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Geschwindigkeitsmessung – standardisiertes Messverfahren

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 3 Ss Owi 1194/11

Beschluss vom 25.10.2011


Das AG hat den gemäß § 73 II OWiG von der Verpflichtung zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung entbundenen und dort auch tatsächlich nicht anwesenden jedoch von seinem Verteidiger vertretenen Betr. am 03.01.2011 wegen einer am 21.09.2010 als Führer eines Pkw auf einer Autobahn fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Die gemäß § 79 I Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens:

aa) Soweit mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung des Beweisantragsrechts, und hier die Ablehnung eines schriftsätzlich vor der Verhandlung beantragten Antrags auf „Erholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung“, gerügt wird, kann dem Verhandlungsprotokoll bereits nicht entnommen werden, dass ein entsprechender Antrag (auch) in der Hauptverhandlung gestellt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus der einschlägigen Passage des Protokolls nur, dass durch den Verteidiger „der Verwertung des Video-Bandes“ widersprochen und ferner „die Beiziehung des Eichscheins für das in Rede stehende Messfahrzeug“ und „die Beiziehung der Lebensakte bzw. des Prüfbuchs des Messgeräts“ beantragt wurde. Hinweise auf einen ausdrücklich mündlich gestellten (oder wenigstens ‚wiederholten’) Beweisantrag gerade auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens fehlen und können insbesondere weder der ablehnenden Beschlussbegründung des AG noch den Urteilsgründen entnommen werden.

bb) Die Rüge entspricht insoweit im Übrigen nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 344 II Satz 2 StPO, weshalb sie als unzulässig anzusehen ist.

(1) Gemäß § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO muss der Bf., der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründung die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; hierzu gehört nach ständiger obergerichtlicher Rspr. auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Rechtsbeschwerdevorbringen sprechen können (vgl. u.a. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 344 Rn. 20 ff. und KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 38 ff., jeweils m.w.N.).

(2) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung hier jedoch deshalb nicht, weil der Rechtsbeschwerderechtfertigungsschrift selbst nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen ist, ob tatsächlich in der Hauptverhandlung ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt wurde oder nicht. So fällt bereits im Rahmen des einleitenden Vortrags zur Verfahrensrüge auf, dass diese „darauf gestützt“ wird, „dass eine fehlerhafte Zurückweisung der/des Beweisantrages des Betr. vom 28.12.2010 und der in der Sitzung am Verhandlungstag gestellten Anträge erfolgte“. Zwar trägt die Rechtsbeschwerde später vor, dass „seitens der Verteidigung auch im Termin zur Hauptverhandlung“ der (schriftsätzliche) Antrag vom 28.12.2010 „mündlich“ gestellt wurde. Andererseits hebt die Rechtsbeschwerdebegründung zum Beleg der Rechtzeitigkeit ihrer Antragstellung jedoch wiederholt auf die „noch am 28.12.2010 um 16.27 Uhr“ erfolgte Telefax-Übermittlung ihres Schriftsatzes vom 28.12.2010 ab, worauf es bei einer mündlichen Antragstellung innerhalb der Hauptverhandlung überhaupt nicht ankäme. Insgesamt kann damit dem Rügevortrag die bestimmte Behauptung des gerügten Verfahrensverstoßes nicht hinreichend entnommen werden.

b) Beiziehung von Eichschein und Lebensakte bzw. Prüfbuch:

Die Verfahrensrüge ist insoweit jedenfalls unbegründet, wobei offen bleiben kann, ob die entsprechenden Beweisbegehren den strengen Kriterien eines Beweisantrages entsprechen oder ob lediglich von so genannten Beweisermittlungsanträgen auszugehen ist. Denn die im Beschlusswege erfolgte Ablehnung nach § 77 II Nr. 1 i.V.m. III OWiG unter wörtlicher Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 77 II Nr. 1 OWiG – weshalb von einer fehlenden konkreten „Festlegung des Gerichts, aus welcher Vorschrift des § 77 II OWiG heraus die Ablehnung erfolgt“ sei, keine Rede sein kann – ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 77 II Nr. 1 OWiG kann der Tatrichter von weiterer Beweiserhebung absehen, wenn bereits eine Beweisaufnahme über die entscheidungserheblichen Tatsachen stattgefunden hat, die nach Überzeugung des Richters zur Klärung des wahren Sachverhalts geführt hat, und eine weitere Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

bb) Nach den Darlegungen des Tatrichters im Urteil waren diese Voraussetzungen hier erfüllt. Das Gericht hatte zu den Umständen und zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung bereits den Zeugen und Polizeibeamten L. vernommen, ohne dass sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine fehlende Eichung, fehlerhafte Bedienung oder eine sonstige Fehlerhaftigkeit des eingesetzten (standardisierten) Messverfahrens ergeben hätten. Für die Frage, ob eine weitere Beweiserhebung erforderlich war, ist nicht entscheidend, welche Vorstellung der Bf. vom bisherigen Beweisergebnis hat, sondern wie sich dieses dem Tatrichter darstellen musste (BayObLGSt 1994, 1/3 = VRS 87, 42 ff.). Fehlerquellen sind nur dann zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (BGHSt 39, 291/297/300 f.; BayObLGSt 1998, 109/111). Hierzu bestand aus Sicht des Tatgerichts jedoch aufgrund der im Urteil ausführlich wiedergegebenen und gewürdigten Aussage des polizeilichen Messbeamten gerade keine Veranlassung. Anhaltspunkte dafür, das AG habe sich insoweit womöglich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass seine Feststellungen den Vorwurf einer bloßen Mutmaßung oder gar willkürlichen Bewertung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar und werden auch vom Betr. im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Verfahrensrüge auch unter dem Aspekt der tatrichterlichen Aufklärungspflicht als unbegründet.

2. Sachrüge:

Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf. Die Feststellungen des AG tragen sowohl den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht als auch die daran anknüpfende Rechtsfolgenbemessung.

a) Entgegen der von der GenStA in ihrer Antragsschrift vertretenen Auffassung, welcher sich die Verteidigung im Rahmen ihrer zur vorgenannten Antragsschrift abgegebenen Stellungnahme angeschlossen hat, leiden die Urteilsgründe insbesondere hinsichtlich des zum Einsatz gelangten Messverfahrens nicht an einem sachlich-rechtlichen, zur Urteilsaufhebung zwingenden Darstellungsmangel im Sinne von § 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO.

aa) Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rspr. des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Denn mit der Mitteilung des angewandten Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes wird im Rahmen eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens eine für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in aller Regel hinreichende Entscheidungsplattform zur Beurteilung einer nachvollziehbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung geschaffen (BGHSt 39, 291/301 ff.; 43, 277/282 ff.; BayObLGSt 1993, 55/56 f.; st.Rspr.). Auf diese regelmäßig unschwer festzustellenden und in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben, zu denen beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung nach der stRspr. des OLG Bamberg allerdings regelmäßig auch – worauf die GenStA zu Recht hinweist – die Mitteilung zählt, welche der nach diesem System möglichen Betriebsarten konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.04.2010 – 3 Ss OWi 536/10), darf deshalb andererseits in den Urteilsgründen nur in den wenigen Fällen eines echten sog. ‚qualifizierten’ Geständnisses des Betr. (vgl. hierzu rechtsgrundsätzlich OLG Bamberg, Beschluss v. 11.07.2006 – 3 Ss OWi 906/06 = OLGSt StPO § 267 Nr. 18) verzichtet werden.

bb) Zwar teilt das AG hier in der Tat nicht ausdrücklich mit, welche Messmethode bzw. Betriebsart zum Einsatz gelangt ist. Nach der einschlägigen ‚Ergänzenden Weisung Nr. 3.1 (ProVida)’ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung bestehen neben der manuellen Auswertung vier verschiedene menügesteuerte Methoden (AUTO1, AUTO2, MAN, SPLIT) zur Geschwindigkeitsermittlung. Nur bei genauer Angabe der konkreten Betriebsart wird jedoch das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt nachzuprüfen, ob der nach den Richtlinien vorgesehene Toleranzabzug von bis zu 10 % zutreffend berücksichtigt wurde (OLG Jena NJW 2006, 1075; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 30.10.2007 – 2 Ss OWi 287/07; vom 17.04.2008 – 2 Ss OWi 521/2008 und vom 09.10.2009 – 3 Ss OWi 1114/09). Aus den – wenn auch knappen – Urteilsfeststellungen des AG folgt hier, dass die konkret anlass- bzw. verdachtsbezogene Messung „in einem standardisierten Messverfahren, nämlich unter Einsatz einer Videonachfahrmessung mit dem Gerät Pro-Vida 2000″ durchgeführt wurde, wobei „sich bei einer Wegstrecke von 1,509 Kilometer eine Zeit von 34,08 Sekunden sowie eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 159,40 Kilometer pro Stunde“ ergab, woraus „unter Berücksichtigung einer Toleranz zugunsten des Betr. von 5 % (…) eine mindest gefahrene Geschwindigkeit von 151 km/h“ resultiert. Das AG hat sich damit nicht – wie in dem von der GenStA zitierten Beschluss des Senats vom 31.03.2011 – 3 Ss OWi 350/11 (vgl. u.a. auch Senatsbeschluss vom 15.10.2010 – 3 Ss OWi 1570/10) zu Recht beanstandet – mit einem schlichten und nicht aussagekräftigen Hinweis auf das eingesetzte Messverfahren begnügt. Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und das AG den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer schlichten Nachfahrmessung mit Tachometervergleich als erbracht angesehen hat. Damit steht aber zugleich fest, dass die Messung nur mittels einer der menügesteuerten Betriebsarten, hier vermutlich „AUTO2″ (Synchronmessung durch gleichzeitige Auslösung der Zeit- und Wegstreckenmessung bei Simultanaufzeichnung von Zeit und Wegstrecke auf dem Messfilm; vgl. zuletzt OLG Hamm DAR 2011, 538 f.) oder aber „MAN“ bzw. „SPLIT“ ermittelt worden sein kann. Da in all diesen Fällen für die Umsetzung gleiche Voraussetzungen, etwa auch hinsichtlich der Relevanz des durch eine – hier erfolgte – gerichtliche Inaugenscheinnahme des Messfilms zu überprüfenden Abstandes vom Messfahrzeug zum vorausfahrenden Pkw des Betr. zu Beginn und am Ende der Messung, gelten, und auch bei den dargestellten Messmethoden nach Ziffer 7.1 der einschlägigen ‚Ergänzenden Weisung Nr. 3.1 (ProVida)’ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung (VÜR) bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ein Toleranzabzug von 5 % des Messwertes – wie hier geschehen – vorzunehmen ist, lässt sich an Hand der Feststellungen des AG die dem Betr. vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung in noch ausreichendem Umfang für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen (zu den nach Geschwindigkeits- oder aber Abstandsmessung zu differenzierenden Anforderungen an die Darstellung der aus dem Einsatz des Proof Video Data Systems im Einzelfall gewonnenen Messergebnisse in den Urteilsgründen vgl. instruktiv auch OLG Hamm DAR 2009, 156 f. = VRR 2009, 195 und Beschluss vom 09.12.2009 – 3 Ss OWi 948/09; ferner KG, Beschluss vom 26.05.2008 – 2 Ss 114/08; zusammenfassend unter umfassender Berücksichtigung der neuen Rspr. und Darstellung des Messverfahrens ProVida einschließlich seiner Betriebsarten: Burhoff (Hrsg.)/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. [2011], Rn. 1378 ff. sowie Burhoff a.a.O. Rn. 1547 ff., insbesondere Rn. 1557 f., jeweils m.w.N.).

b) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern.

aa) Insbesondere hat das AG die an sich für die fahrlässige Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach Nr. 11.3.6 der Tabelle 1c zum BKat verwirkte Regelgeldbuße in Höhe von 120 Euro aufgrund der Vorahndungslage des Betr. zutreffend als unzureichend angesehen und im Wege der Verdoppelung im notwendigen Umfang unter Beachtung der Grundsätze des § 17 III OWiG, darunter „durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen“ des Betr., erhöht. Es hat hierbei ausdrücklich zugunsten des Betr. berücksichtigt, dass dieser die Fahrereigenschaft eingeräumt hat.

bb) Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das AG schließlich die Notwendigkeit eines Fahrverbots nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG mit einem beharrlichen Pflichtenverstoß in einem Regelfall im Sinne von § 25 I 1 2. Alternative StVG i.V.m. § 4 II 2 BKatV begründet (hierzu rechtsgrundsätzlich: OLG Bam¬berg, Beschlüsse vom 04.10.2007 – 3 Ss OWi 1364/07 = NJW 2007 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. und vom 29.03.2007 – 3 Ss OWi 422/07 = VRR 2007, 318 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 36; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.10.2009 – 3 Ss OWi 1194/09 = DAR 2010, 98 f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47 = VRR 2010, 110 f., jeweils m.w.N.). Gründe dafür, warum die vom AG getroffene Rechtsfolgenentscheidung als rechtsfehlerhaft, insbesondere als unverhältnismäßig anzusehen sein sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht substantiiert vorgetragen.

II. Der Senat entscheidet durch Beschluss nach § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 I Satz 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG. Gemäß § 80 a I OWiG entscheidet der Einzelrichter.

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