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Geschwindigkeitsüberschreitung - standardisierten Messverfahren – Fehlfunktion des Messgeräts

OLG Hamm

Az: 2 Ss OWi 598/06

Beschluss vom 11.12.2006


Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 12. Mai 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 11. 12. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufghoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt. Zudem hat es wegen ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 12. Juli 2005 gegen 10.28 Uhr in Hagen mit seinem Pkw Porsche 911-996 Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX die Eckeseyer Straße mit einer Höchstgeschwindigkeit von 83 km/h. Damit überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 30 km/h. Die Messung wurde aus einer Entfernung von 166 m mit einem Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Marke RIEGL LR90-235/P (Seriennummer S. 83696) vorgenommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat Erfolg. Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge war das angefochtene Urteil aufzuheben. Der Betroffene hat mit seiner Verfahrensrüge u.a. geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag zu Unrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, mit dem der Verteidiger des Betroffenen die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache verlangt hatte, dass das verwendete RIEGL-Messgerät bei der vorliegenden Messdistanz von 166 m mit einer Fehlerquelle behaftet ist, durch welche die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Porsche 911-996 Coupé erheblich geringer als die mit dem Gerät gemessene Geschwindigkeit gewesen sein kann.

1.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der Verteidiger stellte für den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2006 folgenden Beweisantrag:

„Ich beantrage zum Beweis der Tatsache, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht der tatsächlichen Geschwindigkeit entspricht und nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine erheblich niedrigere Geschwindigkeit gefahren werden konnte, im Hinblick auf die Bauart des Porsche und die fehlende nicht protokollierte Nullmessung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei dem gefahrenen Porsche bei einer Messentfernung von 100 bis 200 m trotz Anvisierung des Kennzeichens die Gefahr bestehe, dass der Laserstrahl an parallel zur Fahrtrichtung ausgerichteten Bauteilen wandere und damit eine zu hohe Geschwindigkeit angezeigt werde, ohne dass das Messgerät eine Fehlmessung ausgebe. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen des Sachverständigen Löhle in dem Fachbuch „Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren“ von Beck/Löhle, 8. Aufl. 2006 , S. 50 ff. verwiesen, welches dem Amtsgericht auszugsweise zur Verfügung gestellt worden war.

Die gestellten Anträge lehnte das Gericht durch Beschluss in der Hauptverhandlung nach vorheriger Beweiserhebung durch Verlesung des Messprotokolls und durch Vernehmung der Messbeamten mit folgender Begründung ab, die offenbar auf die Anwendung des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abzielt:

„Bei der Messung bei einem Laserhandgerät der Marke Riegl handelt es sich um ein allgemein geprüftes standardisiertes Messverfahren. Erhebliche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im vorliegenden Fall ergeben sich nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht, so dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur weiteren Überzeugungsbildung nicht für geboten hält.“

Im angefochtenen Urteil wird zudem noch ausgeführt, dass auch der Umstand, dass die Messentfernung lediglich 166 m betragen und damit erheblich geringer als in weiteren mitgeteilten Messfällen gewesen sei, nicht auf einen Messfehler schließen lasse. Dieser Umstand sei dadurch hinreichend erklärt, dass der Messbeamte nach seinen Angaben das Fahrzeug möglicherweise erst spät erkannt habe. Gegen einen bauartbedingten Messfehler spreche ausschlaggebend die Angabe des als Zeugen gehörten Messbeamten, er visiere allgemein das Nummernschild eines gemessenen Fahrzeuges an. Dies sei auch im vorliegenden Falle so erfolgt, ohne dass das Gerät Messfehler angezeigt habe. Vor diesem Hintergrund habe sich das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung auf fehlerfreie Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens stützen können, da sich bei einer Fehlmessung zwingend Fehlermeldungen hätten ergeben müssen.

2. Diese Begründung trägt die Ablehnung des gestellten Beweisantrages nicht. Für die Handhabung des § 77 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gelten folgende Maßstäbe:

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG verpflichtet, die Wahrheit vom Amts wegen zu erforschen. Den Umfang der Beweisaufnahme hat der Amtsrichter – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG – nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung (§ 244 Abs. 3 bis 5 StPO) hinausgehende Sondervorschrift normiert. Danach kann das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (OLG Schleswig SchlHA 2004, 264 f.; KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 77 Rn. 15 m.w.N.; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rn. 11). Damit ist das Gericht unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt (vgl. m.w.N. treffend KK-Senge, a.a.O., § 77 Rn. 16; Göhler/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 12, 14 und 16). Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. zu diesem Maßstab etwa OLG Köln VRS 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 f.; Göhler/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 12). Bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zum Beleg einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und für Laser-Messverfahren BGHSt 43, 277, 283 f.). Indes wird anerkannt, dass sich die weitere Beweisaufnahme zur Aufklärung bei einer auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden (vgl. so OLG Köln VRS 88, 376 ff.; Göhler/Seitz, a.a.O., § 77 Rn. 14; siehe Senat in VA 2006, 193 = zfs 2006, 654). Zu beachten ist ebenso, dass die Anforderungen an den Schuldbeweis im Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst keine geringeren sind als im Strafverfahren (vgl. BGH NJW 1974, 2295 f. und Mosbacher, in: Lemke/Mosbacher, OWiG, 2. Aufl., § 77 Rn. 3).

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Ablehnung des Beweisantrages hinsichtlich der behaupteten Fehlerquelle des RIEGL-Messgerätes die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bzw. das Beweisantragsrecht des Betroffenen. Zwar hatte das Amtsgericht bereits die Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Beweisaufnahme herangezogen und zu dessen Einsatz zwei Messbeamte als Zeugen vernommen (vgl. zur Einordnung der Messung mit dem RIEGL-Gerät Senat, a.a.O., m.w.N.). Die Berufung auf ein standardisiertes Messverfahren objektiviert eine Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch nur dann ohne weiteres, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall dargetan werden. Dies ist indes seitens des Betroffenen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfolgt. Es war für die spezifische Situation eines aus 166 m gemessenen Porsche unter substantiierender Bezugnahme auf Fachliteratur dargelegt, dass eine Fehlerquelle des verwendeten Messverfahrens gerade in der auch vom Gericht angenommenen konkreten Messkonstellation existiert. Die aufgeworfenen Zweifel ergaben sich somit – anders als in dem Beschluss des Senats in VA 2006, 193 = zfs 2006, 654 – nicht nur aus allgemein behaupteten Fehlerquellen des RIEGL-Gerätes, sondern auch aus seinen tatsächlichen Einsatzumständen.

Das Amtsgericht hat hingegen mit seiner Auffassung, es lägen keine erheblichen Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vor, seine auch nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG fortbestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem es sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass es die Zweifel an der Tauglichkeit des standardisierten Messverfahrens auf Grund eigener Sachkunde als haltlos verwerfen konnte, obschon diese unter Bezugnahme auf einen anerkannten Sachverständigen substantiiert vorgetragen worden sind. Das Amtsgericht unterstellt hier seine eigene Sachkunde (vgl. auch OLG Jena VRS 108, 371 f.), während es sich nach der dem Tatgericht obliegenden Aufklärungspflicht tatsächlich aufgedrängt hätte, dem konkret und substantiiert dargebrachten Zweifel an der Belastbarkeit der Messung anhand des Beweisantrages nachzugehen, da die Sachverhaltsaufklärung letztlich allein von der Überzeugungskraft des standardisierten Messverfahrens abhing.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht lässt sich auch nicht damit ausschließen, indem von einer besonderen Sachkunde des Amtsgerichts ausgegangen wird: Wenn es sich – wie hier – nicht um einen alltäglichen Lebensvorgang handelt, der in seinen Folgewirkungen auch von einem Laien erkannt und richtig bewertet werden kann, sondern vielmehr technisches Fachwissen erforderlich ist, das nicht jedem bekannt ist, muss der Richter seine eigene Sachkunde in den Urteilsgründen besonders darlegen (vgl. so OLG Jena, a.a.O..; KK-Senge, a.a.O., § 77 Rn. 37). Dies ist hier aber nicht geschehen. So setzt sich das Amtsgericht etwa mit der möglichen Fehlmessung trotz Anvisierung des Kennzeichens in keiner Weise auseinander (vgl. insoweit aus der Rechtsprechung auch schon OLG Naumburg NZV 1996, 419 f. zum erörterungswürdigen Ausschluss des seitlichen Abgleitens des Lasers bei einem Porsche). Vielmehr unterstellt das Amtsgericht lediglich die eigene Sachkunde, indem es ohne Begründung davon ausgeht, dass der behauptete Messfehler zu einer angezeigten Fehlmessung führen müsse, was nach dem in Bezug genommenen Sachverständigen gerade nicht der Fall sein soll.

Damit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Bei einer erneuten Rechtsfolgenbemessung wird darauf zu achten sein, dass die Urteilsformulierungen nicht den Eindruck erwecken, dass Gericht habe möglicherweise den Rechtsgedanken des Doppelverwertungsverbots im Hinblick auf die „nicht geringfügige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit“ unbeachtet gelassen (vgl. zum Doppelverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitrecht Göhler/König, a.a.O., § 17 Rn. 16 und 17 m.w.N).

Ebenso wird das Amtsgericht im Fall einer Verurteilung – worauf die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht hingewiesen hat – Sorge zu tragen haben, dass es ausreichende Feststellungen zu den beruflichen und persönlichen Verhältnissen des Betroffenen trifft, damit das Rechtsbeschwerdegericht zu beurteilen vermag, ob die Verhängung des Fahrverbots wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Dies gilt in diesem Fall auch vor dem Hintergrund der Entbindung vom persönlichen Erscheinen (vgl. dazu BayObLG NJW 1999, 2292 m.w.N.). Die erforderliche Aufklärung ist zumindest über eine schriftliche Erklärung des Betroffenen herbeizuführen.

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