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Geschwindigkeitsüberschreitung – JVC/Piller-System

Amtsgericht Wunsiedel

Az: 5 OWi 261 Js 14877/05

Beschluss vom 17.07.2008


In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Ordnungswidrigkeit erläßt das Amtsgericht -Abteilung für Bußgeldsachen Wunsiedel ohne mündliche Verhandlung am 17. Juli 2008 folgenden

BESCHLUß:

Der Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.

G r ü n d e :

Mit Urteil des Amtsgerichtes Hof vom 04.04.2006 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 76 km/h zu einer Geldbuße von 400,00 EUR verurteilt. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit 14.02.2007. Eine gegen das Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 13. Februar 2007 als unbegründet verworfen.

Die Feststellungen des Amtsgerichtes beruhen auf einer durch die Verkehrspolizeiinspektion Hof am Tattag mit einer Videomessanlage Datengenerator (Stoppuhr) JVC Piller Gerätenummer 12276187 durchführten Messung.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2007, bei Gericht eingegangen am 13.08.2007, beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Amtsgerichtes Hof.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes wurden die Förmlichkeiten mit Schriftsatz vom 12.09.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tage, ergänzt. Es wurde beantragt, das Urteil des Amtsgerichtes Hof, Aktenzeichen 12 OWi 261 Js 14877/05, vom 04.04.2006 sowie den Beschluss des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 13.02.2007 aufzuheben und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 150,00 EUR zu verurteilten, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat anzuordnen.

Der Antrag wurde formgerecht gemäß § 366 Abs. 2 StPO für den beschwerten Betroffenen gestellt.

Der Verteidiger trug neue Tatsachen vor. Er wies darauf hin, dass es sich bei der Zeitanzeige des Abstandsmessgerätes entgegen den Feststellungen des Amtsgerichtes Hof und des Oberlandesgerichtes Bamberg gar nicht um eine Uhr handele, sondern dass die Zeitbemessung durch das Zählen der Bilder der Videokamera erfolge. Insoweit war festzustellen, dass das Amtsgericht Hof den Datengenerator als (Stoppuhr) bezeichnete. Das Oberlandesgericht Bamberg ging von einer „elektronischen Videouhr, die mit Hilfe ihres Videosystems Zeitinformationen als geeichte Messgrößen in eine laufende Bildsequenz einblendet und gemeinsam mit der aktuellen Verkehrssituation aufzeichnet“ aus. Ferner trug der Verteidiger vor, dass die Kamera nicht nur eine einzige erhöhte Laufgeschwindigkeit aufweise, sondern verschiedene Laufgeschwindigkeiten.

Soweit der Verteidiger darüber hinaus vortrug, dass die Berechnung eines Sachverständigen zeigt, dass die vom Gericht ermittelten Zeiten unrichtig seien, handelt es sich insoweit um keine neue Tatsache. Das Gericht hat die von ihm zugrundegelegten Zeiten im Urteil des Amtsgerichtes Hof vom 04.04.2006 detailliert dargelegt.

Wie weit diese richtig oder „unrichtig“ sind, stellt keine neue Tatsache dar.

Ergänzend hat der Verteidiger ausgeführt, dass die Genauigkeit der eingeblendeten Zeit aufgrund des Messsystems nicht vom Charaktergenerator abhänge, sondern von der Genauigkeit der verwendeten Videokamera, welche jedoch keiner Zulassung oder Eichung unterliege.

Diese Tatsachen sind zwar neu, letztendlich für die getroffene Entscheidung im Rahmen einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung jedoch nicht erheblich. Unterstellt, die in dem Antrag behaupteten Tatsachen sind richtig, würde dies nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes führen.

Die Messung wurde mittels des damals von der VPI Hof benutzten Zeichengenerators JVC/Piller, Gerätetyp CG-P 50 E/TG-3, Gerätenummer 12276187 durchgeführt, welches laut Messprotokoll zur Abstandsmessung mit Videoanlage vom 25.06.2005 bis 31.12.2005 geeicht gewesen sein soll.

Die vom Verteidiger vorgebrachten neuen Tatsachen führen dazu, dass die durchgeführte Messung nicht als standardisiertes Messverfahren zu bewerten wäre. Es führt jedoch andererseits nicht dazu, dass diese Messung gar nicht verwertet werden könnte oder zumindest automatisch ein höherer Toleranzabzug bei den festgestellten Werten vorzunehmen ist. Auch spricht weder das amtsgerichtliche Urteil von einem standardisierten Messverfahren. Es spricht lediglich von einer „Standardmessung“. Das Urteil des Amtsgerichtes hat sich darüber hinaus in bei einem standardisierten Messverfahren nicht zwingend erforderlichen Ausführlichkeit mit dem Messverfahren auseinandergesetzt.

Auch das Oberlandesgericht spricht in seinem Beschluss vom 13.02.2007 nicht von einem standardisierten Messverfahren und setzt sich mit Einwendungen des Betroffenen gegen die durchgeführte Messung auseinander.

Kann, wie bei der vorliegenden Messung, bei Zugrundelegung der Richtigkeit der behaupteten neuen Tatsachen nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, dürfte sich das Tatgericht bei den Darstellungen der Beweisgründe lediglich nicht auf bloße Mitteilung des Messverfahrens und die gegebenenfalls nach Abzug der Messtoleranzen ermittelten Messung, namentlich die ermittelten Zeit-, und Abstandwerte beschränken. Vielmehr bedürfte es nunmehr lediglich konkreterer Feststellungen. Insoweit hat das Oberlandesgericht Bamberg mittlerweile klargestellt, dass für den hier interessanten Tatzeitraum vor dem 05.07.2007, nämlich den 25.06.2005 auf die in einer Übersicht zusammengestellten Ergebnisse der retrospektiven Überprüfungen der aus der Übersicht im Einzelnen nach Polizeidienststelle und Geräte-Identifikationsnummer ersichtlichen Charaktergeneratoren des Types CG-P 50 E durch das Eichamt München-Traunstein, vom 03., 06. und 10.09.2007 zurückgegriffen werden kann . Die entsprechende Überprüfung wurde vom Senat des Oberlandesgerichts Bamberg kritisch nachvollzogen und führte bei den dort aufgeführten 27 nach der jeweiligen Identifikationsnummer bezeichneten und vor dem 05. 07. 2007 im Einsatz befindlichen Charaktergeneratoren die in der Eichordnung vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen von 0,05 % der gemessenen Zeit vermehrt um 0,01 s bei bei weitem eingehalten wurden. Der bei vorliegender Messung verwendete Charaktergenerator Nr. 12276187 wies nach der entsprechenden Aufstellung eine Messabweichung in Sekunden von o,o2 Sekunden auf. Er war im Zeitpunkt der Überprüfung der VPI Coburg zugeordnet.

Somit war festzustellen, dass die im Urteil des Amtsgerichtes Hof zugrunde liegende Messung mittels eines in der entsprechenden Aufstellung vorhandenen Charaktergenerators durchgeführt wurde. Bei diesem kann im Rahmen eines neuen Verfahrens davon ausgegangen werden, dass er zur Überzeugung des Gerichtes die in der Eichordnung vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen bei weitem einhält. Bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes würde eine neue Entscheidung nicht dazu führen, dass die Messung grundsätzlich nicht verwendet werden kann. Es würde allerdings auch nicht dazu führen, dass ein eventuell erhöhter Toleranzabzug vorzunehmen wäre. Entsprechende Fehlergrenzen wurden durch den ausführlich durch das Amtsgericht Hof beschriebenen vorgenommenen Toleranzabzug bereits ausreichend berücksichtigt. Somit ist bei Zugrundelegung einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung keine abweichende Entscheidung zu erwarten. Das Wiederaufnahmeverfahren war als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung resultiert auf § 473 Abs. 6 StPO.

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