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Gerichtliche Hinweise sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen!

VGH Baden-Württemberg – Az.: A 2 S 363/22 – Beschluss vom 16.01.2023

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2021 – A 5 K 2639/18 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahr 1963 geborener pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Deshalb muss ein Verfahrensbeteiligter – auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist – grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (st. Rspr., vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2003 – 1 BvR 10/99 -, und vom 31.05.1995 – 2 BvR 736/95 – NVwZ 1995, Beilage 9, 66 -).

Gerichtliche Hinweise sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen!
(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt jedoch, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen braucht (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 – 2 BvR 633/16 -, vom 05.04.2012 – 2 BvR 2126/11 -, und vom 07.10.2003 – 1 BvR 10/99 – jew. mwN; BVerwG, Beschlüsse vom 24.02.2020 – 9 B 9.18 -, vom 14.06.2019 – 7 B 25.18 -, und vom 20.08.2018 – 2 B 6.18 -).

Nach diesen Maßstäben legt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dar.

1. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG angenommen, dass bei ihm keine Erkrankungen bestünden, aufgrund derer er nach einer Abschiebung nach Pakistan wegen unzureichender dortiger Behandlungsmöglichkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Zum einen habe der Kläger das Vorliegen aktueller schwerwiegender physischer und psychischer Erkrankungen nicht glaubhaft gemacht, zum anderen könnten die dargelegten Erkrankungen, selbst im Falle deren tatsächlichen Vorliegens, auch in Pakistan behandelt werden. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter anderem darauf abgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 iVm § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG nicht erfüllten.

Die Antragsschrift sieht eine Überraschungsentscheidung darin, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegten Atteste nicht für ausreichend erachtet und dem Kläger kein Abschiebungsverbot zuerkannt hat. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt in diesem Zusammenhang vor, die Richterin habe ihr in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, „dass sie für den Fall, dass ergänzende Atteste oder ergänzender Vortrag erforderlich sei, einen Schriftsatznachlass gewähre“. Dies könne durch eine Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetschers und die von der Prozessbevollmächtigten vorgelegte entsprechende eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Mit der dargestellten Aussage sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Durch die Entscheidung der Richterin noch am Tag der mündlichen Verhandlung ohne Einräumung des zuvor angekündigten Schriftsatznachlasses habe das Gericht eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Eine Überraschungsentscheidung folgt hieraus nicht, da sich weder die behauptete Verfahrensweise des Gerichts hinsichtlich der Gewährung eines Schriftsatzrechts (a)) noch der in diesem Zusammenhang angeblich erteilte rechtliche Hinweis zur Erfolgsaussicht der Klage dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen lässt (b)).

a) Gemäß § 105 VwGO iVm § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Verhandlungsvorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Was in diesem Sinne „wesentlich“ ist, folgt aus der Funktion des Protokolls und aus den in § 160 Abs. 3 ZPO aufgezählten (notwendigen) Protokollinhalten, die die Generalklausel des § 160 Abs. 2 ZPO konkretisieren und Auslegungshilfen bieten. Im Übrigen ist der „Wesentlichkeitsbegriff“ des § 160 Abs. 2 ZPO nicht abstrakt festgelegt. Was wesentlich ist, hängt auch vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt (vgl. zum Ganzen Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 40; vgl. auch BSG, Beschluss vom 14.01.2020 – B 14 KG 1/20 B -; BFH, Beschluss vom 17.03.2008 – X B 93/07 -; allgemein BGH, Beschluss vom 26.04.1989 – 1 ZR 220/87 -). Danach zählen zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung unter anderem Prozessanträge wie ein Beweisantrag (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 25.04.2001 – I B 137, 138/00 -), ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO iVm § 283 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 – 9 B 54.13 -) oder ein Vertagungsantrag (vgl. BSG, Beschluss vom 23.07.2015 – B 5 R 196/15 B -) sowie entsprechende prozessleitende Verfügungen wie eine vom Gericht gesetzte Erklärungs- bzw. Nachreichungsfrist (vgl. etwa BSG, Beschluss vom 14.01.2020 – B 14 KG 1/20 B -) oder eine gewährte Schriftsatzfrist (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 05.10.2010 – IX S 7/10 -). Sind Prozessanträge der Beteiligten nicht protokolliert, so begründet das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass sie nicht gestellt wurden (BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 – 9 B 54.13 -). Entsprechendes gilt für prozessleitente Verfügungen bzw. Beschlüsse des Gerichts, mit denen etwa eine Schriftsatzfrist gewährt oder abgelehnt wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 05.10.2010 – IX S 7/10 -).

Die dargestellten Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn das Gericht – wie hier behauptet – einen Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Stattgabe der Klage ablehnt und gleichzeitig für den Fall einer Änderung der vorläufigen Rechtsauffassung ein weiteres Schriftsatzrecht zusichert und damit sozusagen ein „bedingtes“ Schriftsatzrecht gewährt. Auch hierbei handelt es sich um einen zu protokollierenden wesentlichen Vorgang der Verhandlung im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO, weil er vom Rechtsmittelgericht benötigt wird, um den Verfahrenshergang zu überprüfen.

Schweigt das Protokoll – wie hier – zu den vom Kläger behaupteten wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, liefert es den Beweis dafür, dass ein Antrag auf Gewährung eines Schriftsatzrechts nicht gestellt und darüber hinaus vom Gericht auch keine Schriftsatzfrist für den Fall einer Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung gewährt wurde. Danach können die für die Beurteilung der geltend gemachten Gehörsrüge erforderlichen Feststellungen gerade nicht im Wege eines Freibeweises getroffen werden, so dass weder die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme der Einzelrichterin noch einer Aussage des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetschers zu dieser Frage in Betracht kommt. Die Regelung in § 160 Abs. 2 ZPO über die Protokollierung aller entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge soll es der Rechtsmittelinstanz ermöglichen, im Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens anhand des Sitzungsprotokolls effektiv zu kontrollieren, anstatt auf den „unsicheren“ Freibeweis zurückgreifen zu müssen, zumal dieser Weg einen nicht unerheblichen Zeitraum beansprucht.

b) Soweit die Antragsschrift darüber hinaus bei lebensnaher Auslegung sinngemäß vorträgt, die Richterin habe im Zusammenhang mit der Zusicherung eines „bedingten“ Schriftsatzrechts die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, der Kläger habe auf Grundlage der von ihm vorgelegten Atteste Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, lässt sich dem Sitzungsprotokoll ein entsprechender rechtlicher Hinweis ebenfalls nicht entnehmen.

Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen (ständige Rechtsprechung im Zivilprozess vgl. etwa BGH, Urteile vom 22.09.2005 – VII ZR 34/04 -, und vom 20.06.2005 – II ZR 366/03 -; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 160 Rn. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 160 Rn. 2; für die Verwaltungsgerichtbarkeit Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 A 222/20.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 – A 11 S 1123/18 -; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 44; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 105 Rn. 17; aA allerdings nicht entscheidungstragend BVerwG, Beschluss vom 24.02.2020 – 9 BN 9.18 -). Der vorliegende Fall zeigt, dass die Erteilung von rechtlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung, damit im Zusammenhang stehende Prozessanträge der Beteiligten und die entsprechenden prozessleitenden Beschlüsse des Gerichts hinsichtlich der Protokollierung nach § 160 Abs. 2 ZPO einheitlich zu betrachten sind; es wäre sinnwidrig, wenn sich die Vorschrift nur auf Prozessanträge und prozessleitende Verfügungen beziehen würde, hinsichtlich vorangegangener rechtlicher Hinweise des Gerichts die Beurteilung eines Verfahrensverstoßes aber im Wege eines Freibeweises erfolgen könnte.

Davon ausgehend ist im streitgegenständlichen Verfahren auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass die Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Hinweise zu ihrer vorläufigen Rechtsauffassung erteilt hat (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 A 222/20.A -; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 105, Rn. 31; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 105 Rn. 33).

Anlässlich dieses Falles kann auch dahinstehen, in welchem Umfang rechtliche Hinweise eines Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf Grundlage von § 139 Abs. 4 ZPO iVm § 173 VwGO noch nachträglich auf andere Weise hinreichend aktenkundig gemacht werden können – etwa durch Aufnahme des Hinweises in den Tatbestand oder die Entscheidungsgründe des Urteils (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.02.2020 – 9 BN 9.18 -; BGH, Urteil vom 22.09.2005 – VII ZR 34/04 -). Ein rechtlicher Hinweis – wie er vom Kläger behauptet wird – ist vorliegend jedenfalls auch nicht noch nachträglich aktenkundig gemacht worden.

Fehl geht auch der Einwand in der Antragsschrift, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in der mündlichen Verhandlung keine geeigneten prozessualen Gegenmaßnahmen treffen und insbesondere keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des Klägers stellen können. Gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO haben es die Prozessbeteiligten in der Hand, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Dies gilt hier gerade hinsichtlich des behaupteten (bedingten) Schriftsatzrechts und des angeblich erteilten rechtlichen Hinweises zur Rechtslage durch das Gericht.

2. Soweit die Antragsschrift einen Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung daraus ableitet, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK angenommen hat, bei dem Kläger sei eine Existenzsicherung und Weiterbehandlung seiner Erkrankung in Pakistan möglich, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger im Kern darauf, aufgrund der unter 1. dargestellten Äußerung der Richterin sei mit einer derartigen Wertung nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen gewesen. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter 1. zur fehlenden Protokollierung des behaupteten richterlichen Hinweises und des entsprechenden (bedingten) Schriftsatzrechts verwiesen werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verelendung ausgesetzt, selbständig tragend auf die Feststellung gestützt, dass er im Falle der Rückkehr jedenfalls für einen Übergangszeitraum auf die Unterstützung in Form von Spenden von Moscheemitgliedern zurückgreifen könne.

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Mit ihrem weiteren Vorbringen, entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts könne der Kläger aufgrund seiner Erkrankungen nicht erwerbstätig werden, er würde keinerlei staatliche Unterstützung sowie Unterstützung durch Spenden erhalten, weshalb es ihm auch nicht möglich sei, die erforderlichen Medikamente zu finanzieren, rügt die Antragsschrift im Kern, das Verwaltungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt und in diesem Zusammenhang insbesondere die vorgelegten Atteste, und damit die dem Kläger drohenden Gefahrenlage rechtlich fehlerhaft bewertet. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen jedoch nicht den mit der Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, und sind deshalb dem sachlichen Recht zuzuordnen. Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung selbst sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. GK-AsylG, § 78 Rn. 72 mwN). Ein Gehörsverstoß liegt deshalb nicht vor, wenn ein Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die von dem jeweiligen Kläger erwünschte Bedeutung zumisst oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 – 2 BvR 678/81 u.a. – BVerfGE 64, 1, 12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2011 – A 9 S 2939/11 -).

Ohne Erfolg bleibt schließlich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolgte sinngemäße Rüge, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, dass er seine linke Körperseite gar nicht mehr benutzen könne, sich nicht mehr bewegen könne und Hilfe beim Aufstehen brauche bzw. derzeit arbeitsunfähig erkrankt sei, sei objektiv willkürlich. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 – 5 B 48.13 mwN). Ein solcher Verstoß ist allerdings kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher – selbst wenn er vorliegt – nicht zur Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 – A 11 S 2067/17 -). Die dargestellten gewichtigen Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze und damit eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen auch nicht automatisch auch zu einer im Asyl- und Flüchtlingsrecht rügefähigen Verletzung des rechtlichen Gehörs (aA Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2019 – 21 ZB 18.30314 -, ohne nähere Begründung und im Übrigen nicht entscheidungstragend). In diesen Fällen ist gleichzeitig eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dementsprechend über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2020 – A 2 S 873/19 -; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 263).

Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Beurteilung maßgeblich auf das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 20.10.2020 gestützt. Die Antragsschrift trägt insoweit nicht vor, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieses Attestes entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt habe. Unbehelflich ist auch die Behauptung, der Kläger habe am Tag der mündlichen Verhandlung Hilfe benötigt, um die Toiletten im Gerichtsgebäude aufzusuchen, und dies könne sowohl durch den Dolmetscher als auch seine Prozessbevollmächtigte bestätigt werden. Medizinische Beurteilungen kann ein Gericht nicht auf Grundlage eines persönlichen Eindrucks, sondern nur auf Grundlage ärztlicher Stellungnahmen – wie hier geschehen – treffen. Deshalb ist der Kläger gehalten, im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes – wie sie hier behauptet wird – aktuelle Atteste und Gutachten einzuholen und eine Änderung der Sachlage gegebenenfalls im Wege eines Folgeantrags geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

 

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