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Mietminderung wegen Geräuschimmissionen u.a.

Landgericht München I

Az.: 15 S 4308/02

Urteil vom 18.12.2002

Vorinstanz: AG München, Az.: 434 C 25625/01


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Landgericht München I, 15. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 folgendes Endurteil:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 24.01.2002 dahingehend abgeändert, dass der beklagte verurteilt wird, an den Kläger EUR 1.246,77 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG vom 09.06.1998,

aus EUR 574,84 seit 05.04.2001,

aus EUR 600,36 seit 05.05.2001,

aus EUR 71,58 seit 06.06.2001

nebst EUR 19,17 Bankspesen zu bezahlen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 9/10 und der Kläger einen Anteil von 1/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf Euro 14.427,16 festgesetzt.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 II, § 313 a ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten war zurückzuweisen, soweit sie die erstinstanzliche Abweisung der Widerklage betrifft.

Die mit der Widerklage geltend gemachten Anträge 1. und 2. (fortdauerndes Minderungsrecht und Kündigungsrecht) wurden mit Schriftsatz des Beklagten vom 05.11.2002 zurückgenommen. Die Zustimmung der Klagepartei hierzu gilt gemäß § 269 II S. 4 ZPO als erteilt.

Der noch anhängige Widerklageantrag betreffend die Feststellung, dass der Kläger (Widerbeklagte) nicht berechtigt sei, den Beklagten (Widerkläger) zur Beseitigung von Verfärbungsschäden am Parkett der Wohnung im Bereich der beiden Wohnzimmerbalkontüren heranzuziehen bzw. Ersatz der Mängelbeseitigungskosten von ihm zu verlangen, war unzulässig.

Für diesen Antrag fehlt das Feststellungsinteresse. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts kann insoweit Bezug genommen werden. Das Rechtschutzinteresse lässt sich nicht daraus ableiten, dass es der Kläger wie im Schriftsatz vom 14.11.2002 vorgetragen, versäumt hat, die vom Beklagten geforderte Erklärung, dass er keine Ansprüche wegen des Verfärbungsschadens geltend machen wolle, abzugeben. Denn der Kläger ist nicht verpflichtet, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Das Rechtschutzinteresse wäre nur dann anzunehmen, wenn der Kläger wegen des Verfärbungsschadens Ansprüche gegen den Beklagten erheben würde. Das ist, auch nach dem Vortrag des Beklagten, nicht der Fall.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit das Amtsgericht Ansprüche des Beklagten wegen der Kosten des Kühlschrankes in Höhe von DM 1.240,– (= EUR 634,–) verneint hat.

Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beklagte die Kosten für die Anschaffung des Kühlschrankes vom Kläger erstattet verlangen kann und insoweit eine Aufrechnungsmöglichkeit mit den Mietansprüchen des Klägers besteht.

Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger vor Anschaffung des Kühlschrankes seinen Willen ausdrücklich bekundet hat, dass er die Küche nicht auf seine Kosten mit einer Spülmaschine und einem Kühlschrank ausstatten werde. Dieses Verhalten ist jedoch treuwidrig, da der Kläger eine Wohnung mit Küche vermietet hat und zu einer Küche nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch ein Kühlschrank gehört. Das war vorliegend nicht der Fall. Die mangelhafte Ausstattung der Küche stellt sich somit für die Kammer als ein Mangel i.S.v. § 536 BGB dar, der den Beklagten berechtigt, im Falle des Verzuges mit der Mängelbeseitigung Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die Kosten hierfür hat der Kläger zu tragen. Da der Kläger dem Beklagten bei Vertragsbeginn eindeutig gegenüber zu verstehen gegeben hat, dass er die Küche nicht mit einem Kühlschrank ausstatten werde, war eine Aufforderung und Mahnung zur Mangelbeseitigung gemäß § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erforderlich, da eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung seitens des Klägers gegeben ist.

Hinsichtlich der Kosten für die Spülmaschine folgt die Kammer dem Amtsgericht. Eine Spülmaschine gehört nicht unbedingt zur Ausstattung einer Küche. Die Anpreisung der Wohnung im Inserat als exklusiv ausgestattete Neubauwohnung erweckt zwar entsprechende Erwartungen, solche sind aber nicht verbindlich, da sie nicht in den Vertrag Eingang gefunden haben.

III.

Abweichend vom Amtsgericht hält die Kammer den Sachvortrag des Beklagten hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigung durch die Großbaustelle durch das Lärmprotokoll für ausreichend substantiiert vorgetragen.

Die Anforderungen an ein Lärmprotokoll dürfen nicht so überspannt werden, dass die von einer Lärmeinwirkung betroffenen Mieter zur Anfertigung eines solchen Protokolls sich den gesamten Tag in der Wohnung aufhalten müssten. Auch kann es einem durchschnittlichen Mieter nicht zugemutet werden, die wahrgenommenen Geräusche von einer Großbaustelle detailliert nach der Art der Entstehung zu beschreiben.

Die Kammer geht aufgrund der Darlegungen im Lärmprotokoll davon aus, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum um 20 % gemindert war. Hierzu kommt die Kammer aufgrund einer Schadenschätzung nach § 287 ZPO. Das Lärmprotokoll weist aus, dass ab März 2000 Erdaushubarbeiten und Ankersetzung zur Befestigung der Spundwände auf der Baustelle durchgeführt wurden. Ab ca. 08.03.2000 kam es zum Einsatz von Rüttlern und Walzen zur Bodenbefestigung. Ab 13.03. fand Aushub mit schweren Baggern und Abtransport mit schweren LKWs statt. Am. 14.03. wurde am Nordende des Platzes mittels Sägen Asphalt geschnitten. Ab 20.03. wurden Seilbagger zum Aushub und zur Beladung der LKWs ab 7.00 Uhr eingesetzt. Im April wurde der Aushub und die Abtransportarbeiten fortgesetzt. Ab 05.04. fanden weitere Verankerungsarbeiten zur Sicherung der Spundwände statt. Zu hören war Bohren und metallischer Lärm. Ab 04.07. nahm das Ausbaggern Fortgang und der Abtransport von Erde mittels schweren LKWs. Das Ausbaggern, Abtransportieren, Befestigen der Stahlplanken fand über den 18.04. hinaus statt. Im Mai wurden zusätzlich ab 02.05., 10.05., 11.05. und. 15.05.2000 Anker gesetzt. Am 21.05. wurden Anker gesetzt. Es wurde ausgebaggert mit schweren Baggern und Räumern. Ab 05.06. wurde ausgebaggert und abtransportiert. Ab 15.06. wurden Caterpillar eingesetzt und Erde mit LKWs abtransportiert, teilweise bis 20.00 Uhr.

Die so geschilderten Bauarbeiten sind gerichtsbekannterweise mit erheblichen Geräuscheimmissionen verbunden, die sich, da die streitgegenständliche Wohnung unmittelbar gegenüber der Baustelle liegt, nach Ansicht der Kammer ganz erheblich auf die Wohnqualität der streitgegenständlichen Wohnung ausgewirkt haben. Das Gericht hält einen Minderungsbetrag von 20 % für sachgerecht.

Eine Beweisaufnahme hatte hinsichtlich der Lärmimmissionen nicht stattzufinden. Das Bestreiten der Klagepartei hinsichtlich des Lärmprotokolls erfolgte vorsorglich, war aber unbeachtlich, da es nicht substantiiert war. Das Bestreiten hätte sich auf konkrete Behauptungen im Lärmprotokoll beziehen müssen und diese mit substantiiertem Vortrag unterlegen müssen. Das ist nicht erfolgt, obwohl die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2002 darauf hingewiesen hatte, dass es die Darstellungen im Lärmprotokoll abweichend vom Amtsgericht für substantiiert hält.

Die vertraglich geschuldete Miete in Höhe von monatlich DM 1.680,– (EUR 858,97) war somit aufgrund der Lärmimmissionen um DM 336,– (EUR 171,79) monatlich gemindert.

Die unstreitigen Mietrückstände des Beklagten betragen für März 2000 DM 1.053,28 (EUR 538,53), für April 2001 DM 1.983,– (EUR 1.013,89), für Mai 2001 DM 1.510,20 (EUR 772,15) und für Juni 2001 DM 476,60 (EUR 243,68). Abzüglich des Minderungsbetrages von jeweils 336,– DM (EUR 171,79) ergeben sich Mietrückstände des Beklagten für März 2001 von DM 717,28 (EUR 366,74), für April 2001 von DM 1.647,– (EUR 842,10), für Mai 2001 von DM 1.174,20 (EUR 600,36) und für Juni 2001 von DM 140,– (EUR 71,58). Insgesamt ergibt das einen rückständigen Betrag von DM 3.578,43 (EUR 1.880,78).

Durch die begründete Aufrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Kostenerstattung hinsichtlich des Kühlschranks in Höhe von DM 1.240,– (EUR 634,–) ergibt sich, dass der Rückstand für März 2001 vollständig getilgt ist und hinsichtlich der rückständigen Miete für April 2001 noch ein Betrag von DM 1.124,28 (EUR 574,84) zur Zahlung übrig bleibt.

Somit verbleibt ein Betrag von DM 2.438,48 (EUR 1.246,77), der dem Kläger zusteht. Die darüber hinausgehende Berufung des Beklagten war zurückzuweisen.

IV.

Hinsichtlich des Ersatzes der Bankspesen folgt die Kammer dem Amtsgericht. Auf die zutreffenden Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO analog.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung des Revisionsgerichts war weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

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