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Geschwindigkeitsüberschreitung – Indizien für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln

KAMMERGERICHT

Az.: 2 Ss 60/04 – 3 Ws (B) 186/04

Beschluss vom 21.06.2004

Vorinstanz: Amtsgerichts Tiergarten, Az.: 290 OWi 2439/03


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 21. Juni 2004 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 10. Februar 2004 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. l Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 130,– Euro verurteilt und nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, das entsprechend § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG wirksam werden soll. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung der durch § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h. Sie weisen das angewandte Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Dies genügt, wenn – wie hier – keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Messfehler festgestellt worden sind. Auch die Annahme vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken. Dass der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Hierbei kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, d.h. auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je größer dieses ist, d.h. je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der – wie hier der Betroffene – die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46% überschritten hat, bedarf daher die Annahme fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände. Dafür gibt das Urteil jedoch nichts her.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht das Verhalten des Betroffenen als beharrliche Pflichtverletzung angesehen. Als beharrlich gilt ein Verstoß dann, wenn ein Kraftfahrer durch seine wiederholte Begehung erkennen lässt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, ohne dass der Verstoß nach seiner Art oder nach den Umständen seiner Begehung zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen muss [vgl. BGHSt 38, 231, 234] . Dass die von dem Betroffenen am 27. Februar 2003 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung diesen Anforderungen entspricht, hat das Amtsgericht zu Recht angenommen. Bei der neuerlichen zudem vorsätzlich begangenen Zuwiderhandlung handelt es sich um den siebten groben Verstoß in vier Jahren. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene viermal innerhalb von zwei Jahren die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei in einem Fall ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet worden ist, und darüber hinaus in zwei weiteren Fällen die Vorfahrt missachtet und hierbei in einem Fall einen Verkehrsunfall verursacht. Gegen die erneute Anordnung eines Fahrverbotes ist daher nichts zu erinnern. Allerdings lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter des Umstandes bewusst gewesen ist, den notwendigen Warneffekt eines Fahrverbotes auch durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße erreichen zu können.

Einer Aufhebung des Urteils bedarf es deshalb jedoch nicht, denn der Senat kann nach § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden. Anlass anzunehmen, den Betroffenen könnte statt eines wiederholten Fahrverbotes eine angemessene Erhöhung der Geldbuße zu regelgerechtem Verhalten veranlassen, besteht nicht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wirkungslosigkeit der zahlreichen bisherigen Geldbußen, sondern auch aus der erfolglosen früheren Anordnung eines Fahrverbotes.3. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende weitere Nachprüfung des Urteils deckt keine zusätzlichen Rechtsfehler auf.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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