Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 1 Ss 25/07
Beschluss vom 22.06.2007
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 28. November 2006 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht R. verurteilte den Betroffenen am 28.11.2006 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 120 EUR und verhängte zugleich ein Fahrverbot von zwei Monaten, weil dieser am 19.5.2006 um 23.14 Uhr auf der B 36 in der Gemarkung U. im Bereich der D-Straße in Fahrtrichtung S. als Fahrzeugführer die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 62 km/h (gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranzen 132 km/h) überschritten hatte.
II.
Die hiergegen form- und fristgemäß eingelegte Rechtsbeschwerde, die wegen der wirksamen Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Landratsamtes R. vom 14.8.2006 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
Zwar ist dieser zuzugeben, dass sich der Tatrichter mit der Einlassung des Betroffenen, auf einer Rückfahrt von einer Firmenschau ein Verkehrsschild übersehen zu haben, nicht näher auseinandergesetzt hat. Ein Rechtsfehler ist hierin aber nicht zu erblicken, weil eine solche Befassung nicht geboten war.
Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst vom Vorliegen eines Regelfalles nach Nr. 11.3.9 BKat ausgegangen, weil der Betroffene die außerorts zulässige Geschwindigkeit um mehr als 60 km/h überschritten hat. Dass der Tatrichter im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit des Betroffenen die hierin vorgesehene Regelbuße von 275 EUR auf 120 EUR reduziert hat, lag in seinem rechtsfehlerfrei ausgeübten Ermessen und ist aus Rechtsgründen auch unter der Berücksichtigung des Wechselwirkung mit dem Fahrverbot nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senat NJW 2007, 166 f. = NZV 2007, 98 f. = VRS 111, 436 ff.).
Zu einem Absehen oder einer zeitlichen Reduzierung des auf zwei Monate festgesetzten Regelfahrverbots bestand hingegen kein Anlass.
1. Allerdings ist die Anordnung eines solchen dann nicht angezeigt, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jeden sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann (grundlegend BGHSt 43, 241 ff.; OLG Hamm NZV 2005, 489 f.). In solchen Fällen des Augenblicksversagens indiziert zwar der in der BKat beschriebene Regelfall das Vorliegen einer – wie hier – groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs.1 StVG, es fehlt jedoch an einer ausreichenden individuellen Vorwerfbarkeit. Ein Fahrverbot ist nämlich nur dann veranlasst, wenn der Verstoß auch subjektiv auf besonderes grobem Leichtsinn, Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht und einen so hohen Grad an Verantwortungslosigkeit aufweist, dass es zur Einwirkung auf den Betroffenen grundsätzlich eines ausdrücklichen Denkzettels durch ein Fahrverbot bedarf (vgl. ausführlich OLG Karlsruhe VRS 100, 460 ff., 463; dass. NZV 2006, 325 f.).
Zwar käme nach der vom Amtsgericht nicht näher auf ihre Schlüssigkeit überprüften Einlassung des Betroffenen ein einmaliges Übersehen eines Verkehrszeichens hier in Betracht. Ein solcher Wahrnehmungsfehler entlastet den Betroffenen jedoch nicht, weil dieser seinerseits als grob pflichtwidrig angesehen werden müsste. Auf nur einfache Fahrlässigkeit kann sich nämlich derjenige nicht berufen, welcher die an sich gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise unterlassen hat (BGHSt 43, 241 ff.). Wer etwa während der Fahrt sein Autotelefon benutzt (KG, Beschluss vom 19.01.2000, 2 Ss 319/99), intensiv auf Wegweiser achtet (Senat VRS 98, 385 ff.), sich durch ein am Straßenrand liegen gebliebenes Fahrzeug ablenken lässt (Senat VRS 111, 439 ff. = NZV 2007, 213 f.) oder in einen Kreuzungsbereich zu schnell einfährt (BayObLG DAR 1999, 559 f.) kann nicht geltend machen, er habe nur versehentlich ein Verkehrszeichnen nicht wahrgenommen, denn durch sein vorheriges sorgfaltswidriges Verhalten hat er selbst in grob nachlässiger Weise zu seiner eigenen Unaufmerksamkeit beigetragen (vgl. OLG Karlsruhe NZV 2004, 211 ff.).
So liegt der Fall auch hier, denn der Betroffene hat die außerorts nach § 3 Abs.3c StVO höchst zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h mit 32 km/h derart erheblich überschritten, dass dies nicht mit einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit zu erklären ist, sondern auf eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung hindeutet. Auch ist eine grob pflichtwidrige Missachtung der gebotenen Aufmerksamkeit dann anzunehmen, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht nur die durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sondern auch die außerorts zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h in erheblicher Weise überschreitet. In einem solchen Fall beruht der Verkehrsverstoß nicht auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit, sondern auf der Nichtbeachtung weiterer Sorgfaltspflichten (Senat NZV 2004, 211 ff.; OLG Köln DAR 2001, 469 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken NZV 1998, 420/ Burhoff (Hrsg), Handbuch für das straßenrechtlich OWi-Verfahren , 2005, 820).
2. Mit der Frage des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte, welche ausnahmsweise ein Absehen von der Verhängung eins Fahrverbots rechtfertigen kann (Senat VRS 104, 454 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 313), hat sich der Tatrichter ausdrücklich auseinander gesetzt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind seine Ausführungen nicht zu beanstanden. Die bloßen vagen Befürchtungen des Betroffenen, seine Chancen um Erhalt eines neuen Arbeitplatzes – dass er konkrete Aussichten auf Erhalt eines solchen hätte, ist weder festgestellt noch vorgetragen – seien bei Verhängung eines zwei monatigen Fahrverbots reduziert, können eine solche Annahme grundsätzlich nicht rechtfertigen. Im Übrigen reichen berufliche Folgen selbst schwerwiegender Art hierfür regelmäßig nicht aus, da sie mit einem Fahrverbot häufig verbunden sind. Dem Betroffenen ist es daher zuzumuten, diese Nachteile anderweitig, insbesondere auch – wie hier möglich – durch Inanspruchnahme der Viermonatsregelung des § 25 Abs.2a StVG, auszugleichen
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1, 79 Abs.3 OWiG, § 473 StPO.