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Geschwindigkeitsüberschreitung – Geständnis des Betroffenen

Oberlandesgericht Hamm

Az: 5 Ss OWi 42/08

Beschluss vom 14.02.2008


Die tatsächlichen Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß müssen auch bei einem Geständnis des Betroffenen neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode enthalten.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 23. November 2007 gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 22. November 2007 hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 02. 2008 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen durch Urteil vom 22. November 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 20.7.2007 gegen 00.44 Uhr mit einem VW Multivan Sport mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX auf der Bundesautobahn 52 in Essen in Fahrtrichtung Bochum mit einer Geschwindigkeit von (abzüglich Toleranz) 132 km/h. Dort liegt in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 80 km/h.

Der Betroffene hat die Tat eingeräumt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Betroffene gegen § 41 Abs. 2 StVO verstoßen, da er die durch Schilder auf 80 km/h beschränkte zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat. Der Betroffene handelte auch zumindest fahrlässig und hat damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG erfüllt.“

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist.

II.
Das statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsmittel hat auch – einen zumindest vorläufigen – Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ausgeführt:
„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Allerdings ist die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass das angefochtene Urteil seine Prüfung ermöglicht. Die Beschränkung ist daher nicht möglich, wenn das Urteil keine Gründe enthält oder wenn die Feststellungen zur Tat, sei es auch nur zur inneren Tatseite, so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.1997 – 3 Ss OWi 1374/97-; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 318 Rdnr. 16 m.w.N.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 9). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wäre dementsprechend nur wirksam, sofern die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tragen und hinreichende Feststellungen für die durch das Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen worden wären (OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 – 2 Ss OWi 725/2001 -). Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Feststellungen zu einem Geschwindigkeitsverstoß – auch bei einem Geständnis des Betroffenen – neben dem berücksichtigten Toleranzwert auch Angaben zur verwandten Messmethode enthalten müssen (OLG Hamm, Beschlüsse vom 27.11.2007 – 1 Ss OWi 756/07 -, vom 09.02.2004 – 2 Ss OWi 35/04 – und vom 13.08.2001 – 2 Ss OWi 725/2001 -). Da das angefochtene Urteil insoweit weder Angaben zur verwandten Messmethode noch zur Höhe des in Abzug gebrachten Toleranzwertes enthält, kann es bereits aus diesen Gründen keinen Bestand haben.

Abgesehen davon hält auch der Rechtsfolgenausspruch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zum einen hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen und damit zu einem wesentlichen Gesichtspunkt seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen. Auch wenn an die Urteilsgründe im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine hohen Anforderungen zu stellen sind, sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Da grundsätzlich gem. § 17 Abs. 3 S. 2 1. Halbsatz OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Entscheidung mit in Betracht zu ziehen sind, ermöglicht das angefochtene Urteil eine Prüfung, inwieweit die verhängte Geldbuße von 600,00 EUR unter diesem Gesichtspunkt angemessen ist, nicht. Im Übrigen verhält sich das angefochtene Urteil dadurch, dass es keine Feststellungen dazu enthält, inwieweit der Betroffene zuvor straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war, zu einer weiteren für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen Frage nicht.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Zwar kann auch eine geständige Einlassung eines Betroffenen zur Grundlage der Feststellungen eines Geschwindigkeitsverstoßes gemacht werden. Abgesehen davon, dass aber auch dann mitzuteilen ist, ob und in welcher Höhe ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, muss der Tatrichter in diesem Fall von der Richtigkeit eines solchen Geständnisses überzeugt sein, d.h. es muss ein uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis vorliegen (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3084; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2007 – 1 Ss OWi 756/07 -; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321). Ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen setzt voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich nach den konkreten Umständen auch einräumen konnte, gerade die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein. Den vorliegenden Urteilsgründen kann aber mangels einer – wenigstens zusammenfassenden – Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen insbesondere nicht entnommen werden, ob sein Geständnis möglicherweise auf sicherer Kenntnis bzw. zuverlässiger Schätzung beruht und deshalb dem Geständnis erhöhte Überzeugungskraft beigemessen werden durfte. In dem Urteil ist nur pauschal mitgeteilt, dass der Betroffene den Verkehrsverstoß eingeräumt hat.

Bei einer erneuten Bemessung der Geldbuße wird zudem zu beachten sein, dass bei einer fahrlässigen Begehungsweise gemäß § 17 Abs. 2 OWIG eine höhere Geldbuße als 500,- € nicht in Betracht kommt.

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