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Geschäftsräume – Kundenpflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig?

AG Bremen – Az.: 9 C 493/20 – Urteil vom 26.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger fordert Unterlassung und Schmerzensgeld.

Die Beklagte betreibt eine Kette von Bio-Supermärkten. Am 09.10.2020 betrat der Kläger ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung die Filiale in der Straße A… in 28203 Bremen, um Lebensmittel zu erwerben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11.2020 machte der Kläger gegenüber der Beklagten ergebnislos Ansprüche geltend.

Der Kläger trägt vor, dass er im Zuge der Bezahlung von der Kassiererin gefragt worden sei, wieso er keine Maske trage. Der Kläger habe daraufhin erklärt, dass er per Attest von der Maskenpflicht befreit sei. Ihm sei erwidert worden, dass man Atteste nicht akzeptiere. Nach Hinzuziehung der Filialleiterin sei ihm mit der Polizei gedroht worden. Der Kläger ist der Ansicht, dass er diskriminiert worden sei. Aufgrund eines Machtmissbrauchs in der Kindheit leide er an Ängsten und könne keine Masken tragen. Durch „Zwang und Willkür“ werde die Angst des Klägers nämlich verstärkt.

Der Kläger beantragt,

1. Es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, dem Kläger den Erwerb von Waren in ihrem Markt grundlos zu verweigern;

2. An den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 2.500,- € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen;

3. An den Kläger 480,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass in ihren Filialen die geltenden Corona-Bestimmungen umgesetzt würden. Kunden, die keine Maske trügen, würden regelmäßig gebeten, eine Maske aufzusetzen oder den Laden zu verlassen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 16.12.2020 einen Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Es bestehen kein Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche aus § 21 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 3 AGG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG bzw. §§ 1004, 823, 826, 253 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG.

Die Klage ist unschlüssig. Denn das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten war nicht nur sozialadäquat, sondern sogar geboten.

Zunächst ist zu konstatieren, dass vorliegend nicht die Verhältnismäßigkeit eines staatlichen Eingriffs zu prüfen ist. Vielmehr macht der Kläger einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber einem Unternehmen geltend. Somit kann dahinstehen, ob Verwaltungsgerichte in begründeten Einzelfällen Bußgelder wegen Nichtbefolgung der Maskenpflicht aufgehoben oder abgeändert haben, weil der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen hinreichend entschuldigt handelte.

Die Beklagte kann sich wegen einer etwaigen Aufforderung ihrer Mitarbeiter an den Kläger, den Laden zu verlassen und diesen zukünftig nur mit Maske zu betreten, grundsätzlich auf ihr Hausrecht berufen. In einer freien Marktwirtschaft besteht kein Kontrahierungszwang eines privaten Supermarktbetreibers. Die negative Vertragsfreiheit genießt den Schutz nach Art. 12 und 2 GG. Die Beklagte darf eine Hausordnung aufstellen, die auf die Maskenpflicht Bezug nimmt.

Geschäftsräume – Kundenpflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zulässig?
(Symbolfoto: Von Indypendenz/Shutterstock.com)

Begrenzt wird dieser Grundsatz durch das allgemeine Diskriminierungsverbot, wobei die widerstreitenden Grundrechte gegeneinander abzuwägen sind; Ansprüche kann der Kläger nur bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage stellen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht einschlägig. Auf die Frage, ob es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich unzumutbar war, während seines Einkaufs – für kurze Zeit – eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kommt es nicht an. Es kann dahinstehen, ob das unbegründete Attest („darf aus medizinischen Gründen keinen Mund-/Nasenschutz tragen“) des Facharztes für Psychosomatische Erkrankungen, Dr. L…, vom 22.05.2020 inhaltlich zutreffend ist. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass ein Arzt als Privatperson einzelnen Patienten keine Sonderrechte im Umgang mit anderen Bürgern zu gewähren vermag.

Nach § 1 AGG wäre eine Diskriminierung des Klägers Anspruchsvoraussetzung; in Betracht kommt eine Benachteiligung des Klägers wegen einer „Behinderung“ im Sinne der Vorschrift (hierzu: Palandt, 80. A., § 1 AGG, Rn. 6 m.w.N.).

Eine körperliche Behinderung des Klägers liegt nicht vor.

Zwar kann auch eine geistig-psychische Beeinträchtigung ausreichend sein. Voraussetzung wäre aber eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand für eine wahrscheinlich lange Dauer; die Begriffe Krankheit und Behinderung sind nicht gleichzusetzen (vgl. EuGH, NZA 18, 159; Palandt, a.a.O.).

Demnach ist der Kläger nicht behindert. Denn seine – behauptete – psychosomatische Unfähigkeit Masken zu tragen (oder auch nur hochgezogene Seidenschals?), kann allenfalls in Verbindung mit einer Maske und einer Maskenpflicht als Behinderung bewertet werden. Die Maskenpflicht ist aber temporärer Natur. Auch scheint der Kläger primär auf die Thematik „Zwang“ und „Willkür“ zu reagieren. Zulässigen Zwängen sind Bürger in einer sozialen Gesellschaft aber in vielfältiger Weise ausgesetzt, weil ein geordnetes Zusammenleben andernfalls unmöglich wäre. Zugespitzt formuliert: Eine durch staatlichen Zwang bewirkte – und entsprechend attestierte – Angststörung entbindet den Betroffenen auch nicht von den Einschränkungen, welche die Regeln des Straßenverkehrs für die Freiheit des Einzelnen tagtäglich bedeuten. Denn die unbeschränkte Freiheit des Einzelnen darf berechtigterweise dort enden, wo sie mit der Freiheit des anderen in Konflikt gerät. Die Einzelheiten regelt der demokratisch legitimierte Gesetzgeber.

Folglich liegt mangels Behinderung auch keine diskriminierende Handlung vor. Denn der Kläger wurde nicht deshalb angesprochen, weil er behindert bzw. psychisch beeinträchtigt wäre und derartige Personen im Ladengeschäft der Beklagten nicht erwünscht seien; die Anfrage hatte somit keinen herabwürdigenden Inhalt. Vielmehr sprach die Kassiererin den Kläger an, weil er die behördlich angeordnete Maske nicht trug. Die Aktion der Beklagten bzw. ihres Personals erfolgte also nicht bezogen auf das Sein des Klägers, bzw. dessen Person an sich (Art. 1, 3 GG), sondern als sachgerechte Reaktion auf eine (verbotene) Handlung des Klägers, nämlich das Betreten und Verweilen im Ladengeschäft der Beklagten ohne Maske.

Es fragt sich auch, welche Rechte des Klägers beeinträchtigt worden sein sollen. Denn der Kläger trug vor, dass er erst angesprochen worden sei, „nachdem“ er an der Kasse seine Einkäufe bereits „bezahlt hatte“. Der maskenlose Kläger, dem der Einkauf also gerade nicht verwehrt wurde, sah offenbar keinen Grund, das Geschäft nach Abschluss seines Einkaufs und Anfrage der Kassiererin zügig zu verlassen; vielmehr musste eine Filialleiterin hinzugezogen werden.

Bei abstrakter Betrachtung hat der Kläger als potentiell ansteckende Person nicht nur das Personal der Beklagten, sondern auch die anderen Gäste des Bio-Marktes gefährdet. Der grassierenden Covid-19 Pandemie fielen weltweit bereits mehr als 2 Millionen Menschen und deutschlandweit ca. 70.000 Menschen zum Opfer. Dass die Covid-19-Masken-Regeln willkürlich oder Ausdruck eines unzumutbaren Zwanges wären, ist abwegig.

Die Beklagte riskiert bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln in ihrer Geschäftssphäre, dass gegen sie Ordnungsmittel – bis hin zur Ladenschließung – verfügt werden, andere (maskierte) Gäste ausbleiben, sich das Personal krankmeldet. Schließlich hat die Beklagte als Arbeitgeberin auch für das Wohl ihrer Angestellten Sorge zu tragen. Einer Kassiererin ist es in Pandemiezeiten nicht zuzumuten, unmaskierte Kunden zu bedienen.

Insofern ist es irrelevant, ob der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts in den Laden der Beklagten im Besitz eines Attests war und ob dieses vor Ort kontrolliert wurde oder nicht. Ein Attest ändert nichts an der Gefährdungswirkung eines sich im öffentlichen Raum bewegenden Patienten. Selbst bei Vorlage eines aktuellen Negativtests würden die öffentlichen Interessen wegen der bestehenden Messunsicherheiten im Zweifel überwiegen.

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Die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beruht auf erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls und ist auch geeignet, in geschlossenen Räumen mögliche Infektionen zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken; mildere Mittel sind nicht ersichtlich (explizit: BVerfG, MDR 2020, 1523 für Maskentragungspflicht im Gerichtsaal; vgl. auch: ArbG Sieburg, Urt. v. 16.12.2020, 4 Ga 18/20, juris für Maskentragungspflicht am Arbeitsplatz).

Letztendlich fordert der Kläger zu Lasten der Allgemeinheit die Anerkennung einer Privilegierung; hierfür gibt das AGG keine Rechtsgrundlage. Auch die §§ 1004, 823, 826 BGB scheiden als Anspruchsgrundlage insofern aus.

Ob sich der Kläger auf den Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der 18. Corona-Verordnung berufen durfte, ist aus den genannten Gründen unerheblich. Zudem kann sich die Beklagte auf die Einhaltung ihrer Hausordnung berufen; ihr bleibt es grundsätzlich unbenommen, in ihrem privaten Geschäftsbereich Besuchs- und Nutzungsregeln aufzustellen, die restriktiver als die behördlich verfügten Normen sind. Im Übrigen führte der Kläger nicht aus, warum er den Supermarkt nicht mit einem Klarsicht-Gesichtsvezier als – seinerzeit noch geduldete Alternative zur Maske – betrat.

Das Maskengebot – bezogen auf die Covid19-Pandemie – hat seine explizite Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG n.F.; ein Diskriminierungsverbot oder Ausnahmeregelungen für sog. Maskenverweigerer wurden in dieser spezialgesetzlichen Regelung nicht verortet.

Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass das Gesetz verfassungswidrig sein könnte, weshalb eine Vorlage gemäß Art. 100 GG nicht geboten war (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Dem Kläger bleibt es unbenommen, während der Dauer der pandemiebedingten Maskenpflicht Lebensmittel online zu bestellen (hello fresh u.a.), den Bringservice der etablierten Supermarktketten in Anspruch zu nehmen oder Dritte für sich (maskiert) einkaufen zu lassen, sofern eine etwaige Verhaltenstherapie des Klägers keine Aussicht auf Erfolg böte.

Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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