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Geschwindigkeitsüberschreitung (vorsätzliche) – Tunnelkette

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 1 Ss 130/07

Beschluss vom 29.10.2007

Vorinstanz: AG Suhl, Az.: 330 Js 23668/06 – 5 OWi


In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 13.02.2007 der Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts am 29. Oktober 2007 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.
Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 02.08.2006 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften am 06.05.2006 um 19 km/h (16:16 Uhr), um 14 km/h (16:11 Uhr) und um 13 km/h (16:13 Uhr) ein Bußgeld i.H.v. 50,00 € festgesetzt.

Auf den rechtzeitigen Einspruch des Betroffenen beraumte das Amtsgericht Suhl Termin zur Hauptverhandlung an, wobei es den Betroffenen darauf hinwies, dass von 3 tateinheitlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen um 19, 16 und 15 km/h auszugehen sei und auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung in Betracht komme.

Mit Urteil vom 13.02.2007 verurteilte das Amtsgericht Suhl den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in 3 tateinheitlich begangenen Fällen von 16, 15 und 19 km/h zu einer Geldbuße von 80,00 €.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 06.05.2006 befuhr der Betroffene mit dem Pkw Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen, die Bundesautobahn 71 in Richtung Schweinfurt. Hierbei passierte er auch die sog. Thüringer Tunnelkette, einschließlich der zwischenliegenden Freistücke.

In der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit einheitlich auf 80 km/h festgesetzt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wird innerhalb der Tunnelkette, einschließlich der Freistücken, an nachfolgenden Autobahnabschnitten (jeweils Kilometerangabe) durch entsprechende Verkehrszeichen dem jeweiligen Kraftfahrzeugführer deutlich gemacht:
111,9; 112,1; 112,7; 113,2; 113,6; 114,5; 114,7; 115,4; 116,0; 116,6; 117,3; 117,9; 118,5; 119,1; 119,7; 120,3; 121,0; 121,7; 122,3; 122,8; 123,1; 123,3; 123,7; 124,1; 124,5; 125,1.

Die Verkehrszeichen befinden sich für jede Fahrspur über bzw. neben den Fahrbahnen.

Darüber hinaus wird vor dem Eingang in die Tunnelkette bereits in Höhe des Tunnels Alte Burg, nachfolgend dann auch in Höhe der Anschlussstelle Oberhof durch ein entsprechendes Schild darauf hingewiesen, dass in den nachfolgenden Autobahnabschnitten Radarkontrollen stattfinden.

In Kenntnis dieser Gesamtumstände entschloss sich der Betroffene, entgegen der festgelegten zulässigen Höchstgeschwindigkeit, deutlich schneller zu fahren.

In Höhe der Messstelle km 117,2 wurde er mit oben genannten Pkw um 16:11:48 Uhr in der Spur 2 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h, um 16:13:41 Uhr in Höhe der Messstelle km 120,3 in der Spur 1 fahrend mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h und nach dem Verlassen des Rennsteigtunnels und des Durchfahrens des Hochwaldtunnels dann im Freistück in Höhe der Messstelle des km 125,2 um 16:16:37 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h festgestellt.

Die Geschwindigkeitsüberschreitungen wurden durch die an den zuvor genannten Messstellen jeweiligen fest installierten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Sensoren fest im Straßenbelag installiert, festgestellt. Alle drei Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen waren zum Tatzeitpunkt durch das Landesamt für Mess- und Eichwesen Thüringen geeicht.

Unter Berücksichtigung der Eichfehlergrenzen, welche ± 1 % bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h und ± 3 % des richtigen Wertes bei gemessenen Geschwindigkeiten von über 100 km/h (betragen), betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten um 16:11:48 Uhr 96 km/h, um 16:13:41 Uhr 95 km/h und um 16:16:37 Uhr 99 km/h.
Die von dem Betroffenen tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wurde so gewählt, dass er bei einer einmaligen Feststellung mit einer Festsetzung einer Geldbuße unter der im VZR eintragungsfähigen Grenze von 40,00 € rechnete.“

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil richtet sich der Betroffene mit seinem am 20.02.2007 gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der nach Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 15.03.2007 mit am 05.04.2007 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers vom 04.04.2007 begründet wurde.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zunächst im Rahmen einer Verfahrensrüge die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages geltend gemacht und zugleich die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Weiterhin wird die allgemeine Sachrüge erhoben und insoweit die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung bei geringfügigen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beantragt.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 31.08.2007 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.
Mit Beschluss vom 19.10.2007 wurde die Rechtsbeschwerde mit folgender Begründung zugelassen:

„Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Die Frage, ob Geschwindigkeitsüberschreitungen im unteren Bereich (20 km/h (5 km/h) unter bestimmten Unständen auch vorsätzlich begangen werden können (hier: im Bereich der Thüringer Tunnelkette auf der A 71), ist zum einen entscheidungserheblich und zum anderen klärungsbedürftig. Die Frage, inwieweit vorsätzliches Verhalten bei konkreten gleichbleibenden äußeren Umständen in Betracht kommt, ist auch abstraktionsfähig.“

III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1.
Die mit dem Rechtsmittel gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Beweisantrages liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 12.10.2007 verwiesen.

2.
Mit dem Vortrag zur Verfahrensrüge weist der Betroffene – ohne dies allerdings ausdrücklich darzulegen – auf ein mögliches Verfahrenshindernis hin: anhängiges Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Arnstadt wegen derselben Tat:

Ein Verfahrenshindernis liegt insoweit aber nicht vor. Wie der Senat im Freibeweisverfahren festgestellt hat, wurde das beim Amtsgericht Arnstadt anhängige Verfahren 630 Js 202952/06 3 OWi wegen eines am 05.06.2006 um 16:11 Uhr auf der A 71 bei km 111,5 – 112, 0 begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt.

3.
Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils tragen den Schuldspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht. Sie weisen das angewandte Messverfahren aus, teilen den Messwert mit und lassen erkennen, welchen Toleranzwert der Tatrichter als Ausgleich für etwaige Messungenauigkeiten abgezogen hat. Die Fahreigenschaft des insoweit nicht bestreitenden Angeklagten wird rechtsfehlerfrei festgestellt.

Die Annahme von Vorsatz ist nicht zu beanstanden.

Der Betroffene hat sich zu seinem Fahrverhalten nicht eingelassen, sondern lediglich eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Abrede gestellt.
Das Amtsgericht hat hingegen die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene bewusst eine Geschwindigkeit von 95 km/h bis knapp unter 100 km/h gefahren ist und hat dies aus folgenden Umständen geschlussfolgert:
vielfach wiederholte Hinweise auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mehrfacher Hinweis auf Radarkontrollen fast gleichbleibende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Fahren auf der Überholspur und Überholen bei km 117,2.

Im Ergebnis tragen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Amtsgerichts die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung, zumindest in Form eines bedingten Vorsatzes.

Die zu beurteilenden Verkehrsverstöße wurden im Bereich der Thüringer Tunnelkette auf der A 71 begangen, die der Betroffene in Richtung Schweinfurt passierte.

Wie sich aus dem Urteil in vorliegender Sache ergibt und dem Senat auch aus weiteren Verfahren bekannt ist, beginnt die Thüringer Tunnelkette in Fahrtrichtung des Betroffenen mit dem Tunnel Alte Burg bei km 112,3 (Länge des Tunnels 874 m), es folgt ein ca. 1,5 km langes Freistück, auf dem 2 Talbrücken überquert werden. Im Anschluss liegt ab km 114,9 der Tunnel Rennsteig (Länge des Tunnels 7 916 m), dem sich ein ca. 600 m langes Freistück anschließt. Sodann wird der Hochwaldtunnel mit einer Länge von 1 058 m durchfahren, der bei km 124,5 endet. Nach einem weiteren Freistück von ca. 1 km folgt der vorliegend nicht relevante Tunnel Berg Bock (Länge 2 740 m). Im gesamten Bereich der Thüringer Tunnelkette ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt.

Diese besonderen Bedingungen sind bei der Beurteilung der Schuldform des Betroffenen, wie auch vom Amtsgericht gewertet, maßgeblich.

Vorsätzliches Handeln lässt sich vorliegend nicht aus dem Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ableiten, der regelmäßig ein Indiz für die Einstufung als fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln ist (Senatsbeschlüsse vom 11.09.2007, 1 Ss 183/07 und vom 03.11.2003, 1 Ss 207/03).

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Die relative Geschwindigkeitsüberschreitung ist vorliegend mit 18,75 bis 23,75 % nicht erheblich und ist allein keinesfalls geeignet, den Schluss auf eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu tragen.

Trotzdem ist zumindest bedingt vorsätzliches Handeln gegeben.
Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass dem Betroffenen die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst gewesen ist.

Im Bereich der Thüringer Tunnelkette wird wiederholt auf die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen. Dies geschah für den Betroffenen ab km 111,9 (vor Tunnel Alte Burg) bis zur ersten Messstelle durch 10, bis zur zweiten Messstelle bei km 120,3 durch weitere 6 und bis zur dritten Messstelle bei km 125,2 durch weitere 10 Anordnungen durch jeweils mindestens zwei Vorschriftszeichen, mit denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h angezeigt wurde. Auch wenn es keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebung gesicherten Erkenntnisse geben mag, kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Bei einer solchen Vielzahl von Hinweisen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist der Schluss darauf, dass der Betroffene die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bewusst wahrgenommen hat, keinesfalls zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass – was jedem Kraftfahrer bekannt ist – in Tunneln regelmäßig Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und solche sich hier auch auf den kurzen Freistücken aufdrängten. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in DAR 1996, 298 lag ersichtlich kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

Die Kenntnis von der Geschwindigkeitsbeschränkung begründet allerdings allein noch keinen Vorsatz (vgl. OLG Karlsruhe NZV 1993, 202, 203; OLG Hamm NZV 1998, 124). Vielmehr setzt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns in einem solchen Fall zusätzlich voraus, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zumindest in Kauf genommen hat.
Auch dies wird von den Feststellungen des Amtsgerichts getragen. Der Betroffene hat in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang 3 Geschwindigkeitsverstöße begangen. Aus den Zeit- und Kilometerangaben folgt, dass der Betroffene den Abschnitt von km 117,2 bis km 125,2 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 99,65 km/h befahren hat (von km 117,2 bis km 120,3 98,76 km/h; von km 120,3 bis km 125,2 100,22 km/h). Bei dieser – objektiv gefahrenen – Durchschnittsgeschwindigkeit ist es nahezu ausgeschlossen, dass der Betroffene nur bei Überholvorgängen während der Geschwindigkeitsmessungen zu schnell gefahren ist. Der Schluss des Amtsgerichts bei dieser Fahrweise des Betroffenen auf eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich bis ca. 20 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit ist zwar nicht zwingend, aber keinesfalls rechtsfehlerhaft. Bei der Vielzahl der Vorschriftszeichen kann angenommen werden, dass ein Kraftfahrer seine gefahrene Geschwindigkeit auch anhand eines Blickes auf den Tachometer wiederholt kontrolliert.

Zumindest ist bei dieser Sachlage aber davon auszugehen, dass der Betroffene eine Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst in Kauf genommen hat. Das Bewusstsein des konkreten Umfangs der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt vorsätzliches Verhalten dabei nicht voraus (Senatsbeschluss vom 03.11.2003, 1 Ss 207/03).

Zutreffend ist das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Tatbegehung sowie des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Gesetzesverstöße bei einheitlicher Verkehrsregelung von einem tateinheitlichen Handeln ausgegangen.

Ob bei mehrfachen Geschwindigkeitsverstößen im Bereich der Thüringer Tunnelkette auch in anderen Fällen vorsätzliches Handeln angenommen werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an dreiaufeinanderfolgenden Messstellen wird ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß nahe liegen.

4.
Die Festsetzung der Geldbuße von 80,00 € – die Regelgeldbuße nach Nrn. 11.3.2 und 11.3.3 des Bußgeldkataloges für fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt im Bereich von 11 – 15 km/h 20 € und im Bereich von 16 – 20 km/h 30,00 € – ist unter Berücksichtigung der vorsätzlichen und tateinheitlichen Begehungsweise nicht zu beanstanden.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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