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Geschwindigkeitsüberschreitung – Hinweispflicht auf bestehen einer Vorsatztat?

OLG Karlsruhe

Az: 1 Ss 25/06

Beschluss vom 28.04.2006


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 14. November 2005 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 14.11.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 75 Euro verurteilt; außerdem wurde gegen ihn aufgrund wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 2 Abs.2 Satz 2 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Mit der erhobenen Verfahrensrüge macht er geltend, nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts einer Vorsatztat hingewiesen worden zu sein.

II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.

1. Zwar verhält sich die Urteilsformel entgegen §§ 260 Abs. 4 StPO, 46 OWiG nicht zur Schuldform, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ergibt sich jedoch aus den Urteilsgründen (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 71 Rn. 41). Da der Bußgeldbescheid vom 24.06.2005 hierzu überhaupt keine Angabe enthält, ist insoweit jedoch vom Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung auszugehen (OLG Schleswig SchlHA 2001, 138; OLG Düsseldorf ZfSch 1994, 228), so dass der Bußgeldrichter in entsprechender Anwendung des § 265 StPO den Betroffenen auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte hinweisen müssen (OLG Dresden DAR 2004, 102; OLG Hamm VRS 63, 56). Diese wesentliche Förmlichkeit ist dem Protokoll nicht zu entnehmen, so dass es als unerheblich anzusehen ist, ob der Betroffene aufgrund der Hauptverhandlung mit einer solchen Umgestaltung rechnen musste (OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 179 f.; Brandenburgisches OLG ZfSch 2000, 174 f.).

2. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil.

a. Die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung wird von den Feststellungen getragen, so dass für eine Berichtigung des Schuldspruchs und die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Tat durch den Senat (§ 79 Abs.6 OWiG) kein Raum bleibt. Nach den getroffenen Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h und damit um ungefähr 48,5%. Dieser Wert kann grundsätzlich als gewichtiges Indiz für die Abgrenzung der Schuldform angesehen werden. Je höher sich nämlich die Abweichung der gefahrenen von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt, desto mehr drängt sich eine vorsätzliche Tatbegehung auf, weil eine solche einem Fahrzeugführer wegen der erhöhten Fahrgeräusche und vor allem des sich schneller verändernden Umgebungseindrucks nicht verborgen geblieben sein kann. Bei einer Überschreitung um beinahe 50 % liegt nach Auffassung des Senates auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann (vgl. hierzu OLG Koblenz DAR 1999, 227 f. – 51% außerorts -; KG NZV 2004, 598 – 46% innerorts -; KG VRS 100, 471 ff – 40% innerorts -; OLG Rostock Verkehrsrecht aktuell 2005, 70 – 50 % innerorts -; einschränkend: OLG Hamm DAR 2005, 407 – 70% außerorts -; vgl. Hentschel, Straßen-verkehrsrecht, 37. Aufl. 2005, StVO, § 3 Rn. 51 a.E.; Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rn. 1324 ff, 1333). Hier tritt hinzu, dass der Betroffene unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber einem Polizeibeamten bekundet hatte, es aufgrund eines Termins „eilig“ gehabt zu haben. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung.

b. Weiterhin ist nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene nach einem förmlichen gerichtlichen Hinweis anders verteidigt oder seinen Einspruch zurückgenommen hätte (OLG Dresden DAR 2004, 102). Der Umstand, dass es sich bei der verhängten Sanktion um die in Nr. 11.3.6 BKatV für die fahrlässige Begehung vorgesehene Regelbuße handelt und der Tatrichter von deren Erhöhung trotz veränderter Schuldform abgesehen hat, führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung, denn die Verurteilung wegen einer vorsätzlicher Tat beinhaltet über die abweichende rechtliche Einordnung hinaus eine eigenständige Beschwer. So könnte der hiermit verbundene Makel im Wiederholungsfall nicht nur zu einer Erhöhung der Geldbuße, sondern auch zu erleichterter Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung nach § 25 StVG führen (vgl. KG NZV 2005, 330 f.; Hentschel, a.a.O., § 25 Rn. 15).

III.
Das Urteil war daher aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung (§§ 79 Abs. 6 OWiG, 354 Abs. 2 StPO) des Amtsgerichts B. zurückzuverweisen.

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