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Arbeitslohn für gemeinnützige Arbeit?

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 7 Sa 1515/00

Verkündet am: 19.03.2001

Vorinstanz: Arbeitsgericht Kaiserslautern – Az.: 4 Ca 1314/99 PS


In dem Rechtsstreit hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 19.03.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 10.05.2000 – 4 Ca 1314/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über verdienten Arbeitslohn, sowie nach erfolgter Abrechnung Auszahlungen von der Beklagten verlangen kann.

Der Kläger erhielt ab 1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Er wurde Anfang Mai 1996 aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides vom Sozialamt der Stadt P aufgefordert, gemeinnützige und zusätzliche Arbeiten gem. § 19 Abs. 2 BSHG zu verrichten. Rechtsgrundlage war der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 02.05.1996. Die angeordnete Arbeitspflicht umfasste das Einsammeln von Unrat im Stadtgebiet. Die Arbeitszeit wurde auf maximal 80 Stunden im Monat festgesetzt. Dem Kläger wurde dafür zusätzlich zum regulären Sozialhilfebezug eine Mehraufwandsentschädigung von 2,00 DM pro Arbeitsstunde gewährt. Im Zeitraum Mai 1996 bis März 1999 wurde der Kläger gem. § 18 BSHG in Verbindung mit § 19 BSHG zur Ableistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeiten herangezogen. In fünf Monaten wurde die 80-Stunden-Grenze unterschritten bzw. erreicht. Bei den übrigen Einsatzmonaten arbeitete der Kläger stundenmäßig bis zu 239 Arbeitsstunden pro Monat.

Der Kläger hat vorgetragen, neben der Heranziehung gem. § 19 BSHG sei ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, soweit er mehr als 80 Stunden pro Monat geleistet habe. Folglich schuldet die Beklagte die übliche Vergütung.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Abrechnung über den in der Zeit vom 01. März 1996 bis zum 31. März 1999 brutto verdienten Arbeitslohn einschließlich Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu erteilen,

2. für den Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung die Richtigkeit an eidesstatt zu versichern,

3. den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag brutto auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, nach ihrer Auffassung bestünden zwischen den Parteien ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen; eine materiell-rechtliche Anspruchslage für Zahlungen über die Beträge hinaus, die bereits geleistet worden seien, bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat die Klage durch Urteil vom 10.05.2000 – 4 Ca 1314/99 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 79 bis 83 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihm am 26.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 13.12.2000 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, nachdem am 25.08.2000 beim Landesarbeitsgericht ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren eingegangen war, der durch Beschluss vom 16.11.2000 (Bl. 113 ff. d. A.) zurückgewiesen worden ist. Im Berufungsschriftsatz wird zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist am 11.01.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, der Heranziehungsbescheid der Beklagten als Sozialhilfeträger sei von Anfang an rechtmäßig gewesen. Daneben sei durch Willensübereinstimmung der Parteien eine zusätzliche privatrechtliche Rechtsgrundlage geschaffen worden; es liege ein teilbares Rechtsverhältnis vor. Der rechtskräftige Verwaltungsakt schöpfe die verwaltungsrechtliche Seite vollständig aus, was Rechtsgrundlage und Umfang der Arbeitszeit betreffe. Eine Mehrarbeit sei verwaltungsrechtlich nach den Vorgaben des Sozialhilferechts nicht möglich, sondern habe anderweitiger Rechtsgrundlagen bedurft. Diese könnten nur privatrechtlich sein und seien von den Parteien auch so geschaffen worden. Als Anspruchsgrundlage könnte vorliegend auch § 612 in Betracht kommen; daneben sei ggf. § 138 BGB zu berücksichtigen; ferner könnten auch die Grundsätze eines faktischen Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Es sei jedenfalls nicht statthaft, anzunehmen, die Parteien seien sich einig gewesen, den rechtmäßigen Heranziehungsbescheid auf ein sozialhilferechtlich rechtswidriges Maß auszudehnen, wobei der Kläger auf Rechtsbehelfe verzichtet habe. Geboten sei deshalb eine rechtliche Würdigung unter allen Gesichtspunkten, insbesondere unter Heranziehung aller in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen.

Der Kläger beantragt,

1. ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;

2. das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und nach den Schlussanträgen der 1. Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, es bestehe keine Veranlassung, eine parallele Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten anzunehmen. Auch komme ein Anspruch weder aus § 612 Abs. 1 BGB, noch nach Maßgabe der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen. Schließlich wird Bezug genommen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 19.03.2001.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist zwar nicht gem. § 64 Abs. 6 in Verbindung mit § 518 ZPO fristgerecht eingelegt worden; dem Kläger war aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er vor Ablauf der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt und rechtzeitig nach Zurückweisung dieses Antrages die Berufung eingelegt hat. Im Übrigen ist die Berufung gem. § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO ordnungsgemäß begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht die Verurteilung der Beklagten verlangen kann, ihm Abrechnungen über den in der Zeit vom 01.03.1996 bis zum 31.03.1999 brutto verdienten Arbeitslohn einschließlich Weihnachtsgeldes und Urlaubsgeldes zu erteilen, für den Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung die Richtigkeit an Eides statt zu versichern und schließlich den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag brutto auszuzahlen.

Das BAG (14.12.1988 5 AZR 758/87 und 5 AZR 760/87) hat zutreffend angenommen, dass eine durch Heranziehungsbescheid begründete öffentlich-rechtliche Beziehung nicht dadurch zu einem Arbeitsverhältnis wird, dass der Beklagte den Kläger über den Umfang der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gem. § 19 Abs. 2 BSHG hinaus beschäftigt hat. Wenn selbst für den Fall der rückwirkenden Aufhebung des Heranziehungsbescheides nicht rückwirkend ein bürgerlich-rechtliches Arbeitsverhältnis begründet wird, dann gilt dies erst recht entgegen der Auffassung des Klägers für den vorliegend gegebenen Sonderfall, dass der Heranziehungsbescheid rechtmäßig, bestandskräftig und vom Kläger nicht angefochten ist, er aber über das dort festgehaltene Maß an Arbeitsstunden hinaus mit seinem Einverständnis eingesetzt worden ist. Denn wenn schon selbst die rückwirkende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides nicht dazu führt, dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien also allein öffentlichrechtlich zu beurteilen sind, obwohl dann für das tatsächliche Verhalten beider Parteien keinerlei Rechtsgrundlage mehr gegeben ist, dann ist nicht ersichtlich, wie im vorliegend gegebenen Einzelfall Raum für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben dem rechtmäßigen Heranziehungsbescheid gegeben sein soll. Maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsverhältnis nur durch entsprechend übereinstimmende Willenserklärungen – im Bereich der öffentlichen Verwaltung zudem begleitet durch regelmäßig konstitutive Formvorschriften – zustande kommen kann. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Parteien Willenserklärungen ausgetauscht worden sein könnten, wonach beiderseits der rechtsgeschäftliche Wille bestanden haben soll, den Kläger über das Ausmaß der im Heranziehungsbescheid angegebenen Zahl der Stunden hinaus auf der Grundlage eines neben dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnisses zu beschäftigen, hat der Kläger nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen in beiden Rechtszügen nicht substantiiert vorgetragen. Er hat lediglich erklärt, die auch in seinem Einverständnis erfolgte weitergehende Heranziehung über den Heranziehungsbescheid hinaus begründe ein Arbeitsverhältnis. Abgesehen von der Frage, ob entsprechende Willenserklärungen überhaupt von zuständigen Verwaltungsmitarbeitern abgegeben worden sein könnten, ist die Annahme eines derartigen Doppelverhältnisses im Bereich der öffentlichen Verwaltung derart ungewöhnlich, dass es – wie sonst zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses auch – konkreten Tatsachenvortrages bedurft hätte, der Rückschlüsse auf den entsprechenden Willen beider Parteien zugelassen hätte.

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Zum einen wird im Berufungsverfahren gleichfalls kein nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen nachvollziehbarer substantiierter Tatsachenvortrag gehalten, der Rückschlüsse auch auf übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits hinsichtlich der Vereinbarung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses zuläßt. Zum anderen kommt deshalb auch ein etwaiger Anspruch des Klägers weder aus § 612 Abs. 1 BGB, noch nach Maßgabe der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses in Betracht. Denn § 612 Abs. 1 BGB setzt eine Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich der Leistung abhängiger Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses voraus, bei der lediglich eine Vergütungsabrede unterblieben ist. Konkrete Tatsachen hinsichtlich des konstitutiven Tatbestandsmerkmales einer Vereinbarung über die Leistung abhängiger Arbeit fehlen aber gerade, wie zuvor dargestellt. Aus dem gleichen Grund kommen schließlich auch die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung, die eine vorhandene, aber nichtige Vereinbarung über die. Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen, hinsichtlich derer gleichfalls keinerlei nachvollziehbare Tatsachen gegeben sind. Soweit der Klägerin der Berufungsbegründung wohl auch die Auffassung vertreten hat, öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen seien zu prüfen, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, der sich ausweislich der Klageanträge eindeutig auf Arbeitslohn einschließlich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bezieht, das ist aber bereits vom Wortlaut her eindeutig lediglich zu verstehen als Entgelt für Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Zum anderen sind tatsächliche Anhaltspunkte für das Eingreifen öffentlichrechtlicher Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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