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Gerichtsstandsvereinbarung- Klage gegen einfache Streitgenossen

Oberlandesgericht Landes Sachsen-Anhalt – Az.: 1 AR 18/12 (Zust) – Beschluss vom 29.11.2012

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Magdeburg bestimmt.

Gründe

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt.

1. Die vom Kläger beabsichtigte Inanspruchnahme der beiden Antragsgegner als Hauptschuldner einerseits und Bürge andererseits erfüllt den Tatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

a) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Arten der Streitgenossenschaft. Insbesondere erfüllt auch die einfache Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO den Tatbestand (vgl.BGH, MDR 2007, 45; NJW 1992, 981; NJW 1998, 668). Die Voraussetzungen des § 60 ZPO sind dabei weit auszulegen (vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 1347). Sie liegen schon dann vor, wenn die jeweiligen Ansprüche nach der Darstellung der klagenden Partei in einem inneren Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichwertig erscheinen lässt (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 381; BayObLG, NJW-RR 2003, 134).

b) Bei Ansprüchen gegen den Hauptschuldner und einen selbstschuldnerischen Bürgen für dieselben Ansprüche bestehen an der Streitgenossenschaft keine Zweifel. Auf die jeweilige Anspruchsgrundlage kommt es dabei nicht an (vgl. Zöller-Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 36 Rn. 36, § 60 Rdn. 7; BayObLG, NJW-RR 1990, 742; 2003, 134). Ob hier neben der einfachen Streitgenossenschaft sogar eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, was im Verhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge überwiegend verneint wird (vgl. die Nachweise bei Vollkommer, a. a. O. § 62 Rdn. 8) ist dabei ohne Bedeutung.

2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 2) kommt es auch nicht darauf an, ob die Klage sich gegen die richtige Partei wendet. Die von der Antragsgegnerin zu 2) bestrittene Aktivlegitimation des Klägers ist Gegenstand der Begründetheit des Hauptsacheverfahrens, gehört aber nicht zum Prüfungsumfang in Bestimmungsverfahren nach §§ 37, 36 ZPO. Hier prüft der Senat weder die Zulässigkeit noch die Schlüssigkeit der Klage (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1291; NJW-RR 2003, 134), sondern nur die Zulässigkeit des Gesuchs, im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 also vor allem, ob die §§ 559, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind. Dabei ist von der Darstellung des Antragstellers auszugehen (vgl. BayObLG, a. a. O.; Vollkommer a. a. O. § 36 Rdn. 18 m. w. N.).

3. Die Antragsgegnerin zu 2) irrt auch insoweit, als sie meint, die in der Bürgschaftsurkunde getroffene Gerichtsstandsvereinbarung am Ort des Landgerichts Wiesbaden lasse für eine gerichtliche Zustellungsbestimmung keinen Raum.

Derartige Gerichtsstandsvereinbarungen sind für die Frage der Verweisung eines Rechtsstreits nach § 281 ZPO von Bedeutung und können daher auch in einem Kompetenzkonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausschlaggebend sein. Im vorliegenden Verfahren geht es aber um einen gemeinsamen Gerichtsstand für eine Klage gegen zwei Streitgenossen. In einem solchen Verfahren, das gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 59, 60 ZPO zu beurteilen ist, stünde eine Gerichtsstandsvereinbarung der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nur dann entgegen, wenn sie mit beiden Antragsgegnern getroffen worden wäre, was hier nicht der Fall ist. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein mit der Antragsgegnerin zu 2) einseitig vereinbarter besonderer Gerichtsstand die Antragsgegnerin zu 1) nicht bindet. Ohnehin hindert eine örtlich oder sachlich ausschließliche Zuständigkeit die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht (vgl. BGHZ 90, 159 f.; NJW 1998, 686; NJW-RR 2008, 1514; Vollkommer, a. a. O. Rdn. 14 m. w. N.).

4. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts richtet sich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. BGHZ 90, 157; 2007, 1365 f.). Diese sprechen hier für eine Verhandlung beim Landgericht Magdeburg, in dessen Bezirk sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin zu 1) ihren Sitz haben, und in dem auch der örtliche Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses liegt, auf dem die beabsichtigte Klage beruht.

 

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