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Gerüstbauvertrag – Ersatzansprüche bei Diebstahl von Gerüstmaterial

AG Euskirchen – Az.: 20 C 14/16 – Urteil vom 04.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über die Standzeitverlängerung eines an diesen vermieteten Gerüstes geltend.

Am 22.10.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Standzeitverlängerung eines an die Beklagten vermieteten und bei diesem aufgebauten Gerüstes. Nach den vertraglichen Vereinbarungen übernahm der Beklagte als Auftraggeber die volle Haftung für Schäden und Verlust des Gerüsts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag über die Standzeitverlängerung vom 22 Z. 2012, Bl. 16 der Akte, Bezug genommen.

Mitte November 2012 stellte der Beklagte fest, dass Teile des Gerüsts verschwunden waren und zeigte dies der Klägerin an. Einige der Teile wurden anschließend wieder aufgefunden; ein Großteil blieb verschwunden. Drei der wieder aufgefundenen Teile, nämlich zwei Stück Stahlrahmen und ein Stück Alu-Durchstiege mit Leiter, lagerte der Beklagte in seinem Haus ein.

Gerüstbauvertrag - Ersatzansprüche bei Diebstahl von Gerüstmaterial
(Symbolfoto: Tong_stocker/Shutterstock.com)

Die noch vorhandenen und wiederaufgefundenen Gerüstbauteile holte die Klägerin im November/Dezember 2012 beim Beklagten ab, bis auf die drei im Haus gelagerten Teile. Unter dem 3.12.2012 stellte sie dem Beklagten sodann einen Betrag i.H.v. 4975,50 EUR netto in Rechnung; hierbei handelte es sich um die für die Wiederbeschaffung des gestohlenen Gerüstmaterials begehrten Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 3.12.2012, Bl. 20 der Akte, Bezug genommen.

Im März 2013 korrespondierten die Parteien letztmalig über die Frage der Abholung der noch beim Beklagten vorhandenen drei Gerüstbauteile.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe die ihm obliegenden Obhutspflichten verletzt, so dass er für den Verlust der Gerüstteile verantwortlich sei. Auch sei vertraglich vereinbart worden, dass er die volle Haftung für Schäden und Verlust übernehme, so dass er auch unter diesem Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 4975,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16. 11. 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, das Gerüst habe an seinem Bauvorhaben in einem gepflegten Neubaugebiet gestanden, in dem es kein erhöhtes Diebstahlsrisiko gebe. Seine Obhutspflichten als Mieter des Gerüsts habe er nicht verletzt; es habe kein Anlass zur Sorge bestanden, dass Teile des Gerüsts entwendet werden könnten. Die von der Klägerin geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten seien überhöht, da sie nicht dem Zeitwert der abhanden gekommenen gebrauchten Gerüstbauteile entsprächen.

Im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung; die Verjährungsfrist betrage gemäß § 548 BGB nur sechs Monate.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte die ihm als Mieter des Gerüstes obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt hat, etwa weil er es versäumt hat, Vorkehrungen gegen einen Diebstahl zu treffen, sind Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt.

Der zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Überlassung und die anschließende Verlängerung der Standzeit des vermieteten Gerüstes ist nach den Vorschriften des Mietrechts zu beurteilen (vergleiche Landgericht Frankenthal, BauR 1995,739). Ein Gerüstgestellungsvertrag hat zwar nicht nur rein mietvertragliche Elemente, da die Gerüstbaufirma in der Regel auch zum Auf- und Abbau des Gerüsts verpflichtet ist. Jedenfalls das diesen Vertragstyp kennzeichnende Schwergewicht liegt aber nach dem Willen der Vertragspartner auf der entgeltlichen Nutzung des Gerüsts auf Zeit. Aus diesem Grund finden die Vorschriften des Mietrechts Anwendung (vergleiche OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1297).

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ersatzansprüche wegen der Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, des Gerüsts, geltend. Die Klägerin war nach den vertraglichen Vereinbarungen dazu verpflichtet, ein komplett gebrauchsfähiges Gerüst an den Beklagten zu überlassen, und nicht etwa nur einzelne Gerüstbauteile zur Verfügung zu stellen. Nachdem Gerüstbauteile abhanden gekommen waren, veränderte bzw. verschlechterte sich diese Mietsache, so dass die Verjährungsregel des §§ 548 BGB zur Anwendung gelangt (vergleiche OLG Hamm, aaO).

Die danach gültige sechsmonatige Verjährungsfrist, der auch Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB unterliegen, begann mit der Abholung der noch verbliebenen Bauteile im November/Dezember 2012. Eine zwischenzeitliche Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen gemäß § 203 BGB, sollten die Parteien denn tatsächlich im März 2013 Verhandlungen über den Anspruch geführt haben, hätte jedenfalls den Eintritt der Verjährung vor Beantragung des Mahnbescheids am 23.12. 2015 nicht gehindert.

Hinsichtlich der drei noch vorhandenen, vom Beklagten verwahrten Gerüstbauteile kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob Schadensersatzansprüche begründet sind, obwohl die Teile noch herausgegeben werden können. Da der Primäranspruch gerichtet auf die Herausgabe der Teile noch besteht, und der Beklagte zur Herausgabe auch bereit und in der Lage ist, bestehen erhebliche Bedenken, ob Schadensersatzansprüche gerichtet auf den Ersatz des Werts der Teile überhaupt begründet sind. Soweit die Klägerin solche Schadenersatzansprüche jedoch geltend macht und diese darauf stützt, dass die Teile verlustig seien, greift jedenfalls auch hier die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung unter Berücksichtigung von § 548 BGB durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 4975,50 Euro.

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