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Gepäckverlust bei Pauschalreise ein Reisemangel?

Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.

Az.: 2 C 2524/01 (21)

Urteil vom 09.01.2002


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 300,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach einer Pauschalreise.

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Venezuela in der Zeit vom 18.04. bis 09.05.2001 zum Preis von insgesamt DM 8.258,-. Dabei fand zunächst ein Hotelaufenthalt in dem Hotel … für 1 Woche statt, danach eine Abenteuerrundreise für 1 Woche, an die sich ein weiterer Hotelaufenthalt in dem Hotel … für die 3. Woche anschloss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Buchung wird auf die Reisebestätigung der Beklagten vom 05.12.2000 (Bl. 16 f. d. A.) und auf die Prospektbeschreibung der Rundreise (Bl. 18 d. A.) Bezug genommen.

Nach Rückkehr von der Rundreise am 02.05.2001 wurden der Kläger und seine Ehefrau sowie 11 weitere Mitreisende per Bus vom Flughafen Porlamar in die einzelnen Hotels zurückgebracht. Der Kläger, der passionierter Amateurfotograf ist, und seine Frau führten je ein Gepäckstück, das im Gepäckfach des Busses transportiert wurde, und zusätzlich jeweils 1 Handgepäckstück in Form eines Rucksacks mit. Bei Ankunft am Hotel … stieg der Kläger mit seinem Handgepäck aus, um die beiden Koffer aus dem Gepäckfach des Busses entgegen zu nehmen. Die Ehefrau des Klägers vergaß den 2. Rucksack im Bus. Das Fehlen wurde erst bemerkt, nachdem der Bus abgefahren war. Im Bus befanden sich zu diesem Zeitpunkt die Mitreisenden …, …, … und …. Der Kläger wandte sich am folgenden Tag an die Reiseleiterin der Beklagten, die sich bei dem Busunternehmen nach dem Verbleib des Rucksacks erkundigte. Der Kläger erhielt die Nachricht, dass sich im Bus bei der Rückkehr ins Depot nichts mehr befunden habe. Weitere Nachfragen nach dem vergessenen Gepäck blieben erfolglos. Bei der Abreise trafen der Kläger und seine Ehefrau am Flughafen einige der Mitreisenden der Rundreise. Diese fragten ihn, ob er seinen Rucksack zurückerhalten habe.

Mit der Klage verlangt der Kläger Minderung des Reisepreises für die letzte Woche der Reise sowie Schadensersatz für die verlorenen Gegenstände in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten. Wegen der Berechnung der Klageforderung im einzelnen wird auf die Klageschrift (Bl. 10 f. d. A.) verwiesen.

Der Kläger behauptet, die Mitreisenden … und … hätten auf der Weiterfahrt des Transferbusses zu ihrem Hotel den vergessenen Rucksack des Klägers auf den Sitzen hinter dem Busfahrer bemerkt. Sie hätten dann den Busfahrer darauf angesprochen, der ihnen versichert habe, dass er den Rucksack auf der Rückfahrt im Hotel … abgeben werde. Dieses Gespräch zwischen den Zeugen … und … und … dem Busfahrer hätten die Zeugen … und … mitverfolgt.

Der Kläger behauptet, in dem Rucksack hätten sich seine Minolta Spiegelreflex-Kamera mit Wechselobjektiven, Filtern, Windschutz, 2 Regenjacken, 1 Taschenlampe, 1 Herrenpullover und 1 Haarbürste befunden. Ihm sei durch den Verlust des Rucksacks ein Schaden in Höhe von DM 1.775,49 entstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift (Bl. 1 f. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 25.10.2001 (Bl. 30 f. d. A.) und 16.11.2001 (Bl. 38 f. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.463,66 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes hieraus seit Rechtshängigkeit (19.09.2001) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es könne ihr nicht angelastet werden, dass die Ehefrau des Klägers den Rucksack im Bus vergessen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einwendungen der Beklagten wird auf die Klageerwiderung (Bl. 27 f. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsstunde:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten weder Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1 BGB noch Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verlangen, denn die Reiseleistung der Beklagten war nicht mit einem Mangel gemäß § 651 c Abs. 1 BGB behaftet.

Zwar kann der Verlust eines Gepäckstücks unter bestimmten Bedingungen einen Reisemangel darstellen, wenn beispielsweise das Gepäckstück in einem gesonderten Gepäckabteil eines Busses nicht ausreichend gegen Verwechslung oder Diebstahl gesichert wurde. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung den Gepäckverlust als Reisemangel eingestuft (vgl. LG Duisburg, NJW-RR 1995, 693).

Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben. Unstreitig war der verlorene Rucksack nämlich nicht aus dem Aufsichtsbereich des Reisenden in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters verbracht worden, sondern der Rucksack verblieb als Handgepäck beim Kläger und seiner Ehefrau. Der Kläger war daher verpflichtet, selbst auf sein Handgepäck zu achten. Der Reiseveranstalter hat nicht dafür Sorge m tragen, dass sämtliche Gepäckstücke aller Reisenden aus dem Bus ausgeladen werden. Denn ihm ist nicht allgemein die Obhut für das vom Reisenden mitgeführte Gepäck übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 28). Den Grund für den Verlust des Rucksacks haben der Kläger bzw. seine Ehefrau selbst durch das Vergessen im Bus gesetzt. Dies ist also zunächst auf das eigene grobe Verschulden der Reisenden zurückzuführen. Die Beklagte schuldete als Veranstalter nur den üblichen Transfer vom Flughafen zum Hotel. Dabei trifft den Reisenden eine Mitwirkungspflicht, d. h., er muss das Handgepäck selbst verwahren und selbst für dessen Abtransport sorgen.

Eine Obhutspflicht der Beklagten wäre auch nicht durch den vom Kläger behaupteten Hinweis der mitreisenden Businsassen gegenüber dem Busfahrer auf den vergessenen Rucksack entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war die dem Kläger gegenüber geschuldete Transferleistung bereits beendet. Er war in seinem Hotel angekommen. Selbst wenn der Busfahrer zugesagt hätte, den Rucksack beim Kläger im Hotel später abzugeben, ändert dies an dem Ergebnis nichts. Es gehört nämlich nicht zu den Vertragspflichten der Beklagten, sich um das weitere Schicksal von vergessenem Gepäck zu kümmern. Die Transferleistungen des Reiseveranstalters begründen nicht eine individuelle Sorge für die einzelnen Gepäckstücke des Reisenden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Ein Busfahrer, der die Weiterleitung eines vergessenen Gepäckstücks übernehmen will, handelt somit nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gemäß § 278 BGB, zumal die vertraglichen Verpflichtungen aus der Transferleistung zum Zeitpunkt der behaupteten Übergabe des Rucksacks an den Busfahrer bereits beendet waren.

Ein Reisemangel liegt daher nicht vor, so dass sowohl eine Minderung des Reisepreises für die letzte Aufenthaltswoche ohne den Rucksack als auch Schadensersatz als Mangelfolgeschaden für die verlorenen Gegenstände ausscheidet.

Die Beklagte haftet auch nicht gemäß §§ 823, 831 BGB für eine etwaige Unterschlagung des Busfahrers. Der Busfahrer ist kein Verrichtungsgehilfe des Veranstalters, da es an der erforderlichen Weisungsgebundenheit des Busfahrers gegenüber der Beklagten fehlt. Der Busfahrer mag zwar den Weisungen seines Busunternehmens, nicht aber den der Reiseveranstalterin unterliegen. Auch würde es bzgl. der behaupteten Unterschlagung des Rucksacks durch den Busfahrer am inneren Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit fehlen. Eine Unterschlagung wäre nämlich nicht im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit, sondern bei Gelegenheit erfolgt. Dies mag zu einem Ersatzanspruch gegen den Busfahrer, nicht jedoch zu einem Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten führen.

Im übrigen scheitern Schadensersatzansprüche des Klägers auch daran, dass er sich ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten muss. Den Kläger bzw. seine Ehefrau trifft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Wenn er – wie er behauptet – seine wertvolle Kameraausrüstung in dem Rucksack verpackt hatte, hätte er besonders gut darauf aufpassen müssen. Das Zurücklassen des Rucksacks im Bus stellt sich daher als grobe Fahrlässigkeit dar, die jeglichen Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten zurücktreten lässt (vgl. LG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 571).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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