Landgericht Aachen
Az: 62 Qs 8/12
Beschluss vom 01.02.2012
In dem Bußgeldverfahren gegen pp. hat die 1. Strafkammer des Landgerichts als 1. Kammer für Bußgeldsachen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30.12.2011 – Az: 422 OWi 1/11 (b) – am 01.02.2012 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Dem Verteidiger ist bereits durch die Verwaltungsbehörde vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Bis auf das Messprotokoll, das dem Verwaltungsvorgang bereits begefügt war, sind die übrigen im Schriftsatz vom 19.09.2011 aufgeführten Unterlagen nicht formeller Aktenbestandteil, somit also verfahrensfremd. Nicht für das Verfahren und seinen Prozessgegenstand geschaffene Akten sind als Beiakten beizufügen, wenn ihr Inhalt von schuld- oder rechtsfolgenrelevanter Bedeutung sein kann (BGH NJW 1981, 2267; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 147 Rn 14 mwN). Dies mag bei dem Bedienungshandbuch des verwendeten Messgerätes noch der Fall sein, um den die Messung durchführenden Polizeibeamten ggf. zur ordnungsgemäßen Durchführung der Messung als Zeugen befragen zu können. Insofern hat die Kammer erst jüngst in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass die Übersendung der Bedienungsanleitung im Original insbesondere deswegen nicht in Betracht kommt, weil diese fortwährend bei Geschwindigkeitsmessungen benötigt und damit unentbehrlich ist, der Verteidiger zudem keinen Anspruch darauf hat, dass ihm zur Kopien der Bedienungsanleitung zugesandt werden, es ihm jedoch unbenommen bleibt, zur Vermeidung aufwendiger Kopien bei der Verwaltungsbehörde das Akteneinsichtsrecht in den Räumlichkeiten der jeweiligen Polizeidienststelle wahrzunehmen (Beschluss der Kammer vom 12.01.2012 – 61 Qs 2/12; Anschluss an AG Bad-Liebenwerda, Beschluss vom 27.04.2009 – 41 OWi 295/08; AG Herford, Beschluss vom 20.09.2010 – 11 OWi 624/10, jeweils zitiert nach Juris; entgegen LG Ellwangen, Beschluss vom 14.12.2009 – 1 Qs 166/09; AG Kleve, Beschluss vom 03.08.2008 – 11 OWi 164/08, jeweils zitiert nach Juris).
Was die übrigen vom Verteidiger begehrten Unterlagen anbelangt, so schließt sich die Kammer im Grundsatz der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung an, dass der Verteidiger keinen aus § 147 StPO ableitbaren Anspruch auf Beiziehung aller möglichen Unterlagen hat, denen aus seiner Sicht unmittelbare oder auch nur entfernte potentielle Beweisbedeutung zukommt, da dies im Extremfall dazu führen würde, dem Verteidiger die Gestaltung der Ermittlungsakte zu überlassen (vgl. auch LG Limburg NStZ-RR 2011, 378). Wenn der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger die Richtigkeit der Messung anzweifeln will, mag er eine konkrete Behauptung aufstellen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen, im Rahmen dessen dann die dazu erforderlichen Unterlagen bzw. Beweismittel beigezogen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.