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Gerichtskosten: Wann können Sie erlassen werden?


OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 15 W 198/02

Beschluss vom 16.05.2002

Vorinstanzen: LG Bielefeld – Az.: 25 T 461/01/0  ~ AG Bielefeld – Az.: 1 H 1/01


Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. Mai 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26. April 2002 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 08. April 2002 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2) hat mit Bescheid vom 16.12.1999 einen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erlaß von Gerichtskosten – es handelt sich um eine Vielzahl von Gerichtskostenansätzen aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren – abgelehnt. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Beteiligten zu 1) im Verwaltungsweg sind durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.10.2000 sowie durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2001 zurückgewiesen worden.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.05. und 07.06.2001 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Niederschlagung der Kosten gestellt, den das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.06.2001 zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schrieben vom 27.06.2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 08.04.2002 ebenfalls zurückgewiesen hat.

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Beschwerde, hilfsweise als außerordentlicher Rechtsbehelf bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten, das er mit Schreiben vom 26.04.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als weitere Beschwerde zu behandeln und als unzulässig zu verwerfen, weil es bereits nicht statthaft ist.

Das Amtsgericht hat über den Antrag des Beteiligten zu 1) zutreffend im Verfahren nach Art. XI § 1 KostRÄndG 1957 entschieden. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des GKG, der KostO und anderer kostenrechtlicher Vorschriften ergehen, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Es handelt sich um eine Vorschrift, die derjenigen des § 23 EGGVG nachgebildet ist und der Gewährleistung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gegen Justizverwaltungsakte im Bereich des Kostenrechts dient. Um einen nach dieser Vorschrift anfechtbaren Justizverwaltungsakt handelt es sich auch dann, wenn von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier dem Beteiligten zu 2), ein Bescheid über den Erlaß von Gerichtskosten ergeht (Rohs/Wedewer, KostO, Anhang zu § 14 KostO, Rdnr. 6). Materielle Grundlage für diese Entscheidung ist die landesrechtliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 GerichtsgebührenbefreiungsG NW.

Für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verweist Art. XI § 1 Abs. 2 S. 3 KostRÄndG auf § 14 Abs. 3 bis 7 KostO. Gem. § 14 Abs. 3 S. 1 KostO findet gegen die erstinstanzliche Entscheidung die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro (in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) übersteigt. Nach S. 2 der Vorschrift ist gegen die Entscheidung, die das Landgericht als Beschwerdegericht trifft, die weitere Beschwerde nur statthaft, wenn sie das Landgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuläßt und (in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung) der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist hier also daran gebunden, daß sie von dem Landgericht in seiner Entscheidung zugelassen wird. Daran fehlt es hier, weil weder der Tenor noch die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts eine solche Zulassung ergeben.

Die weitere Beschwerde ist hier auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung eröffnet. Mit dieser Begründung kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts im Gesetz nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer solchen greifbaren Gesetzwidrigkeit genügt aber nicht ein Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, um für eine an sich unanfechtbare Entscheidung eine weitere Instanz zu eröffnen. Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muß vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. BGH NJW-RR 1986, 738; NJW 1988, 49, 51; BayObLG GmbHRdsch 1988, 263, 264; Senat NJW-RR 1997, 795). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

Das Landgericht ist in der Begründung seiner Entscheidung auf das Vorbringen des Beteiligten zu 1) im einzelnen eingegangen. Es hat mit näheren Ausführungen im einzelnen dargelegt, daß wegen der fehlenden Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Beteiligten zu 1) nicht festgestellt werden könne, daß er unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei, die im Rahmen des § 2 Abs. 2 GebührenbefreiungsG einen Erlaß der Kostenforderungen rechtfertigen könne. Auch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie Dr. X nicht für die Annahme aus, daß dem Beteiligten gerade durch Einziehung der Gerichtskosten gesundheitliche Gefahren drohten.

Schon daraus folgt, daß die vom Landgericht getroffene Sachentscheidung als solche im Gesetz vorgesehen ist. Ob die von der Kammer vorgenommene Abwägung im Rahmen der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung (Art. XI § 1 Abs. 1 S. 4 KostRÄndG) zutreffend ist, kann nicht mit der Begründung greifbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur auf eine zulässige weitere Beschwerde zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden (vgl. Senat a.a.O.).

Dementsprechend kann der Beteiligte zu 1) die Zulässigkeit des Rechtsmittels unter dem genannten Gesichtspunkt nicht mit Erfolg damit begründen, daß er eine anderweitige Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Gesichtspunkte anstrebt. Im übrigen vermag weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Aufklärungspflicht den gesetzlich verschlossenen Instanzenzug zu eröffnen. Hinzu kommt, daß infolge der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO auf die einschlägigen Vorschriften der ZPO dem Beteiligten zu 1) gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtskasse dieselben Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes zustehen wie bei jeder anderen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

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