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Steuerveranlagung (gemeinsame) – ausgleichspflichtige Erstattungsansprüche

OLG Bremen

Az: 5 WF 20/11

Beschluss vom 28.03.2011


Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.2.2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die sich gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht richtet, ist unbegründet. Seine Rechtsverteidigung bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die Parteien in dem Jahr, für das die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrt wird, geheiratet (Mai 2008) und sich auch wieder getrennt haben (Dezember 2008). Dennoch kann die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Jahr durchgeführt werden. Dies hätte den Vorteil, dass die Antragstellerin ihre im gesamten Jahr erzielten Einkünfte, also auch die vor der Heirat erwirtschafteten, unter Anwendung der Splittingtabelle versteuern kann. Für die Beteiligten würde sich daraus eine Steuererstattung von knapp 1.500 EUR ergeben, wobei dann noch geklärt werden muss, wie der Erstattungsbetrag zwischen den Parteien aufzuteilen ist. Die getrennte Veranlagung würde hingegen auf Seiten des Antragsgegners im Ergebnis wohl dazu führen, dass ihm die während seiner beruflichen Tätigkeit von August 2008 bis Dezember 2008 abgeführte Lohnsteuer, die auf Grund der Eingruppierung in die Steuerklasse V entrichtet worden ist, zu einem großen Teil, wenn nicht gar vollständig erstattet wird. Die Antragstellerin müsste bei getrennter Veranlagung mit einer Nachzahlung rechnen.

Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung muss nach der Rechtsprechung regelmäßig nur gegen Erstattung der Nachteile erfolgen, die dem Ehegatten, dessen Zustimmung verlangt wird, durch die gemeinsame Veranlagung entstehen (BGH, FamRZ 2007, 1229). Es sind jedoch nicht alle sich bei einem Ehegatten tatsächlich realisierenden Nachteile auszugleichen, wie etwa eine dem auf Zustimmung in Anspruch genommenen Ehegatten entgangene Steuererstattung. Vielmehr gilt das nur für die Belastungen, die der andere Ehegatte im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nicht zu tragen hat (BGH, FamRZ 2010, 269, 271). Durch dieses Innenverhältnis ist die freie Steuerklassenwahl des Steuerrechts familienrechtlich überlagert (Wever, Vermögensauseinandersetzung, 5. Aufl., Rn. 772 ff.).

Soweit es um die Zeit des Zusammenlebens der Parteien bis zur Trennung im Dezember 2008 geht, haben die Ehegatten für den Zeitraum, in dem beide Einkünfte hatten (August bis zur Trennung im Dezember 2008), in Kauf genommen, dass das Einkommen des Ehemannes durch die Steuerklassenwahl III/V relativ hoch und das der Ehefrau relativ niedrig besteuert wurde. Damit haben sie erreicht, dass für das gemeinsame Leben höhere Mittel vorhanden waren und auch verwendet worden sind als etwa bei der Wahl der Steuerklassen IV/IV. An diese tatsächliche Handhabung bleiben die Ehegatten auch nach der Trennung gebunden. Die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung kann deshalb nicht von einem Ausgleich der während des Zusammenlebens angefallenen steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden (BGH, FamRZ 2007, 1229, 1230; FamRZ 2010, 269, 271). Das gilt erst recht für den Zeitraum von Mai (Heirat) bis August 2008 (Beginn der Erwerbstätigkeit), in der nur die Antragstellerin Erwerbseinkünfte hatte. In diesem Zeitraum hat der Ehemann keine Steuern entrichtet. Das zu versteuernde Einkommen stammte allein von der Antragstellerin und ist in die gemeinsame Haushaltsführung eingeflossen. Auch wenn das Steuerrecht dem Antragsgegner mit der getrennten Veranlagung, die auch nachträglich durchgeführt werden kann, die Gelegenheit eröffnet, die Steuerlast insgesamt dadurch weiter zu drücken, dass auch die einkommenslosen Monate in die Berechnung der gesamten Steuerlast einfließen und damit bei ihm eine höhere Erstattung bewirken, ist das kein im Verhältnis zwischen den Ehegatten auszugleichender Nachteil. Insoweit ist die Interessenlage der vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 18.11.2009 (BGH, FamRZ 2010, 269, 271) zu Grunde lag. Dort hatte der später auf Zustimmung in Anspruch genommen Ehegatte negative Einkünfte eingebracht, die zu einem steuerlichen Vorteil bei beiden Ehegatten führten und die er später mit der getrennten Veranlagung für sich allein reklamieren wollte. Auch in diesem Fall ist der Bundesgerichtshof von einer familienrechtlichen Überlagerung der Steuerschuld ausgegangen.

Für den Zeitraum vor der Heirat der Parteien, in dem es noch nicht einmal ein gemeinsames Wirtschaften der Ehegatten gab, gilt nichts anderes. Dem der Ehefrau vom Steuerrecht mit der Möglichkeit der gemeinsamen Veranlagung für das gesamte Jahr 2008 gewährten Vorteil steht auf Seiten des Ehemannes kein ausgleichspflichtiger Nachteil gegenüber. Denn in diesem Zeitraum lebte der Ehemann noch nicht in der Bundesrepublik.

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