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Geräuschbelästigung durch Kirchturmuhr – Unterlassungsanspruch

LG Offenburg, Az.: 1 S 72/11, Urteil vom 14.02.2012

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kehl vom 15.04.2011 – 8 C 36/09 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Kehl ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Lautstärke des nächtlichen Zeitschlagens der Kirchturmuhr der Beklagten. Er wohnt ca. 80 Meter Luftlinie vom Kirchturm entfernt, sein Schlafzimmer geht in Richtung der Kirchturmuhr. Diese schlägt jeweils zur Viertelstunde ein-, zwei- oder dreimal. Die volle Stunde wird mit vier Schlägen angekündigt, darauf folgen die Stundenschläge. Der Kläger begehrt die Einhaltung des nach Nr. 2.10 der TA Lärm für Dorf- bzw. Mischgebiete zulässigen Beurteilungspegels, der 45 dB(A) beträgt, und nach den Feststellungen des durch das Amtsgericht beauftragten Sachverständigen derzeit um 2,2 dB (A) überschritten wird. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Geräuschbelastung an Stresssymptomen und Schlafstörungen zu leiden.

Geräuschbelästigung durch Kirchturmuhr - Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: chillingworths/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass maßgeblich für die Beurteilung von nächtlichem Glockengeläut nicht auf den Beurteilungspegel, sondern auf den – vorliegend eingehaltenen – Maximalpegel der TA Lärm abzustellen sei, da es sich bei den Zeitschlägen um Einzelgeräusche handele, für deren schlafstörende Wirkung die Lautstärke maßgebend sei.

Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, dass es sich beim Zeitschlagen von Kirchturmglocken nicht ausschließlich um vereinzelte Geräusche, sondern um eine im Wesentlichen gleichbleibende Geräuschbelästigung während der gesamten Nachtzeit handle, die eine Gleichbehandlung mit Gewerbelärm gebiete. Bei Anwendung der TA Lärm sei daher auf den Beurteilungspegel abzustellen.

Im Übrigen wird von den tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Dem Kläger steht weder aus § 862 BGB noch aus §§1004, 906 BGB analog gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zu. Das nächtliche Zeitschlagen der Kirchturmglocke stellt vorliegend keine unzumutbare wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1, 2 BGB und damit auch keine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar, die der Kläger nicht dulden muss. Im Einzelnen:

a) Dem Kläger stehen grundsätzlich – als Mieter der Wohnung in der …straße … in R-M und somit rechtmäßigem Besitzer der Wohnung – Besitzschutzansprüche aus § 862 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 15, 149) kann er auch den Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 906 BGB geltend machen. Dieser gilt in analoger Anwendung auch für denjenigen, der seine Rechtsstellung vom duldungspflichtigen Eigentümer ableiten, also auch – wie vorliegend – für Mieter.

b) Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus der TA Lärm vom 26.08.1998. Der Begriff der „wesentlichen Geräuschimmissionen“ im Sinne des § 906 BGB wird in ständiger Rechtsprechung mit dem der „erheblichen Belästigung“ im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes gleichgesetzt (vgl. u.a. BGH NJW 1993, 925, 929 = BGHZ 120, 239; BGH NJW 1990, 2465 = BGHZ 111, 63). Dementsprechend verweist auch § 906 Abs. 1 S. 3 BGB seit dem Änderungsgesetz vom 21.09.1994 ausdrücklich auf die nach § 48 BImSchG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften und damit auch auf die TA Lärm, die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassen wurde.

c) Die TA Lärm ist auch grundsätzlich auf das Schlagwerk der Kirchturmuhr anwendbar. Dieses ist nämlich eine – nicht genehmigungsbedürftige – Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, sodass es den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG und damit auch der TA Lärm zu entsprechen hat. Eine Ausnahme für Glockengeläut enthält die Regelung nicht.

Allerdings ist dieser Maßstab nur als ein grober Richtwert zu verstehen, weil die TA Lärm in erster Linie auf Gewerbelärm im Sinne des § 4 BImSchG zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, NJW 1992, 2779f = BVerwGE 90, 163).

d) Die TA Lärm unterscheidet in Nr. 6.1 für die dort festgelegten Gebietstypen zwei Immissionsrichtwerte: einerseits dem aus dem zeitlichen Mittelwert des Schalldruckpegels (Mittelungspegel Nr. 2.7 TA Lärm) und gegebenenfalls aus einem Zuschlag gebildeten Beurteilungspegel (Nr. 2.10 TA Lärm) und andererseits dem für kurzzeitige Geräuschspitzen geltenden Maximalpegel (Nr. 2.8. TA Lärm). Da es sich vorliegend – mittlerweile unstreitig – aufgrund der Gebietstypik um ein Dorf- bzw. Mischgebiet handelt, darf der Beurteilungspegel nach der Nr. 6.1 c) TA Lärm nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne Geräuschspitzen dürfen diesen Wert nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Daraus ergibt sich vorliegend ein Maximalpegel von 65 dB(A).

e) Der zulässige Maximalpegel wird nach dem Ergebnis der vom öffentlich bestellten Sachverständigen Rink am 22.09.2010 durchgeführten Schallpegelmessungen im Zeitraum zwischen ca. 22.00 und 23.00 Uhr nicht überschritten. Die gemessenen Spitzenpegel, die dem Zeitschlag zuzuordnen sind, betragen laut dem Gutachten ca. 60 dB(A), sodass der vorliegend einschlägige Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um weniger als 20 dB(A) überschritten wird (siehe Sachverständigengutachten v. 22.10.2010, Seite 14).

Allerdings überschreitet der durch den Sachverständigen ermittelte Beurteilungspegel – nach einem Zuschlag zum Mittelungspegel für die Tonhaltigkeit in Höhe von 6 dB(A) – den vorliegend zulässigen Immissionsrichtwert um 2,2 dB(A) (siehe Sachverständigengutachten v. 22.10.2010, Seite 14).

Angriffe gegen diese Feststellungen des Sachverständigen sind in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht worden.

f) Zwar müssen grundsätzlich beide Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten sein. Bei der Überschreitung auch nur eines Wertes liegen im Regelfall schädliche Umwelteinwirkungen vor. Je nach Art und Dauer der Geräuscheinwirkung kann den beiden Werten jedoch ein unterschiedliches Gewicht zukommen (BVerwG, aaO; VG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2005 – 2 K 580/05 = BeckRS 2006, 20695).

Die Glockenschläge sind vorliegend nicht als ein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern als deutlich wahrnehmbare Einzeltöne zu qualifizieren. Für die Zumutbarkeit nächtlicher Einzelgeräusche kommt es entscheidend auf die Lautstärke und Lästigkeit (und nicht auf die Dauer und den Umfang) dieser Einzelgeräusche an, sodass der Beurteilungspegel, der auf dem Mittelungspegel beruht, nur geringe Aussagekraft hat (vgl. BVerwG, aaO; VGH München, Beschl. v. 09.12.2003, 22 ZB 03.3011 = NVwZ-RR 2004, 829ff; VG Stuttgart, aaO). Die Berechnung des zeitlichen Mittelwerts des Schalldruckpegels kann auch deshalb schon nicht maßgeblich sein, weil das Glockenwerk zwischen den im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erklingenden Schlägen (je nach Uhrzeit ein bis sechzehn Schläge) jeweils ca. 15 Minuten gar keine Geräusche verursacht. Die tägliche Zeitdauer, in der vom Glockenwerk Schall emittiert wird, ist deutlich geringer, als die Zeitspanne, in der von diesem keine Geräusche ausgehen. Folglich würde die Systematik der TA Lärm (der das Leitbild einer Immissionsdauerbelastung zugrunde liegt) verkannt, wenn der Beurteilungspegel für die Bewertung von Einzeltönen, die teilweise in erheblichen Abstand ertönen, als maßgeblich erachtet würde. Es muss also anhand der Einzeltöne selbst, von denen die schlafstörende Wirkung ausgeht, beurteilt werden, ob Werte der TA Lärm überschritten werden. Für die Bewertung der Lautstärke und der Lästigkeit von Glockengeläut ist der Maximalpegel der maßgebliche Richtwert (vgl. BVerwG, aaO.; VGH München, aaO; VG Stuttgart, aaO; VG Kassel, Urt. v. 25.11.2004, 7 E 1173/02 = BeckRS 2005, 20197; dagegen für die Anwendung des Beurteilungspegels auf nächtliches Glockengeläut: LG Arnsberg, Urt. v. 29.04.2008 – 5 S 43/07 = BeckRS 2008, 14260; LG Aschaffenburg NZM 2000, 733). Dieser wird vorliegend nicht überschritten.

g) Die Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) schließt das Vorhandensein einer wesentlichen Beeinträchtigung oder einer unzumutbaren Belästigung nicht aus. Vielmehr unterliegt die Frage, wann Geräusche die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich belästigen und somit die schädliche Umwelteinwirkungen darstellen, einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Die Einhaltung oder Überschreitung der Richtwerte ist bei dieser Abwägung aber von erheblichem Gewicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1998 – 7 C 33/87; BVerwG, aaO; VG Stuttgart, aaO).

h) Die Abwägung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Bei dieser ist dabei auf das Empfinden eines verständigen und anderen Belangen gegenüber aufgeschlossenen Durchschnittsnutzers eines Grundstücks abzustellen (Palandt/Bassenge, BGB, 71. A., § 906 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).

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Eine Indizwirkung wegen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte kommt dem für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung beweisbelasteten Kläger nach den obigen Ausführungen nicht zugute. Es sind keine Umstände ersichtlich, die trotz Einhaltung des maßgeblichen Maximalpegels der TA Lärm die Einwirkung auf den Kläger als wesentlich und nicht zumutbar erscheinen lassen. Das als Anlage K6 vorgelegte ärztliche Attest (AS I 151) ist von nur geringer Aussagekraft. Es ist verwunderlich, dass die ausstellende Ärztin dem Kläger nicht nur eine nervöse Schlafstörung bescheinigt, sondern sich auch bezüglich der Ursache festlegt („durch nächtliche Kirchenglockengeräusche“). Es ist nicht ersichtlich, woraus die Ausstellerin auf diesen Ursachenzusammenhang schließt. Schlafstörungen können vielfältige Ursachen haben. Der Kläger leidet nach seinen eigenen Angaben in der Berufungshauptverhandlung an einem Schlafapnoesyndrom. Gerade bei dieser Erkrankung sind Durchschlafstörungen regelmäßig anzutreffen. Zudem konnten jedenfalls bei den Schallmessungen des Sachverständigen die Schlafstörungen des Klägers nicht bestätigt werden. Er wurde nach Ende der Messungen vom Sachverständigen schlafend in einer Abstellkammer aufgefunden (S. 9 des Gutachtens). Auch der Umstand, dass der Kläger sich nicht in der Lage sah, sich finanziell an einer einvernehmlichen Regelung zu beteiligen, die die Geräuschbelastung beseitigt hätte, lässt jedenfalls zweifeln, ob die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen durch das Glockengeläut tatsächlich so gravierend wie von ihm behauptet sind.

Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er infolge des nächtlichen Glockenschlags an Schlafstörungen leidet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auf besondere Empfindlichkeiten kommt es nämlich gerade nicht an. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass andere Anwohner in M sich in vergleichbarer Weise belästigt fühlen. In die Abwägung einzubeziehen ist ferner, dass der Kläger in Kenntnis des Zeitschlagens in die Wohnung in Nähe des Kirchturms gezogen ist. Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis in der Nähe einer vorhandenen Immissionsquelle ansiedelt, hat den daraus entstehenden Konflikt mit verschuldet und ist daher jedenfalls zur Duldung derjenigen Immissionen verpflichtet, die sich – wie hier – im Rahmen der maßgeblichen Grenzwerte halten (vgl. BGH NJW 2001, 3119, 3121).

i) Auf die Ortsüblichkeit des Zeitschlagens oder die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Schallreduzierung im Sinne des § 906 Abs. 2 S. 1 kommt es vorliegend nicht mehr an, nachdem eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vorliegt.

2. Die Berufung des Klägers erweist sich nach alldem als unbegründet und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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