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Gerichtsstandsbestimmung bei kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen

OLG Frankfurt – Az.: 11 SV 43/21 – Beschluss vom 04.11.2021

Das Landgericht Frankfurt am Main wird als das gemeinsam zuständige Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 70.683,53 € nebst Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Er trägt vor, mit notariellem Kaufvertrag vom XX.XX.2019 von den Antragsgegnern die Liegenschaft Straße1 in Stadt1 zum Kaufpreis von 1 Million € erworben zu haben. Der Kaufvertrag sei vollzogen worden. 2021 habe sich im Rahmen einer Wohnflächenberechnung der Liegenschaft herausgestellt, dass die Wohnfläche statt der im Kaufvertrag in § 3 Z. 1 garantierten 395 m² tatsächlich nur 367,08 m² betrage. Er habe deshalb Anspruch auf Ersatz der Differenz, die sich unter Ansatz eines Quadratmeterpreises von 2531,65 € aus dem tatsächlich gezahlten und dem angesichts der vorhandenen Wohnfläche geschuldeten Kaufpreis ergebe.

Wegen der unterschiedlichen Wohnsitzgerichte der Antragsgegner beantragt er die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts und regt in Hinblick auf die Belegenheit der Liegenschaft an, das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsames Gericht für beide Antragsgegner zu stimmen.

Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens hat sich die Antragsgegnerin zu 1 für die Bestimmung des Landgerichts Darmstadt als gemeinsam zuständiges Gericht ausgesprochen. Der Antragsgegner zu 2 hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Auf den Antrag des Antragstellers ist das Landgericht Frankfurt am Main als gemeinsam zuständiges Gericht gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen verklagt worden sind oder verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Nr. 3 ZPO ist vom Vortrag des Antragstellers auszugehen. Eine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht statt.

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Landgerichten; die Antragsgegnerin im Bezirk des Landgerichts Darmstadt, der Antragsgegner im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main.

Ein zweifelsfrei bestimmbarer gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der Antragsgegner liegt auf Basis des Vortrags des Antragstellers nicht vor. Insbesondere lässt sich nicht ohne weiteres ein gemeinsamer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bestimmen. Ausweislich des Klageentwurfs begehrt der Antragsteller Zahlung von den Antragsgegnern wegen einer abweichenden Wohnflächenberechnung. Auf welcher Rechtsgrundlage die Zahlung begehrt werden soll, ist dem Entwurf nicht zu entnehmen. Für einen denkbaren Anspruch auf kleinen Schadensersatz wegen Schlechterfüllung nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 BGB käme für beide Antragsgegner zwar der Ort der Liegenschaft als Erfüllungsort in Betracht (Schultzky in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29 Rn. 25.51, Rn. 25.34). Für einen ebenfalls möglichen Minderungsanspruch nach § 437 Nr. 2 BGB würde dies hingegen nicht gelten. Dieser wäre am jeweiligen Wohnsitz der Antragsgegner zu erfüllen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 18.7.2005 – 13 AR 24/05).

Der Antragsteller hat auch die Voraussetzung der Streitgenossenschaft dargetan. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 686; Zöller/Vollkommer, § 36 ZPO, Rn. 14 m.w.N.). Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner als Gesamtschuldner nach §§ 421, 426 BGB in Anspruch, so dass diese in Rechtsgemeinschaft nach §§ 59, 60 ZPO stehen.

Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Dies spricht vorliegend für die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main. Dort befindet sich die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Liegenschaft, deren Wohnfläche zwischen den Parteien streitig ist und die gegebenenfalls im Rahmen des Rechtsstreits durch eine Beweisaufnahme aufzuklären sein könnte. Beide Gerichtsstände liegen zudem in unmittelbarer räumlicher Nähe, so dass die Bestimmung des Landgerichts Frankfurt am Main gemäß Anregung des Antragstellers für die Antragsgegnerin zu 1 auch zumutbar ist.

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