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Gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfrist – Wahrung

Ein langjähriger Familienzwist in einer Wertkarten-GmbH gipfelte in einem erbitterten Kampf um die Firmenkontrolle vor Gericht. Zwei zerstrittene Brüder, Gesellschafter und Geschäftsführer, ringen dabei um die Gültigkeit entscheidender Beschlüsse einer turbulenten Versammlung. Das Urteil beleuchtet nun die scharfen Kanten solcher innerfamiliärer Auseinandersetzungen. Wer letztlich die Zügel in der Hand hält, war die zentrale Frage dieses Falles.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 O 5/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Darmstadt
  • Datum: 05.05.2025
  • Aktenzeichen: 18 O 5/24

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Anteilseigner (49,5 % des Stammkapitals), der die Nichtigkeitserklärung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung begehrte und die Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen forderte, die er selbst in einer „wiedereröffneten“ Versammlung gefasst hatte.
  • Beklagte: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter der Kläger und der Nebenintervenient sind. Sie beantragte die Klageabweisung.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beklagte ist eine GmbH, an der Kläger (49,5%) und Nebenintervenient (50,5%) beteiligt sind, die seit Jahren zerstritten sind. Der Streit entstand aus einer Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 2023, bei der der Kläger versuchte, die Tagesordnung zu ergänzen und nach Schließung der Versammlung eigene Beschlüsse zu fassen. Zuvor gab es bereits langjährige Streitigkeiten und Verfahren zwischen den Brüdern.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Rechtsstreit betraf die Gültigkeit von Beschlüssen, die in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten am 27. Dezember 2023 gefasst wurden. Kernfragen umfassten die Einhaltung einer vertraglich vereinbarten einmonatigen Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse und die Wirksamkeit der vom Kläger eigenmächtig vorgenommenen Tagesordnungsergänzung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits – einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten – hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger die Beschlüsse der ordnungsgemäßen Versammlung nicht fristgerecht angefochten hatte. Die Klagezustellung erfolgte aufgrund einer nachlässigen Kostenvorschusszahlung des Klägers nicht „demnächst“ und damit zu spät. Die vom Kläger in der selbst „wiedereröffneten“ Versammlung gefassten Beschlüsse waren unwirksam, da die ursprüngliche Versammlung ordnungsgemäß geschlossen wurde und der Kläger die Tagesordnung nicht wirksam ergänzt hatte.

Der Fall vor Gericht


Streit in der Firma: Zwei Brüder und eine GmbH

Viele kennen das: In Familienunternehmen oder unter Geschäftspartnern kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Manchmal sind diese so tiefgreifend, dass sie vor Gericht landen. Genau das ist hier passiert. Es geht um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (eine häufige Unternehmensform, oft GmbH genannt), die mit Wertkarten handelt, Geräte herstellt und Automaten aufstellt. In dieser GmbH gibt es zwei Hauptbeteiligte: den Kläger, dem 49,5 % der Firma gehören, und seinen Bruder, den Nebenintervenienten (eine Person, die sich einem Rechtsstreit auf Seiten einer der Parteien anschließt, weil sie ein eigenes rechtliches Interesse am Ausgang hat), dem 50,5 % gehören. Die beiden Brüder sind seit Jahren zerstritten.

Zwei Männer bei Machtkampf in Konferenzraum, mit Beratungspersonal und angespannter Atmosphäre
Brüderstreit bei Firmenversammlung: Konfrontation, Abstimmung und Konflikt um Geschäftsführung im nüchternen Konferenzraum. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein wichtiger Punkt im Gesellschaftsvertrag (quasi die Verfassung der GmbH) ist § 9 Absatz 5. Darin steht, dass man gegen Beschlüsse der Gesellschafter (die Eigentümer der GmbH) nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich vorgehen kann. Diese Frist nennt man Anfechtungsfrist. Aber was war genau passiert?

Die Vorgeschichte: Ein langer Streit zwischen den Brüdern

Schon vor der entscheidenden Versammlung gab es Zoff. Am 30. März 2021 fand eine Gesellschafterversammlung (ein Treffen der Eigentümer, um Entscheidungen zu treffen) statt. Dort wurde der Nebenintervenient, also der Bruder mit der Mehrheit der Anteile, zum Leiter der Versammlung bestimmt – gegen den Willen des Klägers. Es wurde festgestellt, dass der Kläger als Geschäftsführer (die Person, die die laufenden Geschäfte der Firma führt) abberufen wurde. Das Landgericht Darmstadt erklärte diesen Beschluss später, am 16. März 2023, für nichtig (also von Anfang an ungültig). Dagegen legte der Nebenintervenient Berufung ein, die aber vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurückgewiesen wurde. Nun liegt die Sache sogar beim Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht.

Am 28. Juli 2021 gab es eine weitere Versammlung, diesmal vom Kläger einberufen. Ob dort wirksam beschlossen wurde, den Nebenintervenienten als Geschäftsführer abzuberufen und ihn sogar aus der Firma auszuschließen, ist ebenfalls umstritten. Auch hierzu gab es ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, das einige Beschlüsse für nichtig erklärte. Auch hiergegen läuft eine Berufung. Aktuell sind beide Brüder als Geschäftsführer im Handelsregister (ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen enthält) eingetragen, jeder darf die Firma alleine vertreten.

Die umstrittene Gesellschafterversammlung vom 27. Dezember 2023

Kommen wir nun zu dem Tag, um den es in diesem Urteil hauptsächlich geht. Der Nebenintervenient lud seinen Bruder, den Kläger, zu einer Gesellschafterversammlung am 27. Dezember 2023 ein. Der Kläger erhielt die Einladung am 11. Dezember 2023.

Die Einladung und die Forderung nach mehr Themen

Der Kläger war mit der Einladung nicht einverstanden und wies sie als unwirksam zurück. Gleichzeitig forderte er, dass weitere Themen auf die Tagesordnung (die Liste der zu besprechenden Punkte) gesetzt werden. Das GmbH-Gesetz erlaubt dies unter bestimmten Voraussetzungen (§ 50 Abs. 2 GmbHG). Er kündigte an, die Tagesordnung notfalls selbst zu ergänzen, wenn sein Bruder dem nicht nachkäme (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Der Nebenintervenient teilte zwar mit, dass die Punkte des Klägers auf die Tagesordnung kämen, betonte aber, dass er damit nichts anerkenne. An dem Tag, als ihre gemeinsame Mutter beerdigt wurde, schrieb der Kläger seinem Bruder erneut, dass er an seiner Forderung festhalte und die Tagesordnung vorsorglich selbst ergänze.

Der Ablauf der Versammlung: Streit um den Vorsitz und die Tagesordnung

Bei der Versammlung am 27. Dezember 2023 waren der Kläger mit zwei Rechtsanwälten (A und B) anwesend. Für den Nebenintervenienten war Rechtsanwalt C da, außerdem ein weiterer Rechtsanwalt D. Sofort nach Eröffnung rügte der Kläger die Einladung als unwirksam. Dann schlug Rechtsanwalt C (für den Nebenintervenienten) Rechtsanwalt D als Versammlungsleiter (die Person, die die Sitzung leitet und für einen geordneten Ablauf sorgt) vor. Der Nebenintervenient (vertreten durch C) stimmte dafür, der Kläger dagegen. Da der Nebenintervenient die Mehrheit der Stimmen hat, stellte Rechtsanwalt D fest, dass er zum Versammlungsleiter gewählt sei.

Rechtsanwalt D teilte dann mit, dass die vom Kläger gewünschten Tagesordnungspunkte nicht behandelt würden. Der Grund: Der Kläger habe nicht lange genug abgewartet, ob sein Bruder die Tagesordnung offiziell ergänzt, bevor er sie selbst ergänzt habe.

Die „wiedereröffnete“ Versammlung des Klägers

Nachdem die Punkte des Nebenintervenienten (Punkte 1 bis 8) besprochen waren, kündigte Versammlungsleiter D an, die Versammlung zu schließen. Rechtsanwalt A (für den Kläger) kündigte daraufhin an, dass man die Versammlung alleine fortsetzen und die Beschlüsse des Klägers fassen werde, wenn die Gegenseite bei ihrer Haltung bliebe. Versammlungsleiter D erklärte die Versammlung um 12:03 Uhr für geschlossen.

Genau in diesem Moment, um 12:03 Uhr, erklärte Rechtsanwalt A die Versammlung für „wiedereröffnet“ und kündigte an, nun über die Punkte des Klägers abzustimmen. Die Rechtsanwälte D und C (für den Nebenintervenienten) widersprachen dem mehrfach und betonten, dass ihre weitere Anwesenheit kein Einverständnis bedeute. Bei den Abstimmungen zu den Punkten des Klägers stimmte der Kläger dafür, und Rechtsanwalt C stimmte für den Nebenintervenienten ebenfalls dafür – allerdings nur „höchstvorsorglich“ und unter Aufrechterhaltung aller Rügen.

Was wollte der Kläger vor Gericht erreichen?

Der Kläger war der Meinung, dass sein Bruder, der Nebenintervenient, schon seit dem 28. Juli 2021 gar nicht mehr Geschäftsführer sei und aus der Firma ausgeschlossen worden war. Er meinte, die im Gesellschaftsvertrag genannte Monatsfrist zur Anfechtung von Beschlüssen habe er eingehalten. Er beantragte daher beim Gericht:

  1. Die Beschlüsse, die unter Leitung von Rechtsanwalt D zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 8 gefasst wurden, für nichtig zu erklären. Es ging dabei unter anderem um Jahresabschlüsse, die erneute Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, seinen Ausschluss aus der Firma, Auskunftsverlangen und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn.
  2. Festzustellen, dass die Beschlüsse, die in der von ihm „wiedereröffneten“ Versammlung zu seinen Tagesordnungspunkten 9, 10 und 11 gefasst wurden, wirksam sind. Hier ging es um die erneute Abberufung und den Ausschluss des Nebenintervenienten sowie um Schadensersatzansprüche gegen diesen.

Die beklagte GmbH und der Nebenintervenient wollten natürlich, dass die Klage abgewiesen wird.

Die entscheidende Frage: War die Klage rechtzeitig?

Das Gericht musste nun prüfen, ob die Klage des Klägers überhaupt zulässig war. Ein zentraler Punkt war dabei die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte einmonatige Anfechtungsfrist.

Die vertragliche Monatsfrist: Eine Hürde für den Kläger

Die Beschlüsse wurden am 27. Dezember 2023 gefasst. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristenberechnung (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 Bürgerliches Gesetzbuch – das BGB ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Privatrechts) endete die einmonatige Anfechtungsfrist am 29. Januar 2024. Bis dahin musste der Kläger nicht nur Klage beim Gericht einreichen (das nennt man Anhängigkeit), sondern die Klageschrift musste der beklagten GmbH auch ordnungsgemäß zugestellt worden sein. Die Zustellung ist die formelle Übergabe eines Schriftstücks durch das Gericht.

Aber warum ist diese Zustellung so wichtig für die Frist? Der Sinn der vertraglichen Anfechtungsfrist ist es, schnell Klarheit und Rechtssicherheit darüber zu schaffen, ob ein Gesellschafterbeschluss gültig ist oder nicht. Würde es ausreichen, die Klage nur einzureichen, ohne dass die Gegenseite davon erfährt, könnte diese Ungewissheit sehr lange andauern.

Die Klageschrift wurde der beklagten GmbH aber erst am 18. Oktober 2024 zugestellt – also viele Monate nach Ablauf der Frist am 29. Januar 2024. Damit war die Frist eigentlich versäumt.

„Demnächst zugestellt“ – Was bedeutet das im Juristendeutsch?

Es gibt eine Ausnahme: Wenn die Zustellung „demnächst“ nach Fristablauf erfolgt, kann die Frist trotzdem als gewahrt gelten. „Demnächst“ im Sinne von § 167 Zivilprozessordnung (ZPO – das Gesetz, das die Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilsachen festlegt) bedeutet, dass die Zustellung innerhalb einer angemessenen, kurzen Zeit nachgeholt wird, und zwar nur dann, wenn die Partei (hier der Kläger) oder ihr Anwalt alles Zumutbare für eine schnelle Zustellung getan hat. Eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen kann noch als „demnächst“ gelten, wenn sie nicht vom Kläger verschuldet ist.

Hat der Kläger oder sein Anwalt die Verzögerung aber selbst durch Nachlässigkeit – und sei es auch nur leichte Fahrlässigkeit (also wenn man die übliche Sorgfalt außer Acht lässt) – verursacht, und ist diese Verzögerung nicht nur geringfügig, dann gilt die Zustellung nicht mehr als „demnächst“.

Das Problem mit den Gerichtskosten: Eine bewusste Täuschung?

Genau hier lag das Problem für den Kläger. Das Gericht warf ihm bzw. seinem Anwalt vor, nachlässig gehandelt und so eine Verzögerung von mindestens zwei Monaten verursacht zu haben. Was war passiert? Für eine Klage muss man Gerichtskosten bezahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert (dem Wert, um den gestritten wird). Der Kläger muss diesen Streitwert angeben. Die Klage soll in der Regel erst zugestellt werden, wenn die Kosten bezahlt sind (§ 12 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, GKG). Damit will sich der Staat vor Zahlungsausfällen schützen.

Der Kläger hatte seine Klage am 29. Januar 2024 eingereicht und einen Streitwert von 25.000 Euro angegeben. Den dafür fälligen Kostenvorschuss zahlte er am 13. Februar 2024. Das Gericht fand diesen Streitwert aber viel zu niedrig. Der Vorsitzende Richter rügte das schon am 15. Februar 2024. Am 21. März 2024 setzte das Gericht den Streitwert vorläufig auf über 7,3 Millionen Euro fest! Diesen Beschluss erhielt der Anwalt des Klägers am 1. April 2024. Die Aufforderung, den deutlich höheren Kostenvorschuss zu zahlen, ging am 8. April 2024 raus. Bezahlt wurde dieser aber erst am 25. Juli 2024.

Das Gericht war überzeugt, dass der Anwalt des Klägers, ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, den Streitwert absichtlich zu niedrig angesetzt hatte, um Gerichtskosten zu sparen. Ihm sei die Rechtsprechung bekannt, wie hoch der Streitwert bei Klagen gegen den Ausschluss eines Gesellschafters anzusetzen ist. Durch diese „Täuschung“ der Kostenbeamtin bei Gericht konnte der Kläger nicht erwarten, dass seine Klage nach Zahlung des viel zu geringen Vorschusses zugestellt würde. Sein Vertrauen darauf wäre nicht schutzwürdig gewesen.

Erst mit der Zahlung des vollständigen Kostenvorschusses am 25. Juli 2024 hatte der Kläger alles Nötige für die Zustellung getan. Die Verzögerung von weit über zwei Monaten (mindestens von April bis Juli) war ihm zuzurechnen und nicht mehr geringfügig. Die Zustellung erfolgte daher nicht „demnächst“.

Warum das Gericht die Klage abwies: Die Begründung im Detail

Die verpasste Frist und ihre Folgen

Da die Klage zur Anfechtung der Beschlüsse des Nebenintervenienten (Punkte 1 bis 8) nicht fristgerecht erhoben wurde, war sie unbegründet. Die Einhaltung der Frist ist eine sogenannte materielle Klagevoraussetzung – eine Bedingung, die erfüllt sein muss, damit die Klage überhaupt Erfolg haben kann.

Waren die Beschlüsse vielleicht doch nichtig? Ein Blick auf frühere Streitigkeiten

Das Gericht prüfte noch, ob die angefochtenen Beschlüsse vielleicht so schwerwiegende Fehler hatten, dass sie ohnehin nichtig (also von Anfang an unwirksam) waren. Wäre das der Fall gewesen, hätte man die Anfechtungsklage vielleicht in eine Klage umwandeln können, die nur die Nichtigkeit feststellt (eine sogenannte Nichtigkeitsfeststellungsklage), für die andere Regeln gelten könnten.

Ein solcher schwerwiegender Fehler könnte zum Beispiel sein, wenn jemand an der Beschlussfassung mitwirkt, der gar kein Stimmrecht hat. Der Kläger argumentierte ja, sein Bruder (der Nebenintervenient) sei schon im Juli 2021 als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Wäre das richtig, hätte der Nebenintervenient in der Versammlung vom Dezember 2023 vielleicht gar nicht mehr mitstimmen dürfen.

Das Gericht sah das aber anders. Der Kläger selbst war im März 2021 als Geschäftsführer abberufen worden. Zwar hatte er diesen Beschluss angefochten, aber bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung gilt ein solcher Beschluss erstmal als wirksam. Deshalb war der Kläger im Juli 2021 gar nicht berechtigt gewesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, um seinen Bruder abzuberufen oder auszuschließen. Die Beschlüsse aus dieser Versammlung vom Juli 2021 waren also nicht wirksam. Folglich war der Nebenintervenient im Dezember 2023 immer noch Gesellschafter mit Stimmrecht. Die von ihm initiierten Beschlüsse waren daher nicht aus diesem Grund nichtig.

Und was ist mit den Beschlüssen aus der „wiedereröffneten“ Versammlung?

Auch die Anträge des Klägers, die Wirksamkeit seiner eigenen Beschlüsse (Punkte 9 bis 11) aus der von ihm „wiedereröffneten“ Versammlung festzustellen, hatten keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass diese Beschlüsse nicht in einer ordnungsgemäßen Gesellschafterversammlung zustande gekommen sind.

Der vom Nebenintervenienten eingesetzte Versammlungsleiter D hatte die ursprüngliche Versammlung um 12:03 Uhr wirksam geschlossen. Das Beenden der Versammlung gehört zu seinen Aufgaben. Es lag auch kein unzulässiger „Abbruch“ der Versammlung vor, denn alle Punkte, die auf der (vom Nebenintervenienten bekanntgegebenen) Tagesordnung standen, waren abgearbeitet worden.

Die Tagesordnung war auch nicht wirksam um die Punkte des Klägers ergänzt worden. Zwar kann ein Minderheitsgesellschafter wie der Kläger grundsätzlich verlangen, dass die Tagesordnung erweitert wird (§ 50 Abs. 2 GmbHG). Wenn die Gesellschaft dem nicht nachkommt, kann er die Ergänzung unter bestimmten Voraussetzungen selbst vornehmen (§ 50 Abs. 3 GmbHG). Hier hatte der Nebenintervenient die Tagesordnung aber nicht offiziell ergänzt. Und die Selbsthilfe des Klägers war nach Ansicht des Gerichts (wie schon vom Versammlungsleiter D in der Sitzung dargelegt) nicht wirksam, weil er nicht ausreichend abgewartet hatte, ob sein Verlangen nach § 50 Abs. 2 GmbHG erfüllt wird, bevor er zur Selbsthilfe nach § 50 Abs. 3 GmbHG griff. Ohne eine ordnungsgemäße Tagesordnung konnten aber auch keine wirksamen Beschlüsse zu den Punkten des Klägers gefasst werden.

Das Urteil: Klage abgewiesen

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage des Klägers daher vollständig ab. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten, muss der Kläger tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das heißt, es kann durchgesetzt werden, auch wenn noch Rechtsmittel eingelegt werden, allerdings nur gegen eine Sicherheitsleistung.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht zeigt deutlich auf, dass vertragliche Fristen bei Gesellschafterstreitigkeiten strikt eingehalten werden müssen – wer die einmonatige Anfechtungsfrist verpasst, verliert sein Recht zur gerichtlichen Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen, selbst wenn diese möglicherweise fehlerhaft sind. Besonders problematisch wird es, wenn Anwälte bewusst zu niedrige Streitwerte angeben, um Kosten zu sparen, denn dies führt zu monatelangen Verzögerungen bei der Zustellung und macht die Klage erfolglos. Das Urteil macht auch klar, dass Gesellschafterversammlungen nur dann ordnungsgemäß stattfinden können, wenn die rechtlichen Spielregeln zur Tagesordnung und zum Versammlungsablauf penibel befolgt werden – Selbsthilfe und eigenmächtige „Wiedereröffnungen“ von Versammlungen führen zu unwirksamen Beschlüssen. Für Familienunternehmen bedeutet dies: Auch bei noch so tiefen persönlichen Zerwürfnissen zwischen den Gesellschaftern müssen die formalen Verfahrensregeln beachtet werden, da emotionale Konflikte keine rechtlichen Schlampereien entschuldigen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau ist eine Anfechtungsfrist bei Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH und warum ist sie so wichtig?

Eine Anfechtungsfrist bei Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH ist eine festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer ein Gesellschafter einen Beschluss, der in einer Gesellschafterversammlung gefasst wurde, gerichtlich überprüfen lassen muss. Stellen Sie sich diese Frist wie ein „Ablaufdatum“ vor, bis zu dem Sie einen Beschluss, den Sie für fehlerhaft halten, vor Gericht anfechten können. Nach Ablauf dieser Frist wird der Beschluss – selbst wenn er Mängel hatte – endgültig wirksam und verbindlich für alle Beteiligten.

Die Bedeutung der Frist für die GmbH

Die Anfechtungsfrist ist von entscheidender Bedeutung, weil sie maßgeblich zur Rechtssicherheit und Stabilität im Unternehmen beiträgt. Ohne eine solche Frist könnten Gesellschafter Beschlüsse unbegrenzt lange anfechten, was zu einer dauerhaften Unsicherheit über die Wirksamkeit von Entscheidungen führen würde.

Für die GmbH bedeutet das:

  • Schnelle Klarheit: Es wird zügig entschieden, ob ein Beschluss gültig ist oder nicht. Dies ermöglicht dem Unternehmen, basierend auf den gefassten Beschlüssen zu handeln, ohne ständig befürchten zu müssen, dass diese später wieder gekippt werden.
  • Planungssicherheit: Geschäftsführungen und Gesellschafter können sich darauf verlassen, dass nach Ablauf der Frist getroffene Entscheidungen bestandskräftig sind. Das ist wichtig für Investitionen, Vertragsabschlüsse oder andere strategische Weichenstellungen.
  • Vermeidung endloser Streitigkeiten: Die Frist verhindert, dass alte Beschlüsse nach Jahren erneut infrage gestellt werden, was zu langwierigen und teuren Auseinandersetzungen führen könnte. Sie diszipliniert die Gesellschafter, Einwände zeitnah vorzubringen.

Wo die Anfechtungsfrist geregelt ist

Die Dauer und die Details der Anfechtungsfrist sind oft im Gesellschaftsvertrag der GmbH selbst festgelegt. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine spezifische Regelung enthält, greifen die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Regel eine Anfechtungsfrist von einem Monat vorsehen, beginnend mit dem Tag der Beschlussfassung. Für Sie als Gesellschafter ist es daher wichtig, den Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH zu kennen und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die Einhaltung dieser Frist ist unerlässlich, um Ihre Rechte bei der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wirksam geltend machen zu können.


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Wie wird die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse in einer GmbH berechnet und welche Schritte sind nötig, um sie einzuhalten?

Die Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse in einer GmbH ist von großer Bedeutung, um Rechte zu wahren. Sie dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und zu klären, ob ein Beschluss endgültig wirksam ist oder nicht.

Die Berechnung der Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel einen Monat. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung, also dem Tag, an dem der Gesellschafterbeschluss gefasst wurde. Auch wenn das Gesetz für die GmbH keine ausdrückliche Regelung zur Länge der Anfechtungsfrist trifft, hat sich in der Rechtspraxis die Anlehnung an das Aktienrecht (§ 246 Abs. 1 AktG) durchgesetzt. Die genaue Berechnung dieser Monatsfrist folgt den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere den Vorschriften der §§ 187, 188 BGB.

Für die Fristberechnung bedeutet das:

  • Der Tag der Beschlussfassung wird nicht mitgezählt. Der erste Tag der Frist ist der Tag nach der Beschlussfassung.
  • Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages des folgenden Monats, der dem Tag der Beschlussfassung nach seiner Benennung oder Zahl entspricht.
  • Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen Feiertag oder einen Samstag, endet die Frist erst am Ablauf des nächsten Werktags.

Ein Beispiel zur Berechnung: Angenommen, ein Gesellschafterbeschluss wurde am 15. Mai gefasst.

  • Der 15. Mai zählt nicht mit.
  • Die Frist beginnt am 16. Mai.
  • Die Frist endet am Ablauf des 15. Juni. Fällt der 15. Juni auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Die Einhaltung der Anfechtungsfrist: Klageerhebung und Zustellung

Um die Anfechtungsfrist für einen Gesellschafterbeschluss wirksam einzuhalten, reicht es nicht aus, die Anfechtungsklage lediglich bei Gericht einzureichen. Entscheidend ist nicht nur die Einreichung der Klage, sondern auch deren Zustellung an die GmbH.

Die Schritte zur Fristwahrung sind:

  1. Klageerhebung: Die Anfechtungsklage muss schriftlich bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Dies ist in der Regel das Landgericht am Sitz der GmbH.
  2. Zustellung der Klage: Die Klage muss der GmbH durch das Gericht zugestellt werden. Die Zustellung ist der Zeitpunkt, an dem die Klage der GmbH offiziell bekannt gegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist entscheidend für die Fristwahrung.

Wichtig zu wissen: Normalerweise gilt die Frist als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Monatsfrist bei Gericht eingereicht und die Zustellung „demnächst“ erfolgt. Das Gesetz (§ 167 Zivilprozessordnung – ZPO) sieht eine Rückwirkung der Zustellung vor. Das bedeutet: Wenn die Klage demnächst zugestellt wird, gilt die Zustellung bereits mit dem Eingang der Klage bei Gericht als erfolgt. Wann genau eine Zustellung noch als „demnächst“ gilt, hängt von den Umständen ab, ist aber dafür gedacht, dem Kläger keine Nachteile zu verschaffen, wenn das Gericht für die Zustellung eine gewisse Zeit benötigt.

Um die Frist zu wahren, ist es also unerlässlich, die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen, damit genügend Zeit für die Zustellung an die GmbH innerhalb oder zumindest „demnächst“ nach Fristablauf bleibt. Die Fristwahrung hängt maßgeblich davon ab, dass das Gericht die Klage zügig zustellen kann.


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Was passiert, wenn die Anfechtungsfrist für einen Gesellschafterbeschluss versäumt wird oder die Klage nicht rechtzeitig zugestellt werden kann?

Verlust des Anfechtungsrechts bei Fristversäumnis

Wenn die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses – in der Regel ein Monat – versäumt wird, hat dies gravierende Folgen. Der betroffene Gesellschafter verliert unwiederbringlich das Recht, den Beschluss gerichtlich anzufechten. Für Sie bedeutet das: Der ursprünglich vielleicht fehlerhafte oder unwirksame Beschluss wird endgültig wirksam und bindend, als wäre er von Anfang an fehlerfrei gewesen. Man spricht davon, dass der Beschluss „bestandskräftig“ wird. Das bedeutet, er kann nachträglich nicht mehr vor Gericht angegriffen werden. Die Möglichkeit, sich gegen eine aus Ihrer Sicht falsche Entscheidung zu wehren, ist dann vorbei.

Die Ausnahme: „Demnächst“ erfolgende Zustellung der Klage

Ein Klageverfahren beginnt juristisch mit der Einreichung der Klageschrift beim Gericht. Für die Einhaltung einer Frist ist jedoch oft nicht nur die Einreichung, sondern auch die Zustellung der Klage an die Gegenseite entscheidend. Stellen Sie sich vor, Sie reichen die Klage noch fristgerecht ein, aber die Zustellung an die andere Partei verzögert sich aus verschiedenen Gründen. Hier kommt die sogenannte „demnächst“ erfolgende Zustellung ins Spiel, die im Gesetz in § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt ist.

Diese Regelung besagt, dass die Klage als rechtzeitig zugestellt gilt, wenn sie zwar erst nach Ablauf der Frist, aber „demnächst“ (also bald danach) bei der Gegenseite ankommt und die Verzögerung nicht schuldhaft aufseiten der Klagepartei oder ihres Anwalts entstanden ist. Praktisch wird das Datum der Klageeinreichung dann auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung vorgezogen. Dies soll verhindern, dass Parteien Nachteile erleiden, wenn die Gerichte für die Bearbeitung oder Zustellung unerwartet lange brauchen.

Strenge Voraussetzungen für diese Ausnahme

Die Möglichkeit der „demnächst“ erfolgenden Zustellung ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft und keine „Selbstverständlichkeit“. Für Sie als Laien ist wichtig zu verstehen, dass diese Ausnahme nur greift, wenn:

  • Kein eigenes Verschulden vorliegt: Die Verzögerung bei der Zustellung darf nicht durch die Klagepartei oder ihren Anwalt verursacht worden sein. Es wird erwartet, dass die Partei und ihr Rechtsbeistand die erforderliche Sorgfalt walten lassen, damit die Zustellung möglichst schnell erfolgen kann.
  • Keine vermeidbaren Verzögerungen: Dazu gehört beispielsweise, dass die Gerichtskosten sofort und vollständig entrichtet werden. Verzögert sich die Zustellung, weil die Gerichtskosten nicht rechtzeitig eingezahlt wurden oder die Klageadresse der Gegenseite falsch angegeben wurde, obwohl dies hätte vermieden werden können, greift die „demnächst“-Regelung nicht.
  • „Demnächst“ bedeutet zeitnah: Der Zeitraum, der als „demnächst“ akzeptiert wird, ist sehr kurz. Gerichte tolerieren in der Regel nur wenige Tage bis maximal wenige Wochen der Verzögerung, je nach Einzelfall und den Umständen der Verzögerung. Eine längere, nicht unerhebliche oder selbstverschuldete Verzögerung führt dazu, dass die Klage als nicht fristgerecht zugestellt gilt und das Anfechtungsrecht erlischt.

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Unter welchen Umständen können Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH von vornherein ungültig (nichtig) sein, unabhängig von einer Anfechtungsfrist?

Nicht jeder Fehler bei einem Gesellschafterbeschluss führt dazu, dass dieser von Anfang an unwirksam ist. Man unterscheidet hier grundsätzlich zwischen „anfechtbaren“ und „nichtigen“ Beschlüssen. Während anfechtbare Beschlüsse zunächst gültig sind und nur innerhalb einer bestimmten Frist durch eine Klage angegriffen werden können, sind nichtige Beschlüsse von vornherein unwirksam, als ob sie nie gefasst worden wären. Sie entfalten keinerlei rechtliche Wirkung, und diese Unwirksamkeit kann jederzeit geltend gemacht werden, ohne dass eine Frist zu beachten ist.

Wann ist ein Gesellschafterbeschluss von Anfang an ungültig (nichtig)?

Ein Gesellschafterbeschluss einer GmbH ist nur unter besonders schwerwiegenden und grundlegenden Mängeln von vornherein nichtig. Dies betrifft Fälle, in denen der Beschluss gegen wesentliche Prinzipien des Gesellschaftsrechts verstößt. Stellen Sie sich vor, der Beschluss hat einen so gravierenden Fehler, dass er rechtlich gesehen „nicht existent“ ist. Zu solchen Mängeln gehören insbesondere:

  • Fehlende Beschlusskompetenz (fehlende Zuständigkeit): Die Gesellschafterversammlung ist für den Inhalt des Beschlusses gar nicht zuständig. Das bedeutet, dass die Gesellschafter über etwas entscheiden, das laut Gesetz oder Gesellschaftsvertrag in den Aufgabenbereich anderer Organe fällt, zum Beispiel der Geschäftsführung.
    • Beispiel: Die Gesellschafter beschließen im Detail, welche Büromaterialien die GmbH einkaufen soll, obwohl dies eine reine Aufgabe der Geschäftsführung ist. Oder die Gesellschafter versuchen, die Rechtsform der GmbH ohne die gesetzlich vorgeschriebenen, besonderen Schritte zu ändern.
  • Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften: Der Beschluss verstößt gegen grundlegende, unveränderliche Gesetzesvorschriften, von denen nicht abgewichen werden darf. Hierbei geht es um Kernbestimmungen des GmbH-Gesetzes oder anderer zwingender Gesetze.
    • Beispiel: Die Gesellschafter beschließen, dass das Stammkapital der GmbH vollständig an die Gesellschafter ausgezahlt werden soll, ohne dass Gewinne vorliegen, was gegen die zwingenden Vorschriften zur Kapitalerhaltung verstößt. Oder ein Beschluss, der zur Begehung einer Straftat aufruft.
  • Sittenwidrigkeit: Der Beschluss ist so grob unfair, diskriminierend oder schädigend, dass er gegen die grundlegenden moralischen und ethischen Prinzipien verstößt, die in der Gesellschaft gelten.
    • Beispiel: Ein Beschluss, der einen Minderheitsgesellschafter ohne jeglichen objektiven Grund und nur aus reiner Schikane massiv benachteiligen oder aus der Gesellschaft drängen soll.
  • Wesentliche Formfehler bei bestimmten Beschlüssen: Für besonders wichtige Beschlüsse, wie beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder Satzungsänderungen, schreibt das Gesetz oft eine notarielle Beurkundung vor. Fehlt diese vorgeschriebene Form, kann auch dies zur Nichtigkeit des Beschlusses führen.

Konsequenzen der Nichtigkeit

Für Sie als interessierte Person bedeutet das, dass ein nichtiger Beschluss niemals rechtliche Wirkung entfaltet hat und auch nicht mehr entfalten wird. Es ist keine Klage oder Frist notwendig, um seine Unwirksamkeit feststellen zu lassen, da er von vornherein unwirksam ist. In der Praxis kann es jedoch sinnvoll sein, die Nichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen, um rechtliche Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dies unterscheidet sich maßgeblich von einem anfechtbaren Beschluss, der so lange wirksam bleibt, bis er erfolgreich innerhalb einer bestimmten Frist angefochten wurde.


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Welche häufigen Formfehler bei der Einladung oder Durchführung einer Gesellschafterversammlung können die Wirksamkeit von Beschlüssen beeinträchtigen?

Formfehler bei der Einladung oder Durchführung einer Gesellschafterversammlung können dazu führen, dass gefasste Beschlüsse anfechtbar sind oder in seltenen, schwerwiegenden Fällen sogar nichtig. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen rechtlich angegriffen und für ungültig erklärt werden können. Die Wirksamkeit von Beschlüssen hängt stark von der Einhaltung prozeduraler Regeln ab, die im Gesetz (z.B. GmbH-Gesetz) oder im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind.

Fehler bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung

Die Einladung zur Versammlung ist der erste Schritt und eine häufige Fehlerquelle.

  • Nichteinhaltung der Einladungsfrist: Es gibt gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Fristen, innerhalb derer die Einladung vor der Versammlung den Gesellschaftern zugehen muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann die Einladung fehlerhaft sein. Stellen Sie sich vor, der Gesellschaftsvertrag schreibt eine Einladungsfrist von sieben Tagen vor, die Einladung geht aber erst vier Tage vorher ein. Ein solcher Beschluss könnte anfechtbar sein.
  • Fehlende oder unvollständige Tagesordnung: Die Einladung muss in der Regel die Punkte nennen, über die in der Versammlung abgestimmt werden soll. Entscheidungen über Punkte, die nicht in der Tagesordnung standen, sind grundsätzlich fehlerhaft. Wenn beispielsweise die Tagesordnung nur „Verschiedenes“ nennt, aber über eine große Investition entschieden wird, kann dieser Beschluss angreifbar sein.
  • Falsche Form der Einladung: Manchmal ist im Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben (z.B. Schriftform, also mit Unterschrift). Wird die Einladung nur per einfacher E-Mail versendet, obwohl die Schriftform gefordert ist, kann dies ein Formfehler sein.
  • Falsche Ladungsberechtigung oder falsche Adressaten: Nur bestimmte Personen (z.B. die Geschäftsführung) sind zur Einladung befugt. Wird die Versammlung von einer unbefugten Person oder nicht an alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen, kann dies die Wirksamkeit beeinträchtigen.

Fehler bei der Durchführung der Gesellschafterversammlung

Auch während der Versammlung selbst können Fehler auftreten, die Beschlüsse unwirksam machen.

  • Verletzung von Minderheitenrechten: Gesellschafter mit geringeren Anteilen haben oft besondere Schutzrechte. Dazu gehört beispielsweise das Recht, die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, wenn sie einen bestimmten Anteil halten. Wird dies verweigert, kann ein später gefasster Beschluss fehlerhaft sein. Auch das Recht, sich zu äußern oder Informationen zu erhalten, ist wichtig.
  • Verfahrensfehler bei der Abstimmung: Die Abstimmung muss nach den Regeln erfolgen, die im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Das betrifft die notwendige Mehrheit (einfache Mehrheit, qualifizierte Mehrheit) oder die Art der Stimmabgabe. Werden Stimmen falsch gezählt oder wird eine erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist der Beschluss fehlerhaft.
  • Fehlerhafte Protokollierung: Oft ist ein Protokoll der Gesellschafterversammlung erforderlich. Wenn das Protokoll wesentliche Beschlüsse falsch wiedergibt oder wichtige Details (wie Abstimmungsergebnisse) unzutreffend festhält, kann dies bei späteren Streitigkeiten relevant sein und die Beweiskraft des Beschlusses schwächen.
  • Unordnungsgemäße Leitung der Versammlung: Zwar ist die Wahl eines Versammlungsleiters nicht immer zwingend, aber wenn die Versammlung so chaotisch abläuft, dass eine ordnungsgemäße Willensbildung nicht möglich ist oder grundlegende Verfahrensrechte missachtet werden, kann dies die Wirksamkeit von Beschlüssen beeinflussen.

Die Folgen von Formfehlern: Anfechtbarkeit und Nichtigkeit

Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit zu verstehen:

  • Anfechtbare Beschlüsse: Dies ist die häufigste Folge von Formfehlern. Ein anfechtbarer Beschluss ist zunächst gültig, kann aber durch eine gerichtliche Klage (Anfechtungsklage) für unwirksam erklärt werden. Das bedeutet, dass der Beschluss erst durch ein Gerichtsurteil seine Wirkung verliert. Dies ist der Fall, wenn die Formfehler nicht so schwerwiegend sind, dass der Beschluss von vornherein unwirksam wäre, aber die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Meinungsbildung beeinträchtigt war.
  • Nichtige Beschlüsse: Ein nichtiger Beschluss ist von Anfang an unwirksam, so als wäre er nie gefasst worden. Solche Fälle sind selten und treten nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln auf, die gegen grundlegende Rechtsprinzipien oder zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Beispiele hierfür sind Beschlüsse, die gegen die guten Sitten verstoßen oder die eine unzulässige Änderung des Gesellschaftsvertrags ohne notarielle Beurkundung vornehmen.

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Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Anfechtungsfrist

Die Anfechtungsfrist ist eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer ein Gesellschafter Beschlüsse der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vor Gericht anfechten muss. Für GmbH-Gesellschafter ist diese Frist im Gesellschaftsvertrag oder analog zum Aktienrecht (§ 246 Abs. 1 AktG) meist ein Monat ab dem Tag nach der Beschlussfassung. Wird die Frist versäumt, wird der Beschluss endgültig wirksam und kann nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Die Einhaltung der Frist ist essenziell für Rechtssicherheit und Stabilität in der GmbH, da sie die Zeitspanne begrenzt, in der Beschlüsse bestritten werden können.

Beispiel: Wenn ein Gesellschafter einen Beschluss einer Versammlung am 10. Januar für fehlerhaft hält, muss er spätestens bis zum 9. Februar seine Anfechtungsklage erheben und zustellen lassen, sonst gilt der Beschluss als verbindlich.


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Zustellung der Klage

Die Zustellung ist die förmliche Übergabe der Klageschrift vom Gericht an die beklagte Partei, hier die GmbH, durch die sie von der Klage offiziell erfährt. Für die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses ist nicht nur die Einreichung der Klage bei Gericht entscheidend, sondern insbesondere die Zustellung an die Gegenseite. Nach § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) gilt die Zustellung auch „demnächst“ nach Fristablauf als fristwahrend, wenn sie binnen kurzer Zeit erfolgt und keine Verzögerung durch den Kläger verursacht wird. Die Zustellung sorgt für Rechtssicherheit, da die Gegenseite tatsächlich von der Klage Kenntnis erhält.

Beispiel: Reicht ein Gesellschafter seine Klage am letzten Tag der Frist beim Gericht ein und das Gericht stellt sie innerhalb weniger Tage der GmbH zu, gilt die Klage noch rechtzeitig als zugestellt.


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Streitwert

Der Streitwert ist der Geldbetrag, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt und unter anderem die Höhe der Gerichtskosten bestimmt (§ 12 Gerichtskostengesetz, GKG). Bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen richtet sich der Streitwert meist nach dem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang, zum Beispiel dem Wert der Anteile oder dem Umfang der durch den Beschluss betroffenen Rechtsposition. Ein zu niedrig angesetzter Streitwert kann zu Verzögerungen bei der Zustellung führen, weil erst der Kostenvorschuss in der korrekten Höhe bezahlt werden muss. Deshalb ist eine realistische Streitwertangabe wichtig, um eine zügige Verfahrensabwicklung sicherzustellen.

Beispiel: Wird der Streitwert fälschlich mit 25.000 Euro statt dem tatsächlichen Wert von über 7 Millionen Euro angegeben, zahlt der Kläger zu wenig Gerichtskosten; das Gericht verzögert die Zustellung bis zur Nachzahlung.


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Nichtigkeit von Beschlüssen

Ein Beschluss ist nichtig, wenn er von Anfang an keine rechtliche Wirkung entfaltet, weil er gegen grundlegende gesetzliche Vorgaben oder wesentliche Verfahrensregeln verstößt. Nichtigkeit tritt bei besonders schweren Mängeln ein, etwa wenn eine Beschlusskompetenz fehlt, zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt werden oder der Beschluss gegen gute Sitten verstößt. Ein nichtiger Beschluss kann jederzeit und ohne Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Anders als bei anfechtbaren Beschlüssen ist keine Anfechtungsklage nötig, um die Unwirksamkeit festzustellen.

Beispiel: Wenn ein Beschluss gefasst wird, an dem ein Gesellschafter ohne Stimmrecht teilnimmt, ist dieser Beschluss nichtig, da er die grundlegende Ordnung der Abstimmung verletzt.


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Ergänzung der Tagesordnung (§ 50 GmbHG)

Gemäß § 50 Absatz 2 und 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) kann ein Gesellschafter, der eine bestimmte Beteiligungshöhe hält, verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung einer Gesellschafterversammlung gesetzt werden. Erfüllt die Gesellschaft dies nicht, kann der Gesellschafter die Ergänzung selbst vornehmen („Selbsthilfe“), muss aber zuvor eine angemessene Frist zur Prüfung abwarten. Die Tagesordnung enthält die Themen, über die in der Versammlung beschlossen werden darf. Eine nicht ordnungsgemäße Ergänzung kann dazu führen, dass Beschlüsse zu den neuen Punkten nicht wirksam zustande kommen.

Beispiel: Fordert ein Gesellschafter eine Ergänzung der Tagesordnung zu wichtigen Finanzfragen, darf die Gesellschaft diese Punkte nicht einfach ignorieren; macht die Gesellschaft das nicht, kann der Gesellschafter die Punkte selbst ergänzen – aber erst, nachdem er ausreichend abgewartet hat.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 48 GmbHG (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft): Bestimmt die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH, einschließlich ihrer Bestellung und Abberufung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für die Frage, wer zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen als Geschäftsführer wirksam tätig war und damit auch Stimmrechte ausüben durfte.
  • § 50 Abs. 2 und 3 GmbHG (Gesellschafterversammlung, Tagesordnung): Regelt das Recht der Gesellschafter, die Tagesordnung zu ergänzen, und die Voraussetzungen für eine Selbstergänzung, falls der Veranstalter nicht reagiert. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Kernpunkt des Streits um die Tagesordnung der Versammlung vom 27. Dezember 2023 und die Wirksamkeit der dortigen Beschlüsse.
  • § 9 Abs. 5 Gesellschaftsvertrag (Anfechtungsfrist): Vereinbart eine einmonatige Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach ihrer Fassung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestimmt die maßgebliche Frist, innerhalb der Klage auf Anfechtung der Beschlüsse erhoben und zugestellt sein muss; Versäumnis führte zur Abweisung der Klage.
  • §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB (Fristenberechnung): Regeln, wie Fristen zu berechnen sind, insbesondere bei Monatsfristen und deren Ablauf am letzten Tag. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die präzise Berechnung der Anfechtungsfrist vom 27. Dezember 2023 bis 29. Januar 2024.
  • § 167 ZPO (Zustellung „demnächst“ nach Fristablauf): Erlaubt unter engen Voraussetzungen eine „noch gerade rechtzeitige“ Zustellung nach Fristende, wenn die Verzögerung nicht erheblich oder nicht verschuldet ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Prüfungskriterium für die Zulässigkeit der Klage trotz verspäteter Zustellung; maßgeblich für die Entscheidung, ob die Klagefrist gewahrt wurde.
  • § 12 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (Gerichtskosten und Kostenvorschuss): Verpflichtet zur Zahlung eines Kostenvorschusses nach Festsetzung des Streitwerts, bevor die Klage zugestellt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ursache für erhebliche Verzögerung der Zustellung; beeinflusst die Frage der Schuldhaftigkeit des Klägers an der Fristversäumnis.
  • Grundsätze der Nichtigkeit von Beschlüssen bei Stimmrechtsunfähigkeit: Unwirksamkeit von Beschlüssen, wenn ein Gesellschafter ohne gültiges Stimmrecht an der Beschlussfassung teilnimmt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Prüfungspunkt, ob die Vorwürfe gegen den Nebenintervenienten zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen, was hier verneint wurde, da der Abberufungsbeschluss bisher nicht rechtskräftig wurde.

Das vorliegende Urteil


LG Darmstadt – Az.: 18 O 5/24 – Urteil vom 05.05.2025


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