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Geschäftsschädigende Tatsachen – Wahrheit und Unwahrheit

Bundesgerichtshof

Az: I ZR 82/07

Urteil vom 14.05.2009


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Mai 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellen Obstbrände her.

In einem unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verfassten Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Beklagte zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union e.V. mit, er habe zur Beurteilung der Obstbrände der Klägerin „nach den Kriterien der DLG (optisch, chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz LMBG)“ Tests durchgeführt. Dem Schreiben waren die Ergebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände „Apfel“, „Birne“ und „Zwetschge“ der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es sei hier von einem hohen bzw. erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.

Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 forderte sie die Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005 auf und bat insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen die Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Klägerin ließ daraufhin die entsprechenden Chargen ihrer Obstbrände durch das Chemische Labor Dr. M. GmbH untersuchen. Nach dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2005 wiesen die Chargen aller untersuchten Obstbrände der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegende Methylalkoholgehalte auf.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.

Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

1.

beim S. Obstbrand „Apfel“ sei von einem hohen Anteil Methylalkohol auszugehen;

2.

beim S. Obstbrand „Birne“ sei von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen;

3.

beim S. Obstbrand „Zwetschge“ sei von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und außerdem geltend gemacht, das Schreiben vom 28. Juni 2004 enthalte nur eine zulässige Meinungsäußerung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat – wie bereits das Landgericht – angenommen, die Klage sei unbegründet, weil die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 11 UWG verjährt seien.

Die Klägerin habe, wie sich aus dem Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom selben Tage ergebe, spätestens am 6. Mai 2005 von den anspruchsbegründenden Umständen der Verletzungshandlung Kenntnis erlangt, nämlich von den Tatsachen, die einen Unterlassungsanspruch gegen ein auf einer ungeeigneten Testmethode beruhendes Werturteil begründen könnten. Eine Hemmung nach § 203 BGB im Hinblick auf zwischen den Parteien schwebende Verhandlungen über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sei nicht eingetreten. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien lasse keine Anhaltspunkte für eine Verhandlungsbereitschaft der Beklagten erkennen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 8 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt seien. Die Äußerungen der Beklagten zur Höhe des Methylalkoholgehaltes der Obstbrände der Klägerin stellten keine Tatsachenbehauptungen, sondern Werturteile dar. Daher schieden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, § 824 BGB aus. Ebenso liege keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG vor. Die Verjährungsregelung des § 11 Abs. 1 UWG gelte auch für Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB, soweit ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, weil der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der Darstellung der Beklagten zum Methylalkoholgehalt in dem Wettbewerbsverstoß liege.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche, soweit sie auf Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt sind, nicht verjährt.

a)

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen, die Behauptung der Beklagten, die Obstbrände der Klägerin wiesen hohe bzw. erhöhte Methylalkoholwerte auf, beruhe auf ungeeigneten, nicht sachgerecht durchgeführten Schnelltests; es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin sowie deren Kredit zu schädigen. Das Berufungsgericht hat es im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob insoweit die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 8 und 10 UWG erfüllt sind, weil etwaige Ansprüche der Klägerin bei Erhebung der Klage nach § 11 UWG verjährt waren. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Verjährungsfrist habe spätestens am 6. Mai 2005 zu laufen begonnen und es sei keine Hemmung nach § 203 BGB eingetreten.

b)

Die Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG) beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Ein auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch entsteht mit der Begehung der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung, im Streitfall also mit der Zusendung des Schreibens vom 28. Juni 2004 an den 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union. Der Klägerin ist dieses Schreiben nach ihrem Vorbringen, von dem auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, Anfang Mai 2005 bekannt geworden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bereits mit der Kenntnis von dem Schreiben vom 28. Juni 2004 auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. von § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt.

aa)

Nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG handelt unlauter, wer über Waren eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens des Mitbewerbers oder dessen Kredit zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes in den Testberichten der Beklagten vom 28. Juni 2004 handele es sich nicht um die Behauptung von Tatsachen, sondern um Werturteile, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1)

Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Werturteile sind demgegenüber durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Die Beurteilung, ob eine Äußerung als eine Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, bestimmt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise sie nach Form und Inhalt in dem Gesamtzusammenhang, in den sie gestellt ist, verstehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1987 – I ZR 247/85, GRUR 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 – Mit Verlogenheit zum Geld; Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 – Feldenkrais). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BGHZ 132, 13, 21 m.w.N.).

(2)

Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, bei der Darstellung des Methylalkoholgehaltes als „hoch“ bzw. „erhöht“ handele es sich um ein Werturteil, lediglich darauf gestützt, diese Angabe sei mangels erkennbarem Anknüpfungspunkt keinem Beweis zugänglich. Dabei hat das Berufungsgericht zunächst unberücksichtigt gelassen, dass diese Äußerung jedenfalls insoweit einen Tatsachenkern aufweist, als der tatsächliche Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin mit den Mitteln des Beweises festgestellt werden kann. Zwar setzt, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, die Angabe, dieser Gehalt sei „hoch“ bzw. „erhöht“, einen Anknüpfungspunkt oder Vergleichsmaßstab voraus. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht geprüft, ob sich dieser Anknüpfungspunkt für den von dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 angesprochenen Adressatenkreis nicht schon aus der Angabe als solcher oder jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens und der beigefügten Testberichte ergab. Das Schreiben war an den 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union gerichtet. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, die angesprochenen Spirituosenfachleute wüssten sehr genau, welche Grenzwerte für Methylalkohol in Obstbränden gälten, und würden die beanstandeten Aussagen daher so verstehen, dass die ihnen bekannten gesetzlichen Werte erreicht bzw. überschritten seien.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich auch keine Feststellungen dazu entnehmen, wie die Fachkreise, die im Schreiben der Beklagten angesprochen werden, die beanstandeten Angaben eines hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehaltes verstehen. Seine nicht näher dargelegte Auffassung, ein Anknüpfungspunkt für die Angaben „hoch“ bzw. „erhöht“ sei nicht erkennbar, hat weder in den getroffenen Feststellungen noch im Parteivorbringen eine hinreichende Grundlage (§ 286 ZPO): Zum einen hat der Beklagte zu 2 selbst geltend gemacht, er habe mit „hoch“ oder „erhöht“ gemeint, dass mehr Methanol festgestellt worden sei, als bei einer üblichen Vorlauftrennung in Obstbränden vorhanden sein sollte; zum anderen hat das Landgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht verweist, die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 28. Juni 2004 dahin ausgelegt, dass die Produkte der Klägerin einen im Vergleich zu den sonst auf dem Markt vertriebenen Edelbränden hohen bzw. erhöhten Anteil an Methylalkohol aufwiesen.

Nach dem Vorbringen der Parteien sowie der Auslegung des Landgerichts kommt demnach in Betracht, dass die angesprochenen Fachkreise die Angabe „hoch“ bzw. „erhöht“ auf einen bestimmten Anknüpfungspunkt beziehen, nämlich entweder – wie die Klägerin behauptet hat – auf die gesetzlichen Höchstwerte oder auf einen Vergleich mit den üblichen Werten bei den auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukten. In beiden Fällen kann mittels Beweises festgestellt werden, wie sich der Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin zu dem betreffenden Vergleichsmaßstab (gesetzliche Grenzwerte, üblicher Methylalkoholgehalt der Konkurrenzprodukte) verhält. Das genügt für die Annahme einer Tatsachenbehauptung. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht näher darlegen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die angesprochenen Fachkreise die Angabe „hoch“ bzw. „erhöht“ weder auf den einen noch auf den anderen der beiden sich aus dem Vorbringen der Parteien ergebenden Anknüpfungspunkte beziehen (§ 286 ZPO).

(3)

Den Zusammenhang, in den die beanstandeten Angaben in dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 gestellt sind, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung gleichfalls nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). In dem Testbericht zu der Testreihe „Apfel“ heißt es im dritten Absatz des Abschnittes „Vorlauf Abtrennungstest“: „In diesem Brand befinden sich zwangsläufig schädliche Komponenten. Sicher zuviel Acetaldehyd. Des Weiteren ist hier von einem hohen Anteil Methylalkohol auszugehen.“ Die Testberichte zu den Testreihen „Birne“ und „Zwetschge“ weichen davon nur insoweit ab, als der Methylalkoholanteil nicht als „hoch“, sondern als „erhöht“ bezeichnet wird. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass der angesprochene Leser der Testberichte die Angaben „hoch“ und „erhöht“ mit der im ersten Satz des Absatzes getroffenen Aussage in Verbindung bringt, in dem getesteten Obstbrand befänden sich schädliche Komponenten. Im ersten Absatz dieses Abschnitts ist zudem davon die Rede, dass sich im Vorlauf viele leicht flüchtige Komponenten anreicherten, die zum Teil gesundheitsschädlichen Charakter besäßen. Bei einem (naheliegenden) Verständnis dahingehend, der Methylalkoholgehalt sei in dem Sinne als „hoch“ bzw. „erhöht“ zu bezeichnen, dass der festgestellte Anteil an Methylalkohol gesundheitsschädlich sei, weist die beanstandete Äußerung gleichfalls einen Tatsachengehalt auf, der einem Beweis zugänglich ist.

(4)

Der Einordnung der beanstandeten Äußerung der Beklagten als Tatsachenbehauptung steht nicht entgegen, dass es sich um Angaben über die Ergebnisse eines von den Beklagten durchgeführten Tests handelt. Es geht hier nicht um die Einordnung der Äußerung eines Sachverständigen in einem von ihm erstellten Gutachten, die auch dann als Werturteil anzusehen sein kann, wenn der Zweck des Sachverständigengutachtens die Feststellung von Tatsachen ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1977 – VI ZR 171/76, GRUR 1978, 258, 259 f.; Urt. v. 23.2.1999 – VI ZR 140/98, NJW 1999, 2736 f.). Die Beklagten sind nicht als Sachverständige tätig geworden. Sie haben vielmehr als Mitbewerber die Obstbrände der Klägerin getestet und sich gegenüber Dritten, die auf das Käuferverhalten Einfluss nehmen können, über die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Tests geäußert. Ein Gewerbetreibender kann sich für solche Angaben, die das Produkt eines Mitbewerbers in schlechtem Licht erscheinen lassen und die auf Untersuchungen zurückgehen, die er selbst durchgeführt hat, nicht auf die Privilegierung gutachtlicher Äußerungen von Sachverständigen berufen (vgl. auch BGH, Urt. v. 17.1.2002 – I ZR 161/99, GRUR 2002, 633, 635 = WRP 2002, 828 – Hormonersatztherapie).

bb)

Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach §§ 3, 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG nicht unlauter. Allerdings hat im Rahmen des § 4 Nr. 8 UWG nicht der Verletzte die Unwahrheit, sondern der Verletzer die Wahrheit seiner Tatsachenbehauptung zu beweisen. Gleichwohl gehört die Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache zu den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG, von deren Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Beginn der Verjährungsfrist abhängt.

(1)

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 UWG ist an die allgemeine Verjährungsregelung des § 199 Abs. 2 BGB angepasst worden (BT-Drucks. 15/1487, S. 25). Da zur Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen besitzt, weitgehend auf die Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.6.2008 – XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 27 m.w.N.), ist diese auch zur Auslegung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG heranzuziehen. Allgemein ist die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis danach dann gegeben, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch nicht risikolosen, (gegebenenfalls zumindest auf Feststellung gerichteten) Klage zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.2008 – XI ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1495 Tz. 32 m.w.N.; ebenso zu § 21 Abs. 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 19.5.1988 – I ZR 170/86, GRUR 1988, 832, 834 = WRP 1988, 663 – Benzinwerbung). Als anspruchsbegründende Tatsachen werden allerdings grundsätzlich solche Umstände nicht angesehen, die unter die Behauptungs- und Beweislast des Beklagten fallen; insbesondere schließt die unbekannte Möglichkeit von Einwendungen gegen den Klageanspruch die für den Verjährungsbeginn notwendige Kenntnis nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1963 – VI ZR 85/62, NJW 1963, 1103, 1104 m.w.N.; Erman/Schmidt-Ränsch, BGB, 12. Aufl., § 199 Rdn. 18a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199 Rdn. 27). Eine andere Beurteilung ist dagegen geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Anspruch ausschließende Einwendungen des Beklagten bestehen und es daher naheliegt, dass der Beklagte sich darauf berufen wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1993 – VI ZR 190/92, NJW 1993, 2614). Hat der Gläubiger trotz Vorliegens solcher konkreter Anhaltspunkte für eine mögliche Einwendung des Schuldners keine hinreichende Kenntnis über die diese Einwendung begründenden Umstände und bleiben deswegen konkrete Zweifel am Bestehen seines Anspruchs, wird der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben (BGH NJW 1993, 2614 f.).

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(2)

Die behauptete Tatsache i.S. des § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG kann nur entweder wahr oder unwahr sein. Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 4 Nr. 8, § 8 Abs. 1 UWG muss demnach grundsätzlich damit rechnen, dass sich der Schuldner auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache beruft. Da der Gläubiger seinen Anspruch nur dann erfolgreich durchsetzen kann, wenn die behauptete Tatsache zumindest nicht erweislich wahr ist, verfügt er somit erst dann über eine zumutbare Grundlage für eine Klageerhebung, wenn ihm die für die Beurteilung, ob die behauptete Tatsache wahr oder unwahr ist, maßgeblichen Umstände so vollständig und sicher bekannt sind, dass sie auch unter Berücksichtigung der in § 4 Nr. 8 Halbs. 1 UWG getroffenen Beweislastverteilung einen einigermaßen sicheren Klageerfolg versprechen. Die Einbeziehung der Kenntnis von der Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsache in die für den Verjährungsbeginn nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG maßgebliche Kenntnis entspricht auch dem Normzweck des § 4 Nr. 8 UWG. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz von Mitbewerbern lediglich vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen; wahre Tatsachenbehauptungen werden nicht erfasst. Die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache hat deshalb hier den Charakter eines negativen (anspruchsbegründenden) Tatbestandsmerkmals.

cc)

Die Revision macht mit Recht geltend, dass die Klägerin erst mit Eingang der Untersuchungsergebnisse des Chemischen Labors Dr. M. GmbH vom 5. Juli 2005 über die Kenntnisse verfügte, die sie in die Lage versetzten, gerichtlich mit einiger Aussicht auf Erfolg gegen die Beklagte vorzugehen. Die Beurteilung, ob die Behauptung der Beklagten, die von ihr getesteten Obstbrände der Klägerin wiesen einen hohen bzw. einen erhöhten Anteil an Methylalkohol auf, wahr oder unwahr ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen tatsächlichen Methylalkoholgehalt die betreffenden Chargen der Obstbrände der Klägerin aufwiesen. Die Untersuchung durch das von der Klägerin beauftragte Labor ergab, dass der Methylalkoholgehalt der von der Beklagten getesteten Chargen der Obstbrände Zwetschge, Apfel und Birne der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten lag. Erst aufgrund dieser Kenntnis war der Klägerin ein (gerichtliches) Vorgehen gegen die Beklagte zuzumuten. Ob – wie das Berufungsgericht angenommen hat – der Klägerin schon wegen der von der Beklagten angewandten Testmethode hätte klar sein müssen, dass die Ergebnisse des Tests der Beklagten keine valide Basis für die Bewertung des Methylalkoholgehaltes darstellen konnten, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin hätte erkennen können, dass mit der Testmethode der Beklagten keine verlässlichen Ergebnisse zu erzielen waren, konnte sie nicht mit der für eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen Gewissheit davon ausgehen, dass die Aussagen der Beklagten über den hohen bzw. erhöhten Methylalkoholgehalt unrichtig waren. Die Revision weist zudem mit Recht darauf hin, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der Tatsacheninstanz die Eignung der von der Beklagten angewandten Testmethode aus eigener Sachkunde nicht beurteilen konnte; sie habe erst durch das von ihr eingeholte Gutachten der Universität Hohenheim vom 17. Juni 2005 davon Kenntnis erlangt, dass die von der Beklagten angewandte Testmethode zur Feststellung eines hohen oder erhöhten Methylalkoholgehaltes ungeeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht legt demgegenüber nicht dar (§ 286 ZPO), weshalb sich der Klägerin die Ungeeignetheit des von der Beklagten angewandten Verfahrens gleichwohl aufdrängen musste.

dd)

Soweit wegen der beanstandeten Behauptungen der Beklagten ein auf §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG gestützter Unterlassungsanspruch in Betracht kommt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Ist von einer unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung auszugehen, so stellt § 4 Nr. 8 UWG im Verhältnis zu § 4 Nr. 10 UWG eine Spezialregelung dar (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 4 Rdn. 8.7.). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer möglichen Klage ergeben sich daher insofern keine Unterschiede. Für den Fall, dass sich die Behauptung der Beklagten über den Methylalkoholgehalt der Obstbrände der Klägerin als wahr erweisen sollte, konnte die Klägerin dagegen nicht davon ausgehen, dass ein auf eine unlautere Behinderung der Klägerin i.S. des § 4 Nr. 10 UWG gestütztes Vorgehen gegen die Beklagte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die wahrheitsgemäße Äußerung über (nachteilige) Eigenschaften von Konkurrenzprodukten in sachlicher Form stellt nur dann eine nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unzulässige Mitbewerberbehinderung dar, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.145). Solche Umstände konnte die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 28. Juni 2004 nicht entnehmen. Insbesondere konnte die Klägerin nach ihrem Vorbringen die Ungeeignetheit der Testmethode der Beklagten nicht erkennen.

c)

Da die Klägerin somit frühestens mit Zugang des Gutachtens des Labors Dr. M. vom 5. Juli 2005 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG erlangt hat, war die Verjährungsfrist bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 noch nicht abgelaufen. Davon abgesehen waren die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch deshalb bei Klageerhebung noch nicht verjährt, weil zwischenzeitlich jedenfalls eine Hemmung der Verjährungsfrist nach § 203 BGB eingetreten war. Nach § 203 Satz 1 BGB führen Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände zur Hemmung der Verjährung, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall die Voraussetzungen des auf Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG anwendbaren (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 16 Rdn. 42 Fn. 126) Hemmungstatbestands des § 203 BGB gegeben.

aa)

An Verhandlungen i.S. von § 203 Satz 1 BGB sind geringe Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 17.2.2004 – VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654; Urt. v. 30.10.2007 – X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 13; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 34 Rdn. 40; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 11 Rdn. 1.44). Es genügt jeder Meinungsaustausch zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Anspruch und seine tatsächlichen Grundlagen, sofern nicht sofort und eindeutig jede Verpflichtung abgelehnt wird (BGH, Urt. v. 1.2.2007 – IX ZR 180/04, NJW-RR 2007, 1358, 1360). Verhandlungen schweben schon dann, wenn der Schuldner Erklärungen abgibt, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Ansprüchen ein. Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete dabei eine Bereitschaft zum Vergleich oder zu einem sonstigen Entgegenkommen erkennen lässt (BGH, Urt. v. 20.2.2001 – VI ZR 179/00, NJW 2001, 1723; Urt. v. 8.5.2001 – VI ZR 208/00, NJW-RR 2001, 1168, 1169; BGH NJW 2004, 1654; Teplitzky aaO Kap. 16 Rdn. 42; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 11 Rdn. 1.44).

bb)

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es geht zu Unrecht davon aus, ein Verhandeln i.S. von § 203 Satz 1 BGB komme erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem der Gläubiger nach Aufklärung des Sachverhalts und aus seiner Sicht abschließender Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen konkrete Ansprüche bestimmt geltend macht und der Schuldner sich dann auf eine Erörterung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche einlässt. Für eine Annahme von Verhandlungen zwischen den Parteien i.S. von § 203 BGB reicht es im Streitfall aus, dass die Klägerin im Schreiben vom 6. Mai 2005 mögliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen der Verbreitung des Schreibens vom 28. Juni 2004 als ernsthaft in Betracht kommend dargestellt, eine Geltendmachung insoweit bestehender Ansprüche von einer Aufklärung des Sachverhalts abhängig gemacht hat und die Beklagten in ihrem Antwortschreiben vom 13. Mai 2005 ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht haben, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt zu erläutern. Die Vorschrift des § 203 BGB dient dem rechtspolitisch wünschenswerten Zweck, Verhandlungen, die bei erfolgreichem Abschluss zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten führen können, von dem zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu befreien. Der Berechtigte soll nicht gezwungen sein, den Anspruch, über den noch verhandelt wird, vorsichtshalber durch Klageerhebung oder in anderer die Verjährung hemmender Weise geltend zu machen (vgl. BGH NJW 2008, 576 Tz. 19). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn Erörterungen der Beteiligten über die Aufklärung eines wegen einer – jedenfalls aus der Sicht des Berechtigten – unklaren Tatsachengrundlage noch zweifelhaften Anspruchs aus dem Anwendungsbereich des § 203 BGB ausgenommen wären. Ob der Berechtigte die Tatsachenlage richtig einschätzt, ist dabei für die Frage, ob über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände Verhandlungen geführt werden, ohne Bedeutung.

cc)

Der Beklagte zu 2 hat auf die mit Schreiben vom 6. Mai 2005 gesetzte Frist, bis spätestens zum 13. Mai 2005 mitzuteilen, aus welchen Chargen die getesteten Obstbrände der Klägerin stammten, mit Schreiben vom 13. Mai 2005 geantwortet, eine „kompetente Antwort“ sei in der gesetzten Frist „postalisch nicht machbar“. Er freue sich aber, in einem nachfolgenden Schreiben den gesamten Sachverhalt erläutern zu dürfen. Das Schreiben schließt mit der Bemerkung, im Übrigen setze er, der Beklagte zu 2, das Einverständnis voraus, dass er seine Kollegen im Vorstand der Deutsche-Barkeeper-Union Sektion Mecklenburg-Vorpommern „über unseren Schriftwechsel auf dem Laufenden halte“. Diese Antwort, insbesondere den Hinweis auf weiteren Schriftwechsel, durfte die Klägerin dahin verstehen, dass sich die Beklagten auf eine weitere Erörterung der tatsächlichen Grundlagen der in dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 2005 angesprochenen Ansprüche einließen.

dd)

Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung, sobald der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein solcher Abbruch der Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH NJW 2004, 1654, 1655 m.w.N.). Eine eindeutige und endgültige Ablehnung weiterer Verhandlungen lässt sich, wie die Revision mit Recht geltend macht, erst dem Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2005 entnehmen. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Folglich war bei Einreichung der Klage am 12. Dezember 2005 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass – da die Klage kurze Zeit später zugestellt worden ist – eine weitere Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO erfolgt ist.

2.

Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht hinsichtlich eines Anspruchs aus § 1004 BGB i.V. mit § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls die Einrede der Verjährung aus § 11 Abs. 1 UWG hat durchgreifen lassen sowie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB, §§ 824, 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 GG mit der Begründung verneint hat, es handele sich bei der Darstellung des Methylalkoholgehalts nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil.

III.

Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht Feststellungen zu dem behaupteten Verständnis der beanstandeten Aussagen durch die angesprochenen Fachkreise treffen kann.

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