Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 2 Ss (OWi) 22 B/07
Beschluss vom 14.02.2007
In dem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 14. Februar 2007 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Urteil vom 15. September 2006 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 800,00 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die dem Rechtsbeschwerdegericht auf Grund der zulässigen Rechtsbeschwerde obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit verjährt ist.
Das Verfahren ist gemäß § 206 a Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen. Damit verliert das angefochtene Urteil seine Wirkung.
Nach den Feststellungen des Urteils soll der Betroffene die Ordnungswidrigkeit am 31. Mai 2005 begangen haben. Die dreimonatige Frist der Verfolgungsverjährung bis zum Erlass eines Bußgeldbescheids (§ 26 Abs. 3, § 24 StVG) wurde am 15. Juni 2005 unterbrochen und endete am 15. September 2005 und somit vor Erlass des Bußgeldbescheids am 10. Oktober 2005.
Die Übersendung des Anhörungsbogens durch das Straßenverkehrsamt am 15. Juni 2006 hat als Anhörung des Betroffenen die Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen. Die erneute Übersendung eines Anhörungsbogens am 29. Juli 2005 konnte die Verjährung nicht ein zweites Mal unterbrechen, denn die Unterbrechungsmöglichkeiten des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG bestehen nur alternativ, nicht kumulativ (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 33 Rdnr. 6 a m.w.N.).
Die die Verjährung unterbrechende Wirkung einer in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG genannten Handlung tritt nur dann ein, wenn sie sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, die von der Verwaltungsbehörde als Täter verdächtigt wird (BGHSt 24, 321, 323).
Die Übersendung eines Anhörungsbogens als Bekanntgabe im Sinn dieser Vorschrift ist nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und er nicht nur als Zeuge zur Ermittlung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage kommt (OLG Hamm, NZV 2000, 178, 179; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 20 f.). Ermittlungen gegen eine Firma bzw. die Verantwortlichen eines Unternehmens konkretisieren in der Regel den Täter nicht nach näheren Merkmalen (OLG Brandenburg, NZV 1998, 424; Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 56). Wenn sich aber hinter der Firma eine natürliche Person – also ein Einzelkaufmann – verbirgt oder nach dem Text der Betroffene konkretisiert wird, reicht diese Bezeichnung aus, um deutlich zu machen, dass die Ermittlungen der Behörde sich gegen den in Person bestimmten Adressaten richten (Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 56; OLG Düsseldorf NZV 1999, 348; BayObLG VRS 75, 218).
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Tatverdacht ohne ausreichende tatsächliche Grundlage erhoben wurde und die Behörde nach fehlender Einlassung des Adressaten weitere Ermittlungen veranlasst, bevor sie den Bußgeldbescheid erlässt (BayObLG VRS 75, 218).
Der Anhörungsbogen, den das Straßenverkehrsamt am 15. Juni 2005 abgesandt hat, wendet sich gegen den Betroffenen persönlich.
Zwar ist die Gestaltung des Bogens und sind die Formulierungen des Textes dort nicht widerspruchsfrei. Der Bogen selbst ist als „Anhörung des Betroffenen“ überschrieben. Im Adressenfeld ist der Adressat des Schreibens als „An den Geschäftsführer(in) M… G… M… m…. G…“ mit der Anschrift der Firma des Betroffenen in L… bezeichnet. Die Anrede im Text ist mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ unpersönlich gewählt und der Tatvorwurf beginnt mit „dem Führer des Fahrzeugs wird hiermit zur Last gelegt …“. Nach Angabe von Tatort und Tatzeit heißt es weiter: „Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit …“, wonach als Beweismittel das Foto des Geschwindigkeitsmessgeräts benannt wird. Daran schließt sich die Belehrung an: „Nach § 55 OWiG wird Ihnen hiermit Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Es steht Ihnen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern … Sie sind aber in jedem Fall – auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben – verpflichtet, die Fragen zur Person … zu beantworten“.
Aus dem Gesamteindruck dieses Bogens ergibt sich, dass die Straßenverkehrsbehörde den Betroffenen als Halter des Wagens und Inhaber bzw. Geschäftsführer der Firma anhand des augenscheinlich einen Mann abbildenden Fotos der Ordnungswidrigkeit verdächtigte und ihn zu diesem Vorwurf anhören wollte. Trotz der unpersönlichen Anrede und der Formulierung „dem Führer des Fahrzeugs“ ist ersichtlich, dass sich die Ermittlungen bereits gegen den Betroffenen als Inhaber und „Geschäftsführer“ der Firma, die seinen Namen trägt, richteten. Entsprechend konkret sind auch die Formulierungen zum Tatvorwurf, in denen der Betroffene persönlich angesprochen wird. Die Belehrung über die Betroffenenrechte ist – ohne Einschränkungen für eventuelle Zeugenaussagen – angefügt.
Danach ist auszuschließen, dass die Straßenverkehrsbehörde das Schreiben lediglich zur Ermittlung des Fahrers an die Firma als Halterin des fraglichen Fahrzeugs sandte.
Dass die Straßenverkehrsbehörde anschließend den Tatverdacht nicht für ausreichend hielt und weitere Ermittlungen veranlasste, nachdem der Betroffene sich zu dem Vorwurf nicht geäußert hatte, steht dem ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass sie dem Betroffenen unter seiner Privatanschrift in D… am 29. Juli 2005 einen zweiten Anhörungsbogen übersandte, in welchem sie im Text konkret mit Namen ansprach und formulierte „Ihnen wird hiermit zur Last gelegt …“.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 StPO.
Der Senat hat von der Möglichkeit, gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht. Zwar besteht diese auch bei einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung. Sie setzt aber voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Betroffenen fortbesteht (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 467 Rdnr. 16).
Bei Einstellung durch das Revisionsgericht kommt es darauf an, ob die Verurteilung beim Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses sicher erscheint (Meyer-Goßner a.a.O.).
Dies ist hier bisher nicht der Fall. Der Betroffene hat nicht eingeräumt, zur Tatzeit der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein. Das vom Geschwindigkeitsmessgerät gefertigte Foto zeigt wegen der herunter geklappten Sonnenblende nur den unteren Teil des Gesichts des Fahrers. Das Ergebnis des vom Amtsgericht in Auftrag gegebenen humanbiologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Identität des Fahrers ist nicht aktenkundig. Auch im Hauptverhandlungstermin ist der beauftragte Gutachter nicht geladen worden, so dass dessen Erkenntnisse nicht berücksichtigt werden können. Dass das Amtsgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen maßgeblich auf das genannte Foto gestützt hat, rügt der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde zu Recht.