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Verkehrsunfall – gestellter Unfall

 

 

 

LG Wuppertal

Az: 2 O 160/09

Urteil vom 28.02.2011


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem angeblichen Verkehrsunfall in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr am 13.09.2008 käuflich erworbenen PKW ….. mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen:…. . Der Zweitbeklagte war Halter des bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen:….

Am 21. Februar 2009 erstellte die ccc Polizeibehörde eine Unfallmitteilung (Anlage K2 der Klageschrift vom 29.05.2009 ist = Bl. 10 GA), ausweislich welcher gegen 23:05 Uhr der Zweitbeklagte mit seinem Pkw den auf der linken Fahrbahnseite der als Einbahnstraße ausgeschilderten Astraße 15 Meter nach der Einmündung der … Str. geparkten Pkw der Klägerin an der rechten Fahrzeugseite beschädigt haben soll.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor:

Sie habe ihrer Tochter den PKW ….. für eine Fahrt nach …. zur Verfügung gestellt. Am 21.02.2009 habe ihre Tochter das Fahrzeug in der …..straße am linken Fahrbahnrand abgestellt. Als die Tochter zu dem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe diese die polizeiliche Unfallmitteilung vorgefunden. Bis auf eine Delle an der rechten Schlussleuchte, leichte Verkratzungen und einen Riss an der unteren zur Fahrbahn gewandten rechten Seite des Stoßfängers sowie eine durch einen Steinschlag verursachte Beschädigung des rechten Nebelscheinwerfers sei die rechte Seite ihres, der Klägerin, Fahrzeugs vor dem Unfall unbeschädigt gewesen. Der Zweitbeklagte sei mit seinem Fahrzeug von der …. Straße nach rechts in die Astraße eingebogen. Offenbar wegen unangepasster Geschwindigkeit und/oder Unachtsamkeit sei er mit dem Pkw aus der Rechtskurve herausgetragen worden und an der Beifahrerseite ihres, der Klägerin, Fahrzeugs entlang kollidiert. Hierdurch sei ihr Pkw erheblich beschädigt worden. Sie habe ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Hierfür seien ihr die in der überreichten Rechnung der Fachwerkstatt … vom 31.03.2009 (Anlage K7 der Klageschrift = Bl. 29 ff. GA) ausgewiesenen Kosten in Höhe von 6.396,71 Euro entstanden. Für die Instandsetzung der Schäden, die der Zweitbeklagte verursacht habe, sei entsprechend der beigefügten Kalkulation des Kfz-Sachverständigen … vom 19.07.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 20.07.2010 = Bl. 158 ff. GA) ein Kostenaufwand in Höhe von brutto 4.126,03 Euro erforderlich gewesen.

Die Klägerin hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.765,20 Euro und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 Euro beantragt. In der Sitzung vom 24.01.2011 hat sie die Klage teilweise zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 4.625,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.151,03 Euro seit dem 07.05.2009 sowie aus weiteren 474,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. an sie Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Erstbeklagte, handelnd auch als dem Zweitbeklagten beigetretene Nebenintervenientin, beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ein Unfallgeschehen liege gar nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Fahrzeugschäden seien nicht ursächlich auf den Betrieb des bei ihr versicherten Fahrzeugs des Zweitbeklagten zurückzuführen. Soweit der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug gegen den Pkw der Klägerin gefahren sein sollte, handele es sich ggf. um ein manipuliertes, vom Willen der Klägerin getragenes Geschehen, um sie, die Erstbeklagte, in betrügerischer Absicht auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Das Gericht hat den Zweitbeklagten beweislich als Partei zum Hergang des angeblichen Geschehens vernommen. Der Zweitbeklagte hat ausgesagt, mit seinem Pkw infolge einer Kurvenfahrt und eines Risses des Keilriemens gegen das parkende Fahrzeug (der Klägerin) gestoßen zu sein. Hinsichtlich des Ergebnisses der Parteivernehmung im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung vom 19.10.2009 (Bl. 75 ff. GA) verwiesen.

Das Gericht hat ferner Sachverständigenbeweis erhoben. Hinsichtlich der Beweisanordnungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf den Beweisbeschluss vom 09.11.2009 (Bl. 84 ff. GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. …. vom 17. Mai 2010 (Bl. 115 ff. GA), auf den Beschluss vom 12.08.2010 (Bl. 164 GA) sowie das Protokoll der Sitzung vom 24.01.2011 (Bl. 172 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht in Würdigung der Umstände des Streitfalls davon aus, dass die Beschädigungen des Fahrzeugs der Klägerin, soweit der Betrieb des bei der Erstbeklagten versicherten Fahrzeugs überhaupt als ursächlich in Betracht kommt, auf ein manipuliertes Unfallgeschehen, das mit dem Willen der Klägerin stattgefunden hat, zurückzuführen ist. Etwaige Eingriffe in die Substanz des Pkw …. sind daher wegen Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt und lösen keine Schadensersatzpflichten aus.

Es liegt eine Vielzahl an Gesichtspunkten vor, die jedenfalls in ihrem Zusammentreffen zu der durchgreifenden Überzeugung eines vom Willen der Klägerin getragenen Schadensereignisses führen, mögen auch einzelne dieser Gesichtspunkte isoliert betrachtet noch unverdächtig erscheinen können.

Insoweit ist Folgendes auszuführen:

1.

Das vermeintliche Unfallgeschehen ereignete sich zur Nachtzeit, dies in einer von einer Hauptverkehrsstraße abzweigenden (Einbahn-)Straße. Angesichts dieser Umstände war mit der Anwesenheit unabhängiger Unfallzeugen mit lediglich geringer Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

Der streitige Unfallhergang war, was die Gefahr des Erleidens von Verletzungen betrifft, risikoarm. In dem Fahrzeug der Klägerin befand sich kein Insasse. Das vom Zweitbeklagten bei seiner Vernehmung als Partei bekundete Fahrmanöver, bei dem er mit leichter Schrägstellung gegen den Pkw …. gefahren sein will und im Verlaufe dessen er an dem Pkw der Klägerin „quasi parallel entlang“ gefahren sei, ließ ebenfalls keine erheblichen Gefahren erwarten.

Obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin und des Zweitbeklagten die Schuldfrage hinsichtlich der Entstehung des vermeintlichen Unfalls eindeutig erscheint, ist die Polizei zwecks Fertigung einer Unfallmitteilung zum Unfallort gerufen worden.

Bei dem vermeintlichen Schädigerfahrzeug handelte es sich nach den Bekundungen des Zweitbeklagten mit Rücksicht um den Fahrzeugtyp, das Baujahr 1994 und die Laufleistung von etwa 136.000 km um ein zum Zeitpunkt des fraglichen Unfalls recht geringwertiges Auto.

Demgegenüber handelt es sich bei dem Fahrzeug der Geschädigten um ein hochwertiges Modell mit einem ausweislich des überreichten Schadensgutachtens vom 27.02.2009 (Anlage K3 der Klageschrift = Bl. 11 ff. GA) beträchtlichen Wiederbeschaffungswert von 13.000,00 Euro.

Beide beteiligten Fahrzeuge haben nicht für eine Besichtigung im beschädigten Zustand zur Verfügung gestanden. Das Fahrzeug der Klägerin befindet sich nach behaupteter Instandsetzung im Ausland, der Pkw des Zweitbeklagten ist recht kurz nach dem Unfalltag, etwa zwei bis drei Monate später, veräußert worden.

Die vorstehend im Einzelnen aufgeführten Umstände sind jeweils ihrer Art nach häufig bei manipulierten Unfallgeschehen zu beobachten. Das gleichzeitige Zusammentreffen bereits dieser Umstände spricht erheblich für die Annahme eines manipulierten Geschehens.

2.

Die durchgreifende Überzeugung von einer Unfallmanipulation gewinnt das Gericht jedenfalls deshalb, weil ergänzend zu den vorstehend genannten Umständen nach den anschaulichen, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … mehrere der streitgegenständlichen Beschädigungen, hinsichtlich welcher die Klägerin Schadensersatz begehrt, aus Gründen mangelnder Kompatibilität nicht dem behaupteten Unfallhergang sowie dem Betrieb des bei der Erstbeklagten in Haftpflicht versicherten Fahrzeugs zugeordnet werden können – dazu nachstehend zu a. – und die angebliche Entstehung des Unfalls beim Anlegen durchschnittlicher Fahrfähigkeiten schlechterdings nicht nachvollziehbar erscheint – dazu nachstehend zu b. –.

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a.

Den Ausführungen des Sachverständigen folgend, sind die bogenförmig nach vorn ansteigenden Verkratzungen auf dem Obergurt des rechten Seitenteiles des Heckstoßfängers und der Stoßleiste des Stoßfängers am Pkw der Klägerin einem Anstoß des Pkw … des Zweitbeklagten nicht zuzuordnen. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass sich an dem vermeintlichen Schädigerfahrzeug kein Bauteil befinde, dass in der Lage wäre, einerseits mehrere verhältnismäßig dünne Kratzspuren mit ansteigender Tendenz zu erzeugen, andererseits aber horizontal verlaufende Kratzspuren abzuzeichnen.

Soweit die Klägerin hierzu vorgebracht hat, es sei davon auszugehen, dass das angefahrene Fahrzeug zunächst eine Nickbewegung im Moment des Erstkontakts gemacht habe, mit Rücksicht auf die Dynamik des Geschehens sei sodann eine Änderung der Höhenlage eingetreten, hat der Sachverständige sich hiermit auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass und weshalb dieses Vorbringen nicht plausibel sei. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kraftaustausch zwischen den Fahrzeugen nicht für eine Nickbewegung, sondern allenfalls für ein Rollen des Fahrzeuges um die Längsachse und ein Kippen der Karosserie in Richtung der stoßabgewandten Seite sorge. Dass hierdurch bedingte Anheben der rechten Fahrzeugseite lasse allenfalls nach unten abfallende, mithin nicht nach oben ansteigende, Schürfspuren erwarten. Hieran hat der Sachverständige auch bei seiner Anhörung keinen Zweifel gelassen.

Auch der Bruch des rechten Frontstoßfängers des Fahrzeugs der Klägerin ist nicht mit einem Kontakt mit dem Pkw … des Zweitbeklagten zu erklären. Der Ausbruch der Unterkante des Stoßfängers unmittelbar vor dem rechten Vorderrad erfordert einen unmittelbaren Kraftangriff in dieser Höhe. Jedoch lassen sich keine Kratzspuren aus einer intensiven Berührung mit dem Pkw … ermitteln. Soweit die Klägerin, wie im Tatbestand dargelegt, von einer Vorschädigung des Stoßfängers spricht, vermag auch diese den Abbruch des Bauteils nicht zu erklären. Mit dem Sachverständigen geht das Gericht davon aus, dass der Pkw … an der Bruchstelle, der Unterkante des Kunststoffbauteiles, keine Kräfte eingebracht haben kann. Im Falle einer solchen Vorschädigung des Stoßfängers, die ein Ausbrechen des Bauteils – bereits bei äußerst geringen Kräften – auch ohne erkennbare Kontaktspuren erlaubt hätte, würde schon unabhängig von dem fraglichen Unfallereignis von einer Erneuerungsbedürftigkeit des Stoßfängers auszugehen sein. Ein darüber hinausgehender Schaden hätte also durch den Betrieb des Pkw des Zweitbeklagten nicht mehr hervorgerufen werden können.

Ferner ist mit den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die längliche Einbeulung an der hinteren rechten Seitenwand des Pkw der Klägerin zwischen der Rückleuchte und dem Stoßfänger nicht auf den fraglichen Unfall zurückzuführen ist. Dies greift auch die Klägerin nicht an. Soweit sei behauptet, hinsichtlich dieses Schadensbildes zu keinem Zeitpunkt Schadensersatz verlangt zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit ihrem ursprünglichen Klagevorbringen gemäß der Klageschrift vom 29.05.2009 ihr Fahrzeug ohne jeglichen Hinweis auf Ausnahmen als vor dem fraglichen Unfall „auf der rechten Seite unbeschädigt“ (vgl. Seite 3 der Klageschrift = Bl. 3 GA) bezeichnet hatte und, wie auch der Sachverständige P zutreffend ausgeführt hat, die von der Klägerin zunächst vorgelegte Kalkulation des Kfz-Sachverständigen … vom 27.02.2009 den in Rede stehenden Schaden aufgenommen hat. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Kalkulation vom 27.02.2009 die Position Seitenwand hinten rechts instandsetzen mit 24 Arbeitswerten enthält (vgl. Bl. 14 GA), während die neue Kalkulation vom 19.07.2010 lediglich die Instandsetzung des Kniestücks der Seitenwand rechts mit 12 Arbeitswerten (Bl. 161 GA) enthält.

Zudem bestehen, auch mit Rücksicht auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, erhebliche Zweifel daran, dass die Schäden an den beiden rechten Türen dem hier streitigen Geschehen zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in dem Bereich, in dem die bereits im schriftlichen Gutachten beschriebene horizontal verlaufende Spur am stärksten ist, eine Beule nicht zu erkennen ist.

b.

Zu den dargelegten Inkompatibilitäten kommt auch die Unplausibilität des fraglichen Unfallherganges hinzu. Auch hier vermag das Gericht sich den in jeder Hinsicht überzeugen Ausführungen des Sachverständigen P anzuschließen.

Ausgehend von dem Text der Unfallmitteilung der Polizei, nach dem das Fahrzeug der Klägerin etwa 15 Meter von der H Straße entfernt abgeparkt gewesen sein soll, müsste das von der Klägerin behauptete und vom Zweitbeklagten im Rahmen seiner Vernehmung bekundete Abbiegemanöver des Pkw … und die dazu erforderliche Kurvenfahrt längst abgeschlossen gewesen sein, als es zum Kontakt mit dem Auto der Klägerin gekommen sein soll. Dies gilt umso mehr, wenn man das weitere Vorbringen der Klägerin zu Grunde legt, ihr Fahrzeug sei nicht vor, sondern hinter der Zufahrt, nämlich vor dem „…“-Markt abgestellt gewesen (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 18.06.2010 = Bl. 151 GA und Fotos Bl. 128 GA), wie auch der Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt hat. Auch mit einem möglichen Keilriemenriss, wie ihn der Zweitbeklagte berichtet hat, und einem hiermit verbundenen Ausfall der Servolenkung ist der fragliche Hergang nicht plausibel zu erklären. Der Sachverständige P hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner mündlichen Anhörung keinen Zweifel daran gelassen, dass der Ausfall der Servounterstützung der Lenkung selbst bei einem in Kurvenfahrt befindlichen Fahrzeug nicht zu einer Veränderung des Lenkwinkels führe. Zudem kommt es bei einer Kurvenfahrt nach leichtem Kontakt recht rasch zum Trennen der Fahrzeuge, dies wegen der bogenförmigen Bewegungslinie. Eine länger anhaltende Kontaktphase erscheint aus technischer Sicht nur möglich, wenn der Lenkeinschlag während der Berührung kontinuierlich reduziert, mithin das Lenkrad nach links in Richtung des parkenden Pkw gedreht wird, um den Kontakt aufrechtzuerhalten. Eine leichte Lenkbewegung nach rechts hätte die Fahrzeuge sofort wieder voneinander getrennt. Dies hätte dem Fahrer des Schädigerfahrzeugs nach den Ausführungen des Sachverständigen unschwer möglich sein müssen, zumal der Ausfall der Servolenkung nicht dazu führt, dass dem Führer des Fahrzeugs das Lenkrad „aus der Hand geschlagen“ wird.

Nach alledem ist schließlich auch die Behauptung der Klägerin, weder sie noch ihre Tochter hätten den Zweitbeklagten vor dem streitigen Geschehen persönlich gekannt, unerheblich. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, würde hiermit die gewonnene Überzeugung eines manipulierten Unfallgeschehens nicht auszuräumen sein. Insbesondere ist auch bei Unterstellung dieser Behauptung der Klägerin als zutreffend nicht auszuschließen, dass der Zweitbeklagte durch eine dritte Person gewonnen worden ist, an der Unfallmanipulation mitzuwirken. Dies bedarf keiner näheren Erörterung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

bis zum 23.01.2011: 7.765,20 EUR

seit dem 24.01.2011: 4.625,03 EUR

 

 

 

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