AG Goslar, Az.: 25 Ds 908 Js 39491/13, Beschluss vom 07.05.2015
1. Die dem Sachverständigen auszuzahlende Vergütung wird auf 1.990,51 € festgesetzt.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Sachverständige Herr Dr. R. hat für sein im vorliegenden Verfahren schriftlich erstattetes Gutachten vom 27.01.2015 unter dem 02.02.2015 einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.907,87 € – Rechnung eingegangen beim Amtsgericht Goslar am 05.02.2015 – geltend gemacht. Das Gutachten umfasst 38 Seiten. Auf zwei weiteren Seiten (Seite 39 und 40) befindet sich das Literaturverzeichnis.
Der Gutachter Dr. R. macht in der Kostenrechnung folgende Positionen geltend:
1. für die Vorbereitung/Aktenstudium mit sehr umfangreichen medizinischen Unterlagen 3 Stunden zum Einzelpreis von 100,00 € = 300,00 €,
2. für die Untersuchung/Fahrzeit (Verspätung des Angeklagten) 5 Stunden á 100,00 € = 500,00 €.
3. für die Abfassung/Entwurf 8,5 Stunden á 100,00 € = 850,00 €,
4. für Diktat/Korrektur 7 Stunden á 100,00 € = 700,00 €,
5. für 36 km Fahrtstrecke á 0,30 € = 10,80 €
6. sowie Schreibkosten in Höhe von 72,70 €,
7. ferner Porto/Telekommunikationskostenpauschale 12,00 €.
Bzgl. weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 73 Bd. II d. A. Bezug genommen.
Vor dem Hintergrund, dass der Kostenbeamtin des Amtsgerichts Goslar die Rechnung im Vergleich zu einer Rechnung eines anderen Sachverständigen in einer vergleichbaren Sache (ca. 1.000,00 €) überhöht erschien, legte sie die Akte der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Braunschweig vor.
Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Braunschweig hat die Rechnung des Gutachters geprüft und dazu wie folgt – unter Zugrundelegung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Vergütungshöhe von psychiatrischen Gutachten nach §§ 8, 9 JVEG insbesondere LSG Thüringen vom 03.08.2009, L 6 SF, 44/08 – Stellung genommen:
„Für die Vorbereitung/das Aktenstudium und Krankheitsgeschichte sind die vom Gutachter in Ansatz gebrachten 3 Stunden für angemessen erachtet worden. Ebenfalls für die angesetzten 5 Stunden für die Exploration wurde keine Bedenken erhoben. Allerdings sind für die Abfassung der eigentlichen Beurteilung welche sich auf Bl. 33 – 38 d. Gutachtens im Sonderheft – also sechs Seiten – befindet, für drei Seiten jeweils eine Stunde für angemessen erachtet worden. So dass hier ein Ansatz von 2 Stunden angebracht war. Für Diktat, Durchsicht und Korrektur sind für fünf bis sechs Seiten eine Stunde berücksichtigt worden. Insgesamt wurde 6 Stunden für angemessen erachtet.“
Insgesamt sind nach Auffassung der Bezirksrevisorin beim Landgericht in Braunschweig daher 16 Stunden á 100,00 € sachgerecht.
Soweit vom Gutachter Fahrtkosten zur Klinik Dr. F… in Anrechnung gebracht wurden (36 km á 0,30 € = 10.80 €) wurden insofern Bedenken geäußert, als dass es sich bei der Klinik Dr. F… um den allgemeinen Dienstort des Gutachters handelt und von diesem insoweit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass er die Klinik eigens für die Erstattung des Gutachtens aufgesucht hat.
Die geltend gemachten Schreibauslagen wurden in Höhe von 12,00 € in Abzug gebracht, da das JVEG keine Porto und Telekommunikationspauschale vorsieht.
Dem Gutachter Herr Dr. R. ist die Stellungnahme der Bezirksrevisorin mit der Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme übersandt worden; Herr Dr. R. (trägt in seinem Schreiben vom 13.04.2015 vor, dass das JVEG seiner Kenntnis nach eine Vergütung gutachterlicher Leistungen nach Zeitaufwand vorsehe. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung sei seiner Meinung in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die in seiner Liquidation aufgeführten Zeiten seien – obwohl es sich bei ihm um einen erfahrenen Gutachter handele – erforderlich gewesen.
II.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen und Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz JVEG) erfolgt die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Zuständig ist das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9- 11 JVEG),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie
4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7, 12 JVEG).
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll berechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2, Halbsatz 1).
Das Honorar des Sachverständigen errechnet sich nach den §§ 9Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Es ist unerheblich, wie viele Stunden er tatsächlich aufgewendet hat; relevant ist nur der erforderliche Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u. a. BGH, Beschluss v. 16.12.2003, Az. X ZR 206/98).
Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt entsprechend dem „Thüringer Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen“ in fünf Bereichen:
a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
b) Erhebung der Vorgeschichte,
c) notwendige Untersuchung,
d) Abfassung der Beurteilung,
e) Diktat sowie
f) Durchsicht des Gutachtens.
Für das Gutachten vom 27.01.2015 war angesichts der dem Gutachter übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte der in Ansatz gebrachte Stundenansatz von 3 Stunden erforderlich. Für die Untersuchung ist der in Ansatz gebrachte Stundenaufwand von 5 Stunden auch unter Berücksichtigung der Verspätung des Angeklagten zur Untersuchung – mit 5 Stunden – als angemessen anzusehen.
Für die Abfassung der Beurteilung und angesichts der Schreibweise sind 2 Stunden zu berücksichtigen. Sie umfasst grundsätzlich die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Bei einem durchschnittlichen Sachverständigen ist nach ständiger Senatsrechtsprechung ein Zeitaufwand von in der Regel drei Seiten pro Stunden angemessen. Die Beurteilung befindet sich auf Bl 33 – 38 d. Gutachtens. Daher ergeben sich im vorliegenden Fall 2 Stunden. Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens wird ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden für angemessen erachtet. Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:
1.600,00 € Zeitaufwand (16 x 100,00 €),
+ 72,70 € Schreibauslagen
1.672,70 €
+ 317,81 € UmSt.
1.990,51 €
Bzgl. der Fahrtkosten ist zu ergänzen, dass insofern bislang nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Klinik nur zu Untersuchungszwecken im vorliegenden Verfahren aufgesucht wurde. Die Möglichkeit einer Erstattung einer Porto- und Telekommunikationspauschale ergibt sich aus dem JVEG nicht.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).