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Gesellschaftsvertrag – Vertretungsbeschränkung – Auslegung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: VII ZR 301/02

Urteil vom 13.05.2004


In dem Rechtsstreit hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 3 entschieden worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.
1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werklohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in Anspruch genommen.
2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz- und Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauftragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und die W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der Geschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerweile aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden.
Den Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 3.
Anfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weitere Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhebung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung auf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte.
II.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
Die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar sei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die Abnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klageabweisung bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte weitgehend Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.
1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
2. Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.
II.
1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt gewesen, den Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Beschränkung „Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert von mehr als 5.000 DM“ beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuldrechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, der Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen.
Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschränkung der Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsgericht widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die Auslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß jeder Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte abschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur Erfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist.
Das Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsregelungen im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung dient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen. Der Sinn und Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesellschafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsgeschäften beschränkt ist.
III.
1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirksam verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise nachzuholen haben. Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der Beklagten zu 1 als Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der Beklagten zu 3 eine nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa im Hinblick auf das Schreiben vom 16. Mai 2000.
2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 zur Zahlung von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen müssen:
a) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des Vertrages schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Leistung entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete Leistung im Vertrag nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des Klägers nicht konkret bezeichnet worden ist.
Das Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, daß die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand, daß die Beklagte zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des Klägers in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung und keine Mängel gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der erbrachten Leistung fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche Bestätigungsvermerk durch den Beklagten zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden bietet keine rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung kann sich allenfalls auf die geleisteten Stunden beziehen.
b) Der Bestätigungsvermerk des Beklagten zu 2 auf der Abrechnung des Klägers bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche Grundlage dafür, daß er in Vertretung für die Beklagte zu 3 das Werk abgenommen hat.
Die Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das Werk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der Bestätigungsvermerk erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an Feststellungen dazu, daß der Beklagte zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Abnahme für die Beklagte zu 3 zu erklären.
c) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von dem schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, dann steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die Vertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich getroffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den Auftraggeber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des Dritten erforderlich (BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 – VII ZR 79/02 = BauR 2003, 1892 = ZfBR 2004, 37 = NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen des Angebots und der Annahme.
3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzlichen Ansprüche zu prüfen sein.

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