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Geschwindigkeitsüberschreitung – Persönliche und berufliche Verhältnisse

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss vom 25.08.2009

Az: 2 Ss OWi 593/09

Vorinstanz: Amtsgericht Recklinghausen, Az.: 35 OWi 59 Js 1091/08 (772/08)


Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den

insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht

Recklinghausen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in

Höhe von 95,00 € verurteilt und außerdem gegen ihn ein Fahrverbot für die

Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist auch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs begründet. Im Übrigen war

sie zu verwerfen.

Die auf die erhobene Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen

Urteils in materiell rechtlicher Hinsicht deckt hinsichtlich des Schuldspruchs

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Die getroffenen

Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder gegen

Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli

2009 Folgendes ausgeführt:

„Die auf die – ausschließlich – erhobene Rüge der Verletzung materiellen

Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt hinsichtlich der

Feststellungen zu dem Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen

Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht auf.

Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung sind die

Feststellungen in sich widerspruchsfrei und verstoßen nicht gegen Denkund

Erfahrungssätze.

Insbesondere sind die Feststellungen zur Messmethode ausreichend, da es

sich bei dem Messverfahren mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät

Riegl LR 90-235/P um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren

handelt (zu vgl. Hentschel, StVR, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdnr. 61 m.w.N.). Es

genügt demzufolge grundsätzlich die – vorliegend erfolgte – Mitteilung des

Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts im Urteil.

Soweit der Betroffene vorträgt, dass die Zeugen I und K angegeben hätten,

an den Messvorgang keine konkrete Erinnerung zu haben, finden diese

Ausführungen in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.

Bereits vor diesem Hintergrund weist die Beweiswürdigung des

Amtsgerichts Rechtsfehler nicht auf.

Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde die Beweiswürdigung

des Amtsgerichts Recklinghausen dadurch anzugreifen versucht, dass sich

aus dem Zusatzblatt zu dem Messprotokoll die abgelesene Geschwindigkeit

von 102 km/h nicht ergebe, ist dieser Einwand unbegründet. Denn die

diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit der

Ablehnung des gestellten Beweisantrags sind nicht „unklar, widersprüchlich

und denkfehlerhaft“. Soweit das angefochtene Urteil von der „5. Spalte“ des

Zusatzblattes 01 ausgeht, ist hiermit erkennbar die – abzüglich der Spalte

mit der „lfd. Nr.“ – fünfte horizontal verlaufende Rubrik „abgelesene

Geschwindigkeit“ und nicht etwa die vertikal angegebene fortlaufende

Nummer der kontrollierten Fahrzeuge („Fahrzeug BMW, Farbe grün“)

gemeint. Darüber hinaus ist auch bei verständiger Lesart des Zusatzblatts

die abgelesene Geschwindigkeit von 102 km/h unzweifelhaft zu erkennen.“

Einen zumindest vorläufigen Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich des

Rechtsfolgenausspruchs.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli

2009 Folgendes ausgeführt:

„Dagegen unterliegt der Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.

Denn das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zu den

persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen.

Es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betroffene straßenverkehrsrechtlich

bereits in Erscheinung getreten ist (BI. 27 R d.A.), weitere Ausführungen

enthält das angefochtene Urteil auch im Rahmen der

Rechtsfolgenbemessung nicht. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht

nicht möglich zu prüfen, ob die Verhängung des Fahrverbots, etwa wegen

besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen,

eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. Die Notwendigkeit,

hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der

Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt. Denn gemindert ist in einem

solchen Fall für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand

(zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.05.2002 -2 Ss OWi 200/02 – sowie vom

18.08.2003 – 2 Ss OWi 390/03 – OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2003 –

3 Ss OWi 182/03 -).

Das Amtsgericht war von der Notwendigkeit, entsprechende Ausführungen

zu treffen, auch nicht deshalb davon entbunden, weil der Betroffene erst

kurz vor dem hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß wegen

eines einschlägigen Verkehrsdelikts mit einem Bußgeld sanktioniert worden

ist. Zwar belegt die schnelle Rückfallgeschwindigkeit eine gewisse

Hartnäckigkeit in dem Verhalten des Betroffenen. Da indes weitere

verkehrsrechtliche Eintragungen nach den Urteilsfeststellungen nicht

vorliegen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die

Verhängung des einmonatigen Fahrverbots die einzig angemessene

Reaktion auf das Fahrverhalten des Betroffenen darstellt.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass

zwischen der Verhängung des Fahrverbots und der Bemessung der

Geldbuße eine Wechselwirkung besteht, unterliegt der

Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.“

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwalt

-schaft an und macht diese zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Das Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen

Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das

Amtsgericht Recklinghausen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung –

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurück zu verweisen.

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