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Zustellkosten für den französischen Gerichtsvollzieher

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 8 W 4/06

Beschluss vom 07.07.2006

Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Az.: 416 O 61/05, Beschluss vom 15.03.2005


In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 8. Zivilsenat, am 07. Juli 2006:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, vom 23.11.2005 dahingehend abgeändert, dass an weiteren von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2005 zu erstattenden Kosten EUR 587,10 festgesetzt werden.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 15.03.2006 hat das Landgericht Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen,

Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 250.000 auferlegt. Diese wettbewerbsrechtliche einstweilige Verbotsverfügung im Beschlusswege hat die Antragstellerin bei der in Frankreich ansässigen Antragsgegnerin unter Einschaltung eines französischen Rechtsanwaltes und Gerichtsvollziehers zustellen lassen. Für diese Zustellung hat die Antragstellerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2005 u.a. folgende Kosten i.H.v. insgesamt EUR 733,60 in Ansatz gebracht:

Gebühr des auswärtigen Anwalts zur Bewirkung der Zustellung im Ausland (0,3) € 615,60 Kosten des französischen Gerichtsvollziehers € 118,00.

Die Beauftragung eines Anwaltes und eines Gerichtsvollziehers am Ort der Zustellung (Paris) hat die Antragstellerin damit begründet, dass allein durch diese Zustellungsart die Versäumung der Vollziehungsfrist mit Sicherheit zu vermeiden gewesen wäre. Das Landgericht hat diesem Kostenantrag im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.11.2005 nur zum Teil stattgegeben, der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23.12.2005 zugestellt worden ist. Die Kosten der Zustellung der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht lediglich i.H.v. EUR 146,50 festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nur Zustellkosten in der Höhe erstattungsfähig seien, die für eine diplomatische Zustellung in Frankreich entstanden wären (EUR 27,50 an Übersetzungskosten + EUR 69 an Zustellkosten für den französischen Gerichtsvollzieher + EUR 50 an Verwaltungskosten). Diese Zustellart wäre ausreichend gewesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.01.2006.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.01.2006, ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nach der Kostengrundentscheidung in der Beschlussverfügung des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, vom 15.03.2006 die mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 20.05.2005 geltend gemachten Zustellkosten i.H.v. insgesamt EUR 733,60 erstattet verlangen. Bei diesen Kosten handelt es sich entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragsgegnerin um Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren.

Die Antragstellerin kann sich insoweit mit Recht auf die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten stützen. Darin sind als andere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg (Art. 12 VO 1348/2000), die Zustellung von Schriftstücken durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 VO 1348/2000), die Zustellung durch die Post (Art. 14 VO 1348/2000) und eben die unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats (Art. 15 VO 1348/2000) genannt.

Soweit das Landgericht und die Antragsgegnerin meinen, dass die Antragstellerin den Weg der diplomatischen Zustellung oder der Postzustellung hätte wählen können bzw. Zustellkosten nur bis zu Höhe der dabei entstandenen Kosten erstattungsfähig seien, verkennen sie zum einen, dass die genannte EG-Verordnung, die mit den Art. 12 bis 15 VO 1348/2000 ein Wahlrecht eröffnet, nach Art. 249 Abs. 2 EG in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar geltendes Recht begründet, sowie zum anderen die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Dass die Antragstellerin sich bei der Wahl der Zustellart an die Vorgaben der EG-Verordnung hielt und sich in Ausübung ihres Wahlrechts für den Weg der unmittelbaren Zustellung nach Art. 15 VO 1348/2000 unter direkter Einschaltung eines Gerichtsvollziehers am Ort der Zustellung entschied, spricht als solches bereits für eine Erstattungsfähigkeit der dabei entstandenen Kosten. Die unmittelbare oder – über die Begrenzung der als erstattungsfähig qualifizierten Kosten – mittelbare generelle Beschränkung dieses Wahlrechtes liefe dem von der EG-Verordnung verfolgten Zweck der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen für das reibungslose Funktionen des Binnenmarktes (Erwägungsgrund 2 der EG-Verordnung) zuwider und stellte im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in die Rechtsqualität der EG-Verordnung dar. Eine Beschränkung des Wahlrechts kann in Ausnahmefällen gleichwohl in Betracht kommen, etwa bei einer missbräuchlichen Auswahl der Zustellart allein zum Zwecke der Kostensteigerung zu Lasten des Schuldners.

Hierfür gibt es vorliegend indes keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint die gewählte unmittelbare Zustellung der einstweiligen Verbotsverfügung als eine sinnvolle und im Rechtssinne notwendige Form. Es kommt insoweit weniger auf die vom Landgericht und der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Wahrung der Vollziehungsfrist nach §§ 929, 936 ZPO an. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin ein anerkennenswertes Interesse an einer raschen Vollziehung der Beschlussverfügung hatte, um die Fortsetzung des von ihr beanstandeten wettbewerbswidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin ohne weitere Verzögerungen zu verhindern.

Im Vergleich zu einer Zustellung auf diplomatischem oder postalischem Weg ermöglicht eine unmittelbare Zustellung eine Verfahrensbeschleunigung, die gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von entscheidender Bedeutung für den Rechtssuchenden sein kann.

Die Einschaltung eines französischen Anwaltes war ebenso zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO notwendig. Der Vortrag der Antragstellerin, die Beauftragung eines französischen Anwaltes sei zur Verfahrensbeschleunigung erforderlich gewesen, da (nur) er mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut sei, die Landessprache perfekt beherrsche und mit dem Gerichtsvollzieher in ständigem Kontakt stehe, ist nachvollziehbar.

Dies gilt auch in Ansehung der durch die EG-Verordnung geschaffenen formularmäßigen Verfahrensgestaltung, für die es in Art. 4 Abs. 3 und 10 Abs 2 VO 1348/2000 ebenfalls Sprachregelungen gibt und die eine postalische Übermittlung der Schriftstücke und Anträge und deren Bearbeitung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats erfordern.

Die Höhe der von der Antragstellerin angesetzten Zustellkosten, insbesondere der Ansatz einer 3/10-Gebühr für die Tätigkeit des französischen Anwaltes begegnet keinen Bedenken.

Der Einwand der Antragsgegnerin, ein Honorar i.H.v. EUR 615,80 für die Korrespondenz mit einem Gerichtsvollzieher erscheine als völlig überzogen, ist in dieser Pauschalität unerheblich.

Maßgeblich für die Gebührenbemessung ist der vom Landgericht festgesetzte Streitwert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, Geschäfts-Nr. 416 O 61/05, vom 23.11.2005, war dementsprechend dahingehend abzuändern, dass an weiteren von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15.03.2005 zu erstattenden Kosten EUR 587,10 festgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

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