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ALG II: keine bei dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft

HESSISCHES LANDESSOZIALGERICHT

Az.: L 7 AS 23/06 ER

Beschluss vom 16.03.2006 – rechtskräftig

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt , Az.: S 47 AS 712/05 ER, Beschluss vom 22.12.2005


Entscheidung:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch – Sozialgesetzbuch (SGB II) infolge Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft entfällt.
Der 1973 geborene Antragsteller, der zwei 1995 und 2001 geborenen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, war von Mai 1998 bis Februar 2004 als Klinker-Maurer bei einem Unternehmen in S. beschäftigt gewesen. Anschließend stand er beim Arbeitsamt E. vom 1. März 2004 bis zum 28. Februar 2005 und danach bei der Arbeitsgemeinschaft im Jobcenter E. (ARGE SGB II E.) im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß SGB II in Höhe von 811,00 Euro monatlich, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 8. August 2005 für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006. In E. war der Antragsteller unter unterschiedlichen Adressen, teils bei seinen Eltern, mit Hauptwohnsitz gemeldet, mit Ausnahme des Zeitraums vom 8. Mai 1998 bis zum 9. Februar 1999 (Bl. 43 der Gerichtsakte). Von der M-Straße in E. meldete er sich zum 13. September 2004 in die A-Straße in A. um. Am 28. September 2005 erfolgte die Antragstellung beim Antragsgegner mit der Angabe des Zuzugsdatums 1. Oktober 2005; der Grund des Zuzuges sei Arbeitssuche gewesen, er sei Mitbewohner der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt. Beigefügt war ein Mietvertrag, demzufolge der Antragsteller zusammen mit Frau P. Hauptmieter zu einer Kaltmiete von 400,00 Euro zzgl. 150,00 Euro Betriebskostenvorschuss einschließlich Heizkostenpauschale war. Am 4. Oktober 2005 gab der Antragsteller insoweit eine Erklärung ab, dass kein Untermietvertrag bestehe; er und Frau P. stünden im Mietvertrag beide als Hauptmieter, um die gleichen Rechte an der Wohnung zu haben. Es würde ausdrücklich betont, dass keine eheähnliche Gemeinschaft geführt werde. Ferner legte der Antragsteller Kontoauszüge der Sparkasse M. vor, denen zufolge er bei seinem Kreditinstitut unter der Adresse „A., bei P., M-Straße, E-Stadt.“ geführt wurde.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 770,50 Euro monatlich zzgl. der Beiträge zur Sozialversicherung bis 30. April 2006. Wegen des Verdachts auf Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft fand am 3. Oktober 2005 ein unangemeldeter Hausbesuch durch den Außendienst des Antragsgegners statt, bei dem jedoch niemand angetroffen wurde. Am Briefkasten befanden sich laut den Behördenakten beide Namen, durch fernmündliche Rückfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt A. sei in Erfahrung gebracht worden, dass sich der Antragsteller und Frau P. am 5. September 2005 dort angemeldet hätten. Der Antragsgegner lud den Antragsteller daraufhin zu einer persönlichen Vorsprache am 11. November 2005 ein, zu welcher er nicht erschien; daraufhin senkte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. November 2005 das Arbeitslosengeld II für die Dauer von drei Monaten gemäß § 31 SGB II um 10 % der Regelleistungen, zusätzlich entfalle der Zuschlag gemäß § 24 SGB II.
Am 25. November 2005 sprachen der Antragsteller und Frau P. beim Antragsgegner vor, wobei ersterer erklärte, dass zwischen beiden keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Frau P. sei aufgrund dienstlicher Belange als Filialleiterin für die Firma W. nach A. gekommen und in die Dienstwohnung eingezogen. Der Antragsteller habe ihre Wohnung in E. übernommen. Den Antragsteller habe sie bei sich aufgenommen, da er keinen eigenen Wohnraum zur Verfügung gehabt habe. Auf Befragen erklärte der Antragsteller anlässlich dieser Vorsprache, dass er Frau P. und seiner Mutter Kontovollmacht für sein Konto in A. erteilt habe. Dem Aktenvermerk zufolge erklärte Frau P. ferner, dass weder gemeinsam gewirtschaftet werde, noch eine gemeinsame Lebensführung bestehe, sie werde ihre Einkommensverhältnisse deshalb auf keinen Fall darlegen.
Mit Beschluss vom 28. November 2005 hob der Antragsgegner die Bewilligung der Hilfe gemäß § 48 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – SGB X wegen des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft auf. Es sei davon auszugehen, dass Frau P. als Filialleiterin bei W. über ausreichendes Einkommen verfüge, um den Lebensunterhalt von beiden zu bestreiten. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft spreche insbesondere die Tatsache, dass Frau P. über eine Kontovollmacht für das Konto des Antragstellers in E. verfüge, denn dieses dokumentiere die Bereitschaft, füreinander einzustehen, sowie die Vertrauensbasis zwischen beiden. Der Antragsteller widersprach dem Bescheid vom 17. November 2005 am 23. November 2005 sowie dem Bescheid vom 28. November 2005 am 1. Dezember 2005.

Am 28. November 2005 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) einen Eilantrag, mit welchem er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrte. Frau P. habe keine Kontovollmacht besessen, sondern lediglich eine Unterschriftsvollmacht für seinen Todesfall. Infolge seiner Arbeitslosigkeit seit März 2004 könne er für seine zwei Kinder keinen vollen Unterhalt mehr zahlen, so dass die Kindesmutter per Gericht eine Kontopfändung veranlasst habe, um an den vollen Unterhalt zu gelangen. Sein Geld solle nach seinem Tod für sein Begräbnis verwendet werden, damit er nicht seine Eltern damit belasten müsse. Man habe in der gemeinsamen Wohnung Umbauten so vorgenommen, dass jeder sein eigenes Zimmer habe. In E. sei der Antragsteller von seiner Wohnung in der R-Straße in die Wohnung der Frau P. gezogen, da diese preiswerter und zentrumsnah gewesen sei. Nachdem die Arbeitssuche des Antragstellers ohne Erfolg geblieben sei, habe er sich wieder in die Region orientiert. Dies habe sich auch deswegen angeboten, da er in der Wohnung von Frau P. habe wohnen können, solange er noch ohne Arbeit wäre. Der Antragsteller und Frau P. würden sich seit der Schulzeit kennen. Allerdings sei eine entsprechende Vertragsänderung mit dem Vermieter notwendig gewesen. In E. sei der Antragsteller mit Wirkung vom 1. November 2005 in die Rechtsstellung der Frau P. im Mietverhältnis eingetreten. Soweit auf seinen Kontoauszügen der Name der Frau P. erscheine, habe das in diesem Umstand seinen Grund.
Vom SG wurde eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt E. sowie von der Sparkasse M. eingeholt; danach waren der Antragsteller sowie Frau P. in der Adresse M Straße in E. im Zeitraum vom 13. September 2004 bis zum 1. Dezember 2004 jeweils mit Hauptwohnung gemeinsam dort gemeldet; Frau P. sei am 1. Dezember 2004 ausgezogen und der Antragsteller habe die Wohnung bis zu seinem Zuzug nach A. als Hauptwohnung gemeldet (vgl. Blatt 43 ff. der Gerichtsakte). Die Sparkasse M. teilte am 14. Dezember 2005 mit, dass für den Antragsteller dort ein Privatgirokonto geführt werde, welches am 22. September 2000 eröffnet worden sei; Kontovollmacht bestehe für die Mutter des Antragstellers, Frau J. A., sowie Frau P … Letztere habe dem Antragsteller zu ihrem Konto eine Vollmacht für den Todesfall erteilt. Hinsichtlich der Kontovollmacht für Frau P. betreffend das Konto des Antragstellers sei eine entsprechende Einschränkung der Vollmacht nicht erfolgt (vgl. Blatt 60 und 71 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2005 gerichteten Widerspruch des Antragstellers an. Diesem seien mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 bereits Leistungen bis zum 30. April 2006 bewilligt worden. Deshalb könne der Antragsteller seine gegen den Antragsgegner gerichteten Ansprüche ohne gerichtliche Regelungsanordnung bereits auf den Bescheid vom 17. Oktober 2005 stützen, sofern dieser nicht zwischenzeitlich wirksam aufgehoben worden sein sollte. Der Antragsteller erreiche damit sein Ziel, den Antragsgegner zur (vorläufigen) Fortsetzung der Leistungsgewährung zu zwingen, bereits dann, wenn der Bescheid vom 28. November 2005 nicht vollzogen werden dürfe. Der Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG sei als Antrag auf Anordnung, nicht auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Ein Bescheid wie der vom 28. November 2005 sei im Bereich des SGB aufgrund von § 39 Nr. 1 SGB II sofort vollziehbar; entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG entfalle daher die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG. Deswegen sei der zutreffende Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG. In der Sache spreche bei summarischer Prüfung viel dafür, dass sich der Bescheid vom 28. November 2005 als rechtswidrig erweisen werde. Nach dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt könne nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau P. ausgegangen werden. In der Rechtssprechung bestehe insbesondere Übereinstimmung, dass das Zusammenleben unter einer Meldeanschrift noch kein Indiz für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – vor allem in den Notfällen des Lebens – darstelle. Zwar habe das Bundessozialgericht die von ihm zu der geforderte „3-Jahres-Grenze“ des Zusammenlebens später relativiert und dargelegt, sie seien nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen, jedoch habe das Gericht auch weiterhin betont, dass die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei. Unter diesen Umständen könne sich die Kammer bei summarischer Prüfung vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht überzeugen.
Der Antragsteller und Frau P. hätten, wie sich aus der Auskunft der Landeshauptstadt E. ergebe, dort nur vom 13. September 2004 bis zum 30. November 2004 und dann in A. wieder ab dem 5. September 2005 zusammen gelebt. Angesichts dieser nur kurzen Zeit müssten zumindest Umstände von ausschlaggebendem Gewicht für eine (dennoch) existierende eheähnliche Gemeinschaft vorliegen. Im Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags sei derartiges nicht zu sehen. Indizien für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft seien allein die wechselseitig erteilten Vollmachten. Weitere Hinweise auf das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft habe auch der Antragsgegner bisher nicht ermittelt, obwohl zumindest im Rahmen der Anhörung am 25. November 2005 Gelegenheit bestanden hätte, entsprechende Fragen zu formulieren. Angesichts der früheren Tätigkeit des Antragstellers im A. Einzugsgebiet sei auch sein Vortrag, er sei aus beruflichen Gründen zugezogen durchaus plausibel, weshalb nicht sicher davon ausgegangen werden könnte, dass er Frau P. nachgezogen sei. Dass sich der Antragsteller und Frau P. eingestandenermaßen lange kennen, sei aus Sicht der Kammer kein hinreichendes Indiz für eine besondere Festigkeit der Beziehung. Insbesondere spreche bei summarischer Beurteilung deshalb mehr dafür, dass von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden müsse. Insoweit sei zu betonen, dass die Zurechnung des wechselseitigen Einkommens und Vermögens, ohne dass der bedürftige Partner in irgendeiner Weise zivilrechtlich die Möglichkeit hätte, Unterhalt geltend zu machen, (nur) dadurch gerechtfertigt sei, dass man von einer inneren Verbundenheit ausgehe, die ein faktisches Füreinandereinstehen gerade ohne rechtliche Verpflichtung sichere. Das sei vorliegend nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund falle eine Folgenabwägung vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Ohne die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bliebe seine Existenz ungedeckt, wenn er nicht doch Leistungen von Frau P. erhielte. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Zustellung erfolgte am 29. Dezember 2005.
Der Antragsgegner hat am 12. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller und Frau P. seien von E. gemeinsam, wenn auch zeitversetzt, nach A. gezogen. Beide hätten sich zum 5. September 2005 in A. angemeldet. Merkwürdig sei auch, weshalb die Namen des Antragstellers und Frau P. am Briefkasten nicht aber an der Klingel angebracht seien. Beide seien gleichberechtigte Parteien des Mietvertrags. Unlogisch sei der Zuzug des Antragstellers nach A., wenn er diesen mit seiner vorangegangenen Tätigkeit in S. begründe, denn insofern sei der Wohnort A. denkbar ungünstig. Aus den Kontoauszügen ergebe sich zudem, dass der Antragsteller für Frau P. auch die Miete bezahlt habe. Des Weiteren ergebe sich aus dem Kontoauszug vom 7. April 2005, dass am 5. April 2005 ein Dauerauftrag an Frau P. in Höhe von 50,00 Euro abgebucht worden sei. Darüber hinaus bestätige die Vollmachtserteilung für sein Konto, das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Darüber hinaus sei von der Wohnraumaufteilung eine Trennung der Individual- und Privatsphären nicht möglich. Darüber hinaus habe der Antragsgegner durch den Besuch seines Sozialdienstes am 5. Januar 2006 folgende neue Erkenntnisse gewonnen, welche wiederum das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft belegten:. 1. Die Wohnung des Antragstellers ist nur über das Ladengeschäft zu erreichen, was für das Bestehen einer Dienstwohnung spricht. In diesem Zusammenhang erscheint es auch merkwürdig, dass der Arbeitgeber von Frau P. einen Mitbewohner zulässt, wenn tatsächlich keine inneren Bindungen bestehen, welche über eine reine Wohngemeinschaft hinaus gehen. 2. Frau P. ist die Filialleiterin der W. Filiale. 3. Am Tag des Besuchs des Außendienstes ist Frau P. erkrankt gewesen und der Antragsteller hat für sie Einkäufe erledigt. 4. Der Antragsteller hat Zugang zu den persönlichen Unterlagen von Frau P … 5. Das gesamte Mobiliar gehört Frau P. und wird von beiden genutzt. Hierfür zahlt der Antragsteller keine Nutzungsentschädigung, sondern es wird ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 6. Auch der Kühlschrank ist nicht unterteilt, so dass mangels entgegen stehender Anhaltspunkte von einer gemeinsamen Lebensmittelnutzung und damit von einer finanziellen Verflechtung auszugehen ist. 7. Das Schlafzimmer von Frau P. ist nicht mit einer Tür von dem Rest der Wohnung abgetrennt, so dass keine Privat- bzw. Intimsphäre gewahrt ist. Das Bett von Frau P. war wie ein Ehebett bezogen. 8. Auch die Badutensilien werden nicht getrennt aufbewahrt – trotz der bestehenden Möglichkeit. 9. Im Rahmen der Hausarbeit ist festzuhalten, dass diese teilweise gemeinsam und füreinander ausgeübt wird. Insbesondere kocht der Antragsteller für Frau P. und sie gehen mit einer gemeinsamen Haushaltskasse zusammen einkaufen. 10. Die Rücknahme der Verfügungsberechtigung von Frau P. für das Konto des Antragstellers hat insofern keinerlei Aussagekraft, als dass dies das Ergebnis des laufenden Verfahrens ist.
Aus alledem folge, dass dem Antragsteller die Beweislast hinsichtlich des Nichtvorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft obliege. Beide hätten füreinander erhebliches persönliches und finanzielles Engagement in die Beziehung investiert. Verglichen mit einer reinen Wohngemeinschaft seien diese Verhaltensweisen komplett unüblich. Mit den eingeschränkten Möglichkeiten des Antragsgegners und der Wahrung des Sozialdatenschutzes und des Sozialgeheimnisses scheine es allerdings tatsächlich ausgeschlossen zu sein, die Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft soweit zu beweisen, dass das subjektive Element des füreinander Einstehenwollens gerichtsfest anerkannt werde. Dies sei eine faktische Unmöglichkeit und führe gerade in diesem konkreten Fall dazu, dass § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II nicht mehr zur Anwendung komme und damit sinnentleert werde. Es sei weder die Intension des Gesetzgebers, noch könne es sein, dass die „Ehrlichen die Dummen“ seien und Ehepartner derart benachteiligt würden. Schließlich sei vorliegend auch kein Anordnungsgrund gegeben, da der Antragsteller gleichberechtigt neben Frau P. im Mietvertrag stünde und eine Kündigung kaum wirksam werden dürfte. Andere irreversible und existenzielle Nachteile seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Auch die vorzunehmende Interessenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn falls der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiege, sei kaum zu erwarten, dass er die überzahlten Leistungen vom Antragsteller zurück erstattet bekäme.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für überzeugend; der Antragsgegner verwechsele eine Wohngemeinschaft mit einer eheähnlichen Beziehung.
Vom SG wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Zwar habe der Hausbesuch bestätigen können, dass sich beide bereits seit längerem kennen und inzwischen eine Vertrautheit und ein Vertrauen bestehe, wie sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft, aber eben durchaus auch unter guten Freunden üblich sei. Eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, von deren Vorliegen nach den Erkenntnissen des Sozialdienstes durchaus ausgegangen werden könne, genüge nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht (Beschluss vom 12. Januar 2006).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG vorliegend auf einen Anwendungsfall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 Abs. 1 SGG erkannt und dessen Voraussetzungen unter zutreffender Betonung der besonderen Bedeutung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als erfüllt angesehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag auch der Senat im vorliegend Fall keine überwiegenden Anzeichen für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zu erkennen.
Vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist im Falle des Antragstellers auszugehen. Nach dem im Eilverfahren feststellbaren Sachverhalt ist sein Lebensunterhalt nicht durch anrechenbare Mittel Dritter gesichert. Insbesondere kann nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft des Antragstellers mit Frau P. ausgegangen werden.

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich – im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft – durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Paare füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; Landessozialgericht – LSG – Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 – L 2 B 9/05 AS ER). Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne, wobei an die Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind (Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER im Anschluss an das Urteil des BSG vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R – SozR 3-4300 § 144 Nr. 10), sind insbesondere deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität und eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, daneben aber auch weitere Umstände, etwa die gemeinsame Versorgung von Angehörigen. Dagegen setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht die Feststellung voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R – a. a. O.). Das Vorliegen einer derartig charakterisierten Gemeinschaft, in der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens von beiden Personen erwartet werden kann, ist derzeit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Ein wichtiges Kriterium für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ist vor allem deren Dauerhaftigkeit. Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) die von ihm zunächst geforderte „Dreijahresgrenze“ (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15) später relativiert und dargelegt, sie sei nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R). Der erkennende Senat hat bereits geklärt, dass diese Begriffserläuterung nicht auf das Recht der Arbeitslosenversicherung beschränkt ist (Beschluss vom 27. Juli 2005 – L 7 AS 18/05 ER; siehe auch Beschluss vom 6. Januar 2006 – 7 AS 87/05 ER). Das BSG hat jedoch auch in seiner neueren Rechtsprechung betont, dass die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 72/00 R). Der Antragsgegner ist vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft spätestens im Bescheid vom 28. November 2005 ausgegangen, obwohl der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Akteninhaltes lediglich während zweieinhalb Monate in E. und sodann ab September 2005 mit Frau P. zusammenwohnte. Anfang Januar 2005 hatte diese E. verlassen, um die Tätigkeit in einer W-Filiale in A. aufzunehmen, wie der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 27. Dezember 2005 noch einmal mit der Angabe bekräftigt hat, dass es keine uneingeschränkte gegenseitige Einstandspflicht gebe und Frau P. auch dazu nicht bereit sei; es handele sich um eine reine Zweckgemeinschaft, die für den Antragsteller nur dazu diene, seine Perspektivlosigkeit in E. zu überwinden und in A. eine Arbeit zu finden. Zwar kennen sich der Antragsteller und Frau P. seit der Schulzeit, aber dieser Umstand begründet ersichtlich keine Verantwortungsgemeinschaft, zumal der Antragsteller zwei nach dem Ende seiner Schulzeit geborenen Kindern aus einer anderen Beziehung unterhaltspflichtig ist.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen weiteren Aspekte im Schriftsatz vom 6. Januar 2006 sprechen nach Ansicht des Senats zwar für freundschaftliche Beziehungen und teilweise auch für das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, nicht jedoch für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Antragsteller für seine erkrankte Mitbewohnerin Einkäufe erledigt hat, bewegt sich im Rahmen dessen, was unter Freunden ebenfalls selbstverständlich ist. Genauso üblich ist der Umstand, dass bei einer Wohngemeinschaft unter Freunden der Zugang zu persönlichen Unterlagen möglich ist. Wenn der Antragsgegner vorträgt, das gesamte Mobiliar gehöre Frau P. und der Antragsteller zahle hierfür keine Nutzungsentschädigung, kann dieser Umstand schließlich genauso für einen nur vorübergehenden Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung sprechen, da er offenbar Mobiliar aus E. nicht mit nach A. genommen hat; dies spräche sogar gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Beziehung. Desgleichen geht der Senat davon aus, dass auch die fehlende Unterteilung des Kühlschranks keineswegs eine eheähnliche Gemeinschaft zu begründen vermag, sondern sich ebenfalls im Rahmen dessen bewegt, was in einer auf Freundschaftsbasis bestehenden Wohngemeinschaft üblich ist; dasselbe gilt für die vom Antragsgegner monierte fehlende getrennte Aufbewahrung der Badutensilien. Dass das Wasserbett im Schlafzimmer der Frau P. beim Besuch des Außendienstmitarbeiters am 5. Januar 2006 „wie ein Ehebett“ bezogen gewesen ist, soll wohl die Annahme des Antragsgegners unterstreichen, dass zwischen dem Antragsteller und Frau P. geschlechtliche Beziehungen bestehen, welche nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Oktober 2002 – B 7 AL 96/00 R) und der vom SG mehrfach zitierten Rechsprechung des erkennenden Senats jedoch nicht die Feststellung einer Verantwortungsgemeinschaft ersetzen kann. Von den Ermittlungsergebnissen spricht besonders der Umstand gegen das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, dass der Antragsteller in der als „sehr groß“ beschriebenen Küche eine Raumabteilung für ein eigenes Zimmer für sich selbst vorgenommen hat, in welchem „Wäsche, Kleidung und persönliche Unterlagen“ untergebracht sind und somit – entgegen der Ansicht des Antragsgegners – „Individualität zulässt“. Dass gemeinsam gekocht, geputzt und eingekauft wird, hält der Senat bei freundschaftlichen Beziehungen ebenso für üblich, wie die ermittelte Tatsache, dass offenbar auch Wäsche von beiden in gemeinsamen Waschgängen gereinigt wird. Vollkommen irrelevant ist die unstreitige Tatsache, dass der Antragsteller anlässlich deren Magenverstimmung für Frau P. einkaufen ging, denn derartiges ist selbst unter Nachbarn üblich.
Gegen den Antragsteller spricht allerdings die für den Senat nicht glaubhafte Behauptung, er habe Frau P. lediglich eine Vollmacht für den Todesfall erteilt, damit sein Begräbnis gesichert sei. Dem steht nämlich nicht nur die aktenkundige Angabe des Kreditinstituts gegenüber dem SG entgegen, sondern diese Begründung hält der Senat schon für sich gesehen bei einem 32jährigen für abwegig. Würde sie den Tatsachen entsprechen, wäre dies sogar ein Indiz für eine auf Dauer geplante Lebensgemeinschaft. Die Erteilung einer Kontovollmacht beinhaltet für den Senat in ständiger Rechtsprechung auch ein besonders wichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, gemäß der Volksweisheit, dass „beim Geld bekanntlich die Freundschaft aufhört“. Das bedeutet andererseits aber nicht, dass der Senat, gestützt allein auf dieses Kriterium, eine eheähnliche Gemeinschaft zwingend annehmen müsste; denn auch bei einer solchen Sachlage ist das Vorliegen weiterer Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft wie insbesondere das Element der Dauerhaftigkeit oder die Sorge für Angehörige nicht entbehrlich. Daran fehlt es hier bislang.

Der Senat verkennt nicht, dass die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft den Antragsgegner vor erhebliche Probleme stellt. Sie haben im Übrigen – wenn auch in anderem Zusammenhang – nach Presseberichten dazu geführt, dass die Bundestagsverwaltung auf eine Prüfung, ob ein Abgeordneter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, verzichtet und nur noch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft berücksichtigt (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10./11. September 2005). Ein entsprechendes Verhalten kann zwar vor dem gesetzlichen Hintergrund des SGB II dem Antragsgegner nicht angesonnen werden. Die bezeichneten Probleme sind indes im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen. Denn die leichtfertige Annahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft beinhaltet die doppelte Gefahr, dass einem Antragsteller Unterstützungsleistungen von seinem „Partner“ mangels „innerer Bindungen“ versagt bleiben, der tatsächlich hilfsbedürftige Antragsteller darüber hinaus ohne existenzsichernde Leistungen bleibt, die für ihn ein menschenwürdiges Leben sichern sollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Da die aufschiebende Wirkung dem Bewilligungszeitraum des Ausgangsbescheides folgt, werden die Einzelumstände bei einem Weiterbewilligungsantrag gegebenenfalls erneut zu prüfen sein.
Im Übrigen macht sich der Senat die Gründe der angefochtenen Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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