Vertrages vom 24.08.1987 nicht bestellt worden. Allerdings ergab sich im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks 633/8 durch die Klägerinnen ausweislich Anlage K 3 aus dem Grundbuch – insoweit im Widerspruch zur materiellen Rechtslage -, dass das Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Grundstücks FlurNr. …33/8 auch auf dem Grundstück FlurNr. …33/2 (= damalige Bestandverzeichnisnummer 7) laste. Dies hat zur Folge, dass die Klägerinnen mangels Kenntnis der wahren Sachlage mit Erwerb des herrschenden Grundstücks auch das an sich nicht bestehende, aber eingetragene Wegerecht gemäß § 892 BGB gutgläubig erworben haben, wobei es allein auf den Grundbuchstand des dienenden, nicht des herrschenden Grundstücks ankommt (OLG Hamm, DNotZ 2003, 355; Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 1018 Rn. 34 und § 892 Rn. 11 u. 14.). Die Klarstellung im Grundbuch durch Vermerk vom 28.05.2004 und somit erst nach dem Erwerb des herrschenden Grundstücks durch die Klägerinnen konnte an dem gutgläubigen Erwerb des Wegerechts auf der damaligen FlurNr. …33/2 nichts mehr ändern.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Grundbuchamts vom 01.03.2011 (Anlage B 4). Abgesehen davon, dass ein solches Schreiben an der materiellen Rechtslage nichts ändern könnte, wird dort bestätigt, dass im Grundbuch in der Belastungsspalte der Grundstücke vorübergehend das Grundstück BVNr. 7 (FlurNr. …33/2) aufgeführt war, obwohl eine Erstreckung des Wegerechts auf dieses Grundstück nie erfolgt war. Damit wurde aber der – auch aus Anlage K 3 ersichtliche – Rechtscheinstatbestand bestätigt, der den gutgläubigen Erwerb eines in Wirklichkeit nicht bestellten Wegerechts durch die Klägerinnen ermöglicht hatte.

Damit besteht für die Klägerinnen ein Wegerecht auf der gesamten Wegstrecke von der H. Straße bis zu ihren Grundstück FlurNr. .33/8.

5. Dieses Wegerecht besteht nach wie vor unentgeltlich (s. notarielle Urkunde vom 24.08.1987, Buchstabe G). Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich der Beklagte nicht berufen, ein Entgelt im Wege der Anpassung also nicht verlangen und deshalb insoweit auch nicht mit Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Zwar waren die Rechtsvorgänger der Parteien bei der Bestellung des Wegerechts wohl davon ausgegangen, dass es aufgrund damals aktueller Planungen der Gemeinde in absehbarer Zeit zu einer Verlängerung der J.straße kommen könnte, womit das Wegerecht erlöschen würde. Anpassungsfähig im Sinne des § 313 BGB wäre aber nur die der Bestellung der Grunddienstbarkeit zugrunde liegende schuldrechtliche Abrede, bei der es sich jedoch um eine relative Rechtsbeziehung handelt, an der weder der Beklagte noch die Klägerinnen beteiligt waren. Eine Anpassung dieser Abrede gemäß § 313 BGB ist schon deshalb nicht möglich (BGH, Urt. v. 06.09.2009, Az. V ZR 139/08 Rn. 10). Hinzu kommt, dass bei der im Rahmen des § 313 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen wäre, dass zu dem Zeitpunkt, als er das Grundstück FlurNr. …33/1 erwarb, längst klar war, dass die ursprünglichen, 1987 noch bestehenden Verlängerungspläne in die Bauleitplanung keinen Eingang gefunden hatten, vielmehr der seit 1996 rechtskräftige Bebauungsplan eine Verlängerung nicht vorsah. Es bestand deshalb im Erwerbszeitpunkt nur eine Chance, nicht aber die Sicherheit, dass es künftig doch noch zu einer Straßenverlängerung kommen würde. Tatsächlich liegt bis heute keine verbindliche Verlängerungsplanung vor.

6. Das Wegerecht wurde ausweislich der notariellen Urkunde vom 24.08.1987, Buchstabe G „auflösend bedingt“ bestellt. Es sollte erlöschen, sobald das Grundstück der Klägerinnen durch die Verlängerung der J.straße erschlossen ist, für ein Wegerecht auf dem Grundstück des Beklagten daher keine Notwendigkeit mehr besteht. Auf die in der notariellen Urkunde festgehaltene auflösende Bedingung kann sich der Beklagte allerdings nur gegenüber der Klägerin zu 1) berufen.

Zwar war zum Zeitpunkt des Erwerbs des herrschenden Grundstücks FlurNr. …33/8 durch die Klägerinnen die Bedingung im Grundbuch nicht eingetragen (s. Anlage K 3). Die Bedingung hätte aber in das Grundbuch eingetragen werden müssen; da dies nicht geschehen ist, war das Grundbuch bis zur Berichtigung im Jahr 2010 teilweise unrichtig (BayObLG, NJW-RR 1998, 1025). Mangels Kenntnis der wahren Sachlage hatten die Klägerinnen das Wegerecht deshalb ohne auflösende Bedingung gutgläubig erworben, § 892 Abs. 1 BGB.

Hierauf kann sich jedoch nur die Klägerin zu 2) berufen. Denn die Klägerin zu 1) hatte aufgrund des mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten, Herrn Klaus W., geschlossenen Vergleichs vom 14.01.2004 (Az. 29 O 17819/03, LG München I) zugestimmt, dass die auflösende Bedingung im Wege der Amtsberichtigung in das Grundbuch aufgenommen wird. Damit hatte sie aber zugleich zugestimmt, dass sie nunmehr die auflösende Bedingung gegen sich gelten lässt. Bislang ist die auflösende Bedingung zwar unstreitig nicht eingetreten. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass diese noch eintritt, es also doch noch zu einer Verlängerung der J.straße kommt. Mit Schreiben vom 15.10.2010 (Anlage K 7) hatte die Gemeinde F. lediglich mitgeteilt, dass zum „gegenwärtigen Zeitpunkt“ kein Anlass zur Verlängerung bestehe. Aktuell wird aber ausweislich der Anlagen BB 1 und BB 2 die „Erschließungssituation J.straße“ wieder neu diskutiert. Das angefochtene Urteil war deshalb hinsichtlich der Klägerin zu 1) dahingehend zu korrigieren, dass das Wegerecht ihr gegenüber nur auflösend bedingt besteht. Insoweit war, ebenso wie im Vergleich vom 14.01.2004, auf Buchstabe G der notariellen Urkunde vom 24.08.1987 Bezug zu nehmen. Im Übrigen war die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen.

Die Klägerin zu 2) war hingegen an dem Vergleich im Jahr 2004 nicht beteiligt, so dass ihr gegenüber das Wegerecht nach wie vor unbedingt besteht. Zwar kann, wie bereits im Beschluss des Senats vom 14.08.2012, Ziff. 5., angesprochen, dann, wenn die J.straße verlängert und damit das Grundstücks FlurNr. …33/8 erschlossen ist, die weitere Benutzung des Wegs auf dem Grundstück des Beklagten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Klägerin zu 2) an der Nutzung des Weges gehindert sein könnte. Diese Situation hätte in einem Vergleich, so wie im Beschluss vom 14.08.2012 unter Ziff. I.1. vorgeschlagen, zur endgültigen Herstellung des Rechtsfriedens vorweg geregelt werden können, indem für beide Klägerinnen einheitlich festgestellt wird, dass ihnen ab Verlängerung der J.straße das Wegerecht nicht mehr zusteht. In einem Urteil ist dies jedoch nicht möglich, da die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) erst erhoben und geprüft werden kann, wenn der Fall der Verlängerung der J.straße eingetreten ist. Der Senat hat deshalb auch in den Vergleichsbemühungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 mehrfach darauf hingewiesen, dass bei einer Entscheidung durch Urteil die Situation für die beiden Klägerinnen, wie schon im Hinweis vom 14.08.2012 unter Ziffer 5. angesprochen, unterschiedlich zu bewerten sein wird.

7. Die Klägerin zu 1), die allein die auflösende Bedingung gegen sich gelten lassen muss, hat den Eintritt derselben nicht gemäß § 162 Abs. 1 BGB vereitelt, wobei ein vereitelndes Verhalten ohnehin erst ab dem 14.01.2004 in Betracht kommt, da der Klägerin zu 1) vor diesem Zeitpunkt das Wegerecht unbedingt zustand. Eine Pflicht der Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Mitwirkung an der Verlängerung der J.straße besteht nicht. Für eine Verhinderung der Verlängerung der J.straße durch die Klägerin zu 1) ist nach wie vor nichts Substantiiertes vorgetragen. Ob die Straße verlängert wird, obliegt der Planungshoheit der Gemeinde. Durch die Anlagen K 13 und K 14 ist belegt, dass sich die Gemeinde jedenfalls nicht aufgrund des Verhaltens der Klägerinnen an einer Verlängerung der J.straße gehindert sah. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziff. II. 2. b) der Entscheidungsgründe verwiesen. Allein der Umstand, dass der gemäß Anlagen BB 1 und BB 2 anberaumte Termin zur Anliegerbesprechung am 16.10.2012 auf Veranlassung der Klägerinnen verschoben werden musste und nunmehr nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2012 erst Mitte November stattfinden wird, vermag eine Vereitelung durch die Klägerin zu 1) nicht zu begründen.

8. Der Gewährung der vom Beklagtenvertreter am 07.11.2012 beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht. Die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 23. und 25.10.2012 enthalten keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die nicht bereits im Beschluss des Senats vom 14.08.2012 angesprochen sind. Zu den darin enthaltenen Hinweisen hatte sich der Beklagtenvertreter bereits mit Schriftsatz vom 18.10.2012 (Bl. 186/191 d.A.) geäußert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Berufung des Beklagten gegen das Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 2) in vollem Umfang zurückzuweisen war. Hinsichtlich der Klägerin zu 1) geht der Senat im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1) im Hinblick auf die Feststellung, dass das Wegerecht nur auflösend bedingt besteht, von einem Unterliegen von 20 % aus. Insoweit hatte in die Entscheidung über die Kostenverteilung einzufließen, dass nunmehr Pläne zur Verlängerung der Jahnstraße seitens der Gemeinde wieder aufgegriffen wurden, die Wahrscheinlichkeit einer Verlängerung deshalb wieder etwas höher zu bewerten ist. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) aber vollumfänglich unterliegt, hat er die Gerichtskosten zu 90 % zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der Senat wendet gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Der Streitwert bestimmt sich nach § 47 GKG; § 3 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung an, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben.

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