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Gesellschafter einer Gbr bzw. GmbH iG als deren Arbeitnehmer

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 2 Sa 106/01

Urteil vom 07.08.2001

Vorinstanz: ArbG Darmstadt Az.: 10 Ca 191/99 Urteil vom 09.11.2000


Leitsätze:

1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen Zusammenfallens von Anspruch und Verpflichtung in einer Person nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

2. Die Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG setzt voraus, dass de Kläger substantiiert darlegt, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe die Entstehung eines Schadens in Betracht kommt.

3. Für eine Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 BUrIG fehlt im zweiten Jahr nach dem Ende des Kalenderjahres, für das die Urlaubsbescheinigung gegehrt wird, das Rechtsschutzinteresse.


Normen: §§ 611 Abs. 1, 362 Abs. 1, 710, 718 BGB; § 6 BUrIG; 61 Abs. 2 ArbGG


Das Hessische Landesarbeitsgericht , Kammer 2 in Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 07. August 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 9. November 2000 – 10 Ca 191199 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefaßt:

Das Teilversäumnis-Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 15. Juni 2000 wird aufgehoben.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits der I. Instanz werden dem Kläger zu 44 v. H., dem Beklagten zu 2.) zu 56 v. H. auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung restlicher Vergütung und Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitspapieren.

Der Kläger und die Beklagte zu 1. schlossen am 11. Juni 1999 vor dem Notar C in Urkundenrolle Nr. 266/99 einen Vertrag zur Gründung der „E“ (Gesellschaftsvertrag, GV, BI. 23 bis 36 d. A.), § 2 GV. Sitz der Gesellschaft sollte gem. § 1 GV Darmstadt sein, das Stammkapital gemäß § 3 GV 25.000,00 € betragen, von dem der Kläger 9.250,00 € = 37 v. H. des Stammkapitals, die Beklagte zu 1. 15.750,00 € = 63 v.H. übernehmen sollten. Der Kläger übergab dem Beklagten zu 2., der durch § 1,3 Abs. 4 GV zum Geschäftsführer bestellt wurde, vor der Fahrt zum Notar 10.000,00 DM Anzahlung auf das Stammkapital. Am 14. Juni 1999 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 2. für die Gesellschaft einen mündlichen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger zu einer Vergütung von 3.500,00 DM netto im Monat als Angestellter für die GmbH tätig werden sollte. Das Amtsgericht in Darmstadt lehnte die Eintragung der GmbH mit Beschluss vom 15. September 1999 rechtskräftig ab, da die Handwerkskammer die GmbH unter der angegebenen Anschrift nicht erreichen konnte, die Anforderung des Kostenvorschusses durch das Amtsgericht ebenfalls als unzustellbar zurückkam und der darin angeforderte Kostenvorschuss auch nicht eingezahlt worden war (BI. 37 und 38 d. A.). Der Kläger wurde jedenfalls nach seinem Ausscheiden aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb spätestens ab dem 27. Juni 1999 (BI. 173 d. A.) in unbekanntem Umfang für die GmbH tätig. Er zog auf Veranlassung der Beklagten von Darmstadt nach Alsbach-Hähnlein um. Am 14. Oktober 1999 teilte der Beklagte zu 2. ihm mit, dass er nicht mehr gebraucht werde. Der Kläger hat von dem Beklagten erhalten:

im Juni 1999

2.000,00 DM

Beleg Nr. 11

im Juli 1999

500,00 DM

Beleg Nr. 106

im Juli 1999

2.800,00 DM

Beleg Nr. 37

am 10. Juli 1999

500,00 DM

Beleg Nr. 36

(ohne Datum)

2.500,00 DM

Beleg Nr. 61

03. September 1999

3.500,00 DM

Beleg Nr. 107

September 1999

1.290,00 DM

per Überweisung.

Der Beleg Nr. 36 enthält die zusätzliche Angabe „für Benzin“. Ob dieBeklagten dem Kläger weitere 1.000,00 DM netto gezahlt haben, ob es sich bei dem Betrag von 2.800,00 DM um Schenkung gehandelt hat und ob die Beklagten eine private Telefonrechnung des Klägers über 790,00 DM beglichen haben, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit der am 01. November 1999 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst gegenüber der GmbH in Gründung einen Anspruch auf Zahlung von 3.960,00 DM netto Vergütung für die Zeit vom 01. September bis 15. Oktober 1999 und auf Erteilung einer Lohnabrechnung für die Monate Juni bis Oktober 1999 geltend gemacht, weil er bis 15. Oktober 1999 Angestellter der GmbH gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2000 haben sich für den Kläger seine Prozessbevollmächtigten gemeldet, das bisherige Rubrum berichtigt und die Klage gegen die nunmehrigen Beklagten gerichtet. Mit Schriftsatz vom 17. März 2000 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten auf Rückzahlung der 10.000,00 DM Anzahlung auf das Stammkapital erweitert, die Klage aber insoweit vor streitiger Verhandlung gegen die Beklagte zu 1. wieder zurückgenommen.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihm seine Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte 1999, Versicherungsausweis, Arbeitsbescheinigung und Urlaubsbescheinigung, nicht herausgegeben. Er hat die Ansicht vertreten, es sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entstanden, in der er nicht zugleich Gesellschafter und Arbeitnehmer sein könne, so dass er die Beklagte zu 1′. als Mehrheitsgesellschafterin und den Beklagten zu 2. als Handelnden gem. § 11 GmbHG in Anspruch nehmen könne. Es sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit der GmbH in Gründung am 31. Oktober 1999 geendet habe. Ihm habe für die Zeit vom 14. Juni bis 31. Oktober 1999 15.750,00 DM netto Vergütung zugestanden. Auf die Herausgabe der ausgefüllten Arbeitspapiere habe er Anspruch. Ohne Arbeitsbescheinigung könne er kein Arbeitslosengeld beantragen. Aus der unterbliebenen Herausgabe der Arbeitsbescheinigung entstehe ihm ein Schaden von 40.000,00 DM,,wegen des Versicherungsnachweises und der Lohnsteuerkarte von je 5.000,00 DM.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.960,00 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Januar 1999 zu zahlen;

2. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die Arbeitspapiere, bestehend aus dem Versicherungsnachweis, der Lohnsteuerkarte 1999 und der Arbeitsbescheinigung auszufüllen und an ihn herauszugeben;

3. die Beklagen als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen;

4. für den Fall, dass die Beklagten der Verpflichtung zur Ausfüllung der Arbeitspapiere sowie der Arbeitsbescheinigung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Urteils nachkommen sollten, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn eine Entschädigung für die Nichtausfüllung des Versicherungsnachweises in Höhe von 5.000,00 DM und für die Nichtausfüllung der Lohnsteuerkarte 1999 in Höhe von weiteren 5.000,00 DM sowie für die Nichtausfüllung der Arbeitsbescheinigung in Höhe von 40.000,00. DM zu zahlen;

5. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli 2000 zu zahlen.

Im Termin am 15. Juni 2000 ist für die Beklagten trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen. Das Arbeitsgericht in Darmstadt hat auf Antrag des Klägers bezüglich der Anträge zu 1. bis 4 ein TeilVersäumnisurteil – 10 Ca 191/99 (Bl. 61 bis 63 d. A.) – verkündet, das den Beklagten am 12. Juli 2000 zugestellt worden ist. Gegen dieses Teil-Versäumnisurteil haben die. Beklagten am 18. Juli 2000 „Widerspruch“ eingelegt (BI. 73 d. A.).

Im Termin am 03. August 2000 ist für die Beklagten wiederum niemand erschienen. Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten zu 2. ein Teil-Versäumnisurteil über den Klageantrag zu 5. nach Antrag verkündet (BI. 78 und 79 d. A.). Den gegen dieses Teil-Versäumnisurteil eingelegten Einspruch hat der Beklagte zu 2. zurückgenommen.

Der Kläger hat beantragt, das Teil-Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass zu Absatz 1 lediglich verlangt werden 5.960,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01. November 1999.

Die Beklagten haben beantragt, das Teil-Versäumnisurteil vom 15. Juni 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe 13.090,00 DM netto erhalten, nämlich 11.800,00 DM netto laut vorgelegten Quittungen (BI. 93 bis 96 d. A.) und unstreitig 1.290,00 DM durch Überweisung an seinen Vermieter, ferner weitere 1.000,00 DM netto in bar (Beweis: Zeugin Ingeborg Schlette), die er unstreitig als Kaution für seinen neuen Vermieter benötigt habe, und 738,28 DM, die sie für den Kläger an die Telekom bezahlt hätten. Der Kläger habe seine Lohnsteuerkarte von ihrem Steuerberater zugesandt erhalten, die Arbeitsbescheinigung habe er sich bei ihnen abholen können.

Der Kläger hat erwidernd behauptet, von den unstreitigen Zahlungen seien 2.800,00 DM eine Schenkung gewesen, 500,00 DM laut Quittungstext Auslagenersatz für Benzin.

Das Arbeitsgericht in Darmstadt hat mit einem am 09. November 2000 verkündeten, den Beklagten am 22. Dezember 2000 zugestellten Urteil – 10 Ca 191/99 (BI. 138 bis 148 d. A.) – das TeilVersäumnisurteil vom 15. Juni 2000 zu Nr. 1 des Urteilstenors in Höhe von 5.960,00 DM netto nebst Zinsen aufrechterhalten und die Kosten bei einem Wert von 7.960,00 DM den Beklagten zur Hälfte als Gesamtschuldner und im Übrigen dem Beklagten allein auferlegt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 22. Januar 2001 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe auch den Betrag über 2.800,00 DM, weitere 1.000,00 DM bar ohne Quittung, 790,00 DM für Telefon und 500,00 DM für Benzin als Gehalt bekommen. Seine Papiere habe er bei ihrem Steuerberater abgeholt (Beweis: Zeuge Sanwald; BI. 169 bis 172 d. A.). Sie haben beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 09. November 2000 – 10 Ca 191/99 – sowie das Teil-Versäumnisurteil vom 15. Juni 2000 insoweit aufzuheben, als das Teil-Versäumnisurteil durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten worden ist, und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger bittet darum, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags zu den geleisteten Zahlungen und ist der Meinung, die Beklagten hätten weitere Zahlungen nicht schlüssig dargelegt oder in Hinblick auf den Betrag von 2.800,00 DM netto als Gehalt nicht bewiesen. Die Beweislast dafür, dass es sich nicht um Schenkung gehandelt habe, trügen die Beklagten. Es gebe keinen Rechtssatz, dass ein Minderheitsgesellschafter einer Vor-GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht deren Arbeitnehmer sein könne. Der Beklagte hafte aus § 11 GmbHG. Der Anspruch auf Herausgabe der Urlaubsbescheinigung bleibe ihm auch dann erhalten, wenn der Urlaubsanspruch erloschen sei. Wegen der Nicht-Herausgabe der Lohnsteuerkarte seien ihm geschätzt 10.000,00 DM an Lohnsteuererstattungsansprüchen entgangen (BI. 182 bis 187 und 207 bis 211 d. A.).

Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils, der genannten Entscheidungen und der angegebenen Schriftstücke im Übrigen und im Einzelnen wird auf die genannten Blätter der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 09. November 2000 – 10 Ca 191/99 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.

II. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist teilweise abzuändern, das Teil-Versäumnisurteil vom 15. Juni 2000 auch insoweit, als es durch das angefochtene Urteil – teilweise – aufrechterhalten worden ist, aufzuheben und die Klage im Umfang des Teil-Versäumnisurteils zur Klarstellung insgesamt abzuweisen, weil das Arbeitsgericht übersehen hat, die bereits erfolgte teilweise Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils im Tenor seines Urteils zum Ausdruck kommen zu lassen. Die Klage ist auch insofern, als das Arbeitsgericht ihr dadurch, dass es das Teil-Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten hat, stattgegeben hat, bis auf den Klageanspruch auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung unbegründet.

1.) Die Klage auf Erteilung einer Urlaubsbescheinigung ist auch dann, wenn ein solcher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte oder den Beklagten oder beide als Gesamtschuldner ursprünglich bestanden haben und die Klage zunächst zulässig gewesen sein sollte, jedenfalls inzwischen mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Der Arbeitnehmer hat gegen den bisherigen Arbeitgeber bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 6 Abs. 2 BUrIG Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Erholungsurlaub. Diese Bescheinigung dient, da der Anspruch auf Erholungsurlaub im Kalenderjahr insgesamt nur einmal entsteht, dem Nachweis erfüllter Urlaubsansprüche, um Doppelansprüche gem. § 6 Abs. 1 BUrIG zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, wozu der Kläger im Jahre 2001 noch eine Urlaubsbescheinigung für das Jahr 1999 benötigt und warum er insbesondere deren Erteilung im Klagewege durchsetzen muss, da Erholungsurlaubsansprüche des Klägers für das Jahr 1999, soweit sie nicht durch Erfüllung oder Abgeltung erloschen sein sollten, gem. § 7 Abs. 3 BUriG ohnehin mit dem Ende des Jahres 1999 verfallen sind.

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2.) Im Übrigen hat der Kläger gegen die Beklagten aus einem Arbeitsverhältnis weder Ansprüche auf Zahlung von restlicher Vergütung gem. § 611 Abs. 1 BGB noch auf Ausfüllung und Herausgabe von Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers, weder einzeln gegen einen von ihnen noch gegen beide als Gesamtschuldner. Dabei ist im Hinblick darauf, dass der Kläger für die nicht fristgerechte Herausgabe der ausgefüllten Papiere die Festsetzung einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG beantragt hat, davon auszugehen, dass der Kläger in erster Linie die Ausfüllung der Papiere als vorzunehmende Handlung und nur als Zusammenhangsverpflichtung damit einen Anspruch auf deren Herausgabe verfolgt. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und gegen den Beklagten zu 2. als Handelnden gem. § 11 Abs. 2 GmbHG besteht nicht. Mit dem Haupt-Zahlungsanspruch entfällt auch ein Anspruch auf die genannten Zinsen. Darauf, ob die Beklagte zu 1. oder der Beklagte zu 2. die Papiere herausgegeben hat, kommt es nicht an, so dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Sanwald dazu nicht zu erfolgen braucht.

a) Die Beklagte ist nicht Schuldnerin des Klägers für die genannten Ansprüche.

(1) Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 2. als bestellten Geschäftsführer der Vor-GmbH „C in Gründung“ für diese am 14. Juni 2000 einen Arbeitsvertrag abschließen durfte. Die bereits durch notariell beurkundeten Vertrag gegründete, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragene GmbH ist insoweit wie eine wirksame GmbH zu behandeln. Sie kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (BGH, Urt. v. 04.03.1996 – II ZR 123194 – AP Nr. 6 zu § 11 GmbHG; BGHZ 134, 333 ff.; BAG, Urt. v. 22.01.1997 – 10 AZR 908194 – AP Nr. 9 zu § 11 GmbHG unter 13 b; Müther, WDR 2001, 366 f.). In diesem Fall hätte der Kläger allerdings, wie zunächst geschehen, die Vor-GmbH in Anspruch nehmen müssen.

Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn die Anwendung der Regeln über die GmbH ausgeschlossen ist, weil und sobald feststeht, dass die wirksame Gründung einer GmbH nicht oder nicht mehr beabsichtigt war oder ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn – wie hier – der von dem Registergericht angeforderte Kostenvorschuss auch nach Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht gezahlt wird (Müther, a.a.O., 369); hier noch verstärkt dadurch, dass die Vor-GmbH für Handwerkskammer und Registergericht unauffindbar war. Zu Recht ist das Arbeitsgericht hier davon ausgegangen, dass ab diesem Zeitpunkt, die Vor-GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln war mit der Möglichkeit, deren Gesellschafter unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Daneben konnte zunächst gern. § 11 Abs. 2 GmbHG auch der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Vor-GmbH als Haftender herangezogen werden, allerdings mit der Vor-GmbH zusammen nicht als, sondern nur »wie“ Gesamtschuldner, weil ein Ausgleich nicht stattfindet (Müther, a.a.O., 367 m. w. N.).

(2) Entgegen der Annahme des Klägers und ihm folgend des Arbeitsgerichts konnte der Kläger zwar als Mindergesellschafter der GmbH ohne Sperr-Rechte Arbeitnehmer derselben sein (BAG, Urt. v. 28.11.1990 – 4 AZR 198190 – AP Nr. 137 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau unter II 3 a), jedoch nicht als solcher Arbeitnehmer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

aa) Ob ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der Gesellschaft, deren Gesellschafter er ist, sein kann, richtet sich nach der jeweiligen Art der Gesellschaft und den Umständen des Einzelfalles und insoweit nach dem Gesamtbild der zu bestimmenden Rechtsbeziehungen (BAG, Urt. v. 28.11.1990, a.a.O.), insbesondere nach der Art und dem Umfang der Beteiligung und der Rechte als Gesellschafter. Der Kleinaktionär einer Aktiengesellschaft kann ebenso deren Arbeitnehmer sein, wie der Minderheitsgesellschafter ohne besondere Rechte einer GmbH (für den gegenteiligen Fall BAG, Urt. v. 10.04.1991 – 4 AZR 467/90 – AP Nr. 54 zu § 611 BGB Abhängigkeit unter 13) im Verhältnis zu dieser. Während der Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht zugleich deren Arbeitnehmer sein kann, ist Arbeitnehmereigenschaft bei einem Kommanditisten grundsätzlich möglich (BAG, Urt. v. 08.01.1970 – 3 AZR 436167 – AP Nr. 14 zu § 528 ZPO unter II 1; v. 11.05.1978 – 3 AZR 21/77 – AP Nr. 2 zu § 161 HGB unter 1).

Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften den Gläubigern derselben gern. § 718 BGB mit ihrem ganzen Vermögen gesamtschuldnerisch (vgl. nur Pälandt/ Thomas, BGB, 60. Aufl., § 718, Randnr. 8), d. h. ein Gläubiger kann die Leistung von jedem der Gesellschafter in voller Höhe fordern, § 421 BGB. Der Umfang der Einlage der Gesellschafter ist dafür ohne Belang. Ist ein Gläubiger der Vor-GmbH, die sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts herausstellt, wie hier der.Kläger zugleich deren Gesellschafter, fallen Forderung und Schuld in einer Person zusammen mit der Folge, dass entweder von vornherein kein wirksames Rechtsverhältnis vorliegt oder, solange das noch der Fall war, die in diesem entstandene Schuld erlischt (sogenannte Konfusion, BGHZ 48, 219; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Überblick vor § 362, Randnr. 4).

bb) Es bedarf hier keiner Feststellung, für welchen Teil der Ansprüche das eine oder das andere der Fall war, weil das Ergebnis dasselbe ist. Bei einem Arbeitsverhältnis führt Konfusion gleichzeitig dazu, dass der Kläger selbst Arbeitgeber geworden ist, weil er gem. § 709 Abs. 1 BGB zusammen mit der Beklagten zu 1. zur Geschäftsführung der Gesellschaft und damit zu deren Vertretung berufen war. Die Berufung des Beklagten zu 2. zum Geschäftsführer war kein Ausschluss des Klägers von der Geschäftsführung der später als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehenden Vor-GmbH, weil sie nur für den Fall des Entstehens der GmbH vereinbart worden wag und im Übrigen gem. § 710 BGB nur ein Gesellschafter Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein kann.

b) Auch der Beklagte zu 2. schuldet dem Kläger weder Zahlung noch Herausgabe ausgefüllter Papiere, Letzteres schon deshalb nicht, weil sich die Handelnden-Haftung gem. § 11 Abs. 1 GmbHG auf Geldansprüche, nicht aber auf die Vornahme von Handlungen erstreckt, und ein Dritter im eigenen Namen ohnehin dem Arbeitnehmer wirksam keine Arbeitspapiere ausstellen kann, sondern nur der Arbeitgeber oder ein von ihm wirksam bestellter Vertreter. Zudem scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2. auch für Zahlungsansprüche deshalb aus, weil sie das Bestehen von solchen Ansprüchen voraussetzt, hier solche aber gerade nicht bestehen, weil sie nicht entstanden. oder später erloschen sind.

2.) Selbst wenn man das anders sehen wollte, bestand ein Anspruch des Klägers unstreitig auch nur in Höhe von 1.410,00 DM netto. Ob ein ursprünglicher Anspruch auch in Höhe von weiteren 1.000,00 DM durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist, hätte durch Vernehmung der Zeugin X geklärt werden müssen.

Entgegen der Berechnung des Klägers ist nur von einer, Gesamtforderung von 14.000,00 DM netto auszugehen, weil das Arbeitsverhältnis nach der eigenen Behauptung des Klägers in der ursprünglichen Klageschrift mit dem 15. Oktober 1999 zu Ende war. Für die spätere Annahme seines Prozessbevollmächtigten, das sei erst mit dem 31. Oktober 1999 der Fall gewesen, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage im Vortrag des Klägers. Zumindest ist der Vortrag des Klägers insoweit widersprüchlich und kann mangels Schlüssigkeit für die Zeit nach dem 15. Oktober 1999 nicht Grundlage einer Entscheidung zu seinen Gunsten sein. Auf diese Forderung haben die Beklagten 12.590,00 DM gezahlt, wobei zu ihren Gunsten auch die Zahlung von 2.800,00 DM zu berücksichtigen ist.

Bei diesem Betrag handelte es sich nicht um eine Schenkung, wie die Beklagten durch Vorlage der Quittung des Klägers mit der Angabe „Abschlagszahlung“ zur Überzeugung des Gerichts bewiesen haben. Die Einwendungen des Klägers gegen den Beweiswert der Quittung liegen neben der Sache. Irgendwelche Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte außerhalb des zunächst begründeten Arbeitsverhältnisses sind nicht ersichtlich. Eine Abschlagszahlung auf einen Schenkungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil ein notarielles Schenkungsversprechen gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB nicht gegeben worden ist, sondern es sich allenfalls um eine Handschenkung gem. § 518 Abs. 2 BGB handeln könnte, auf die aber eine „Abschlagszahlung“ denknotwendig nicht möglich ist.

3.) Soweit der Kläger für die Nichtherausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarte, der Versicherungsbescheinigung und der Arbeitsbescheinigung die Festsetzung einer Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass dafür Voraussetzung wäre, dass das Entstehen eines Schadens insoweit überhaupt in Betracht kommt (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 61, Randnr. 3,0 ff.). Dafür hat der Kläger nicht nur weder dem Grunde noch der Höhe nach auch nur andeutungsweise etwas vorgetragen – soweit er in der Berufungsinstanz bezüglich der Lohnsteuerkarte davon spricht, dass ihm insoweit bereits ein Schaden von rund 10.000,00 DM entstanden sei, übersieht er schon, dass er insoweit nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.000,00 DM beantragt hat – sondern im Gegenteil ist das Entstehen eines Schadens überhaupt durch die Nichtherausgabe der ausgefüllten Papiere und erst recht in der von dem Kläger beantragten absurden Höhe von 40.000,00 DM für die Arbeitsbescheinigung und je 5.000,00 DM für die Lohnsteuerkarte und die Versicherungsbescheinigung völlig ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 05.06.1985 – 4 AZR 533/83 – AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Weder benötigt der Kläger die Lohnsteuerkarte zur Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung noch die Arbeitsbescheinigung zur Beantragung von Arbeitslosengeld, weil die Vorlage beider Papiere jeweils keine Anspruchsvoraussetzung ist. Allenfalls hätte ihm ein Zinsschaden durch die Verzögerung der Bearbeitung entstehen können, den er aber mit dem Entschädigungsantrag nicht geltend macht. Entsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer einräumen müssen, längst Arbeitslosengeld erhalten zig haben, wenn dieses auch ganz oder teilweise an das zuständige Sozialamt geflossen ist, und durch die Aufrechterhaltung seines Antrags in gravierender Weise gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht gern. § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen. Wenn es darauf angekommen wäre, hätte im Übrigen Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben werden müssen durch Vernehmung des Zeugen Y , der Kläger habe die Papiere durch diesen längst erhalten.

Verfassungswidrig kurz wegen Verstoßes gegen das Rechtsstreitsprinzipwar im Übrigen die von dem Kläger beantragte und von dem Arbeitsgericht gesetzte Frist von zwei Wochen zur Herausgabe der ausgefüllten Papiere. Die gern. § 61 Abs. 2 ArbGG zu setzende Frist darf nicht kürzer als die Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständigen Urteils an die Beklagten sein, weil der verurteilten Partei die volle Rechtsmittelfrist zur Oberlegung zur Verfügung stehen muss, damit sie sich schlüssig werden kann, ob sie die titulierte Verpflichtung erfüllen, insbesondere das Urteil rechtskräftig werden lassen will, oder ob sie Rechtsmittel einlegen will (BAG, Urt. v. 05.06.1985, a.a.O.; Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 61, Randnr. 34).

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Berufung auf § 91 Abs. 1 ZPO, da der Kläger unterlegen ist, für das Verfahren erster Instanz unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 17.960,00 DM unter Berücksichtigung des weiteren Teil-Versäumnisurteils vom 03. August 2000, das – was das Arbeitsgericht aus den Augen verloren hat – keine Kostenentscheidung enthält, nach dem Maß des beiderseitigen Obsiegens, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Säumnis am 15. Juni 2000 waren dem Beklagten nicht gem. § 344 ZPO aufzuerlegen, weil solche Kosten nicht ersichtlich sind.

Für die Zulassung der Revision ist kein gesetzlicher Grund ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG.

 

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