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Geschwindigkeitsüberschreitung – Geschwindigkeitsmessung durch Schätzung

AG Haßfurt

Az.: 3 OWi 2312 Js 986/12

Urteil vom 22.03.2013


1. Der Betroffene ist schuldig, vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten zu haben.

2. Er wird deswegen zu einer Geldbuße von 320,00 € verurteilt.

3. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

4. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV

Gründe

I.

Der am ….geborene Betroffene ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf x. Er lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Das Verkehrszentralregister gemäß Auskunft vom 02.03.2012 enthält in Bezug auf den Betroffenen keine Eintragungen.

II.

Der Betroffene befuhr am 06.11.2011 um x Uhr mit einem Kraftrad, Fabrikat x, amtliches Kennzeichen x, die Bundestraße x in Fahrtrichtung x. Bei km x missachtete er bewusst und gewollt die für sein Kraftfahrzeug vorgeschriebene allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Seine tatsächliche (Mindest-)Geschwindigkeit betrug 150 km/h nach Abzug einer Messtoleranz von 17 km/h (aufgerundete Messtoleranz von 10 % aus 167 km/h).

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen unter I. beruhen auf den Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung.

Die Feststellungen zur verkehrsrechtlichen Vorgeschichte des Betroffenen beruht auf der Verlesung des Auszugs v. 02.03.2012 aus dem Verkehrszentralregister.

2.

Die Feststellungen zu II. beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

a)

Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger im Rahmen des Verteidigerplädoyers letztlich einräumen, zum Tatzeitpunkt auf der angegebenen Strecke gefahren zu sein und von der Polizei im Rahmen einer Geschwindigkeitsbeanstandung angehalten worden zu sein. Der Betroffene moniert über die Verteidigung die Zulässigkeit der Geschwindigkeitsermittlung des Betroffenenkrads durch Schätzung des Messbeamten sowie die Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung des vor dem Betroffenenkrad fahrenden und mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gemessenen Krads des Zeugen P..

b)

Die Fahrereigenschaft des Betroffenen im Hinblick auf das qua Schätzung des Zeugen H. beanstandete Betroffenenkrad steht fest aufgrund der letztlich erfolgten Einlassung seitens des Betroffenen im Rahmen des Verteidigerplädoyers, zum Tatzeitpunkt auf der gemessenen Strecke gefahren zu sein, und der Aussage des Zeugen H. sowie des in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokolls samt Beiblatt, Vermerk und Fallblatt v. 06.11.2011 (Bl. 12 bis 16 d. A.), wonach das Kraftrad des Betroffenen qua Schätzung beanstandet und daraufhin angehalten wurde, als zweites von zwei hintereinander fahrenden Krafträdern, welches hinter dem mit Lasergeschwindigkeitsmessgerät förmlich gemessenen Krad des Zeugen P. fuhr.

Anhaltestelle und Messstelle waren nach Aussage des Zeugen H. identisch, wobei S. als Anhaltekraft fungiert und das kurz zuvor beanstandete Fahrzeug des Betroffenen angehalten und den Betroffenen daraufhin nach Belehrung angehört habe.

Die gesamte Strecke bis zur Anhaltestelle sei für den Messbeamten, den Zeugen H., außerdem – insbesondere angesichts der lang gezogenen leicht abschüssigen Talsenke mit einer leichten Kurve – komplett einsehbar, so dass er sowohl das Krad des Betroffenen als auch das davor fahrende und mit Lasergeschwindigkeitsmessgerät gemessene Krad des Zeugen P. zwischen Messung und Anhalt sowie sogar zuvor ab einer Entfernung von circa 1.200 m von der Messstelle bis zur Anhaltestelle stets ununterbrochen im Blickfeld gehabt habe.

c)

Der Geschwindigkeitsverstoß ergibt sich für das Gericht aus der Aussage des Zeugen H., dem von ihm gefertigten Messprotokoll, Vermerk und Fallblatt, die durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden und deren Richtigkeit der Zeuge auf Vorhalt nochmals bestätigt hat. Außerdem wurde das Beiblatt zum Messprotokoll (Bl. 14 d. A.) in Augenschein genommenen (und die Daten betreffend verlesen), auf dem aussagekräftig die örtlichen Gegebenheiten zu sehen sind und worauf ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Des Weiteren wurden die Lichtbilder auf Bl. 42 und 43 d. A., die im Rahmen der Hauptverhandlung vom Zeugen H. zu den Gerichtsakten gereicht wurden, in Augenschein genommenen, auf welchen ebenso aussagekräftig die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke mit Blick durch die Visiereinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes – von der gegenständlichen Messstelle aus – zu sehen sind und worauf ebenfalls ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Überdies wurde das gleichermaßen aussagekräftige Lichtbild auf Bl. 66 d. A. auf Anlage IV des Privatgutachtens des Privatgutachters Dipl.-Ing. F. im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, auf welchem ebenso die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke, so wie sie sich durch Blick durch die Vergrößerungseinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes – von der gegenständlichen Messstelle aus – darstellen, zu sehen sind und worauf ebenfalls ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Ferner wurde auch das handschriftliche Originalfallblatt des Messbeamten H., welches dieser zur seiner Zeugenvernehmung mitgebracht hatte, verlesen.

Den Inhalt des Messprotokolls, des Vermerks zum Verstoß um 13.47 h (lfd. Nr. 2 und 3), des Fallblatts und des Beiblatts hat der Zeuge H. vor deren Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme in Übereinstimmung mit dem verlesenen bzw. in Augenschein genommenen Inhalt vorgetragen.

Nach Vermerk und Messprotokoll sowie der damit vollumfänglich übereinstimmenden Aussage des Zeugen H. kamen am 06.11.2011 auf dem betreffenden Abschnitt der Bundesstraße in Fahrtrichtung x zwei Krafträder mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit an. Auf der gesamten überschaubaren Strecke verringerte sich der gleichbleibende Abstand zwischen den im Abstand von circa 80 m hintereinander fahrenden Krafträdern nicht, wobei als Orientierungspunkt zur Bemessung des gleichbleibenden Abstands die Leitpfosten dienten. Das erster Krad hiervon, das Krad des Zeugen P. unter der laufenden Nr. 2 des Fallblatts, wurde dabei – bei einer Entfernung von der Messstelle von 428,0 m – mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen. Das die komplette einsehbare Strecke in gleichbleibendem von circa 80 m dahinter fahrende zweite Krad, das Krad des Betroffenen unter der laufenden Nr. 3 des Fallblatts, muss, auch wenn insoweit keine Messung mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt wurde, genauso schnell mit 167 km/h gefahren sein und wurde demnach ebenfalls mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h beanstandet und hiernach an der Anhaltestelle, die zugleich die Mess- bzw. Beobachtungsstelle ist, angehalten.

Nach der mit Messprotokoll und Fallblatt sowie handschriftlichem Originalfallblatt übereinstimmenden Aussage des Zeugen H. wurde die Messung mit einem Laser-Handmessgerät des Typs Riegl FG21P mit der Gerätenummer x, das bis Ende 2011 geeicht war, am 06.11.2011 von x Uhr bis x Uhr auf der Bundesstraße x, Abschnitt x bei km x in Fahrtrichtung x im Gemeindebereich x durchgeführt. Die Eichgültigkeitsdauer bis Ende 2011 ergibt sich auch aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen Eichurkunde in Bezug auf das betreffende Gerät. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug (im Hinblick auf das Krad des Betroffenen sowie im Hinblick auf das Krad des Zeugen P.) wegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO 100 km/h.

Der Zeugen P. wurde nach dem Fallblatt (unter der laufenden Nr. 2) mit einem Krad des Typs x und mit den Kennzeichen x um x Uhr mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h in einer Entfernung von 428,0 m von der Messstelle mit der Laserpistole gemessen, wobei bemerkt wurde, dass das Krad des Zeugen P. als erstes von zwei Krafträdern mit Messung beanstandet wurde.

Der in gleichbleibendem Abstand dahinter fahrende Betroffene wurde nach dem Vermerk und dem Fallblatt (unter der laufenden Nr. 3) mit einem Krad des Typs x und mit den Kennzeichen x um x Uhr mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h durch Schätzung gemessen, wobei bemerkt wurde, dass das in gleichbleibendem Abstand hinter dem Krad des Zeugen P. fahrende Krad des Betroffenen nicht mit der Laserpistole gemessen wurde, jedoch genauso schnell wie der Zeuge P., d.h. ebenfalls mit 167 km/h, gefahren sein muss.

Anschließend wurden sowohl der Zeuge P. als auch der Betroffene angehalten.

d)

Es ist anerkannt, dass die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch durch Schätzung von Beobachtern grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. statt vieler BayObLG DAR 2001, 37; OLG Karlsruhe DAR 2008, 79), wobei insbesondere der Schätzung der Geschwindigkeit durch einen Polizeibeamten besonderes Gewicht zukommt, wenn es sich bei ihm um einen in der Verkehrsüberwachung erfahrenen Beamten handelt (BGH, VRS 38, 104; BayObLGSt 58, 197 ff.; OLG Hamm, VRS 23, 54 ff.; AG Dortmund, NZV 1992, 387; siehe dazu auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVO § 3 Rn. 63 a.E.) und die gefahrene Geschwindigkeit erheblich über der rechtlich Zulässigen liegt (OLG Düsseldorf, VRS 30, 444 f.; BayObLG DAR 2001, 37).

Ohne Verkennung der allgemeinen Unwägbarkeiten und Fehlerquellen der Geschwindigkeitsermittlungsmethode durch Schätzung und der damit einhergehenden Unsicherheiten sind vorliegend zur Überzeugung des Gerichts Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung des Betroffenenkrads auf 167 km/h durch den erfahrenen und zuverlässigen Messbeamten H. vollends ausgeräumt (vgl. dazu OLG Hamm, VRS 58, 380 ff.; OLG Karlsruhe DAR 2008, 79), da hier zum einen als objektiver verlässlicher Bezugspunkt die mittels standardisiertem Lasermessverfahren gemessene Beanstandung des in gleichbleibendem Abstand vorausfahrenden Krads des Zeugen P. von 167 km/h herangezogen werden kann und zum anderen großzügig eine Toleranz von 10 % zugunsten des Betroffenen gewährt wurde, so dass zu dessen Gunsten (lediglich) eine gefahrene Mindestgeschwindigkeit des Betroffenenkrads von 150 km/h angenommen wird.

Der Zeuge und Messbeamte H. führte völlig nachvollziehbar, glaubhaft und glaubwürdig aus, dass aufgrund der vorhandenen langgezogenen Absenkung der Messstrecke in einem leichten Bogen er sowohl das vorausfahrende Krad des Zeugen P. als auch das in einem gleichbleibenden Abstand von circa 80 m dahinter fahrende Krad des Betroffenen von deren erstmaligen Wahrnehmung an – circa 1.200 m von der Messstrecke entfernt – über den Zeitpunkt der Lasermessung des Krads des Zeugen P. hinaus bis hin zur Anhaltung die ganze Zeit über komplett und ununterbrochen im Blick behalten habe.

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Insoweit führte der Zeuge auch überzeugend aus, dass während des gesamten gegenständlichen Messtages das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei.

Die Sichtverhältnisse von der Messstelle aus auf die gesamte Messstrecke seien aufgrund des klaren Wetters über die gesamte Strecke von der erstmaligen Wahrnehmung der einfahrenden Fahrzeuge circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Messstelle, die zugleich die Anhaltestelle sei, hervorragend gewesen, wobei er während dieser Strecke von etwa 1.200 m durchgängig einen frontalen Blick sowohl auf das vorausfahrende Krad des Zeugen P. als auch auf das die ganze Beobachtungsstrecke über in gleichbleibendem Abstand von circa 80 m dahinterfahrende Krad des Betroffenen gehabt habe. Er habe dabei den gesamten Verkehrsvorgang durch die Vergrößerungseinrichtung des Lasermessgerätes beobachtet, so dass er in dieser durch Zoom vergrößerten Form alles ganz genau beobachten habe können, insbesondere auch den durchweg gleichbleibenden Abstand der beiden Krafträder, wobei ihm insoweit die Leitpfosten als der Orientierungsmerkmale gedient hätten.

Das hinter dem mit dem Lasermessgerät förmlich gemessenen Krad des Zeugen P. fahrende Krad des Betroffenen sei während dieser gesamten Wegstrecke von circa 1.200 m und dieser Zeitspanne vom mehreren Sekunden sowie insbesondere auch während der eigentlichen Lasermessung des Fahrzeugs des Zeugen P. in gleichbleibendem Abstand von circa 80 m entfernt gefahren, wobei er (der Zeuge H.) sich zur Bemessung des Abstands stets an den Leitpfosten orientiert habe, die jeweils in eine Entfernung von circa 50 m angebracht seien. Dabei habe der Abstand zwischen den beiden Krafträdern ununterbrochen geringfügig etwas mehr als circa 1 1/2 Leitpfosten betragen. Die beiden Krafträder hätten sich hierbei mehrere Sekunden lang die gesamte Beobachtungsstrecke von etwa 1.200 m durchweg lückenlos beobachten lassen, ohne dass dabei Kursänderungen innerhalb der Fahrspur seitens der beiden Krafträder vorgenommen worden seien. Der Abstand des vorausfahrenden Krads des Zeugen P. zum dahinter fahrenden Krad des Betroffenen von etwa 80 m sei durchgängig ohne Veränderungen vom Beginn der Beobachtungsstrecke circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Anhaltestelle, die zugleich die Messstelle bzw. Beobachtungsstelle sei, gleich geblieben.

Dabei sei er in seiner Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehrsvorgang sowohl in Bezug auf das mit der „Laserpistole“ förmlich gemessene vorausfahrende Krad des Zeugen P. als auch zugleich auf das im gleichbleibenden Abstand von circa 80 m dahinter fahrende Krad des Betroffenen selbst bei Vornahme der eigentlichen Lasermessung des Krad des Zeugen P. in einer Entfernung von 428,0 m zur Messstelle in keiner Weise gestört bzw. abgelenkt worden. Vielmehr habe er infolge der durch Zoom vergrößerten Sicht durch die Anvisiereinrichtung des Messgerätes den gesamten Verkehrsvorgang von der erstmaligen Wahrnehmung der beiden Fahrzeuge circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Anhaltestelle, die zugleich die Mess- bzw. Beobachtungsstelle sei, und daher auch im Moment der eigentlichen Lasermessung des Krads des Zeugen P. durchweg ganz genau beobachten können.

Die betreffenden Angaben im Zusammenhang mit der durch Schätzung ermittelten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads und der gegenständlichen Lasermessung des Krads des Zeugen P., insbesondere die gemessene Geschwindigkeit von 167 km/h, habe er sofort nach der Messung jeweils handschriftlich in das Originalfallblatt eingetragen, so dass auszuschließen sei, dass bei Übertragung der beim Zeugen P. förmlich gemessenen Geschwindigkeit vom Display des Messgeräts auf das Fallblatt ein Fehler unterlaufen sei, zumal er die korrekter Übertragung sorgfältigst überprüft habe.

Der Zeuge H. könne sich insbesondere deshalb so genau an die streitgegenständliche Messung und Geschwindigkeitsbeanstandung erinnern, da nach erfolgtem Anhalt des Betroffenenkrads sowie des Krads des Zeugen P. diesen gegenüber die Beanstandung ausgiebig erklärt worden sei.

Die betreffenden Angaben, insbesondere die mittels förmlicher Lasermessung gemessene Geschwindigkeit des Krads des Zeugen P. von 167 km/h (unter der laufenden Nr. 2), und die hiernach durch Schätzung ermittelte Geschwindigkeit des Krads des Betroffenen von ebenfalls 167 km/h stimmen vollumfänglich mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen (ausgedruckten) Fallblatt (Bl. 16 d. A.) sowie dem verlesenen handschriftlichen Originalfallblatt des Zeugen H. überein, so dass hiernach Übertragungsfehler auszuschließen sind.

Die sehr gute klare und genaue Sicht auf die gegenständliche Mess- bzw. Beobachtungsstrecke wird dabei überdies belegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 42 und 43 d. A., welche der Zeuge H. zur Veranschaulichung der Sicht durch das Visierobjekt gefertigt hat und auf welchen aussagekräftig die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke mit Blick durch die Visiereinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes (von der gegenständlichen Messstelle aus) zu sehen sind, worauf wegen der Einzelheiten nochmals ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Diese Lichtbilder habe er (der Zeuge H.) zur Veranschaulichung an einem anderen Tag als dem Tattag gefertigt, wobei die Sichtverhältnisse auf diesen Lichtbildern wegen witterungsbedingter leichter Verschleierung und insbesondere wegen der ungünstigen Schwarz-Weiß-Kopie von den farbigen Originallichtbildern sogar wesentlich beschränkter sind als tatsächlich am Tattag, an dem wegen des heiteren Wetters beste Licht- und Sichtverhältnisse vorgeherrscht hätten. Überdies werden die hervorragenden Sichtverhältnisse und die lückenlose durchgängige Einsehbarkeit der kompletten Beobachtungsstrecke ab einer Entfernung circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur mit der Messstelle identischen Anhaltestelle durch das gleichermaßen aussagekräftige Lichtbild (auf Bl. 66 d. A.) auf Anlage IV des Privatgutachtens v. x des Privatgutachters x bestätigt, auf welchem ebenso die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke, so wie sie sich durch Blick durch die Vergrößerungseinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes – von der gegenständlichen Mess- bzw. Beobachtungsstelle aus – darstellen, zu sehen sind und worauf wegen der Einzelheiten nochmals ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird

Sofern die Verteidigung insoweit einwendet, dass es mit „bloßem menschlichen Auge“ nicht möglich sei, auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern sowohl das Krad des Betroffenen als auch dasjenige des Zeugen P. genau im Blick zu haben, so geht dieser Einwand demnach schon im Ansatz fehl, da der Zeuge H. den gesamten Verkehrsvorgang inklusive eigentlichem förmlichen Lasermessvorgang des Krads des Zeugen P. gerade nicht nur „mit bloßem menschlichen Auge“ beobachtet hat, sondern vielmehr in durch Zoom wesentlich vergrößerter Form durch die Visiereinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes hindurch, wodurch er auch die Einzelheiten – wie etwa den gleichbleibenden Abstand beider Krafträder von etwa 80 m über die gesamte Beobachtungsstrecke von circa 1.200 m hinweg – ganz genau beobachten konnte.

Die Angabe des Zeugen H., dass das im gleichbleibenden Abstand von circa 80 m hinter dem – durch förmliche Lasermessung mit 167 km/h gemessenen – Krad des Zeugen P. fahrende Krad des Betroffenen ebenfalls mit 167 km/h gefahren sein muss, ist ferner deshalb schlüssig, weil er ausführte, die beiden Krafträder die gesamte Beobachtungsstrecke von circa 1.200 m über mehrere Sekunden hinweg dergestalt in gleichbleibendem Abstand hintereinander fahrend beobachtet zu haben, da bei einer angenommenen Geschwindigkeit von 167 km/h die beiden Motorräder circa 46 m pro Sekunde zurückgelegt haben und demnach für einen (Beobachtungs-)Weg von 1.200 m etwa 26 Sekunden benötigt haben, was vollumfänglich mit den Angaben des Zeugen H. korrespondiert.

Im Zusammenhang mit der Bemessung des gleichbleibenden Abstandes von circa 80 m zwischen den beiden Krafträdern anhand der Leitpfosten als Orientierungspunkte ist es außerdem gerichtsbekannt, dass der Abstand zwischen den Leitpfosten jeweils etwa 50 m beträgt, so dass bei einem Abstand von etwa 1 1/2 Leitpfosten die Abstandsentfernung zwischen zwei Fahrzeugen in der Tat circa 80 m beträgt, was ebenfalls vollumfänglich mit den Angaben des Zeugen H. korrespondiert.

Aus der vorgelegten und verlesenen Teilnahme- bzw. Schulungsbescheinigung des Messbeamten H. ergibt sich überdies, dass dieser im Jahre 2004 an entsprechenden Seminaren zum Lasermessverfahren einschließlich Geschwindigkeitsauswertung – u.a. in Bezug auf das gegenständliche Lasermessgerät Riegl FG21-P – teilgenommen hat. Des Weiteren führte der Zeuge H. glaubhaft und glaubwürdig aus, dass er seit mehr als 8 Jahren regelmäßig (mit dem gegenständlichen Lasermessgerät) Verkehrsüberwachungsmaßnahmen vornehme und in Monaten mit geeigneter Wetterlage mehr als 8 mal pro Monat (mit diesem Lasermessgerät) zu messen pflege. Überdies habe er bereits einmal in einem gleichgelagerten Fall zweier in gleichbleibendem Abstand hintereinander fahrender Motorräder das zweite Krad aufgrund Geschwindigkeitsschätzung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens beanstandet, wobei nach Toleranzabzug von 10 % die entsprechende Beanstandung durch Urteil des Gerichts rechtskräftig bestätigt worden sei.

Die vorliegende Messstrecke eigne sich ferner aufgrund der vorhandenen langgezogenen Senke und dem leichten Bogen hervorragend für die Vornahme von Geschwindigkeitsmessungen, zumal es sich bei diesem Streckenabschnitt, der aufgrund des leichten Gefälles zu überhöhter Geschwindigkeit „einlade“, um einen Unfallschwerpunkt handele.

Der Zeuge H. beschrieb dabei die Zusammenhänge und Grundlagen der vorliegenden Beanstandung ausführlich und nachvollziehbar, ohne dabei in irgendeiner Form Belastungseifer an den Tag zu legen. Die Aussage selbst erfolgte ruhig und sachlich. Belastungstendenzen oder Anhaltspunkte für das Verschweigen von etwaigen Messoder Beobachtungsfehlern waren nicht erkennbar. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge machte einen kompetenten Eindruck und ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bekannt, ohne dass es jemals Zweifel an der Zuverlässigkeit und Kompetenz des Zeugen gegeben hat oder die Durchführung des Messvorgangs zu beanstanden war.

Der zur Vornahme von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen besonders ausgebildete Zeuge H. ist demnach seit mehreren Jahren mit der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen betraut, so dass dieser über reichhaltige Erfahrung und Sensibilität hinsichtlich der genauen Beurteilung von konkret gefahrenen Geschwindigkeiten verfügt.

Zumal die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenenkrads vorliegend mit 167 km/h erheblich war (67 %), hat das Gericht keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der geschätzten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads seitens des Zeugen H. auf 167 km/h.

e)

Wesentlich zur vollständigen Ausräumung von Bedenken gegen die Richtigkeit der geschätzten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads seitens des Zeugen H. auf 167 km/h trägt der objektive Bezugspunkt der vorliegend vorhandenen standardisierten Lasergeschwindigkeitsmessung mit 167 km/h des in gleichbleibendem Abstand von etwa 80 m vorausfahrenden Krads des Zeugen P. bei.

Denn zur Überzeugung des Gerichts liegt insoweit eine fehlerfreie und korrekte standardisierte Lasergeschwindigkeitsmessung mit 167 km/h in Bezug auf das Krad des Zeugen P. vor.

Diese Lasermessung erfolgte nach Aussagen des Zeugen aufgesetzt auf einem Dreibein-Stativ. Das Messgerät habe am gesamten Messtag einwandfrei funktioniert. Vor Beginn und nach Ende der Messung seien die nach der Gebrauchsanweisung erforderlichen Tests, nämlich der automatische Selbsttest, der automatische Displaytest, der Test der Visiereinrichtung jeweils auf eine ca. 289,0 m entfernte Rückseite einer Weghinweistafel sowie der sogenannte Nulltest auf dasselbe Ziel ordnungsgemäß durchgeführt worden und hätten keinerlei Auffälligkeiten ergeben. Der Zeuge H. bestätigte in der Hauptverhandlung, dass als Objekt für den Nulltest dasselbe Objekt wie für den Test der Visiereinrichtung herangezogen wurde, nämlich die Rückseite einer Weghinweistafel in einer Entfernung von 289,0 m zur Messstelle.

Zu dieser Messung habe der Zeuge H. in Übereinstimmung mit den Herstellervorgaben auf den Scheinwerfer des Kraftrads des Zeugen P., mittig auf die Frontpartie, gezielt und habe das gegenständliche Krad so gemessen, dass sich nur das Krad des Zeugen P. im Kreisring befunden habe, der auf der Zieleinrichtung des Messgeräts abgebildet sei. Das Fahrzeug des Zeugen P. sei sodann in einer Entfernung zur Messstelle von 428,0 m mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h gemessen worden. Ferner sei der Verkehr während der streitgegenständlichen Messung schwach gewesen, wobei der Straßenzustand trocken und die Sichtverhältnisse hervorragend gewesen seien. Die betreffenden Angaben im Zusammenhang mit der gegenständlichen Messung, insbesondere die gemessene Geschwindigkeit von 167 km/h, habe er sofort nach der Messung handschriftlich in das Originalfallblatt eingetragen, so dass auszuschließen sei, dass bei Übertragung der gemessenen Geschwindigkeit vom Display des Messgeräts auf das Fallblatt ein Fehler unterlaufen sei, zumal er die korrekter Übertragung sorgfältigst überprüft habe. Die betreffenden Angaben, insbesondere die förmlich gemessene Geschwindigkeit des Krad des Zeugen P. von 167 km/h, stimmen hierbei vollumfänglich mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen (ausgedruckten) Fallblatt (Bl. 16 d. A.) sowie dem verlesenen handschriftlichen Originalfallblatt des Zeugen H. überein, so dass hiernach Übertragungsfehler auszuschließen sind.

Der Zeuge H. konnte im Weiteren auch ausschließen, dass sich während des gegenständlichen Messvorgangs andere Fahrzeuge im Kreisring der Visiereinrichtung des Messgeräts befunden haben. Insofern könne auch eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugen, insbesondere dem circa 80 m hinter dem gemessenen Krad des Zeugen P. gefahrenen Krad des Betroffenen klar ausgeschlossen werden, weil sich während des gesamten Messvorgangs nur das gemessene Krad des Zeugen P. innerhalb der kreisförmigen Zielmarke befunden habe. Denn er nehme stets nur Messungen vor, wenn sich während des gesamten Messvorganges nur ein einziges Fahrzeug innerhalb des Zielerfassungsbereichs von 5 mrad befunden habe. Gleichsam „überobligatorisch“ achte er dabei überdies darauf, dass sich keine anderen Fahrzeuge in der unmittelbarer Umgebung des gemessenen Fahrzeugs sogar über den eigentlichen Zielerfassungsbereich hinaus befinden, weder unmittelbar danach noch unmittelbar davor noch auf der Gegenfahrbahn.

Insoweit führte der Zeuge H. auch überzeugend aus, dass während des gesamten gegenständlichen Messtages das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei. Der Zeuge H. erklärte weiter, dass aufgrund der vorhandenen Absenkung der Messstrecke in einem leichten Bogen ein anderes Fahrzeug von der Messung mit Sicherheit nicht mit erfasst wurde, zumal er das Krad des Zeugen P. sowie das in einem gleichbleibenden Abstand von circa 80 m dahinter fahrende Krad des Betroffenen von deren erstmaligen Wahrnehmung – circa 1.200 m von der Messstrecke entfernt – über den Zeitpunkt der Messung des Krads des Zeugen P. hinaus bis hin zur Anhaltung die ganze Zeit über komplett und ununterbrochen im Blick behalten habe. Die Sichtverhältnisse von der Messstelle aus auf die gesamte Messstrecke seien aufgrund des klaren Wetters über die gesamte Strecke von der erstmaligen Wahrnehmung der einfahrenden Fahrzeuge circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Messstelle, die zugleich die Anhaltestelle sei, hervorragend gewesen.

Da das hinter dem gemessenen Krad des Zeugen P. fahrende Krad des Betroffenen während dieser gesamten Wegstrecke und Zeitspanne sowie insbesondere auch während der eigentlichen förmlichen Messung des Krads des Zeugen P. in gleichbleibendem Abstand von circa 80 m entfernt gefahren sei, könne er (der Zeuge H.) auch mit Sicherheit ausschließen, dass sich das Krad des Betroffenen im Zielerfassungsbereich des Lasermessgeräts befunden habe und hierdurch die gegenständliche Messung (des Krads des Zeugen P.) ausgelöst, „verfälscht“ oder beeinträchtigt worden sei. Dabei sei er in seiner Konzentration auf das gemessene Krad des Zeugen P. durch das im gleichbleibenden Abstand von circa 80 m dahinter fahrende Krad des Betroffen in keiner Weise gestört bzw. abgelenkt worden, zumal er infolge der durch Zoom vergrößerten Sicht durch die Anvisiereinrichtung des Messgerätes den gesamten Verkehrsvorgang von der erstmaligen Wahrnehmung der Fahrzeuge circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Anhaltestelle, die zugleich die Messstelle ist, ganz genau beobachten habe können.

Der Zeuge H. könne sich deshalb so genau an die streitgegenständliche Messung und Geschwindigkeitsbeanstandung erinnern, da nach erfolgtem Anhalt des Betroffenenkrads sowie des Krads des Zeugen P. diesen gegenüber die Beanstandung ausgiebig erklärt worden sei.

Außerdem legte der Zeuge H. nachvollziehbar dar, dass völlig unabhängig von der Messung auf einer ebenen oder abfälligen Strecke das Zentrum der Zielmarke und damit der Laserstrahl während des gesamten Messvorganges stets auf das zu messenden Fahrzeug gerichtet werde, ohne dass bei der konkreten Durchführung der Messung hinsichtlich der Straßenverhältnisse irgendwelche Unterschiede bestünden. Überdies bestünden nach der zuletzt zugelassenen Gebrauchsanweisung vom Dezember 2008 keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der topographischen Gegebenheiten des erfassten Messbereichs. Im Übrigen pflege er während des gesamten Messvorganges auf die gleiche mittige Stelle des zu messenden Fahrzeugs zu zielen, so dass der Laserstrahl stets in gleichem Winkel auf das gemessenen Fahrzeug gerichtet sei, gleich ob die befahrene Straße eben ist oder ein Gefälle aufweist.

Nach der Gebrauchsanweisung sei ferner ein Entfernungsbereich im Hinblick auf die gemessenen Fahrzeuge von 30 m bis 1.000 m ohne jegliche Differenzierung zulässig, insbesondere ohne irgendwelche Vorgaben hinsichtlich der topographischen Straßenverhältnisse.

Auf der gegenständlichen Messstrecke mit Gefälle, auf welcher er schon unzählige Male ohne jegliche Beanstandungen gemessen habe, habe es – wie auch bei den sonstigen Messungen – noch nie irgendwelche Anhaltspunkte für Störungen des Messbetriebs gegeben. Insofern seien keinerlei Unterschiede, Vorkommnisse oder Auffälligkeiten im Verhältnis zum Messbetrieb auf ebenen Strecken ersichtlich.

Der Zeuge H. führte im Weiteren aus, dass der Betrieb des Messgeräts am Tattag vorschriftsgemäß nach der Gebrauchanweisung des Geräteherstellers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung erfolgte.

Aus der vorgelegten und verlesenen Teilnahmebescheinigung des Messbeamten H. ergibt sich überdies, dass dieser an entsprechenden Seminaren zum Lasermessverfahren einschließlich Auswertung u.a. in Bezug auf das gegenständliche Messgerät Riegl FG21-P teilgenommen hat. Des Weiteren führte der Zeuge H. glaubhaft und glaubwürdig aus, dass er seit mehr als 8 Jahren regelmäßig mit dem gegenständlichen Lasermessgerät Verkehrsüberwachungsmaßnahmen vornehme und in Monaten mit geeigneter Wetterlage mehr als 8 mal pro Monat mit diesem Lasermessgerät zu messen pflege. Die vorliegende Messstrecke eigne sich dabei aufgrund der vorhandenen Senke und dem leichten Bogen hervorragend für die Vornahme von Geschwindigkeitsmessungen, zumal es sich bei diesem Streckenabschnitt, der zu überhöhter Geschwindigkeit „einlade“, um einen Unfallschwerpunkt handele.

Der Zeuge H. beschrieb die Lasermessung und den Messaufbau ausführlich und nachvollziehbar, ohne dabei in irgendeiner Form Belastungseifer an den Tag zu legen. Die Aussage selbst erfolgte ruhig und sachlich. Belastungstendenzen oder Anhaltspunkte für das Verschweigen von etwaigen Mess- oder Beobachtungsfehlern waren nicht erkennbar. Das Gericht hat keinerlei Anlass, an der Aussage des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge machte einen kompetenten Eindruck und ist dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bekannt, ohne dass es jemals Zweifel an der Zuverlässigkeit und Kompetenz des Zeugen gegeben hat oder die Durchführung des Messvorgangs zu beanstanden war.

Zur Überzeugung des Gerichts steht deshalb fest, dass das geeichte Lasermessgerät Riegl FG21-P gemäß Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Rahmen der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung in Bezug auf das Krad des Zeugen P. einwandfrei funktionierte sowie vorschriftsmäßig und ordnungsgemäß nach der zuletzt zugelassenen Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers, den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sowie nach den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung von geschultem Messpersonal bedient wurde.

Der gegenständliche Lasermessvorgang einschließlich der ihm vorausgehenden Gerätestests wurde nämlich hiernach vom geschulten Messbeamten H. unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt, wobei sich das Messgerät in geeichtem Zustand befand.

Das vorliegend durchgeführte Messverfahren in Bezug auf das Krad des Zeugen P. ist damit als standardisiert i.S.d. Rspr. des BGH (vgl. BGHSt 39, 291, 300; 43, 277, 284) zu qualifizieren, zumal es allein von dem Verfahren selbst abhängt, ob ein Messverfahren ein standardisiertes ist, nicht von einer (höchst-)richterlichen Entscheidung. Standardisiert ist nämlich ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu statt vieler OLG Hamm VRS 97, 144; OLG Koblenz, NZV 2010,212). Im Übrigen sind zugelassene Lasergeschwindigkeitsmessverfahren auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zuverlässige standardisierte Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH anerkannt (vgl. BGHSt 39, 291, 300; 43, 277; OLG Celle NZV 2010, 414; OLG Düsseldorf VRS 99, 131; OLG Köln VRS 96, 92; OLG Hamm DAR 2007, 217; VRS 106, 474; 95, 141).

Mangels durchgreifender Anhaltspunkte für Bedienungs- und/oder Funktionsstörungen sind deshalb vorliegend nähere Ausführungen zur Funktionsweise des Messgerätes und möglichen, nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich.

Da demnach das mit gleichbleibendem Abstand von circa 80 m vorausfahrende Krad des Zeugen P. im Wege des standardisierten Lasermessverfahrens mit 167 km/h gemessen wurde, kann denknotwendig gleichermaßen eine zum Tatzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit des Krads des Betroffenen von ebenfalls 167 km/h angenommen und als Ausgangspunkt der hiesigen Beanstandung zugrunde gelegt werden.

f)

Da das Gericht indessen die mit einer Geschwindigkeitsermittlung durch Schätzung einhergehenden Unwägbarkeiten nicht verkennt, ist zur Überzeugung des Gerichts ein großzügiger Toleranzabschlag für etwaige – wenn auch fernliegende Fehlerquellen – von 10 % zugunsten des Betroffenen zu gewähren.

Bei einer als Ausgangspunkt zugrundegelegten geschätzten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads von 167 km/h ist demnach ein Toleranzabschlag von 16,7 km/h, zugunsten des Betroffenen nochmals aufgerundet von 17 km/h, vorzunehmen. Infolgedessen ist der hiesigen Beanstandung im Ergebnis eine feststellbare gefahrene (Mindest-)Geschwindigkeit des Betroffenenkrads von 150 km/h in vorwerfbarer Weise zugrunde zu legen.

Insoweit ist auch zu bemerken, dass selbst der Privatgutachter Dipl.-Ing. F. auf der (im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen) Seite 16 seines Privatgutachtens v. 28.02.2012 (Bl. 61 d. A.) zum Ergebnis gelangt, dass unter den vorliegenden Umständen ein Gesamtfehlerabschlag von 10 % richtig und technisch haltbar sei.

g)

Unter den gegebenen Umständen waren auch die durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abzulehnen, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; deshalb musste dabei auch nicht entschieden werden, ob die Beweisanträge der Form nach überhaupt zulässig war, d.h. überhaupt ein zulässiges Beweisthema und/oder zulässiges Beweismittel benannt bzw. ein notwendiger Konnexzusammenhang zwischen Beweisziel und Beweismittel gegeben war.

(1)

Zunächst war der Beweisantrag der Verteidigung zur Einholung eines messanalytischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Lasermessung des Krads des Zeugen P. nicht korrekt durchgeführt sei, so dass sich diese Lasermessung nicht zur Ableitung des Geschwindigkeit des dahinter fahrenden Krads des Betroffene eigne, abzulehnen,.

Denn insofern wurde bereits oben ausführlich dargelegt (insbesondere unter e), dass die vorhandene Lasermessung des Krads des Zeugen P. auf 167 km/h völlig korrekt durchgeführt worden ist, daher verwertbar und als standardisiert zu qualifizieren ist.

Wie soeben ausführlich dargelegt, entspricht nämlich der gesamte durchgeführte Messbetrieb vollumfänglich den Vorgaben der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zuletzt zugelassenen Betriebsanleitung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf den zulässigen Entfernungsbereich des gemessenen Fahrzeugs zwischen 30 m und 1.000 m (hier in concreto 428,0 m) und in Bezug auf das Anvisieren des gemessenen Krads während des gesamten Messvorganges mittig auf der gleichen Stelle, wobei sich während des gesamten Messvorgangs nur dieses eine Fahrzeug des Betroffenen innerhalb des kreisförmigen Zielerfassungsbereich befunden hat. Der Zeuge H. konnte nämlich auch explizit ausschließen, dass sich während des gegenständlichen Messvorgangs des Krads des Zeugen P. andere Fahrzeuge im Kreisring der Visiereinrichtung des Messgeräts befunden haben, so dass eine eindeutige Zuordnung des Krads des Zeugen P. zur gemessenen Beanstandung von 167 km/h gewährleistet ist. Insofern könne nach Aussage des Zeugen H. auch eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugen, insbesondere dem circa 80 m hinter dem gemessenen Krad des Zeugen P. gefahrenen Betroffenenkrad klar ausgeschlossen werden, weil sich während des gesamten Messvorgangs nur das gemessene Krad des Zeugen P. innerhalb der kreisförmigen Zielmarke befunden habe. Denn er nehme stets nur Messungen vor, wenn sich während des gesamten Messvorganges nur ein einziges Fahrzeug innerhalb des Zielerfassungsbereichs von 5 mrad befunden habe. Gleichsam „überobligatorisch“ achte er dabei überdies darauf, dass sich keine anderen Fahrzeuge in der unmittelbarer Umgebung des gemessenen Fahrzeugs sogar über den eigentlichen Zielerfassungsbereich hinaus befinden, weder unmittelbar danach noch unmittelbar davor noch auf der Gegenfahrbahn. Insoweit führte der Zeuge H. auch überzeugend aus, dass während des gesamten gegenständlichen Messtages das Verkehrsaufkommen schwach gewesen sei. Der Zeuge H. erklärte weiter, dass aufgrund der vorhandenen Absenkung der Messstrecke in einem leichten Bogen ein anderes Fahrzeug von der Messung mit Sicherheit nicht mit erfasst wurde, zumal er das qua Lasermessung gemessene Krad des Zeugen P. sowie das in einem gleichbleibenden Abstand von circa 80 m dahinter fahrende Krad des Betroffenen von deren erstmaligen Wahrnehmung – circa 1.200 m von der Messstrecke entfernt – über den Zeitpunkt der Messung des Krads des Zeugen P. hinaus bis hin zur Anhaltung die ganze Zeit über komplett und ununterbrochen im Blick behalten habe. Die Sichtverhältnisse von der Messstelle aus auf die gesamte Messstrecke seien aufgrund des klaren Wetters über die gesamte Strecke von der erstmaligen Wahrnehmung der einfahrenden Motorräder circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur Messstelle, die zugleich die Anhaltestelle sei, hervorragend gewesen.

Vernünftige Zweifel an der Zuordnung des Krads des Zeugen P. zum via Lasermessung beanstandeten Krad mit einer Geschwindigkeit von 167 km/h bestehen damit in keiner Weise, da der Sachverhalt auch insofern aufgrund der dargelegten verlässlichen Beweismittel (Zeugenaussage des Messbeamten H.; Messprotokoll samt Vermerk, Fallblatt und Beiblatt; Originalfallblatt; Eichschein; Schulungsbescheinigung; Lichtbilder auf Bl. 42 f. d. A. und auf Bl. 66 d. A.) bereits eindeutig geklärt ist. Die Möglichkeit, dass das Gericht durch die diesbezüglich beantragte weitere Beweiserhebung in seiner Überzeugung erschüttert werden könnte, ist vielmehr vernünftigerweise auszuschließen.

Ein entsprechender Beweisantrag zur Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass der Bezugspunkt der Beanstandung des Betroffenenkrads – die Lasermessung des vorausfahrenden Krads des Zeugen P. auf 167 km/h – inkorrekt sei, war daher als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abzulehnen, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. (2)

Außerdem war der Beweisantrag der Verteidigung zur Einholung eines messanalytischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten zum Vorwurfszeitpunkt eine reine Schätzung der Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs (mit bloßem Auge) auf einen Wert von 167 km/h oder einen sonstigen konkreten Wert nicht möglich sei, abzulehnen.

Sofern die Verteidigung insoweit einwendet, dass es mit bloßem menschlichen Auge nicht möglich sei, auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern sowohl das Krad des Betroffenen als auch dasjenige des Zeugen P. genau im Blick zu haben, so geht dieser Einwand demnach schon im Ansatz fehl, da der Zeuge H. den gesamten Verkehrsvorgang inklusive Messvorgang gerade nicht nur „mit bloßem menschlichen Auge“ beobachtet hat, sondern vielmehr in durch Zoom wesentlich vergrößerter Form durch die Visiereinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes hindurch, wodurch er auch die Einzelheiten ganz genau beobachten konnte.

Die sehr gute klare und genaue Sicht auf die gegenständliche Messstrecke wird dabei überdies belegt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 42 und 43 d. A., welche der Zeuge H. zur Veranschaulichung der Sicht durch das Visierobjekt gefertigt hat und auf welchen aussagekräftig die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke mit Blick durch die Visiereinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes (von der gegenständlichen Messstelle aus) zu sehen sind, worauf wegen der Einzelheiten nochmals ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Diese Lichtbilder habe er (der Zeuge H.) zur Veranschaulichung an einem anderen Tag als dem Tattag gefertigt, wobei die Sichtverhältnisse auf diesen Lichtbildern wegen witterungsbedingter leichter Verschleierung und insbesondere wegen der ungünstigen Schwarz-Weiß-Kopie der farbigen Originallichtbilder sogar wesentlich beschränkter sind als am Tattag, an dem wegen des heiteren Wetters beste Licht- und Sichtverhältnisse vorgeherrscht hätten. Überdies werden die hervorragenden Sichtverhältnisse und die lückenlose durchgängige Einsehbarkeit der kompletten Beobachtungsstrecke ab einer Entfernung circa 1.200 m von der Messstelle entfernt bis hin zur mit der Messstelle identischen Anhaltestelle durch das gleichermaßen aussagekräftige Lichtbild (auf Bl. 66 d. A.) auf Anlage IV des Privatgutachtens v. x des Privatgutachters F. bestätigt, auf welchem ebenso die (durch Zoom vergrößerten) örtlichen Gegebenheiten der Messstrecke, so wie sie sich durch Blick durch die Vergrößerungseinrichtung des gegenständlichen Lasermessgerätes – von der gegenständlichen Messstelle aus – darstellen, zu sehen sind und worauf wegen der Einzelheiten nochmals ausdrücklich gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird.

Dabei ist auch zu bemerken, dass selbst der Privatgutachter Dipl.-Ing. F. auf der (im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen) Seite 16 seines Privatgutachtens v. x (Bl. 61 d. A.) zum Ergebnis gelangt, dass unter den vorliegenden Umständen eine Beanstandung bei Gesamtfehlerabschlag von 10 % richtig und technisch haltbar sei, sofern die beiden hintereinander fahrenden Krafträder durch die Vergrößerungseinrichtung der Laserpistole beachtet wurden und diese sich über mehrere Sekunden hinweg lückenlos beobachten ließen, ohne dass insofern Kursänderungen innerhalb der Fahrspur vorgenommen wurden und sich der (gleichbleibende) Abstand zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern von circa 80 m verändert hat.

Diese Gegebenheiten der durchgängigen und lückenlosen Beobachtung der beiden hintereinander fahrenden Krafträder durch die Vergrößerungseinrichtung des Laserpistole über mehrere Sekunden hinweg während einer Strecke von circa 1.200 bis hin zur mit der Messstelle identischen Anhaltestelle, ohne dass insofern Kursänderungen innerhalb der Fahrspur vorgenommen wurden und sich der (gleichbleibende) Abstand zwischen den beiden Verkehrsteilnehmern von circa 80 m veränderte, hat der Zeuge H. indes ausführlich und nachvollziehbar dargelegt (siehe oben insbesondere unter d).

Schließlich konnte vorliegend – insbesondere aufgrund des objektiven zuverlässigen Bezugspunkts in Gestalt der standardisierten korrekten Lasermessung des in gleichbleibendem Abstand von circa 80 m vorausfahrenden Krads des Zeugen P. auf 167 km/h – gleichermaßen eine (geschätzte) Geschwindigkeit von 167 km/h auch der Beanstandung des Betroffenenkrads zugrundegelegt werden, wovon dann ein Toleranzabzug von 10 % vorzunehmen war.

Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Zugrundelegung der durch Schätzung ermittelten konkreten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads von 167 km/h bestehen damit in keiner Weise, da der Sachverhalt auch insofern aufgrund der dargelegten verlässlichen Beweismittel (Zeugenaussage des Zeugen H.; Messprotokoll samt Vermerk, Fallblatt und Beiblatt; Originalfallblatt; Eichschein; Schulungsbescheinigung; Lichtbilder auf Bl. 42 f. u. 66 d. A.) bereits eindeutig geklärt ist. Die Möglichkeit, dass das Gericht durch die diesbezüglich beantragte weitere Beweiserhebung in seiner Überzeugung erschüttert werden könnte, ist vielmehr vernünftigerweise auszuschließen.

Ein entsprechender Beweisantrag zur Einholung eines messtechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die reine Schätzung einer konkreten Geschwindigkeit des Betroffenenkrads nicht möglich sei, war daher als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abzulehnen, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.

Vielmehr liegt insoweit schon keine „reine Schätzung“ ohne Anhalt und insbesondere keine Schätzung „mit bloßem Auge“ vor, sondern es ist in Anbetracht der standardisierten korrekten Lasermessung des in gleichbleibendem Abstand von circa 80 m vorausfahrenden Krads des Zeugen P. auf 167 km/h ein verlässlicher objektiver Orientierungspunkt auch für die Beanstandung des Betroffenenkrads vorhanden.

IV.

Der Betroffene hat sich somit schuldig gemacht, vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 50 km/h überschritten zu haben, §§ 3 Abs. 3 Nr. 3 c), 49 StVO, § 24 StVG.

Denn insbesondere kommt es für das Gebot der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h als Obergrenze in keiner Weise auf die konkreten topographischen Straßenverläufe und Straßenverhältnisse an.

Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit und die von ihm Gefahrene kennt oder mindestens damit rechnet, die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einzuhalten, wobei bei massiver erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz nahe liegt (OLG Bamberg. DAR 2006, 464 f.).

Bei der Überschreitung der allgemein zulässigen (maximalen) Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise vielmehr um so mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit wird nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % von Vorsatz auszugehen ist (siehe dazu KG Berlin, NStZ-RR 2002, 116 f. m. zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 58), sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, wobei es vorliegend an solchen besonderen Umständen gänzlich fehlt.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche, der Fahrweise und der Fahrzeugvibration seines Fahrzeugs sowie aufgrund der an ihm schneller vorbeiziehenden Umgebung bewusst wird. Insbesondere bleiben gerade auch bei Fahrzeugen mit einer gehobenen technischen Ausstattung erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen von 40 % nicht unbemerkt (mit ausführlicher Begründung insofern OLG Koblenz, DAR 1999, 227 f.).

Der Vorsatz braucht sich dabei nur auf die Geschwindigkeitsübertretung als solche, nicht auf deren konkrete Höhe beziehen (OLG Bamberg. DAR 2006, 464 f. m.w.N.). Vorsatz setzt insofern gerade nicht positive Kenntnis von der exakten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung im Zeitpunkt der Messung voraus (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 463; OLG Koblenz, Beschluss v. 5.7.1996, Az. 1 Ss 95/96).

Vorliegend hat der Betroffene die allgemein bekannte zulässige (maximale) Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen von 100 km/h um 50 km/h, mithin um 50 %, überschritten.

Jeder Fahrzeugführer weiß, dass außerhalb geschlossener Ortschaften – außer auf Autobahnen – die zulässige Höchstgeschwindigkeit maximal 100 km/h beträgt. In Anbetracht der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h kann den Betroffenen vorliegend nicht verborgen geblieben sein, dass er die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Bundesstraßen von maximal 100 km/h nicht einhält. Aufgrund der mit einer gefahrenen (Mindest-)Geschwindigkeit von 150 km/h verbundenen erhöhten Geräuschentwicklung des Motors, der erhöhten Fahrzeugvibration und der veränderten Fahrweise des Kraftrads, des erhöhten Bewegungseindrucks angesichts einer pro Sekunde zurückgelegten Strecke von 41,67 m sowie der schneller vorbeiziehenden Umgebung musste der Betroffene merken, dass er deutlich zu schnell fährt. Der Zeuge H. führte insoweit auch überzeugend und glaubwürdig aus, dass es sich beim Kraftrad des Betroffenen des Typs x um eine hochgerüstete „Rennmaschine“ handele, die für hohe Geschwindigkeiten geradezu ausgelegt sei.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Betroffene deshalb aufgrund dieser ungleich intensiver auf den Betroffenen einwirkenden äußeren Einflüsse bewusst und gewollt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Tatzeitpunkt massiv überschritten. Der Betroffene hatte hierbei auch ohne etwaige ständige Tachometerbeobachtung jedenfalls eine ungefähre Vorstellung von der Größenordnung der gefahrenen Geschwindigkeit. Ihm war nämlich jedenfalls die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung als solche bewusst, wodurch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsübertretung auch in dem tatsächlich realisierten Ausmaß von mindestens 50 km/h zumindest billigend in Kauf nahm (siehe dazu OLG Koblenz, DAR 1999, 227 f.). Der Betroffene hat mithin zur Überzeugung des Gerichts die beanstandete Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen.

Da im Bußgeldbescheid vom x dem Betroffenen bereits vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen worden war, bedurfte es insoweit seitens des Gerichts keines rechtlichen Hinweises gemäß §§ 265 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG im Rahmen der Hauptverhandlung mehr.

Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, die die Vorwerfbarkeit ausschließen könnten, sind schließlich nicht ersichtlich.

V.

1.

Die Nr. 11.3.7 der Bußgeldkatalogverordnung sieht für den vorliegenden Geschwindigkeitsverstoß eine Regelgeldbuße von 160,00 € vor, wobei insoweit von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen – d.h. vom Nichtvorhandensein straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen – auszugehen ist, § 1 Abs. 2 BKatV.

Dieser Regelsatz war aufgrund der vorliegenden vorsätzlichen Begehungsweise auf 320,00 € angemessen zu erhöhen.

Zugunsten des Betroffenen war zur berücksichtigen, dass er straßenverkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.

Bei Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht daher eine moderate Erhöhung der Regelgeldbuße auf 320,00 € zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen für unbedingt geboten, aber auch ausreichend.

2.

Darüber hinaus war gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat zu verhängen. Es liegt ein einmonatiges Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung i.V.m. Nr. 11.3.7 BKat vor.

Durch ein solches Regelfahrverbot wird – nicht zuletzt aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer aus Art. 3 Abs. 1 GG – zum einen die Vermutung ausgelöst, dass das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich ist und zum anderen, dass die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für den Betroffenen keine unangemessene Härte darstellen. Grundsätzlich hat der Betroffene hiernach die mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen für die überschaubare Dauer von bis zu 3 Monaten in aller Regel als selbst verschuldet hinzunehmen (statt vieler u.a. Bay. OLG NZV 1994, 37; OLG Hamm NZV 2000, 264; 2001, 90; 2002, 140). Typische nachteilige Auswirkungen des Fahrverbots sind dem Betroffenen als vorhersehbare und selbst verschuldete Folgen stets zumutbar, zumal sie im Grundsatz alle Betroffenen in gleicher Weise treffen (BGH St 38, 125, 231; Bay. OLG DAR 2001, 84; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22).

a)

Gründe dafür, im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip im vorliegenden Fall von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der Geldbuße abzusehen (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV), sind nicht ersichtlich.

Die Anordnung eines Fahrverbots ist vorliegend zur Einwirkung auf den Betroffenen unbedingt erforderlich. Es liegt ein derart grober Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers vor, dass nach Auffassung des Gerichts lediglich die Verhängung eines Fahrverbots den Betroffenen dazu bringen kann, zukünftig die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten. Mildere Mittel – insbesondere eine bloße (weitere) Erhöhung der Geldbuße – sind wegen der vom Gesetzgeber intendierten Erziehungswirkung des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht im gleichen Maße geeignet, zumal hierbei nochmals zulasten des Betroffenen berücksichtigt werden muss, dass dieser die zulässige Geschwindigkeit vorsätzlich massiv überschritten hat und damit die Bereitschaft an den Tag gelegt hat, gegen Verkehrsregeln bewusst und gewollt zu verstoßen.

Das Fahrverbot ist auch angemessen. Das Gericht hat die Gesamtumstände der Tat ebenso wie die in der Person und dem Lebensumfeld des Betroffenen liegenden Umstände abgewogen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass, um ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen zu können, die mit einem Fahrverbot verbundenen Härten umso einschneidender sein müssen, je schwerwiegender und beharrlicher das Fehlverhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht ist. Insbesondere persönliche und berufliche Nachteile, auch erheblicher Art, sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sogar recht häufig verbunden und rechtfertigen deshalb ein Absehen vom Fahrverbot nur, wenn sie zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen, die – wie etwa eine Existenzgefährdung durch Verlust des Arbeitsplatzes – weit über die gewöhnlichen Nachteile und die Dauer eines Fahrverbots hinausgehen. Typische Nachteile, die etwa aus der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel resultieren, sind dabei ebenso wie negative persönliche und beruflich-wirtschaftliche Folgen in Grundsatz als vorhersehbare Folgen „selbstverschuldet“ hinzunehmen, zumal sie regelmäßig alle Betroffene in gleicher Weise treffen (vgl. dazu BGH St 38, 125, 231; BayObLG DAR 2001, 84; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22; BayObLG NZV 1994, 487; OLG Oldenburg NZV 1993, 198).

b)

Nachteile von solcher außergewöhnlicher gravierender Härte, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise gebieten würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und überhaupt nicht von dem Betroffenen bzw. der Verteidigung vorgetragen.

Im Weiteren wurde seitens des Betroffenen bzw. der Verteidigung in keiner Weise vorgetragen, dass der Betroffene die mit dem Fahrverbot einhergehenden Nachteile auch nicht durch zumutbare Abhilfemaßnahmen – wie etwa Urlaubsabgeltung, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einstellung eines Aushilfsfahrers usw. – abwenden könnte.

Ebenso wie anderen Kraftfahrzeugführern, denen ein Fahrverbot erteilt wurde, ist es dem Betroffenen zuzumuten, für die Dauer des Fahrverbots öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi zu benutzen oder sich eines Aushilfsfahrers, z. B. eines Studenten oder älteren Schülers, zu bedienen (BayObLGSt 1996, 44/47 f.; OLG Düsseldorf VRS 89, 218/221) oder die Auswirkungen des Fahrverbots durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder auch durch eine Kombination verschiedener solcher Maßnahmen zu mildern (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln VRS 88, 392/394; OLG Hamm NZV 1995, 366). Die damit gegebenenfalls verbundenen wirtschaftlichen Nachteile muss er tragen (BayObLGSt 96, 44, 47/48). Notfalls muss er zur Bestreitung der erwachsenden Kosten einen Kredit aufnehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 312/313), was ihm in Anbetracht seiner geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse auch ohne weiteres zumutbar sein dürfte.

Dabei ist vorliegend verschärfend vom Betroffenen zu verlangen, dass dieser sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheides (hier bereits am x) auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots samt Planung von Abhilfemaßnahmen einzurichten hatte (vgl. dazu BayObLG NZV 1997, 89; OLG Karlsruhe VRS 88, 476; OLG Köln VRS 88, 392; OLG Hamm DAR 2008, 652). Der Betroffene hatte vor diesem Hintergrund die Möglichkeit erhalten, sich seit Zustellung des Bußgeldbescheides frühzeitig auf das Fahrverbot einzustellen und auf diese Weise dessen negative Konsequenzen abzuwenden oder jedenfalls abzumildern.

Außerdem werden die Auswirkungen des Regelfahrverbots auf den Betroffenen vorliegend auch durch den Vollstreckungsaufschub von bis zu 4 Monaten nach § 25a Abs. 2 StVG erheblich abgemildert, weil der Betroffene durch die ihr hierdurch gewährte Wahl, den Beginn der Verbotsfrist innerhalb eines Zeitrahmens von 4 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft selbst zu bestimmen, zugleich die Möglichkeit erhält, sich frühzeitig auf das Fahrverbot einzustellen und auf diese Weise dessen negative Konsequenzen abzuwenden oder jedenfalls abzumildern (vgl. dazu BayObLG DAR 1999, 559; NZV 2003, 349; OLG Celle VRR 2005, 113; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2001, 214; DAR 2002, 82; OLG Jena DAR 2005, 166; OLG Hamm NZV 1999, 214).

Da demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche gravierende Härte gegeben waren und da ohne Verkennung der grundsätzlichen Amtsaufklärungspflicht im Hinblick auf den Wegfall eines Regelfahrverbotes eine gesteigerte Darlegungslast des Betroffenen besteht, sah sich das Gericht zu weiteren Nachforschungen nicht veranlasst.

VI.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

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