OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 63/18 – Beschluss vom 24.05.2018
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Zwar hat die Qualität der Sachverständigenleistung auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH NJW 1976, 1154 f.). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gem. § 8a Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Begutachtungsauftrag erstreckte sich ausdrücklich ausschließlich auf die „von der Wurzel ausgegangenen Beeinträchtigungen“ (Beweisbeschluss vom 16. März 2017, Blatt 43 f GA). Im Gutachten wird indes eine Schadensschätzung vorgenommen, ohne dass überhaupt zu den Ursachen der Beschädigungen Stellung genommen wird. Vielmehr wird lediglich darauf verwiesen, dem Sachverständigen sei der frühere Zustand nicht bekannt Das Gutachten geht angesichts dessen am Thema vorbei und ist objektiv unverwertbar.
§ 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG stellt nicht darauf ab, dass die mangelhafte Leistung auf einem pflichtwidrigen oder grob fahrlässigen Verhalten des Sachverständigen beruht. Ein solches Verhalten muss daher nicht vorliegen, sondern es genügt, dass die Leistung – wie vorliegend – wegen Mangelhaftigkeit durch die heranziehende Stelle unverwertbar ist.
II.
Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.