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Geschwindigkeitsüberschreitung – Mithaftung bei Unfall nur bei Unfallursächlichkeit

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 4 U 112/17 – Urteil vom 14.03.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 479/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 02.08.2014 gegen 21.30 Uhr in Merzig in der Trierer Straße ereignet hat. Der Beklagte zu 2 befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen …, die Trierer Straße aus Richtung Innenstadt kommend. In Höhe des Anwesens Nr. … kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen … .

Der dem Kläger entstandene materielle Schaden beläuft sich – wie im Berufungsverfahren außer Streit ist – auf insgesamt 8.008,26 € zuzüglich eines ebenfalls unstreitigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 612 €.

Der Kläger war nach der Kollision bewusstlos und wurde stationär bis zum 05.08.2014 behandelt. Er erlitt bei dem Unfall eine Kieferfraktur (Fraktur des Korpus mandibuli rechts im Kieferwinkel), welche am 03.08.2014 operativ versorgt werden musste, eine Gehirnerschütterung und ein stumpfes Bauchtrauma. Vom 02.08.2014 bis zum 17.09.2014 und vom 08.01.2016 bis zum 20.01.2016 im Rahmen der Entfernung des Osteosynthesematerials war er zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kiefer des Klägers war für zwei Wochen komplett verdrahtet, anschließend mit Gummizügen; der Kläger konnte 6 Wochen lang nur flüssig-weiche Kost zu sich nehmen und nahm 12 kg an Körpergewicht ab; anschließend musste er weitere Schienen tragen. Infolge des Unfalls wurde zudem ein Zahn so beschädigt, dass eine Wurzelbehandlung und Überkronung erforderlich wurde.

Der Kläger hat zum Unfallhergang behauptet, er sei mit seinem Pkw vorwärts aus der Einfahrt des Anwesens … pp. herausgefahren, um nach links in Richtung Innenstadt zu fahren. Er habe sich langsam vorangetastet, weil seine Sicht nach rechts durch einen dort am Straßenrand parkenden Geländewagen eingeschränkt gewesen sei. Er habe zunächst nach links geschaut, wo er in weitem Abstand das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gesehen habe. Hätte der Beklagte zu 2 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, wäre es ihm, dem Kläger, ohne weiteres möglich gewesen, noch vor ihm abzubiegen. Nachdem er sich vergewissert habe, dass von rechts kein Fahrzeug komme, habe er, auf der Fahrbahn quer zur Fahrtrichtung stehend, gerade wieder nach links schauen und anfahren wollen, als sich von links mit weit überhöhter Geschwindigkeit der Beklagte zu 2 angenähert habe, der ungebremst in die linke Seite seines quer zur Fahrtrichtung stehenden Fahrzeugs hineingefahren sei.

Einen Wendevorgang vom Straßenrand aus, wie beklagtenseits behauptet, habe er nicht durchgeführt. Er habe sein Fahrzeug zwar insoweit gewendet, als er zunächst rückwärts in die Einfahrt des Anwesens Nr. … gefahren sei, um dann wieder vorwärts herauszufahren und nach links in Richtung Innenstadt zu fahren; dieser Wendevorgang sei jedoch zum Unfallzeitpunkt schon abgeschlossen gewesen. Die überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 sei unfallursächlich gewesen; jedenfalls wären die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug und die erlittenen Verletzungen des Klägers bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich geringer ausgefallen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2 habe den Unfall allein verschuldet.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.185,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie an den Kläger darüber hinaus 1.082,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 10.000 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Geschwindigkeitsüberschreitung - Mithaftung bei Unfall nur bei Unfallursächlichkeit
(Symbolfoto: David Tadevosian/Shutterstock.com)

Sie haben zum Unfallhergang behauptet, der Kläger habe mit seinem Pkw zunächst am rechten Fahrbahnrand im Bereich des Anwesens Nr. … gestanden, als er plötzlich und ohne Scheinwerfer oder Fahrtrichtungsanzeiger einzuschalten losgefahren sei, um – wie er später mitgeteilt habe – auf der Straße zu wenden. Der Beklagte zu 2, der mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/h gefahren sei, habe sich nur noch 15-20 m vom klägerischen Fahrzeug entfernt befunden, als dieses angefahren sei, so dass er keine Reaktionsmöglichkeit mehr gehabt habe. Zum Kollisionszeitpunkt sei das klägerische Fahrzeug in einer leichten Vorwärtsbewegung gewesen. Am Unfallort habe der Kläger angegeben, er habe den Unfall verschuldet und das Fahrzeug des Beklagten einfach übersehen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, für ein alleiniges Verschulden des Klägers streite der Beweis ersten Anscheins, weil es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zu dessen Einfahrvorgang zu der Kollision gekommen sei (§ 10 und § 9 Abs. 5 StVO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.01.2015 (Bl. 54 f. d. A.) durch Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. P. schriftlich ergänzt (Bl. 156 ff. d. A.) und mündlich erläutert hat (Bl. 174 d. A.), sowie gemäß Beschluss vom 11.09.2015 (Bl. 192 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen W. Ch. (Bl. 198 ff. d.A.) und durch Vernehmung von Zeugen (Bl. 169 ff. d.A.).

Mit dem am 04.07.2017 verkündeten Urteil (Bl. 334 ff. d. A.) hat das Landgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.203,30 € nebst Zinsen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.400 € nebst Zinsen zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014 zu 40 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel macht er weitergehende Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüche geltend, wobei er unter Anrechnung eines eigenen Mithaftungsanteils in Höhe der einfachen Betriebsgefahr (20%) von einer Haftungsquote der Beklagten von 80 % ausgeht.

Der Kläger macht geltend, nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte zu 2 sich mit einer Geschwindigkeit von mehr als 61 km/h angenähert habe. Das Landgericht habe insoweit unzutreffend auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Dipl.-Ing. Dr. P., der die Kollisionsgeschwindigkeit auf 61-74 km/h eingegrenzt und ausgeführt habe, dass die Annäherungsgeschwindigkeit höher gelegen habe, angenommen, dass eine höhere Annäherungsgeschwindigkeit als 61 km/h nicht bewiesen sei. Hierbei habe das Landgericht verkannt, dass der Sachverständige lediglich keine präzisere Ermittlung der Annäherungsgeschwindigkeit bzw. Bremsausgangsgeschwindigkeit mehr habe vornehmen können. Allerdings habe er festgestellt, dass im Kollisionszeitpunkt bereits eine erhebliche Verzögerung des Beklagtenfahrzeugs vorgelegen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte zu 2 somit die angeordnete Höchstgeschwindigkeit um 22 % bis 48 % überschritten.

Ferner habe der Beklagte zu 2 das Sichtfahrgebot und das allgemeine Rücksichtnahmegebot verletzt und sei nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren.

Bei der Beweiswürdigung zum Unfallhergang habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die detaillierte Aussage des Zeugen W. auch deshalb nicht plausibel sei, weil er vor Ort angegeben habe, er sei mit dem Handy beschäftigt gewesen. Da eine informatorische Anhörung des Beklagten zu 2, der zu keinem Verhandlungstermin erschienen sei, nicht möglich gewesen sei, müsse, so der Kläger, seine eigene Unfallschilderung als bewiesen gelten. Die seitens des Landgerichts formulierten Zweifel an dieser seien nicht nachvollziehbar, zumal der Unfall schon einige Zeit zurückliege und der Kläger nach der Kollision – unstreitig – bewusstlos gewesen sei.

Es sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen bei verkehrsgerechter Fahrweise deutlich geringer gewesen wären. Nach alldem sei von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 2 auszugehen, während das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar gewesen sei; maximal sei ihm aufgrund des Beweisergebnisses erster Instanz die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 20 % anzurechnen.

Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft für die unstreitig erlittenen Verletzungen des Klägers ein Schmerzensgeld von nur 6.000 € – unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils des Klägers von nur 2.400 € – für angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sei dagegen unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 80 % ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 € angemessen. Alleine die Kieferfraktur rechtfertige ein Schmerzensgeld von 15.000 €, der Verlust des Zahns 1.500 €, die weiteren Verletzungen (HWS-Beschwerden, Gehirnerschütterung und das stumpfe Bauchtrauma) weitere 3.000 bis 4.000 €. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen sei dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt mindestens 10.000 € bei einer Haftungsquote von 80 % zuzubilligen.

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Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2017, Aktenzeichen 3 O 479/14,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 3.203,30 € hinaus weitere 3.203,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,50 € seit dem 30.12.2014 und aus weiteren 244,80 € seit dem 21.06.2017 zu zahlen sowie an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 703,29 € hinaus weitere 234,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2014 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag von 2.400 € hinaus ein (weiteres) Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von weiteren 5.600 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2014 zu zahlen;

3. über die bereits getroffene Feststellung zur weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 40 % hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 02.08.2014 zu weiteren 40 %, insgesamt zu 80 % zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. P. bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nochmals ausgeführt habe, habe er die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs mangels objektiver Anknüpfungstatsachen nicht näher eingrenzen können. Die Feststellungen des Sachverständigen widerlegten zudem die Unfallschilderung des Klägers, denn dessen Fahrzeug habe sich mitten auf der Straße befunden und die Anstoßstelle habe im hinteren Seitenbereich gelegen. Die Zeugenaussagen seien insgesamt unergiebig gewesen.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung sei vorliegend nicht einschlägig, weil der Kläger nicht den Beweis erbracht habe, dass sein Fahrzeug schon so lange als Hindernis auf der Fahrbahn stand, dass es vom Beklagten zu 2 rechtzeitig hätte wahrgenommen werden müssen.

Die Bemessung des Schmerzensgelds durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung liege der Kläger in einem Bereich von 3.000 € (vgl. Bl. 419 d.A.); die vom Kläger zitierten Entscheidungen rechtfertigten kein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 28.07.2015 (Bl. 168 ff. d.A.), vom 5.8.2015 (Bl. 180 ff. d.A.) und vom 20.06.2017 (Bl. 329 ff. d.A.) und des Senats vom 21.02.2019 (Bl. 451 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, für den Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht von der grundsätzlichen Haftung des Beklagten zu 2 als Fahrer eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, 11 StVG, 823 Abs. 1 BGB und der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG ausgegangen. Der für den Ausschluss der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG erforderliche Nachweis, dass der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist, wurde nicht geführt. Die gesetzliche Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG kann insbesondere widerlegt sein, wenn der Unfall auf einem technischen Fehler (z. B. geplatzter Reifen, Versagen der Bremsen) beruht; es ist dann aber Sache des Fahrers, den Nachweis zu führen, dass er deshalb schuldlos die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren hat (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl. § 18 StVG Rn. 8). Ein technischer Fehler kommt hier nicht in Betracht. Die Verschuldensvermutung ist ferner widerlegt, wenn der Fahrzeugführer nachweist, dass er sich verkehrsrichtig verhalten hat (OLG Hamm NZV 1998, 463). Auch das ist nicht der Fall. Entsprechendes gilt für die auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG beruhende Haftung des Klägers, wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird.

2. Da beide Parteien hier den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG nicht führen können, hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind, d. h. sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW 2012, 1953). Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben, das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW 2012, 1953). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (Senatsurteile OLGR 2009, 394, 396; NJW-RR 2015, 223; NJW 2018, 315).

3. Dies zugrunde legend, hat das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg, denn es ist nicht erwiesen, dass dem Beklagten zu 2 überhaupt ein für den Unfall ursächlicher Verkehrsverstoß zur Last zu legen ist, so dass eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zuerkennung einer höheren als vom Landgericht angenommenen Haftungsquote von 40 % zulasten der Beklagten, die ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil eingelegt haben, nicht in Betracht kommt. Im Einzelnen:

a) Zwar rügt der Kläger mit Recht, dass das Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2 von lediglich 61 km/h zugrunde gelegt hat.

Diese Annäherungsgeschwindigkeit korrespondiert zwar mit den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in seinem Ausgangsgutachten, wonach sich die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs aufgrund der Beschädigungen an den unfallbeteiligten Fahrzeugen unter Einbeziehung entsprechender Simulationsrechnungen auf ca. 61-74 km/h eingrenzen lasse. Die geringere Bodenhöhe des Kennzeichenabdrucks am klägerischen Fahrzeug als üblich deute darauf hin, dass das Fahrzeug des Beklagten zum Kollisionszeitpunkt bereits stark verzögert gewesen sei. Über welche Wegstrecke allerdings eine Verzögerung vorgelegen habe und über welche Bremszeit, lasse sich sachverständigenseits mangels Spuren nicht eingrenzen (Blatt 26 des Gutachtens = Bl. 118 d.A.).

Bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige hingegen zu Protokoll erklärt, es sei von einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h auszugehen (Bl. 174 d.A.), ohne dass sich in dem Protokoll weitere Erläuterungen hierzu finden.

Bei der ergänzenden mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt, dass seine zuletzt gemachte Angabe einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h darauf beruht habe, dass auf der Grundlage der errechneten Mindestkollisionsgeschwindigkeit von 61 km/h unter weiterer Berücksichtigung der Bremsschwellphase eine vorkollisionäre Verzögerung des Beklagtenfahrzeugs um weitere 3 km/h als gesichert angenommen werden könne, so dass aus technischer Sicht von einer Mindestausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 64 km/h auszugehen sei. Diese nachvollziehbar dargelegten Ausführungen des Sachverständigen haben die Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

b) Eine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 64 km/h steht jedoch entgegen der Auffassung der Berufung nicht fest: Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt, dass mit Blick auf die geringere Bodenhöhe des Kennzeichenabdrucks am klägerischen Fahrzeug als üblich eine noch höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 64 km/h zwar möglich sei, jedoch aus technischer Sicht nicht nachgewiesen werden könne, weil es hierfür an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehle. Dies korrespondiert mit seinen schriftlichen Ausführungen, wonach es sich sachverständigenseits mangels Spuren nicht eingrenzen lasse, über welche Wegstrecke eine Verzögerung vorgelegen habe und über welche Bremszeit (Blatt 26 des Gutachtens = Bl. 118 d.A.).

c) Auch aufgrund der Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung (Bl. 173 f. d.A.) sowie der übrigen Zeugen ist, wie das Landgericht insoweit mit Recht angenommen hat, eine noch höhere Annäherungsgeschwindigkeit nicht nachgewiesen: Der Kläger konnte bei der Schilderung des Unfallhergangs überhaupt keine Angaben mehr zu dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 machen. Der Zeuge W., der als Beifahrer im Beklagtenfahrzeug saß, erklärte, man sei mit „normaler Ortsgeschwindigkeit“ gefahren (Bl. 170 d.A.). Die weiteren vernommenen Zeugen waren bei dem Unfallgeschehen selbst nicht anwesend. Soweit der Zeuge B. angegeben hat, der Kläger habe am Unfallort, nachdem er wieder zu Bewusstsein gekommen sei, ihm gegenüber erklärt, er habe „die Lichter bei den Fahnen gesehen“, dies sei eine Autovermietung in etwa 150-180 m Entfernung (vgl. Bl. 173 d.A.), ist bereits unklar, ob der Kläger damit die Scheinwerfer des Beklagtenfahrzeugs gemeint hat, oder ob es sich um die Straßenbeleuchtung o.ä. gehandelt hat. Im Übrigen sind belastbare Rückschlüsse hieraus auf die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges offenkundig nicht möglich, weil nicht feststeht, wie viel Zeit zwischen dem Erkennen der Lichter und der Kollision verstrichen ist.

Damit kann im Ergebnis nur die Untergrenze der festgestellten Ausgangsgeschwindigkeit von 64 km/h in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge eingestellt werden. Soweit die Berufung meint, es sei demgegenüber von einer Annäherungsgeschwindigkeit von „61 bis 74 km/h“ auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden.

d) Im Ergebnis verhilft jedoch die Berücksichtigung der geringfügig höheren Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs als vom Landgericht angenommen dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg. Denn auch unter der Prämisse einer Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 64 km/h hat der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass sich diese Überschreitung der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, also dass die Kollision bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte vermieden werden können oder dass jedenfalls die Unfallfolgen für den Kläger geringer ausgefallen wären:

aa) Das Landgericht ist im Rahmen der Haftungsabwägung zunächst davon ausgegangen, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Klägers spreche, weil ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er aus einem Grundstück in die Straße eingefahren sei, sich dessen Verhaltenspflichten aus § 10 StVO ergäben, und ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger vom Fahrbahnrand angefahren sei, um zu wenden, aus § 10 sowie § 9 Abs. 5 StVO. Der Anscheinsbeweis sei jedoch dadurch erschüttert, dass ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2 gegen § 3 Abs. 3 StVO bewiesen sei. Nach den sachverständigen Feststellungen sei von einer Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 von 61 bis 74 km/h auszugehen, wobei das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision zwar bereits stark verzögert gewesen sei, sich aber die tatsächliche Annäherungsgeschwindigkeit vorliegend nicht näher eingrenzen ließe. Eine noch höhere Annäherungsgeschwindigkeit habe der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachweisen können.

Auch soweit der Kläger behauptet habe, sein Fahrzeug habe mit der Höhe der B-Säule auf der Höhe des Heck des rechtsgeparkten Fahrzeuges gestanden, als das Beklagten-Fahrzeug in dessen linke Seite gefahren sei, sei durch die sachverständigen Feststellungen, insbesondere die Kollisionspositionen der Fahrzeuge widerlegt, denn der Kläger habe sich praktisch mit der gesamten Länge seines Fahrzeuges auf der Fahrbahn bis weit in die Gegenfahrbahn hinein befunden. Ebenso wenig sei es beweisbar, dass das Fahrzeug des Klägers beim Verkehrsunfall gestanden habe, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergebe, wonach nicht feststehe, dass der Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h vermeidbar gewesen sei; insoweit sei der konkrete Unfallhergang auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der nicht ergiebigen Zeugenaussagen unaufgeklärt geblieben.

Damit stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur fest, dass der Verkehrsunfall sowohl durch einen Verstoß des Klägers gegen § 9 oder § 10 StVO verursacht worden sei, als auch durch einen Verstoß des Beklagten zu 2 gegen § 3 Abs. 3 StVO, weshalb im Ergebnis von einer Haftungsverteilung von 60 % zulasten des Klägers auszugehen sei.

bb) Diesen Feststellungen kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden:

(aaa) Im Berufungsverfahren ist hierbei für den Unfallhergang die klägerische Unfallschilderung zu Grunde zu legen, wonach der Kläger vorwärts aus der Grundstückseinfahrt herausgefahren sei, um nach links in Richtung Innenstadt zu fahren. Die sowohl vom Landgericht als auch von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. in seinem Ergänzungsgutachten angestellten alternativen Betrachtungen unter Berücksichtigung eines Anfahrens des Klägers vom Straßenrand sind für das Berufungsverfahren deshalb nicht relevant, weil der Kläger ausdrücklich auf seiner Darstellung besteht, wonach er sich vorwärts aus der Grundstückseinfahrt heraus in die Trierer Straße hineingetastet habe. Bei dieser Sachlage kann auch nicht nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit des Parteivorbringens (vgl. hierzu BGH MDR 1989, 1090) davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger die Unfallschilderung der Beklagtenseite wenigstens hilfsweise zu eigen machen will. Hiernach kann sich ein Kläger zwar die von seinem Sachvortrag abweichenden Behauptungen des Beklagten hilfsweise zu eigen machen und seine Klage darauf stützen. Vorliegend besteht der Kläger jedoch im Berufungsverfahren zum einen ausdrücklich auf seiner Schilderung und bestreitet den von den Beklagten behaupteten Unfallhergang, der in nicht zu vereinbarendem Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen steht. Ungeachtet der anderenfalls bestehenden Bedenken im Hinblick auf die prozessuale Wahrheitspflicht des Klägers ist deshalb vorliegend nicht davon auszugehen, dass er sich hilfsweise zur Stützung seiner Klageansprüche auf ein Anfahren vom Straßenrand berufen will.

bbb) Ausgehend von dem eigenen Vortrag des Klägers, wonach er aus einem Grundstück in die Straße eingefahren sei und es in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren zu dem Unfall gekommen sei, streitet ein Anscheinsbeweis für eine Verletzung seiner sich aus § 10 StVO ergebenden Verhaltenspflichten, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss (BGH MDR 2011, 1348). Ein Verstoß gegen § 10 StVO führt grundsätzlich zur Alleinhaftung des Ausfahrenden, sofern nur die einfache Betriebsgefahr des Gegners entgegensteht (BGH NZV 1991, 187; OLG Hamm, NZV 2006, 204). Dem Kläger ist es im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Landgerichts nicht gelungen, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern: Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass sich der Unfall auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt ereignet haben könnte. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der weitere Unfallbeteiligte mit einer solch hohen Geschwindigkeit der Unfallstelle genähert hat, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Straßenführung für den Einfahrenden nicht sichtbar war. Gleiches gilt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung so krass ist, dass der Einbiegende mit einer Behinderung des erkennbaren Fahrzeugs nicht zu rechnen brauchte. Davon kann jedoch noch keine Rede sein, wenn sich der Vorfahrtsberechtigte der Ausfahrt innerorts statt mit zulässigen 50 km/h mit 75 km/h angenähert hat, also bei einer Überschreitung um 50% (OLG Düsseldorf VRR 2011, 425; Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 10 StVO Rdn. 60). Selbst bei Annahme der von dem Sachverständigen für möglich gehaltenen, aber nicht erwiesenen Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten zu 2 von 74 km/h müsste somit von einem Verstoß des Klägers gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO ausgegangen werden.

(ccc) Unbeschadet dessen ist die Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten zu 2 für das Unfallgeschehen nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. P. im Termin vom 21.02.2019 steht bereits der Zeitpunkt der erstmaligen Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 2 nicht fest, so dass es für eine vorkollisionäre Vermeidbarkeitsbetrachtung an jeder Grundlage fehlt:

(1) Es ist nicht nachgewiesen, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h seitens des Beklagten zu 2 vermieden worden wäre oder dass jedenfalls die Unfallfolgen für den Kläger in diesem Fall weniger gravierend ausgefallen wären. Es fehlt vorliegend sowohl an hinreichenden Anhaltspunkten für die genaue Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs und für die nähere Eingrenzung der Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs als auch für die Reaktionszeit des Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sicht für den Beklagten zu 2 durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge möglicherweise verdeckt war. Mangels Kenntnis dieser Parameter sind sowohl Unfallversionen denkbar, bei denen eine Kollision bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermieden worden wäre, als auch solche, in denen die Kollision für den Beklagten zu 2 nicht vermeidbar gewesen wäre. Damit steht die Ursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht fest; sie kann damit nicht in die Haftungsabwägung eingestellt werden, denn – wie oben ausgeführt – nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

(2) Der Sachverständige hat hierbei berücksichtigt, dass die Sicht auf das klägerische Fahrzeug für den Beklagten zu 2 wegen der nach Angaben der Zeugen F. und W. am für ihn gesehen rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge eingeschränkt gewesen sein müsse. Allerdings ist nach Vernehmung der Zeugen völlig offen geblieben, wie viele Fahrzeuge und wo genau diese standen: Die Zeugin F. hat erklärt, zum Unfallzeitpunkt seien in beiden Fahrtrichtungen Fahrzeuge geparkt gewesen (Bl. 172 d.A.). Der Zeuge B. hat angegeben, am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung Besseringen hätten Fahrzeuge in beiden Richtungen geparkt, auf der gegenüberliegenden Seite seien keine geparkt gewesen (Bl. 173 d.A.). Aus den polizeilichen Lichtbildern von der Unfallstelle ist nicht eindeutig erkennbar, ob in der Annäherung an die Grundstückseinfahrt für den Beklagten zu 2 die Sicht durch Fahrzeuge verdeckt war (vgl. insb. Bild Nr. 5, Bl. 15 EA).

(3) Schließlich ist es für die Ermittlung des Zeitpunkts der erstmaligen Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 2 zwingend erforderlich, das Fahrverhalten des klägerischen Fahrzeugs zu berücksichtigen, wozu jedoch ausreichende Feststellungen fehlen: Die Angabe des Klägers, er habe sich aus der Einfahrt „herausgetastet“, ist durch die sachverständigen Feststellungen widerlegt, wonach sich das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision bereits weitgehend auf der Gegenfahrbahn befunden hatte. Die schriftsätzliche Angabe des Klägers, er habe sich quasi aus der Einfahrt heraus getastet und sei mit der B-Säule seines Fahrzeugs gerade erst an dem Heck des rechts abgestellten Fahrzeugs vorbei gewesen, als er nach links sehen und wieder anfahren wollte, kann damit nicht zutreffen. Im Rahmen seiner informatorischen Befragung durch das Landgericht konnte der Kläger im Übrigen überhaupt keine Angaben mehr dazu machen, ob und wann er das Fahrzeug des Beklagten zu 2 wahrgenommen hatte. Da es sich bei der Unfallstelle um eine gerade und übersichtliche Straße handelt, hätte der Kläger, seine Angaben zugrunde legend, jedoch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 in der Annäherung schon bei beiläufigem Blick erkennen müssen. Der Kläger hat ferner erklärt, er wisse nicht mehr, ob er – nachdem er mit der B-Säule seines Fahrzeugs an dem Heck des rechts abgestellten Pick-ups vorbei gewesen sei – vor der Kollision noch weiter angefahren sei und ob er einen Blinker gesetzt habe (Bl. 174 d.A.).

(ddd) Im Ergebnis ist deshalb mangels Kenntnis und Möglichkeit einer Rekonstruktion des exakten Fahrverhaltens der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge und insbesondere von deren Entfernung zueinander im Zeitpunkt der erstmaligen Reaktionsaufforderung an den Beklagten zu 2 nicht beweissicher geklärt, ob dieser bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und bei entsprechender Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können. Damit kann die Berufung keinen Erfolg haben, die über den vom Landgericht zu Gunsten des Klägers angenommenen Haftungsanteil der Beklagten von 40 % eine weitergehende Haftung geltend macht.

(cc) Es steht auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass die Unfallfolgen für den Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit weniger gravierend ausgefallen wären, womit zumindest von einer Mitursächlichkeit der Geschwindigkeitsübertretung des Beklagten zu 2 auszugehen wäre: Der Sachverständige hat bei der Erläuterung seines Gutachtens im Termin vom 21.02.2019 hierzu ausgeführt, dass ausgehend von einem letztmöglichen Reaktionszeitpunkt von 17,8 m (Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 64 km/h) je nach Bremsverzögerung das Beklagtenfahrzeug im Zeitpunkt des Aufpralls noch eine Geschwindigkeit von 36-42 km/h innegehabt hätte. Auch bei dieser Geschwindigkeit könnten die gegebenen Sach- und Personenschäden bereits entstehen, zumal es bei einem seitlichen Anstoß für das Ausmaß der Insassenbelastung nicht unbedingt entscheidend auf die seitliche Eindringtiefe ankomme und entsprechende Verletzungen auch bei entsprechend niedrigeren Geschwindigkeiten entstehen könnten, beispielsweise durch einen Kopfanprall an die B-Säule. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Fahrverhalten des Klägers und damit die Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr näher aufzuklären waren, so dass letztlich eine Feststellung darüber, zu welchem Grad die Personen- und Sachschäden des Klägers möglicherweise geringer ausgefallen wären, nicht mehr möglich ist.

4. Damit ist auch dem weiteren Argument der Berufung der Boden entzogen, das Landgericht habe für die unfallbedingten Verletzungen des Klägers ein höheres Schmerzensgeld ausurteilen müssen. Denn mangels unfallursächlichen Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2 fehlt es schon an jeglicher Haftungsgrundlage für die Zuerkennung eines Schmerzensgelds. Gleichermaßen ist der auf Feststellung einer weitergehenden Haftung der Beklagten gerichtete Antrag des Klägers unbegründet. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, weist der Senat darauf hin, dass auch auf der Grundlage der – mangels Berufung der Beklagten rechtskräftig festgestellten – 40%igen Haftung der Beklagten die Zuerkennung eines höheren Schmerzensgelds nicht geboten erscheint: Die in der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung (Anlage B 2, Bl. 422 ff. d.A.) bezieht sich entweder auf gravierende Dauerschäden (Nervschädigung) oder schwerere Primärverletzungen (doppelte Unterkieferfraktur), die im Fall des Klägers nicht gegeben sind, bzw. auf Verletzungen aufgrund einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung; sie sind damit mit den vorliegend im Streit stehenden Personenschäden nicht vergleichbar.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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