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Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeifahrzeug ohne geeichten Tachometer

Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 1 Ss 124/09, Beschluss vom 26.05.2009

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe

I.

Wegen des Vorwurfs, er habe am 21.06.2008 gegen 10:20 Uhr auf der BAB 73, RFB Suhl, als Führer und Halter des Pkw, amtl. Kennz. A1, mit Anhänger, amtl. Kennz. A2, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten (zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug: 112 km/h) hat die Thüringer Polizei, Zentrale Bußgeldstelle in Artern, gegen den Betroffenen eine Geldbuße i.H.v. 100,00 € verhängt und ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat angeordnet.

Auf den hiergegen vom Betroffenen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hin hat das Amtsgericht Hildburghausen am 28.01.2009 den Betroffenen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h (gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz: 112 km/h) schuldig gesprochen und ihm eine Geldbuße von 100,00 € sowie ein Fahrverbot von 1 Monat auferlegt. Weiter hat das Amtsgericht bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene am 02.02.2009 Rechtsbeschwerde eingelegt, die er, nachdem ihm das Urteil in vollständig abgefasster Form am 20.02.2009 zugestellt worden war, mit beim Amtsgericht am 11.03.2009 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.03.2009 begründet hat. Der Betroffene erhebt die allgemeine Sachrüge und führt hierzu im Wesentlichen aus, eine zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung durch Hinterherfahren sei nur bei gleichbleibendem Abstand der beteiligten Fahrzeuge möglich. Hieran fehle es sowohl nach den Angaben des Betroffenen als auch den Bekundungen der Beifahrerin, seiner Ehefrau, der Zeugin G.. Bestätigung finde dies sogar durch die Aussage des Zeugen R., Beifahrer im hinterherfahrenden Polizei-Pkw, wonach der mit hoher Geschwindigkeit zu dem Pkw des Betroffenen aufgeschlossen habe. Gegen die Aussage des Zeugen S., Fahrer des hinterherfahrenden Polizei-Pkw, wonach er ca. 700 m hinter dem Pkw des Betroffenen hergefahren sei, spräche, dass das Polizeifahrzeug, dass sich zunächst in einem Bereitstellungsraum bei der Autobahnauffahrt aufgehalten habe, habe beschleunigen müssen, um den Pkw des Betroffenen einzuholen. Hinter der Autobahnbrücke bei Schleusingen habe der Polizei-Pkw den Pkw des Betroffenen überholt. Die Autobahnbrücke befindet sich jedoch kurz hinter der Auffahrt und ihre Länge betrage ca. 400 m. Die Aussage des Zeugen S. sei daher nicht glaubhaft, wohingegen die Zeugin G. glaubwürdig sei.

Zu der Rechtsbeschwerde hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft am 06.05.2009 mit dem Antrag Stellung genommen, diese als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Diese Stellungnahme hat der Verteidiger des Betroffenen am 09.05.2009 erhalten.

II.

Geschwindigkeitsmessung durch nachfahrendes Polizeifahrzeug ohne geeichten Tachometer
Symbolfoto: jax10289/Bigstock

Die gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht, §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 341 StPO, eingelegt und ebenso nach §§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. 344, 345 StPO begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der festzustellenden Geschwindigkeitsüberschreitung, den Schuldspruch. Gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist nichts zu erinnern. Die Rechtsfolgenbemessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 21.06.2008 gegen 10:20 Uhr mit dem Pkw mit Anhänger, amtl. Kennz. A1 (Pkw) bzw. A2 (Anhänger) die Autobahn A 73 zwischen der Auffahrt Schleusingen und dem Parkplatz Adlersberg in Richtung Suhl. Der Betroffene fuhr mindestens 112 km/h. Die Geschwindigkeit wurde durch Nachfahren mit einem Polizeiauto mit ungeeichtem Tacho ermittelt. Der Tachometer des Polizeiautos zeigte beim Nachfahren 140 km/h. Der Abstand beim Nachfahren von etwa 100 m veränderte sich nicht. Die Nachfahrstrecke betrug mindestens 600 m. Zwischen dem Polizeiauto und dem Auto des Betroffenen befanden sich beim Nachfahren keine weiteren Autos.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 32 km/h.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Autobahnabschnitt der A 73 ergibt sich aus der Sachverhaltsdarstellung zwar nicht, ist jedoch – was ausreichend ist – Ziff. 1 des Urteilstenors zu entnehmen, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Ereignisort für den Betroffenen 80 km/h betrug. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 2 a StVO, wonach die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen mit Anhänger 80 km/h beträgt. Hieran ändern die Vorgaben der Verordnung über allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen gem. § 1 Satz 2 Autobahnrichtgeschwindigkeits-VO nichts.

Aus Abschnitt III. der Urteilsgründe, wo es heißt: „Der Betroffene handelte fahrlässig“ folgt auch, dass das Amtsgericht eine fahrlässige Begehungsweise angenommen hat.

Die Feststellung, der Betroffene sei 112 km/h schnell gefahren, ist rechtsfehlerfrei erfolgt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Feststellung der Geschwindigkeit eines Kfz durch Vergleich mit der Geschwindigkeit eines nachfolgenden Polizeifahrzeugs grundsätzlich eine genügende Beweisgrundlage für die Annahme einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein kann. Ob dies im Einzelfall möglich ist und welcher Abzug zur Ausschaltung in Betracht kommender Fehlerquellen von der im Polizeifahrzeug angezeigten Geschwindigkeit zu machen ist, hängt insbesondere davon ab, welche Länge die Messstrecke aufwies, welcher Abstand eingehalten wurde und in welchem Maße sich dieser auf der Messstrecke höchstens verringert haben kann (BayObLG NZV 1996, 462 = DAR 1996, 323).

Die Höhe der anzusetzenden Messtoleranz entzieht sich – naturgemäß – einer mathematischen Exaktheit. Insbesondere um Änderungen des Abstandes rechtzeitig bemerken zu können, darf dieser nicht zu groß sein. Er soll möglichst ca. dem „halben Tachoabstand“ (gleich die Hälfte der gemessenen Stundenkilometer in Meter) entsprechen und ca. 100 m bei Geschwindigkeiten von über 90 km/h nicht überschreiten ( Senatsbeschlüsse vom 10.04.2006, 1 Ss 77/06 und vom 17.12.2007, 1 Ss 234/07; BayObLG NZV 1994, 448), die Messstrecke soll im vorbezeichneten Geschwindigkeitsbereich nicht kürzer als 500 m sein (Senatsbeschlüsse a.a.O.; BayObLG NZV 1997, 323). Wie die geforderten Messabstände stellen die (Mindest-) Messstrecken allerdings nur Richtwerte dar, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann (Senatsbeschlüsse, a.a.O.; Krumm, NZV 2004, 377).

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen zeigte der Tachometer des Polizeiautos beim Nachfahren 140 km/h. Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen betrug etwa 100 m und veränderte sich nicht. Die Nachfahrstrecke betrug mindestens 600 m. Zwischen dem Polizeiauto und dem Auto des Betroffenen fanden sich beim Nachfahren keine weiteren Autos. Diese Feststellungen halten sich im Rahmen der dargestellten Richtwerte, die es erlauben, die Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren in gleichbleibendem Abstand grundsätzlich als Messmethode anzuerkennen.

Der vom Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen in Ansatz gebrachte Abschlag von 20 % der vom Tachometer angezeigten Geschwindigkeit ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist es tatrichterliche Aufgabe, den von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängenden Sicherheits- oder Toleranzabzug zu bestimmen (Senatsbeschlüsse a.a.O.; OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; OLG Köln MDR 1998, 650 f.; OLG Naumburg, VRS 94, 298 f.). Nach überwiegender Auffassung der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass bei guten Sichtverhältnissen, geringem Abstand zwischen vorausfahrendem Pkw und Messfahrzeugen (etwa halber bis ganzer angezeigter Tachowert), ungefähr gleichbleibendem Abstand, ausreichend langer Nachfahrstrecke (mind. 5-facher Abstand) und Ablesung des Tachometers in kurzen Abständen ein Sicherheitsabschlag von 20 % ausreichend und erforderlich ist, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten bei solchen Messungen auszugleichen (OLG Celle, Beschluss v. 25.10.2004, Az. 222 Ss 81/04 (OWi), bei juris; ebenso etwa BayObLG VRS 92, 26 f.; OLG Naumburg a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss v. 28.03.2007, Az. 2 Ss OWi 311/06, bei juris).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Die von anderen Oberlandesgerichten vertretene Errechnungsmethode nach dem sog. „Stufenmodell“ (vgl. etwa OLG Düsseldorf NZV 1991, 201; OLG Hamm DAR 1997, 285) führt insbesondere bei Geschwindigkeiten von 50 bis 130 km/h zu einer nicht gerechtfertigten Bevorteilung zu schnell fahrender Kraftfahrzeugführer, weil der konstante Abzug von 7 % des Skalenendwertes des Tachometers der technischen und gesetzlichen Entwicklung nicht (mehr) entspricht. Die Skalenwerte liegen häufig weit über der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit und führen bei zunehmender Messgenauigkeit der heute verwandten Tachometer zu einem ungebührlich hohen Toleranzabzug. Deshalb ist durch die Änderungsverordnung vom 23. Juli 1990 § 57 Abs. 2 StVZO geändert und die Zulassung einer Abweichung von bis zu 7 % des Skalenendwertes in den beiden letzten Dritteln des Anzeigebereichs des Tachometers aufgegeben worden. Stattdessen nimmt § 57 Abs. 2 StVZO für ab dem 01. Januar 1991 in den Verkehr gelangte Fahrzeuge Bezug auf Nr. 4.4 der Richtlinie 75/443/EWG, wonach nur noch jedenfalls in der Regel geringere Toleranzen zugelassen sind, die zudem in Abhängigkeit von der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zunehmen. Dem wird die „20-%-Methode“ besser gerecht, als das „Stufenmodell“. Im Übrigen hat die „20-%-Methode“ den Vorzug einfacherer Handhabung. Für die Anknüpfung an den Skalenendwert fehlt es demgegenüber jedenfalls für nach dem 31. Dezember 1990 in den Verkehr gelangte Fahrzeuge an jeder Berechtigung.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen erlauben den Toleranzabzug nach der „20-%-Methode“. Zwar äußern sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich zu den Sichtverhältnissen am Ereignisort. Angesichts der Tatzeit am 21.06.2008 gegen 10:20 Uhr bestehen gegen die Annahme ausreichender Sichtverhältnisse jedoch keine Bedenken. Darüber hinaus teilen die Urteilsgründe mit, dass die Polizeibeamten S. und R., deren Aussagen sich das Amtsgericht angeschlossen hat, das vorausfahrende Fahrzeug des Betroffenen stets im Blick gehabt hätten. Ausweislich der weiteren Urteilsfeststellungen betrug der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug bei der gesamten Messung 100 m und überstieg mithin einen Tachowert, das heißt im konkreten Fall 140 m, nicht. Die Überzeugung über die Länge des eingehaltenen Abstandes und darüber, dass der Abstand während der Messung durchgehend unverändert war, gewann das Gericht ebenfalls nachvollziehbar aus den Angaben der Zeugen R. und S.. Insbesondere teilen die Urteilsgründe in diesem Zusammenhang mit, dass der Zeuge S. die Länge des Abstandes anhand der Pfosten am Straßenrand hat nachvollziehen können. Die Nachfahrstrecke betrug 600 m und damit mehr als das geforderte 5-fache des Abstandes (vorliegend 500 m). Die Urteilsgründe lassen weiter erkennen, dass die Polizeibeamten S. und R. während der Messung die Geschwindigkeit laufend kontrollierten. Das ergibt sich daraus, dass ausweislich der im Urteil zitierten Angaben der Zeugen R. und S. die Geschwindigkeit 140 km/h laut Tacho betragen habe und nach Aussage des Zeugen S. der Betroffene „wohl auch den Tempomat eingeschaltet habe“.

Einer Beschreibung des Streckenverlaufs bedurfte es von vorneherein nicht. Das Fehlen entsprechender tatrichterlicher Feststellungen ist daher ohne Bedeutung (Senatsbeschluss vom 10.04.2006, 1 Ss 77/06).

Ebenfalls war eine Auseinandersetzung des Tatrichters mit den individuellen Fähigkeiten der beobachtenden Polizeibeamten nicht erforderlich. Insbesondere bedurfte es keiner Feststellungen zu Schulungsteilnahmen und bisheriger Erfahrung der Beamten, aus denen auf die Fähigkeit zur zuverlässigen Schätzung gleich bleibender Abstände im fließenden Straßenverkehr geschlossen werden kann (a.A. Krumm NZV 200, 377, 378 unter Hinweis auf BayObLG NZV 1997, 322, 323; allerdings betrifft diese Entscheidung einen Fall des Vorausfahrens). Denn bei einem Polizeibeamten im Streifendienst kann in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, solche Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen (Senatsbeschluss vom 10.04.2006, 1 Ss 77/06).

2. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Einlassung des Betroffenen erachtet das Gericht mit überzeugenden Erwägungen für widerlegt. In dieser Hinsicht hat im Übrigen zu gelten, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters nur einer – eingeschränkten – Prüfung des Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgerichts unterliegt. Dieses darf die Beweiswürdigung nur auf rechtliche Fehler prüfen, sie aber nicht durch seine eigenen ersetzen. Die nach Ansicht des Betroffenen falsche Würdigung der Beweise kann daher mit der Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden, allenfalls der Weg dorthin. Die Beweiswürdigung muss die Tatsachenfeststellungen für das Rechtsbeschwerde- bzw. Revisionsgericht insgesamt nachvollziehbar machen. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung nur, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl., § 337 Rn. 26 ff.).

Solche Rechtsfehler erschließen sich aus den Urteilsgründen nicht und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

3. Auch die Rechtsfolgenbemessung ist nicht zu beanstanden. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Amtsgericht zutreffend unter lfd. Nr. 11.1.7 der Tabelle 1 des Anhanges zur Bußgeldkatalogverordnung in der für den Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 22.01.2004 (BGBl I S.122) orientiert, wonach der Regelsatz des Bußgeldes für Personkraftwagen mit Anhänger bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 – 40 km/h 100,00 € beträgt. Auch die Verhängung des Fahrverbotes von 1 Monat begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach lfd. Nr. 11.1.7 der Tabelle 1 des Anhangs zur Bußgeldkatalogverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung ist beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften die Verhängung eines Fahrverbotes von 1 Monat vorgesehen. Bei Erfüllung eines Regeltatbestandes gem. § 4 Abs. 1 BKatV ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß, der gem. § 25 Abs. 1 StVG die Verhängung eines Fahrverbotes ermöglicht, indiziert.

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Unter IV. der Urteilsgründe legt das Amtsgericht zutreffend dar, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weder ein Absehen vom Regelbußgeld noch vom Regelfahrverbot angezeigt ist. Mit der Einlassung des Betroffenen, das Fahrverbot sei für ihn existenzbedrohend, setzt sich das Amtsgericht angemessen auseinander und verweist auf die in Anwendung gebrachte Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG, die es dem Betroffenen innerhalb der 4-Monats-Frist dieser Vorschrift ermöglicht, die beruflichen Nachteile infolge des Fahrverbotes durch rechtzeitige Urlaubsplanung zu begegnen. Berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, die bei einer Vielzahl von Berufen regelmäßig Folgen eines Fahrverbots sind, genügen für ein Absehen nicht, sondern sind als selbstverschuldet hinzunehmen. Dass dies hier auch deshalb nicht angezeigt erscheint, weil der Betroffene wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h (Datum der Tat: 26.04.2006, Datum der Rechtskraft: 31.01.2007) bereits im Verkehrszentralregister in Flensburg voreingetragen ist, hat das Amtsgericht zutreffend erwogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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