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Genossenschaftsmitglied – Klage gegen Ausschluss

AG Erfurt – Az.: 5 C 1237/10 – Urteil vom 22.06.2011

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger durch ihre Beschlüsse vom 26.11.2009 und 20.03.2010 nicht ausschließen konnte, der Kläger demgemäß weiterhin Genossenschaftsmitglied bei der Beklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Ausschluss als Genossenschaftsmitglied.

Der Kläger ist bei der beklagten Genossenschaft zum Einen Mitglied und zum Anderen mit der Beklagten durch den Abschluss eines Wohnungsmietvertrages verbunden.

Mit Beschluss vom 26.11.2009 und in der Folge vom 20.03.2010 schloss die Beklagte den Kläger aus ihrer Genossenschaft aus. Mit Schreiben vom 19.11. 2009 wurde dem Kläger angedroht, ihn gemäß § 11 Abs. 1a) aus der Genossenschaft auszuschließen. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.11.2009. Dem entsprechend fasste der Vorstand nach Fristablauf die angefochtenen Beschlüsse vom 26.11.2009 und bestätigend vom 20.03.2010.

Zur Begründung nahm die Beklagte (wie auch im Prozess) darauf Bezug, dass der Kläger gegen § 18 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) in Verbindung mit § 16 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoßen habe, indem er die Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft, nämlich Interessen der Genossenschaft zu fördern und geschäftsschädigende Handlungen zu unterlassen, verletzt habe.

Unter anderem wurde der Kläger wegen einer Havariedienstleistung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Erfurt (AZ: 11 C 4765/04) zur Zahlung verurteilt, weiterhin wurde ein Mahnbescheidsverfahren über eine Betriebskostennachforderung für das Jahr 2003 in Höhe von 234,27 € geführt, die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2004 in Höhe von 67,32 € wurde vor dem Amtsgericht Erfurt unter dem Aktenzeichen 14 C 1587/06 eingefordert.

Darüber hinaus beschwerte sich der Kläger im Jahr 2004 darüber, dass sein Wohnungszugang infolge Aufstellung eines Dachdeckergerüstes nicht ordnungsgemäß gewährleistet sei. Weiterhin rügte der Kläger am 13.12.2004 Baudreck im Bereich des Dachbodens. Die Wartung und Kontrolle von Gasgeräten sowie Gasleitungen waren erst nach einer Vielzahl von Telefonaten und Rücksprachen möglich. Der Kläger monierte die Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2006 bis 2009. Anfang des Jahres 2009 entfernte die Beklagte den vom Kläger auf seinen Briefkasten angebrachten Adresszusatz mit dem Inhalt: „Hauptbahnhof …“. Darüber hinausgehend kam es zu einer weiteren Vielzahl von Schreiben zu den Bemühungen der Beklagten wegen eines Schlosstausches in der Haustür und der Wartungsarbeiten an den gasbetriebenen Geräten. Des Weiteren machte der Kläger von seinem Fragerecht in der Genossenschaftsversammlung Gebrauch.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beschlussfassung sei bereits in formeller Hinsicht nicht satzungs- und rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Ein förmliches Anhörungsverfahren habe nicht stattgefunden. Auch sei in dem Schreiben der Beklagten vom 21.12.2009 nicht konkret benannt worden, welche Ausschlussgründe vorlägen. Ein Nachschieben von Gründen im Rahmen des Verfahrens sei unzulässig. Im Übrigen würden die dem Beschluss (scheinbar) zugrunde liegenden Umstände die Beklagte auch nicht berechtigen, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen; vielmehr sei dies von dem Willen getragen, ein „unbequemes Mitglied“ loszuwerden.

Der Kläger beantragt mit auf gerichtlichen Hinweis geändertem Antrag, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, bei einer Gesamtschau des klägerischen Verhaltens über Jahre hinweg liege jedenfalls ein Pflichtenverstoß im Sinne des § 16 Abs. 6 (Treuepflicht) in Verbindung mit § 11 Abs. 1a) und b) der Satzung der Beklagten vor. Der Kläger habe nicht lediglich seine Rechte wahrgenommen, sondern diese vielmehr – wie sich aus der Gesamtzahl der Korrespondenz und der Diktion ergebe – schikanös ausgeübt. Einer Abmahnung habe es in diesem Fall nicht bedurft, da diese nicht zielführend sei.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Gericht hat die Klage als fristungebundene Feststellungsklage gemäß § 68 GenG ausgelegt, nachdem es sich um einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand der Beklagten handelte.

Die Ausschließung durch den vorgenannten Beschluss begegnet sowohl in formeller als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Im Einzelnen: Gemäß § 68 Abs. 1 GenG kann ein Mitglied aus der Genossenschaft nur nach den in der Satzung stehenden Gründen ausgeschlossen werden, und zwar nur bis zum Schluss des Geschäftsjahres.

Insoweit statuiert § 18 GenG die Pflichten des Klägers als Mitglied unter Bezugnahme auf die jeweilige Satzung. In § 16 Abs. 6 der Satzung sind die Treuepflichten der Mitglieder vom Grundsatz her festgelegt. Unter Konkretisierung dessen ist in § 11 Abs. 1a) der Satzung ein Ausschluss vorgesehen, wenn durch genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Beklagten oder ihre Mitglieder geschädigt werden oder ein solcher Versuch unternommen wird bzw. gemäß § 11 Abs. 1b) wenn trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, insbesondere wenn die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Genossenschaft besteht.

Danach bestehen bereits formelle Bedenken im Hinblick auf die Ausschließung des Klägers: Mit Schreiben vom 19.11.2009 ist diesem lediglich angedroht worden, ihn aus der Genossenschaft auszuschließen. Nähere Begründung, geschweige denn Abmahnung bzgl. eines näher und konkret bezeichneten Verhaltens ist insoweit nicht erfolgt. Dies ist aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts zwingend erforderlich (ebenso LG Stuttgart, Urteil v. 22.02.2005, Az.: 17 O 610/04). Zu beachten ist nämlich, dass es sich bei der genossenschaftlichen Mitgliedschaft um ein besonderes, wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten unterliegendes Treue- und Dauerschuldverhältnis handelt. Vor einem mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Folgen verbundenen Ausschluss muss das jeweilige Mitglied deshalb zwingend wissen, welche Verstöße seinem beabsichtigten Ausschluss zu Grunde liegen, damit es sein Verhalten nach Prüfung und ggf. Einholung von Rechtsrat in der Zukunft darauf ausrichten kann. Insoweit enthält beispielsweise auch § 543 Abs. 3 S. 1 BGB im Mietrecht einen durchaus verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, wonach der Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses eine Abmahnung vorauszugehen hat.

Es sind im vorliegenden Fall keine Umstände erkennbar, die eine solche Abmahnung zwingend entbehrlich machen würden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn aus den gesamten Umständen zu entnehmen wäre, dass der Kläger unter keinen Umständen sein Verhalten überprüfen werde. Dies würde nämlich voraussetzen, dass dem Beklagten bekannt wäre, welche konkreten Vorwürfe ihm gegenüber erhoben werden. Der gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz ist dies jedoch nicht hinreichend zu entnehmen.

Dies führt im weiteren zu der vorsorglich zu beurteilenden materiell-rechtlichen Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse: Auch in dieser Hinsicht ist den beklagtenseits vorgebrachten und im wesentlichen unstreitigen Gründen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der einen Ausschluss nach § 18 GenG in Verbindung mit § 16 Abs. 6 und § 11, Abs. 1a), b) der Satzung darstellen könnte: Der Beklagte mag sich zwar „unbequem“ verhalten haben, jedoch rechtfertigt dies nicht den Ausschluss aufgrund treuwidrigen Verhaltens.

Im gebotenen Umfang ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen: Bei Durchsicht sämtlichen vorgerichtlichen Schriftverkehrs ist in keiner Weise zu erkennen, dass der Kläger das Gebot der Sachlichkeit missachtet hätte. Zwar mögen manche Schreiben zugespitzt formuliert und von Nachdrücklichkeit, ggf. auch Unnachgiebigkeit geprägt sein. Es ist aber in keiner Weise darstellbar, dass das Ansehen und die Interessen der Genossenschaft beeinträchtigt oder gar herabgewürdigt worden wären. Hieran ändert auch die zugegebene Vielzahl an vorgerichtlicher Korrespondenz nichts. Der Kläger hat lediglich mit Hartnäckigkeit – begründet oder nicht – seine eigenen Interessen und (vermeintlichen) Ansprüche zum Ausdruck gebracht; die dadurch natürlich entstandenen Unannehmlichkeiten waren von der Beklagten hinzunehmen.

Zu den weitergehenden Vorwürfen im Einzelnen: Soweit der Kläger lediglich seine aus dem Mietvertrag resultierenden (sei es auch nur vermeintlichen) Rechte in Anspruch genommen hat, vermag ihn dies nicht als pflichtwidriges handelndes Genossenschaftsmitglied zu diskreditieren. Die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bzw. ein späteres Einlenken stellen das Recht eines jeden Mieters dar, unabhängig davon ob er Genossenschaftsmitglied ist (vgl. ebenso LG Berlin, MM 1991, S. 26 f). Auch Abstimmungsschwierigkeiten im Hinblick auf eine oder mehrere organisatorisch zwingend erforderliche Maßnahmen (Gerüststellung, Dachbodenverunreinigung oder gasbetriebene Geräte, Wartung etc.) stellen für sich und auch zusammengenommen keine Beeinträchtigung der Pflichtenlage des Genossenschaftsmietglieds dar. Gleiches gilt für die Anbringung von Schildern an Briefkästen, welche im Übrigen unstreitig entfernt worden sind. Es erschließt sich dem Gericht zwar nicht ohne weiteres, warum der Kläger eine Aufschrift mit dem Aufdruck „Hauptbahnhof …“ am Briefkasten anbringen musste. Dies ist nach Demontage des Aufklebers aber ohnehin nicht mehr relevant und auch nicht ohne weiteres geeignet, die Pflichten gegenüber der Beklagten zu missachten bzw. diese herab zu würdigen oder zu beeinträchtigen.

Schließlich ist – auch wenn von der Beklagten in der Klage nicht unmittelbar thematisiert – die hartnäckige und nachdrückliche Ausübung des Fragerechts in der Genossenschaftsversammlung nicht geeignet, die gegenüber der Beklagten bestehenden Pflichten zu verletzen. Dies ist vielmehr Ausfluss der satzungsmäßigen und dem GenG zu entnehmenden Rechte eines jeden Mitgliedes, es sei denn, dies geschieht in beleidigender und herabsetzender Weise. Hierfür ist dem Akteninhalt jedoch ebenso kein Anhaltspunkt zu entnehmen.

Nach allem ist die Beklagte aufgerufen, die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Ausschlusses in Zukunft einzuhalten bzw. andernfalls etwaigen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (soweit sachlich vorgebracht) organisatorisch zu begegnen und ggf. jeweils gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Soweit sie dann obsiegen sollte, ist ihren Interessen bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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