Alle wichtigen Änderungen zusammengefasst
Der Bußgeldkatalog gehört zu denjenigen Strafenkatalogen, welche von Autofahrern am meisten gefürchtet werden. Diese Furcht ist zwar nicht zur Gänze unbegründet, allerdings trifft die volle Härte des Bußgeldkataloges ja letztlich nur Verkehrssünder. Eben jene Verkehrsteilnehmer, die sich nicht an die gültigen Regelungen der StVO halten. Diese werden ab sofort sogar noch stärker sanktioniert. Mit dem 09.11.2021 ist eine Aktualisierung des Bußgeldkatalog ins Leben gerufen worden, welche in verschiedenen Bereichen deutlich höhere Bußgelder für Verstöße gegen die StVO vorsieht. Dies betrifft in erster Linie Falschparker sowie Verstöße gegen die Bildung von Rettungsgassen und auch Geschwindigkeitsüberschreitungen, wo die Erhöhungen zum Teil sehr deutlich ausgefallen sind. Verkehrssünder sollten sich ab November 2021 wirklich in Acht nehmen, denn in etlichen Fällen wurde eine Verdoppelung der bisher geltenden Bußgelder vorgenommen. Der Bußgeldkatalog ist jedoch nicht die einzige Gesetzesänderung, die im November 2021 seitens des Gesetzgebers vorgenommen wurde. Auch in anderen Bereichen gab es durchaus Änderungen, die für den Bürger ganz besonders interessant sind.
Übersicht:
Unerlaubte Haltemaßnahmen sowie auch Falschparken
Bislang gehörten die unerlaubten Haltemaßnahmen sowie auch das Falschparken zu denjenigen Delikten, bei denen sich das Bußgeld in überschaubaren Grenzen gehalten hat. Mit dem neuen Bußgeldkatalog hat sich dies jedoch geändert, denn das neue Bußgeld für diese Verkehrsverstöße hat sich auf 55 Euro erhöht.
Bußgeld für Parkverstöße
- das Parken auf Radwegen oder Gehwegen
- das Parken in unmittelbarer Nähe zu einem Verbotsschild
- das Parken inmitten der Fußgängerzone
- das Parken in der zweiten Reihe
- das Parken auf Flächen, welche ausdrücklich für Elektro-Fahrzeuge ausgewiesen sind
- das Parken auf Flächen, die als „Behindertenparkplatz“ gekennzeichnet sind
- das Parken auf Flächen, welche für Carsharing-Fahrzeuge ausgewiesen sind
Die Höhe des Bußgeldes bei diesen Verstößen richtet sich nunmehr auch nach der Dauer des Verstoßes. Wird der Verstoß für eine Dauer von einer bzw. drei Stunden hinweg begangen und es findet durch das Parken eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer statt, so erhöht sich das Bußgeld entsprechend. Das Parken in zweiter Reihe mit verursachter Sachbeschädigung führt beispielsweise nun zu einem Bußgeld von 110 Euro.
Bußgeld für Halteverstöße
- das Halten auf Sonderfahrstreifen für Busse
- das Halten auf einer sogenannten Zickzacklinie
- das Halten auf einem Schutzstreifen, der für Fahrradfahrer ausgewiesen ist
- das Halten in der zweiten Reihe