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Gesundheitsschutz: Verstoß gegen das Rauchverbot in einer Gaststätte

AG Fürstenfeldbruck, Az.: 6 OWi 47 Js 29899/14, Urteil vom 21.12.2015

I. Der Betroffene ist schuldig einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit des als für die Einhaltung des Rauchverbotes nach Art. 3 I GSG Verantwortlicher entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 S. 2 GSG Nichtergreifens von Maßnahmen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen erneuten Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

II. Gegen den Betroffenen wird daher eine Geldbuße von 750 € festgesetzt.

III. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: Art 9 II, 7 S. 2 GSG

Gründe

I.

Rauchverbot in Gaststätte
Symbolfoto: MaryValery/ Bigstock

Der Betroffene lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Er ist wie folgt wegen einschlägiger Verstöße gegen das Gesundheitsschutzgesetz vorgeahndet:

Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 11.4.2011 rechtskräftig seit 18.04.2011 Tattag 10.10.2010 800 € Geldbuße

Bußgeldbescheid vom 4.3.2011 rechtskräftig seit 9.5.2011 Tattag 11.02.2011 1.000 € Geldbuße

Bußgeldbescheid vom 12.7.2012 rechtskräftig seit 2.8.2012 Tattag 01.06.2012 1.000 € Geldbuße

II.

Der Betroffene betreibt die Diskothek N.N. in N.N.. Am Abend des 26.4.2014 veranstaltete er in dieser Diskothek ein Betriebsjubiläum unter dem Titel „Weiße Nacht“. Hierbei handelte es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft. Gleichwohl wurde bei dieser Veranstaltung, die sich bis in die Morgenstunden des 27.4.2014 hinzog, von diversen Teilnehmern der Veranstaltung geraucht, was der Betroffene auch wusste und was von ihm den Teilnehmern seiner Veranstaltung auch durch das Zurverfügungstellen von Aschenbechern ausdrücklich gestattet worden ist. Der Betroffene hielt es dabei zumindest für möglich, dass die durchgeführte Veranstaltung keine geschlossene Gesellschaft ist und nahm dies billigend in Kauf.

III.

1. Die unter I. festgestellten Umstände stehen fest aufgrund der eigenen Einlassung des Betroffenen zu seinen persönlichen Verhältnissen und aufgrund der in der Hauptverhandlung zur Verlesung gekommenen vorhergehenden Entscheidungen betreffend Ahndungen des Betroffenen.

2. Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der eigenen Einlassung des Betroffenen und der einvernommenen Zeugen, sowie der übrigen, teilweise verlesenen und in Augenschein genommenen Beweismittel.

a. Der Betroffene lässt sich dahingehend ein, dass er seit der gesetzlichen Statuierung eines Rauchverbots dieses in seinem Gastbetrieb, der Diskothek N.N. in N.N., einhalte. Für die konkrete Veranstaltung vom 26.4.2014 habe es einen Anlass gegeben, der Personenkreis sei beschränkt gewesen und es sei individuell eingeladen worden. Die Einladung sei per E-Mail erfolgt. Ferner finde ein Aushang in der Zeit vor der Veranstaltung statt, mit dem die Gäste über die Veranstaltung informiert würden. Es würden nur die geladenen Mitglieder und sonstigen geladenen Gäste zu der „weißen Nacht“ eingeladen und eingelassen werden. Die weiße Nacht finde jährlich als Jubiläumsveranstaltung zur Gründung des Betriebes statt. Im Rahmen der Veranstaltung dürfe geraucht werden. Ferner seien alle Gäste zum ausgestellten Buffet eingeladen. Zu diesem Zwecke befinde sich im Bistrobereich der Diskothek ein Buffet für 200 Personen. Außerdem werde ein Showprogramm geboten. Die Veranstaltung sei im Jahr 2013 genehmigt worden – der Betroffene nimmt insoweit Bezug auf das Schreiben des Landratsamts N.N. vom 16.04.2013 (Bl. 260 d.A.), weswegen der Betroffene davon ausgegangen sei, dass sie auch im gleichen Rahmen im Jahr 2014 so durchgeführt werden könne. Die E-Mail-Einladung erfolge an verschiedene Clubmitglieder. Es gebe eine elektronische Kundenverwaltung. Im Rahmen dieser Kundenverwaltung würden die Kunden in verschiedene Sparten eingeteilt. Die Kundenverwaltung habe u.a. eine Sparte für Stammgäste. Diese Stammgäste würden zur „Weißen Nacht“ jährlich eingeladen werden. In die Kundenverwaltung werde man aufgenommen, wenn man zu den üblichen Öffnungszeiten am entsprechenden Counter eine Anmeldung abgebe. Der Betroffene entscheide persönlich, wer in die Kundensparten der Stammgäste aufgenommen werde und wer nicht. Insbesondere seien dies langjährige Stammgäste, die der Betroffene persönlich kenne. Diese habe er, sofern er sie vor der Veranstaltung der „Weißen Nacht“ 2014 gesehen habe, auch persönlich angesprochen und eingeladen. Ferner seien zu der Veranstaltung die Mitarbeiter der Diskothek, sowie Geschäftspartner des Betroffenen, z. B. auch sein Verteidiger Rechtsanwalt N.N., eingeladen und selbstverständlich Freunde und Familie. Es gebe am Eingang eine Gästeliste, auf der überprüft werde, ob die am Eingang befindliche Person eingeladen sei. Nicht eingeladene Personen würden am jeweiligen Tag nicht eingelassen werden.

b. Der Zeuge N.N. schildert als zuständiger Sachbearbeiter des Landratsamtes, der dort u.a. für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes zuständig sei, dass es gegen den Betrieb des Betroffenen in Bezug auf eine dortige Veranstaltung am Rosenmontag des Jahres 2014 anonyme Hinweise wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot gegeben habe. In der Folge sei der Partyplaner (vgl. Blatt 12 d.A., auf welchen Bezug genommen wird, und welcher in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist) beigezogen worden und es sei festgestellt worden, dass am 26.4. eine „Weiße Nacht“ veranstaltet würde. Diese Veranstaltung war als „VIP Clubabend“ ausgewiesen, was darauf hindeute, dass an dieser Veranstaltung das Rauchen erlaubt sei. Beim Landratsamt sei bekannt, dass der Betroffene darum bemüht sei Veranstaltungen in seiner Diskothek zu veranstalten, im Rahmen derer das Rauchen erlaubt werde, wobei diese als geschlossene Gesellschaften deklariert werden würden. Es habe dann eine Überprüfung vor Ort durch drei Mitarbeiter des Landratsamtes und zwei Beamte der PI N.N. am Abend des 26.4.2014 gegeben. Es sei das Einlassverfahren überprüft worden durch die zivilgekleidete Mitarbeiterin der PI Olching, die Zeugin N.N., welcher es nicht gelungen sei, Eintritt zu erlangen. Dann sei zusammen dienstlich die Diskothek betreten worden und es seien diverse rauchende Personen in der Diskothek festgestellt worden, sowie auf den Tischen befindliche Aschenbecher. Es habe anschließend eine Befragung diverser Gäste vor Ort stattgefunden. Eine Gästeliste am Eingang sei nicht festgestellt worden, wobei allerdings auch keine besondere Aufmerksamkeit darauf gerichtet gewesen sei und es nicht ausschließbar sei, dass irgendwo im Eingangsbereich eine Gästeliste befindlich gewesen wäre. Vom Betroffenen sei dem Zeugen N.N. gemeinsam mit dem Zeugen N.N. im Verlauf der weiteren Ermittlungen des Landratsamtes gegen den Betroffenen am 18.6.2014 Einsicht in eine Gästeliste für den Abend des 26.4. gewährt worden. Auch in eine Gästeliste für den Abend des Rosenmontags sei Einsicht gewährt worden. Die vorgelegten Listen waren allerdings, wie die Zeugen feststellen mussten, nicht komplett. Die alphabetisch aufgebauten Listen enthielten insbesondere nicht für alle Buchstabenbereiche Eintragungen. Hinsichtlich der Veranstaltung vom 26.4. konnten die Zeugen hinsichtlich der vorhandenen Buchstabenbereiche feststellen, dass 6 Leute, die am Abend vor Ort festgestellt und befragt worden seien und deren Namen in die Buchstabenbereiche der vorgelegten Listen gepasst hätten, auf den Listen nicht vermerkt gewesen seien. Für 11 der vor Ort festgestellten Personen sei auf den Listen kein Buchstabenbereich vorhanden gewesen. Die vorhandenen Teile der Liste betrafen eine Anzahl von 240 Personen. Es gab dann noch eine weitere sogenannte „VIP“-Liste mit Freunden, Bekannten und Geschäftspartnern, welche – soweit erinnerlich – 72 Leute ausgewiesen habe. Es habe auch noch eine dritte Liste für die im Rahmen des Showprogramms tätigen Tänzer gegeben. Diese Liste sei handschriftlich aufgesetzt gewesen. Dieser Liste sei ein Notizzettel für Begleiter der Tänzer beigefügt gewesen, welche wiederum handschriftlich vermerkt gewesen seien. Der Betroffene habe bei Vorlage der Listen an die Zeugen zuerst nicht zuordnen können, ob dies die Listen für das Jahr 2013 oder 2014 gewesen seien. Im Jahr 2013 sei die durchgeführte „Weiße Nacht“ vom Landratsamt nicht kontrolliert worden. Die letzte Kontrolle habe mangels anderweitiger dienstlicher Kapazitäten im Jahr 2012 stattgefunden. Im Jahr 2013 habe es lediglich Schriftverkehr zwischen dem Betroffenen und dem Landratsamt gegeben, welcher gemündet ist in ein Schreiben des Landrats, in welchem dieser den rechtlichen Rahmen für geschlossenen Gesellschaften, bei den das Rauchen erlaubt sei, dargestellt habe. Aus der vorgelegten Gästeliste sei nicht ersichtlich geworden, ob die jeweiligen Personen per E-Mail oder auf andere Weise eingeladen worden seien. Auf Vorhalt des entsprechenden Aktenvermerks Blatt 180 d.A. stellte der Zeuge fest, dass Herr N.N., Frau N.N., Frau N.N., Frau N.N., Frau N.N. und Frau N.N. nicht auf der Liste gewesen seien, obwohl ihr jeweiliger Buchstabenbereich auf der Liste vorhanden gewesen sei. Vor Ort sei ferner festgestellt worden, dass ein Kassenhäuschen im Eingangsbereich der Diskothek mit einer Mitarbeiterin besetzt gewesen sei, welche wohl Eintritt kassiert habe. Außer wegen Verstößen gegen das Gesundheitsschutzgesetz sei der Betrieb des Betroffenen bisher beim Landratsamt nicht auffällig geworden. Der Betroffene sei im Vorstand des Vereins zur Erhaltung der Bayerischen Wirtschaftskultur tätig.

Der Zeuge N.N. schildert entsprechend der Einlassung des Zeugen N.N. das Geschehen, welches er ebenfalls als Mitarbeiter des Landratsamtes als Sachbearbeiter mitbetreut hat. Auch er habe bei Kontrolle des Betriebs am Abend des 26.04.2014 insbesondere im Kassenhäuschen oder sonst im Eingangsbereich keine ausliegende Gästeliste gesehen, hierauf allerdings auch nicht gesondert geachtet. An eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot im Betrieb des Betroffenen im Jahr 2013 konnte sich der Zeuge nicht erinnern.

Die Zeugin N.N. schildert, dass sie am Abend des 26.4.2014 im Rahmen des dienstlichen Vorgehens des Landratsamtes bei der Ortsbegehung beim N.N. dabei gewesen sei und versucht habe, an der Eingangstür ohne Einladung Einlass zu erlangen. Sie sei gefragt worden, ob sie einen Mitgliedsausweis habe. Nachdem sie dies verneint habe, sei sie auf die kommende Woche verwiesen worden, weil es sich an diesem Abend um eine geschlossene Gesellschaft handele. Sie habe gefragt, wie sie an einen Mitgliedsausweis gelange und ihr sei gesagt worden, dass sie sich am nächsten Wochenende in eine Liste eintragen müsse und einen Ausweis beantragen könne. Wenn sie drei Mal in der Diskothek gewesen sei, würde ihr dann der Ausweis erteilt werden. Trotz weiterer Überredungsversuche ihrerseits habe sie keinen Einlass erlangen können. An eine Gästeliste im Eingangsbereich habe sie keine Erinnerung. Sie habe bei der anschließenden dienstlichen Kontrolle des Lokals diverse rauchende Personen und Aschenbecher auf den Tischen festgestellt. Sie habe an der Befragung der Gäste mitgewirkt.

Der Zeuge N.N. schildert, als Gast am Abend des 26.4.2014 im N.N. den Geburtstag der Zeugin N.N. gefeiert zu haben. Er habe dabei nichts von einer geschlossenen Gesellschaft gewusst. Er habe zum Zeitpunkt seiner Aussage auch keine Erinnerung mehr, dass an diesem Abend weiße Kleidung getragen worden sei. Er sei Clubmitglied und sei am Eingang durch Vorzeigen seines Clubausweises reingekommen. Er habe keine Einladung für die „Weiße Nacht“ bekommen. Mit seinem Mitgliedsausweis gab es keine Probleme reinzukommen. Er habe möglicherweise auch Eintritt bezahlt. Er kenne den Betroffenen „vom Sehen“. Wenn er ihn sehe, begrüße er ihn. Man gebe sich die Hand. Im Übrigen bestünde keine persönliche oder freundschaftliche Beziehung. Der Geburtstagsfeier der Zeugin N.N. seien ca. 5 bis 10 Leute zuzuordnen gewesen. Die Personen der Geburtstagsfeier seien nicht den ganzen Abend geschlossen zusammen gewesen, sondern man sei auch „rumgegangen“.

Die Zeugin N.N. äußerte als Gast des Abends vom 26.4.2014 in der Diskothek N.N., dass sie den Betroffenen persönlich kenne, weil sie schon viele Jahre in die Diskothek gehe. Sie habe an diesem Abend ihren Geburtstag gefeiert. Sie sei mit ihrer Clubkarte in die Disko reingekommen. Eine Einladung für den Abend habe sie nicht gesondert bekommen. Sie sei an der Tür gefragt worden, ob sie eine Einladung habe. Nachdem sie dies verneint habe, hätte sie ihre Clubkarte hergezeigt und hätte eintreten können. Erst drinnen habe sie bemerkt, dass es sich offenbar um eine geschlossen Gesellschaft handele. Sie würde den Betroffenen auf der Straße vielleicht grüßen, wenn sie ihn sehen würde. Es wäre aus ihrer Sicht verständlich, wenn er sie dabei nicht erkennen würde. Ob das Buffet an diesem Abend umsonst gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe mit 5 Leuten an diesem Abend ihren Geburtstag gefeiert.

Die Zeugin N.N. schildert, dass sie von ihrem Sohn, der als Türsteher Mitarbeiter der Diskothek sei, eine Einladung bekommen habe. Sie sei schon öfters von ihm eingeladen worden, aber nie hingegangen. An diesem Abend habe sie endlich einmal hingehen wollen. Ihr Sohn habe im Vorfeld den Betroffenen gebeten, ob er für sie eine Einladung für die „Weiße Nacht“ haben könne. Persönlich habe sie den Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt weder gekannt noch gesehen. An diesem Abend habe sie nicht mit ihm geredet. Sie wisse dass die „Weiße Nacht“ einmal im Jahr als Betriebsjubiläum stattfinde. Sie wisse, dass im Rahmen dieser Veranstaltung geraucht werden dürfe. Die Einladung habe sie an der Tür vorzeigen müssen.

Der Zeuge N.N., der am 26.4. ebenfalls als Gast anwesend war, gab an, dass er persönlich vom Betroffenen einige Wochen vor der Veranstaltung eingeladen worden sei. Er sei bereits seit 1995 Gast im N.N. und insbesondere in den letzten zwei bis drei Jahren wieder regelmäßig dort. Er kenne den Betroffenen über die Kontakte aus der Diskothek hinaus auch über einen Neffen des Betroffenen. Wenn er den Betroffenen sehe, rede er mit ihm über „Politik, Autos, Freizeit“. Die Beziehung zum Betroffenen sei die von einem Stammgast zu seinem Wirt. Man sei per Du und kenne sich recht gut. Man sei auch über Facebook befreundet. Am Geburtstag könne er beispielsweise einfach den Betroffenen über Facebook oder per E-Mail anschreiben und einen Tisch für eine Feier reservieren. Die Einladung für den 26.4. sei ihm vom Betroffenen persönlich übergeben worden. Am 26.4. seien Bekannte des Zeugen an der Tür abgewiesen worden. Die Bekannten habe er ca. zwei Wochen vorher im N.N. kennengelernt. Ob diese einen Clubausweis gehabt hätten, wisse er nicht.

Der Zeuge N.N. schildert, dass er als Begleiter seiner Freundin, welche in der Tanzgruppe, die an dem Abend aufgetreten sei, ins N.N. reingekommen sei. Er habe Eintritt bezahlt. Mit dem Betroffenen habe er nichts zu tun. Ohne seine Freundin hätte er auch nicht gewusst, dass der Betroffene der Besitzer der Diskothek sei. Ob es am Eingang eine Gästeliste gegeben habe, könne er nicht sagen. Nach seiner Erinnerung habe der Türsteher einige Personen gekannt und durchgelassen. Andere habe er kontrolliert. Beim Zeugen sei das Alter überprüft worden, weil er zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Bart getragen habe.

Die Zeugin N.N. schildert, dass sie eine Einladung zum 26.4. per E-Mail erhalten habe. Sie sei Clubmitglied. Sie kenne den Betroffenen aus dem Club. Die Kommunikation sei sinngemäß auf „Hallo und Tschüss“ beschränkt. Außerhalb des Clubs habe sie nichts mit dem Betroffenen zu tun. Bei der „Weißen Nacht“ müsse man sich weiß anziehen. Sonst wisse sie nichts darüber. Sie sei Gast seit 2008. Sie sei mit dem Betroffene per Du.

Die schriftliche Stellungnahme des Landrats vom 16.4.2013 gegenüber dem Betroffenen (Bl. 260 d.A.) wurde in der Hauptverhandlung weitgehend verlesen. In dieser werden dem Betroffenen gegenüber die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Vorliegen einer geschlossenen Gesellschaft erläutert, wonach echte geschlossene Gesellschaften nicht nur der Privatsphäre (z.B. Familienfeier), sondern zum Teil auch der Sozialsphäre (z.B. Betriebsfeier) zuzurechnen seien. Für die – zum damaligen Zeitpunkt bevorstehende – Veranstaltung der „Weißen Nacht“ im Jahr 2013 wird ergänzend erläutert, dass wenn es sich bei dieser um eine einmal jährlich stattfindende Betriebsfeier handle, bei der der Teilnehmerkreis auf namentlich eingeladene Familienmitglieder, Freunde und Bekannte begrenzt sei, die Kriterien einer geschlossenen Gesellschaft erfüllt sein dürften. Um keine geschlossene Gesellschaft dürfte es sich hiernach aber dann handeln, wenn den geladenen Gästen gestattet wäre, beliebig viele Begleitpersonen mitzunehmen, weil in diesem Fall der teilnehmende Personenkreis nicht mehr von vorneherein feststünde. Ebenso unzulässig sei eine Veranstaltung bei der sich der Teilnehmerkreis ausschließlich über den Besuch einer bestimmten Gaststätte oder Diskothek definiere, wie dies in den früheren Veranstaltungen des Betroffenen der Fall gewesen sei.

c. (1) Sowohl die Einlassung des Betroffenen als auch die Angaben der Zeugen stehen im Ergebnis und sinngemäß untereinander weitgehend in Einklang.

Insbesondere decken sich insoweit die Angaben der Zeugen N.N. und N.N., am Abend des 26.4.2014 nur mit ihren Clubausweisen und ohne gesonderte Einladung in die Discothek eingelassen worden zu sein, mit den Erkenntnissen der Zeugen N.N. und N.N., nach denen die Zeugen N.N. und N.N. nicht auf den vom Betroffenen vorgelegten Gästelisten aufzufinden gewesen waren, obwohl diese den relevanten Buchstabenbereich für die beiden Zeugen abbildete. Im Ergebnis lässt dies – auch in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben der Zeugin N.N., die nach Einladung oder Clubkarte gefragt worden ist – den Schluss zu, dass am relevanten Tag nicht nur den geladenen Stammgästen Einlass gewährt worden ist, sondern letztlich allen Clubmitgliedern, also auch den nicht eingeladenen.

Insgesamt konnten die Aussagen aller Zeugen als glaubhaft angesehen werden. Kein Zeugen erschien darüber hinaus unglaubwürdig.

Insgesamt kann hier auch weitgehend die Einlassung des Betroffenen zu der Art und Weise der Durchführung der „Weißen Nacht“ – im Wesentlichen mit Ausnahme seiner Einlassung zum subjektiven Tatbestand (sogleich unter (2))- als wahr unterstellt werden.

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Ob die Eingangskontrolle so streng vorgenommen werden sollte, wie vom Betroffenen beschrieben, oder ob er den Einlass von sonstigen Clubmitgliedern außerhalb des Kreises der geladenen Stammgäste tatsächlich angeordnet oder geduldet hat, brauchte nicht näher aufgeklärt zu werden. Insoweit war insbesondere auch ein eigenmächtiges Handeln der den Einlass kontrollierenden Personen nicht auszuschließen, aber es kam für die rechtliche Bewertung auch nicht auf eine weitere Aufklärung an.

Bei der Veranstaltung vom 26.4.2014 handelte es sich nach alledem nicht um eine geschlossene Gesellschaft.

Nach allgemeiner Ansicht, insbesondere in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine geschlossene Gesellschaft, im Rahmen derer das Rauchverbot nach GSG nicht gelten würde, dann vor, wenn zu einem bestimmten Termin persönliche Einladungen erfolgen und sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen liegen nicht nur vor, wenn sie den Bereich der Privatsphäre (z.B. Familienfeier) betreffen, sondern reichen teilweise in den Bereich der Sozialsphäre (z.B. Betriebsfeier) hinein (vgl. nur BayVerfGH, Entscheidung vom 11.9.2013, Aktenzeichen 100-VI-12; VG München, Entscheidung vom 18.2.2015, Aktenzeichen M 18 K 14.1019, insbes. RdNr. 23, zitiert nach juris; VG München, Entscheidung vom 25.4.2012, Aktenzeichen M 18 K 11.5886).

Bereits bei den vom Betroffenen eingeladenen Geschäftskunden mag zweifelhaft sein, ob diese noch unter den Begriff der „geschlossenen Gesellschaft“ im obigen zu summieren sind.

Insbesondere die vom Betroffenen zahlenmäßig weit überwiegende eingeladene Gruppe der Stammgäste ist jedenfalls nicht dem Begriff der geschlossenen Gesellschaft zuzuordnen. Bei diesen Personen handelt es sich um einen Teilnehmerkreis, der sich ausschließlich über den Besuch einer bestimmten Gaststätte oder Diskothek definiert, was nicht mehr unter den Begriff der geschlossenen Gesellschaft gefasst werden kann (vgl. BayVGH München, Beschluss vom 13.12.2010, 9 CE 10.2516, Rn. 15, zitiert nach juris). Stammgäste sind – sofern sich nicht im Einzelfall eine nähere bekanntschaftliche oder freundschaftliche Beziehung zum Wirt entwickelt – selbst bei häufigem Besuch einer Gaststätte oder einer Diskothek grundsätzlich – genau wie alle anderen Gästen – ein Personenkreis, der sich im Verhältnis zum Wirt nur über den Besuch der Gaststätte oder Diskothek definiert. Dieses wird für den konkreten Einzelfall indiziell bestätigt insbesondere durch die Angaben des Zeugen N.N., der das entsprechende Verhältnis zum Betroffenen ausdrücklich als Wirt-Stammgast-Beziehung beschreibt, also unter Bezugnahme auf das Bewirtungsverhältnis und nicht in Bezug auf einen persönlichen Kontakt. Ohne ausdrückliche Benennung bestätigen auch alle weiteren Stammgäste oder Clubmitglieder, die zeugenschaftlich vernommen worden sind, dass über eine Begrüßung hinaus und die Anrede per Du keinerlei persönliche, geschweige denn bekanntschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen mit dem Betroffenen bestehen würden. Da die sog. „Stammgäste“ nach den Ermittlungen der Zeugen HerN.N.mann und N.N. selbst bei nicht vollständigen Gästelisten bereits eine Personenzahl von über 240 ausmachten, konnte die Veranstaltung insgesamt bei im Übrigen knapp 100 weiteren geladenen Gästen insgesamt nicht mehr unter den Begriff einer geschlossenen Gesellschaft gefasst werden.

(2) Nach der Beweisaufnahme war auch ein vorsätzliches Handeln des Betroffenen anzunehmen.

Das Rauchen hat er an jenem Abend ausdrücklich gestattet.

Er hat im Übrigen zumindest billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten, dass es sich bei der Veranstaltung nicht um eine geschlossene Gesellschaft handelte.

Insbesondere aus der Kenntnis des Betroffenen von den entsprechenden Angaben im Schreiben des Landrats vom 16.04.2013 ist (zumindest) ein Fürmöglichhalten der fehlenden Voraussetzungen einer geschlossenen Gesellschaft zu schließen. In jenem Schreiben wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Einladung eines Kreises von Personen, die sich ausschließlich über den Besuch einer bestimmten Gaststätte oder Diskothek definieren würden, dem Vorliegen einer geschlossenen Gesellschaft entgegenstünde. Der Betroffene hat jedoch insbesondere durch die Einladung seiner Stammgäste ganz gezielt einen solchen Teilnehmerkreis für die „Weiße Nacht“ eingeladen (s.o. (1)). Insofern hat der Betroffene – dem bei lebensnaher Betrachtung die lediglich geschäftliche Beziehung zu seinen Stammgästen genauso bewusst gewesen sein muss wie den einvernommenen Zeugen – (zumindest) für möglich gehalten und in Kauf genommen, über den mit seinen Einladungen adressierten Personenkreis eine geschlossene Gesellschaft nicht mehr zu erfüllen.

d. Der Beweisantrag des Verteidigers vom 21.12.2015 war zurückzuweisen. Die weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme weiterer Zeugen war zu Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, da bereits die Einlassung des Betroffenen den Verstoß im Wesentlichen bestätigt hat, beruhend auf der Strukturierung der Veranstaltung durch den Betroffenen. Die Aussagen der weiteren Zeugen hätten insofern weder zugunsten noch zulasten des Betroffenen einen weiteren Beweiswert erwarten lassen.

 

IV.

Der Betroffene hat sich damit schuldig gemacht gemäß Art. 9 Abs. 2 i.V.m. 7 Satz 2 GSG als für die Einhaltung des Rauchverbots nach Art. 3 Abs. 1 GSG Verantwortlicher entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 GSG nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

V.

Der vorliegende vorsätzliche Verstoß konnte mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

Im Rahmen der ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffene hätte der gesamte Bußgeldrahmen ausgeschöpft werden können.

Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorahndungen des Betroffenen war eine Ahndung im oberen Bereich des Bußgeldrahmens vorzunehmen.

Jedoch war vorliegend hinsichtlich der Frage der geschlossenen Gesellschaft dem Betroffenen lediglich ein bedingter Vorsatz nachzuweisen. Auch war ein gewisses Vertrauen auf eine Duldung der durchgeführten Veranstaltung – wie bereits im Jahr 2013 – bußgeldmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt war eine Ahndung mit 750 € angemessen, aber auch erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die vorliegenden Verstöße keine Einzelfälle waren, sondern dem von dem Betroffenen beabsichtigten Zweck der Veranstaltung entsprachen.

VI.

Kosten: §§ 46 OWiG, 464, 465 StPO.

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