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Sturz auf Eis: Warum die Gemeinde für unterlassenen Winterdienst haftet.

Ein Familienvater, der seinen kleinen Sohn zur Kindertagesstätte brachte, stürzte am 6. April 2021 auf einem eisglatten Wegabschnitt schwer und verletzte sich am Fußgelenk. Er sah die Gemeinde in der Pflicht und forderte Schadensersatz, da diese ihre Winterdienstpflicht vernachlässigt habe. Doch die Kommune bestritt umgehend jede Schuld, verwies auf unvorhersehbares Blitzeis und warf dem Mann Eigenverschulden vor.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 555/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Vater stürzte auf einem vereisten Weg direkt vor einer Kindertagesstätte und verletzte sich schwer. Er klagte, weil die zuständige Gemeinde den Weg nicht geräumt hatte.
  • Die Frage: War die Gemeinde für den Unfall und die schweren Verletzungen des Vaters verantwortlich?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, die Gemeinde hätte den Weg räumen müssen. Sie hatte ihre Pflicht zum Schutz der Nutzer verletzt.
  • Das bedeutet das für Sie: Werden Sie auf einem öffentlich genutzten Weg durch fehlenden Winterdienst verletzt, kann der Verantwortliche haften. Das gilt auch, wenn dieser die Räumpflicht an jemand anderen übertragen hat.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Coburg
  • Datum: 19.04.2024
  • Aktenzeichen: 24 O 555/22
  • Verfahren: Feststellungsklage
  • Rechtsbereiche: Deliktsrecht, Verkehrssicherungspflicht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Mann, der vor einer Kindertagesstätte auf eisglattem Weg stürzte und sich schwer verletzte. Er forderte von der Gemeinde die Feststellung, dass diese für alle entstandenen und zukünftigen Schäden haften müsse.
  • Beklagte: Eine Gemeinde, der das Grundstück mit der Kindertagesstätte gehört. Sie beantragte die Klageabweisung und bestritt ihre Haftung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Mann stürzte im April 2021 auf einem vereisten Gehweg vor einer Kindertagesstätte und zog sich schwere Beinverletzungen zu. Die beklagte Gemeinde, Eigentümerin des Grundstücks, hatte ihren Winterdienst bereits vorzeitig eingestellt und den Weg zum Unfallzeitpunkt nicht geräumt.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss eine Gemeinde haften, wenn jemand auf einem glatten Gehweg vor einer Kindertagesstätte stürzt, obwohl sie den Winterdienst auf Anlieger übertragen hat, ihn aber faktisch selbst ausführt und die Glätte nicht rechtzeitig beseitigt wurde?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde zugunsten des Klägers entschieden; die Gemeinde wurde zur Haftung verpflichtet.
  • Zentrale Begründung: Die Gemeinde hat ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie den glatten Gehweg vor der Kindertagesstätte nicht rechtzeitig geräumt hat, obwohl die Glätte vorhersehbar war und die Gemeinde den Winterdienst dort faktisch selbst ausführte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Gemeinde muss dem Kläger für alle entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aufkommen und trägt die gesamten Prozesskosten.

Der Fall vor Gericht


Ein fataler Sturz vor der Kita: Wer haftet für eisglatte Wege?

Es war ein Morgen wie viele andere, doch für einen Familienvater nahm er eine dramatische Wendung. Er war auf dem Weg, seinen kleinen Sohn in eine Kindertagesstätte in einer nordbayerischen Kleinstadt zu bringen. Es war der 6. April 2021, ein ungemütlicher Frühlingsmorgen, an dem sich der Winter noch einmal mit eisiger Hand zurückmeldete. Der Mann trug festes Schuhwerk und bewegte sich vorsichtig, seinen Sohn sicher auf dem Arm.

Ein Familienvater rutscht mit seinem kleinen Sohn auf einem eisglatten Gehweg aus. Dieser Sturz wirft Fragen zur Haftung der Gemeinde für ihren Winterdienst auf.
Ein Moment der Unachtsamkeit auf glattem Gehweg kann schwerwiegende Folgen haben – gerade vor Orten wie Kindergärten, wo Sicherheit besonders wichtig ist. Wer trägt die Verantwortung für Unfälle auf vereisten Bürgersteigen im Winter? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Doch kurz vor dem Eingang der Einrichtung, auf einem Gehwegabschnitt, der zum Grundstück der Kindertagesstätte gehörte, geschah das Unglück: Er rutschte auf einer tückischen Glättestelle aus, stürzte schwer und zog sich dabei eine äußerst komplizierte Verletzung am Fußgelenk zu. Eine Verletzung, die nicht nur sofortige Schmerzen und eine Operation bedeutete, sondern auch langfristige gesundheitliche Folgen nach sich ziehen sollte. Für den Mann stand fest: Die Gemeinde, als Eigentümerin des Grundstücks und Verantwortliche für die Wege, hatte ihre Pflichten vernachlässigt. Aber war das wirklich so einfach? Das Landgericht Coburg musste darüber entscheiden, wer die Verantwortung für diesen schmerzhaften Sturz trug.

Was geschah an jenem Morgen, und worum stritten die Parteien vor Gericht?

Der betroffene Familienvater verlangte von der Kommune, der Eigentümerin des Geländes und des darauf stehenden Kindertagesstätten-Gebäudes, Schadensersatz für alle erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile. Er war überzeugt, dass die Kommune ihre Pflicht, die Wege sicher zu halten, nicht erfüllt hatte. Schon am Vortag habe es heftig geschneit und die Temperaturen seien unter dem Gefrierpunkt geblieben. Die eisigen Bedingungen seien vorhersehbar gewesen. Zum Zeitpunkt seines Sturzes um 8:30 Uhr sei der Weg vor der Kita noch immer nicht geräumt gewesen. Angesichts seiner schweren Verletzung, die sogar langfristige Beeinträchtigungen versprach, wollte er vom Gericht festgestellt wissen, dass die Kommune für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden haftbar ist.

Die Kommune hingegen wehrte sich gegen die Forderungen. Sie bestritt zunächst, dass der Sturz überhaupt durch Eisglätte verursacht worden sei. Vielmehr habe es sich um einen plötzlichen Wintereinbruch mit Blitzeis gehandelt, der nicht vorhersehbar gewesen sei und keine flächendeckende Glätte, sondern nur einzelne eisige Stellen verursacht habe. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht sei daher gar nicht entstanden. Außerdem argumentierte die Kommune, sie habe den Winterdienst für die Kindertagesstätte an den Betreiber, eine Hilfsorganisation, übertragen. Darüber hinaus warf sie dem gestürzten Mann ein erhebliches Eigenverschulden vor. Er habe die glatte Stelle erkennen müssen und hätte sich besser schützen können, etwa indem er mit dem Auto weitergefahren wäre.

Nach welchen Regeln beurteilte das Gericht diesen Unglücksfall?

Bevor das Gericht die konkreten Umstände des Sturzes bewerten konnte, musste es die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Im Kern ging es um die sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ – die Pflicht eines Eigentümers oder Betreibers, Wege und Flächen so instand zu halten, dass niemand durch sie zu Schaden kommt. Hierbei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Klage des Familienvaters auf Feststellung der Haftung zulässig war, da er plausibel darlegen konnte, dass seine Verletzungen womöglich dauerhafte oder sich verschlimmernde Folgen haben könnten, die erst in der Zukunft weitere Kosten verursachen würden.

Für die eigentliche Haftungsfrage war entscheidend, ob die Kommune nach dem allgemeinen Haftungsrecht für fahrlässige Pflichtverletzungen (§ 823 Abs. 1 BGB) oder nach den speziellen Regeln der Amtshaftung (für Fehler von Beamten im Dienst) zu behandeln sei. Das Gericht erklärte, dass eine Gemeinde, wenn sie wie hier als Grundstückseigentümerin auftritt und die Winterdienstpflicht auf andere Anlieger übertragen hat – was gesetzlich erlaubt ist –, genauso wie ein privater Grundstückseigentümer haftet. Das bedeutet, es ging nicht um hoheitliches Handeln als Straßenbaulastträger, sondern um die Verantwortung für das eigene Grundstück, auch wenn es an einer öffentlichen Straße liegt und eine Verordnung die Anlieger zum Winterdienst verpflichtet.

Eine wichtige Voraussetzung für die Räum- und Streupflicht ist das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“. Einzelne, isolierte Glättestellen reichen dafür in der Regel nicht aus. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind zudem umso höher, je stärker ein Weg genutzt wird und je größer die Gefahr für die Benutzer ist. Eine Zufahrt zu einer Kindertagesstätte, die von vielen Menschen und besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Kleinkindern genutzt wird, fällt in diese Kategorie. Die Räum- und Streupflicht muss zudem rechtzeitig erfüllt werden, also in der Regel vor Beginn des Hauptverkehrs am Morgen. Schließlich betonte das Gericht, dass eine Kommune auch bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten, wie hier an die Hilfsorganisation, eine Überwachungspflicht behält. Sie muss also kontrollieren, ob die Pflicht auch tatsächlich erfüllt wird.

Welche Fakten konnte das Gericht nach der Beweisaufnahme feststellen?

Um den Sachverhalt genau zu ergründen, befragte das Gericht Zeugen und zog ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes bei. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Sturz des Familienvaters am 6. April 2021 gegen 8:30 Uhr tatsächlich infolge von Schneeglätte vor der Kindertagesstätte geschah und er sich dabei die schwere Sprunggelenksverletzung zuzog. Dies bestätigten nicht nur die glaubhafte Aussage des Mannes selbst, sondern auch die Aussagen von Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte und ein vorgelegtes Foto, das eine deutliche Rutschspur im Schnee zeigte.

Das Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes war von entscheidender Bedeutung. Es bestätigte, dass es am Vortag und in der Nacht zum Unfalltag tatsächlich örtlich Neuschnee gegeben hatte und „sehr wahrscheinlich verbreitete“ Eisglätte herrschte. Auch ein Zeitungsartikel, der am Unfalltag erschien und von einer Vielzahl glättebedingter Unfälle berichtete, sowie ein internes Winterdienstprotokoll der Kommune, das von „Schneeglätte, vereiste Straßen“ sprach, untermauerten dies.

Hat die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Auf der Grundlage der festgestellten Fakten und der erläuterten Rechtsgrundsätze kam das Gericht zu einem klaren Ergebnis: Die Kommune hatte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, was zur Haftung für den Schaden des Familienvaters führte.

Die zentralen Gründe dafür waren:

  • Allgemeine Glätte: Entgegen der Behauptung der Kommune lag zum Unfallzeitpunkt eine allgemeine Glätte vor. Dies ergab sich zweifelsfrei aus den Zeugenaussagen, dem Wettergutachten und den eigenen Aufzeichnungen der Kommune.
  • Wichtigkeit der Unfallstelle: Die Zufahrt zur Kindertagesstätte, auch wenn sie eine Nebenstraße ist, hat eine wichtige Erschließungsfunktion. Da sie von besonders schutzbedürftigen Personen wie Kleinkindern und deren Eltern frequentiert wird und zudem abschüssig ist, waren hier strengere Anforderungen an den Winterdienst zu stellen.
  • Nicht rechtzeitige Räumung: Es war unstreitig, dass die Unfallstelle um 8:30 Uhr, also zu Beginn des Hauptberufsverkehrs, noch nicht geräumt oder gestreut war.
  • Vorhersehbarkeit der Glätte: Der Wintereinbruch war keineswegs unvorhersehbar. Die Kommune hatte ihren Winterdienst bereits im März eingestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass Glättebildung Anfang April, ähnlich der allgemeinen Empfehlung, Winterreifen erst nach Ostern zu wechseln, nicht ungewöhnlich ist. Zudem hatte eine der Kommune vorliegende Wettervorhersage für den Unfalltag ausdrücklich Niederschläge, Temperaturen unter dem Gefrierpunkt und Schneeglätte vorhergesagt.
  • Faktische Übernahme trotz Delegation: Obwohl die Kommune die Räum- und Streupflicht vertraglich an die Hilfsorganisation übertragen hatte, entlastete sie das nicht. Ein Mitarbeiter der Kommune bestätigte als Zeuge, dass die Kommune den Winterdienst auf der fraglichen Straße, einschließlich des Streifens unmittelbar vor der Grundstücksgrenze, selbst verrichtete. Mitarbeiter der Kindertagesstätte bestätigten wiederum, dass sie selbst nur den unmittelbaren Eingangsbereich, nicht aber die Unfallstelle räumen sollten. Dies zeigte, dass die Kommune die Räum- und Streupflicht faktisch selbst übernommen hatte.
  • Verletzung der Überwachungspflicht: Selbst wenn die Delegation der Pflicht an die Hilfsorganisation wirksam gewesen wäre, hätte die Kommune ihre Überwachungspflicht verletzt. Sie hätte bemerken müssen, dass die Hilfsorganisation den Bereich des Sturzes nie räumte, und konnte selbst keine Überwachungsmaßnahmen nachweisen.

Warum wies das Gericht die Einwände der Kommune zurück?

Das Gericht setzte sich ausführlich mit allen Argumenten der Kommune auseinander und wies diese Punkt für Punkt zurück:

  • Der Einwand der unzulässigen Klage wurde verworfen, da der Familienvater detailliert dargelegt hatte, dass mit zukünftigen Schäden, wie der möglichen Notwendigkeit eines künstlichen Sprunggelenks oder der Gefahr von Arthrose, zu rechnen sei. Damit bestand ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Haftung für diese künftigen Folgen.
  • Die Behauptung, es habe keine allgemeine Glätte gegeben, wurde durch die Beweisergebnisse widerlegt, die eine geschlossene Schneedecke und verbreitete Eisglätte bestätigten.
  • Der angebliche plötzliche und unvorhersehbare Wintereinbruch wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht verwies nicht nur auf die allgemeine Erfahrung mit Wetterlagen im Frühjahr, sondern vor allem auf die der Kommune selbst vorliegende Wettervorhersage, die die winterlichen Bedingungen klar prognostiziert hatte.
  • Die Priorität als untergeordnete Nebenstraße wurde im Fall einer Kindertagesstätte als nicht ausschlaggebend angesehen. Die hohe Frequentierung durch besonders gefährdete Personen und die abschüssige Lage machten hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht notwendig.
  • Die Behauptung einer vollständigen Delegation der Pflicht an die Hilfsorganisation hielt der Prüfung nicht stand, da die Kommune den Winterdienst an dieser Stelle tatsächlich selbst durchführte. Zudem hätte sie ihre Überwachungspflicht verletzen müssen, da die Hilfsorganisation den fraglichen Bereich offensichtlich nicht räumte.
  • Ein Mitverschulden des Familienvaters wurde ebenfalls verneint. Er hatte profiliertes Schuhwerk getragen und sich nach seiner Einschätzung auf dem sichersten Weg am Schneerand bewegt. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte, dass er die glatte Stelle hätte vermeiden können oder einen sicheren Alternativweg gehabt hätte. Die bloße Tatsache eines Sturzes begründet allein kein Mitverschulden.

Wie lautete das abschließende Urteil?

Aufgrund dieser umfassenden Würdigung und Feststellungen entschied das Landgericht Coburg, dass die Kommune für den Sturz des Familienvaters und die daraus resultierenden Schäden vollumfänglich haftbar ist. Es wurde festgestellt, dass die Kommune verpflichtet ist, dem Familienvater sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Sturzereignis vor der Kindertagesstätte zu ersetzen. Damit erhielt der Mann nicht nur die Zusicherung für die Bezahlung seiner bereits entstandenen Schäden, sondern auch für alle zukünftigen Folgen seiner schweren Verletzung. Die Kommune hatte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Urteilslogik

Grundstückseigentümer tragen eine umfassende Verantwortung für die Sicherheit ihrer Wege und müssen Gefahren proaktiv beseitigen.

  • Spezifische Sorgfalt bei Gefahrenstellen: An stark frequentierten oder besonders gefährlichen Orten, wie Zufahrten zu Kindertagesstätten, erhöht sich die Verkehrssicherungspflicht erheblich und erfordert besondere Wachsamkeit sowie rechtzeitiges Handeln.
  • Unabdingbare Überwachungspflicht: Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflicht vertraglich an Dritte übertragen wird, bleibt der ursprüngliche Pflichtige stets für deren Überwachung verantwortlich und haftet bei Versäumnissen.
  • Kein schnelles Eigenverschulden: Ein Geschädigter trägt kein Mitverschulden, wenn er sich vernünftig verhalten und keine offensichtlich sicherere Alternative gehabt hat; die bloße Tatsache eines Sturzes begründet allein keine Fahrlässigkeit.

Die Verkehrssicherungspflicht greift umfassend und fordert von den Verantwortlichen höchste Sorgfalt, um Dritte vor vermeidbaren Gefahren zu schützen.


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Das Urteil in der Praxis

Die Illusion, dass man mit einer bloßen Delegation der Winterdienstpflicht aus dem Schneider ist, zerbricht an diesem Urteil in aller Deutlichkeit. Das Landgericht Coburg macht unmissverständlich klar: Wer wichtige Verkehrswege, zumal vor einer Kita, verantwortet, bleibt in der Pflicht – sei es durch faktische Übernahme oder durch die drastisch verletzte Überwachungspflicht. Diese Entscheidung ist ein Weckruf für jede Kommune und jeden Grundstückseigentümer: Eine Wettervorhersage ist keine unverbindliche Wetterkunde, sondern eine verbindliche Handlungsanweisung, und die Sorgfaltspflicht endet nicht mit einem unterschriebenen Vertrag.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was beinhaltet die Verkehrssicherungspflicht für Grundstückseigentümer im Allgemeinen?

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die grundlegende Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, Wege, Flächen und Gebäude so instand zu halten und zu sichern, dass niemand, der diese Bereiche bestimmungsgemäß nutzt, zu Schaden kommt. Es geht darum, mögliche Gefahrenquellen zu beseitigen oder davor zu warnen, damit sich Personen sicher auf dem Grundstück bewegen können.

Man kann es sich wie bei einem Gastgeber vorstellen, der sein Zuhause für Gäste vorbereitet: Er sorgt dafür, dass keine Stolperfallen liegen, keine Treppenstufen locker sind oder Glättegefahr besteht, damit sich die Gäste ohne Bedenken bewegen können. Wer ein Grundstück nutzt, soll darauf vertrauen dürfen, dass keine vermeidbaren Gefahren drohen.

Diese Pflicht erstreckt sich auf alle denkbaren Gefahrenquellen, von baulichen Mängeln und Hindernissen bis hin zu witterungsbedingten Risiken wie Eis und Schnee. Die Anforderungen an die Sorgfalt steigen, je häufiger ein Bereich genutzt wird oder je größer die Gefahr für die Nutzer ist. Wird diese Pflicht verletzt und entsteht dadurch einem Nutzer ein Schaden, kann der Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht werden.

Die Verkehrssicherungspflicht dient somit dem Schutz der berechtigten Erwartungen und der Sicherheit derjenigen, die ein Grundstück betreten oder befahren.


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Können Grundstückseigentümer ihre Winterdienstpflichten auf Dritte übertragen und welche Risiken birgt das?

Grundstückseigentümer können ihre Winterdienstpflichten grundsätzlich auf Dritte übertragen, behalten aber meist eine entscheidende Überwachungspflicht. Dies bedeutet, dass eine volle Entlastung in der Praxis oft nicht eintritt.

Stellen Sie sich einen Fußball-Schiedsrichter vor, der eine Aufgabe, wie das Überprüfen einer Abseitssituation, an den Video-Assistenten (VAR) delegiert. Obwohl der VAR die Prüfung vornimmt, bleibt der Hauptschiedsrichter letztlich für die korrekte Entscheidung verantwortlich. Er muss sich vergewissern, dass der VAR seine Aufgabe richtig erledigt oder bei einem Fehler eingreifen.

Diese Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte, etwa auf Mieter, Hausmeisterdienste oder spezialisierte Unternehmen, ist zwar rechtlich möglich. Der ursprüngliche Pflichtige, beispielsweise ein Grundstückseigentümer oder eine Kommune, muss jedoch weiterhin kontrollieren, ob der beauftragte Dritte den Winterdienst ordnungsgemäß ausführt. Vernachlässigt der Eigentümer diese Überwachungspflicht und kommt es aufgrund mangelhafter Räumung oder Streuung zu einem Unfall, kann der Eigentümer trotz Delegation weiterhin für den entstandenen Schaden haften.

Regelmäßige Kontrollen und eine präzise vertragliche Regelung sind daher unerlässlich, um die Risiken für den Eigentümer zu minimieren und die Sicherheit der Wege zu gewährleisten.


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Welche Rolle spielt die Vorhersehbarkeit von Witterungsbedingungen bei der Räum- und Streupflicht?

Die Vorhersehbarkeit von winterlichen Witterungsbedingungen ist ein entscheidender Faktor für das Entstehen der Räum- und Streupflicht. Diese Pflicht verlangt, dass man nicht erst bei bereits bestehender, flächendeckender Glätte handelt, sondern bereits, wenn solche Verhältnisse aufgrund von Wettervorhersagen zu erwarten sind.

Man kann es sich vorstellen wie einen Fahrplan: Ein Zug fährt nicht erst los, wenn alle Passagiere da sind, sondern zu einer vorher feststehenden Zeit. Ebenso müssen Verantwortliche auf angekündigte winterliche Gefahren reagieren und proaktiv handeln.

Eine Räum- und Streupflicht entsteht typischerweise nur bei einer „allgemeinen Glätte“, also einer verbreiteten Eis- oder Schneebedeckung, nicht bei einzelnen, isolierten und unvorhersehbaren Glattstellen. Grundstückseigentümer oder andere Verantwortliche sind dazu verpflichtet, Wettervorhersagen zu beachten. Werden Schnee, Eis oder Frost prognostiziert, müssen sie rechtzeitig Maßnahmen ergreifen. Die Beurteilung der Vorhersehbarkeit umfasst dabei nicht nur offizielle Wetterdienste, sondern auch die jeweilige Jahreszeit und allgemeine Erfahrungswerte, da Glätte beispielsweise auch im Frühjahr noch auftreten kann.

Diese vorausschauende Pflicht bedeutet, dass Räum- und Streumaßnahmen zeitig, in der Regel vor dem Beginn des Hauptverkehrs am Morgen, durchgeführt werden müssen. Dies dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit der Wege zu gewährleisten und Gefahrenstellen frühzeitig zu beseitigen.


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Was sollte man beachten, wenn man auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt?

Wenn man auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg stürzt, ist es entscheidend, sofort Beweise zu sichern und seine Verletzungen dokumentieren zu lassen. Dies ist wichtig, um später mögliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen zu können.

Stellen Sie sich vor, Sie sind ein Detektiv am Unfallort: Jedes Detail zählt. Machen Sie umgehend Fotos von der Unfallstelle, der Glätte oder dem Schnee und den eigenen Verletzungen. Suchen Sie nach Zeugen des Vorfalls und notieren Sie deren Kontaktdaten.

Lassen Sie zudem Ihre Verletzungen zeitnah ärztlich untersuchen und dokumentieren. Informieren Sie den für den Weg Verantwortlichen, etwa den Eigentümer oder die Gemeinde, möglichst schriftlich über den Sturz. Beachten Sie, dass die bloße Tatsache eines Sturzes allein kein Mitverschulden begründet; es kommt vielmehr auf das konkrete Verhalten des Gestürzten an.

Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Durchsetzbarkeit der eigenen Ansprüche prüfen zu lassen. Diese Schritte dienen dazu, die Faktenlage klar darzulegen und die eigenen Rechte zu wahren.


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Gibt es Unterschiede in der Sorgfaltspflicht für die Räumung und Streuung je nach Art oder Nutzung eines Weges?

Ja, die Anforderungen an den Winterdienst, also die Räum- und Streupflicht, sind nicht überall gleich streng, sondern unterscheiden sich je nach Art und Nutzung eines Weges. Stellen Sie sich vor, ein Wachdienst passt seine Sicherheitsmaßnahmen an: Ein stark frequentierter Haupteingang erfordert mehr Aufmerksamkeit und regelmäßige Kontrollen als ein wenig genutzter Hinterhof.

Dieses Prinzip gilt auch für die Verkehrssicherungspflicht auf Wegen. Die Anforderungen daran sind umso höher, je stärker ein Weg genutzt wird und je größer die potenzielle Gefahr für die Benutzer ist. Zum Beispiel erfordert eine Zufahrt zu einer Kindertagesstätte strengere Anforderungen an den Winterdienst. Solche Orte werden von vielen Menschen und insbesondere von schutzbedürftigen Personengruppen wie Kleinkindern frequentiert. Auch die örtlichen Gegebenheiten spielen eine Rolle: Ist ein Weg zudem abschüssig, steigen die notwendigen Sorgfaltspflichten zusätzlich.

Die zu erbringende Sorgfalt passt sich also dem konkreten Nutzungsgrad und dem Gefahrenpotenzial an. Je mehr Menschen einen Weg benutzen und je höher das Risiko eines Sturzes ist, desto umfassender und rechtzeitiger muss der Winterdienst erfolgen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

allgemeine Glätte

Allgemeine Glätte ist ein juristischer Begriff, der eine verbreitete und nicht nur vereinzelt auftretende Eis- oder Schneeglätte beschreibt, die eine Räum- und Streupflicht begründet. Eine Räum- und Streupflicht entsteht in der Regel erst, wenn eine solche allgemeine Glätte vorliegt und nicht nur an einzelnen, isolierten Stellen. Dies soll gewährleisten, dass der Winterdienst nur dort eingesetzt werden muss, wo eine tatsächliche und größere Gefahr besteht, und die Verantwortlichen nicht überfordert werden.

Beispiel: Die Kommune behauptete, es habe keine allgemeine Glätte gegeben, sondern nur Blitzeis; das Gericht widerlegte dies jedoch mit Wettergutachten und Zeugenaussagen, die eine verbreitete Glätte bestätigten.

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Amtshaftung

Die Amtshaftung ist eine spezielle Form der Haftung, die zum Tragen kommt, wenn Amtsträger des Staates oder einer Kommune bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben Schäden verursachen. Sie soll Bürger vor Schäden schützen, die ihnen durch staatliches Fehlverhalten entstehen, unterscheidet sich aber von der Haftung privater Personen oder Körperschaften. Bei der Amtshaftung haftet in der Regel nicht der einzelne Beamte, sondern die Körperschaft (z.B. Gemeinde, Land, Bund).

Beispiel: Das Gericht musste klären, ob die Gemeinde nach den Regeln der Amtshaftung oder als gewöhnlicher Grundstückseigentümer haftet, da sie hier nicht als hoheitlicher Straßenbaulastträger, sondern für ihr eigenes Kita-Grundstück verantwortlich war.

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Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist eine Klage, mit der man gerichtlich klären lassen möchte, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis, zum Beispiel eine Haftung für zukünftige Schäden, besteht. Sie kommt zum Einsatz, wenn der genaue Schaden in der Zukunft noch nicht beziffert werden kann, aber schon feststehen soll, wer dafür verantwortlich ist. So wird verhindert, dass man später für jeden neuen Schaden erneut klagen muss.

Beispiel: Der Familienvater erhob eine Feststellungsklage, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kommune für alle gegenwärtigen und zukünftigen Schäden aus seinem Sturz haftet, da seine Verletzungen womöglich dauerhafte Folgen haben könnten.

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Mitverschulden

Mitverschulden bedeutet, dass das Opfer eines Schadensereignisses durch eigenes, fahrlässiges Verhalten einen Teil des Schadens selbst verursacht oder dessen Entstehung begünstigt hat. Wenn ein Mitverschulden vorliegt, muss der Verantwortliche den Schaden nicht oder nur anteilig ersetzen, da der Geschädigte die notwendige Sorgfalt nicht beachtet hat. Es geht um eine gerechte Risikoverteilung.

Beispiel: Die Kommune warf dem Familienvater ein Mitverschulden vor, da er die glatte Stelle hätte erkennen und sich besser schützen können, was das Gericht jedoch aufgrund seiner vorsichtigen Verhaltensweise verneinte.

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Überwachungspflicht bei Delegation

Auch wenn ein Verantwortlicher eine Aufgabe wie den Winterdienst auf eine andere Person oder Firma überträgt (delegiert), bleibt er in der Regel dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob diese Aufgabe auch ordnungsgemäß erfüllt wird – das nennt man Überwachungspflicht. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass trotz der Delegation die Sicherheit der betroffenen Bereiche weiterhin gewährleistet ist und der ursprüngliche Verantwortliche nicht einfach seine Hände in den Schoß legen kann. Sie dient als Sicherheitsnetz für den Fall, dass der Delegierte seine Pflichten vernachlässigt.

Beispiel: Die Gemeinde hatte den Winterdienst an eine Hilfsorganisation übertragen, aber das Gericht stellte fest, dass sie trotzdem eine Überwachungspflicht hatte, die sie verletzt hatte, da die Unfallstelle nie geräumt wurde.

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Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet Eigentümer oder Betreiber von Grundstücken und Wegen, diese so zu sichern, dass niemand, der sie bestimmungsgemäß nutzt, zu Schaden kommt. Sie dient dem Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren, die von einem Grundstück ausgehen können. Wer ein Grundstück nutzt, soll darauf vertrauen dürfen, dass keine vermeidbaren Gefahren drohen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall ging es darum, ob die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht auf dem Gehweg vor der Kita verletzt hatte, indem sie diesen bei Eisglätte nicht räumte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verkehrssicherungspflicht (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält (wie ein Grundstückseigentümer einen Weg), muss dafür sorgen, dass niemand dadurch zu Schaden kommt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Kommune als Eigentümerin des Kitageländes ihre Pflicht verletzt hatte, den Weg trotz Glätte sicher zu halten.

  • Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB)

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt, ist diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war die zentrale Rechtsgrundlage für den Anspruch des Familienvaters, da die Gemeinde, so die Annahme, fahrlässig ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch seinen Sturz und seine Verletzung verursacht hatte.

  • Übertragung und Überwachung der Verkehrssicherungspflicht (Allgemeines Rechtsprinzip)

    Wer eine Verkehrssicherungspflicht an Dritte weitergibt, bleibt dennoch verpflichtet, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen und muss notfalls selbst eingreifen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Kommune den Winterdienst an eine Hilfsorganisation übertragen hatte, wurde sie trotzdem haftbar gemacht, da sie den Bereich des Sturzes faktisch selbst betreute oder ihre Überwachungspflicht verletzt hatte, weil der Weg nicht geräumt wurde.

  • Mitverschulden (§ 254 BGB)

    Hat eine Person, die einen Schaden erleidet, selbst zu dessen Entstehung beigetragen, kann ihr eigener Anteil am Schaden berücksichtigt werden, sodass die Entschädigung gemindert wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kommune versuchte, dem gestürzten Vater ein Mitverschulden vorzuwerfen, dies wurde jedoch vom Gericht verneint, was zur vollen Haftung der Kommune führte.

  • Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO)

    Mit einer Feststellungsklage kann ein Gericht klären, ob ein Rechtsverhältnis (z.B. eine Haftung) besteht, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser sofortigen Klärung vorliegt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Familienvater beantragte eine Feststellungsklage, um sicherzustellen, dass die Kommune nicht nur für bereits entstandene, sondern auch für alle zukünftigen Schäden, die sich aus seiner schweren Verletzung ergeben könnten, haftbar ist.


Das vorliegende Urteil


LG Coburg – Az.: 24 O 555/22 – Endurteil vom 19.04.2024


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